Abtei lung IV
D-6993/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J u n i 2 0 0 9
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter Gérald Scherrer, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
A._______, dessen Ehefrau B._______,
und deren gemeinsamer Sohn
C._______, Bosnien-Herzegowina,
vertreten durch das Comité valaisan pour la défense
du droit d'asile,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 21. Mai 2002 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6993/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.a
Die Beschwerdeführenden – Muslime mit letztem Wohnsitz in
D._______ – verliessen ihre Heimat zusammen mit ihrem Sohn am
4. September 1999 und gelangten am 8. September 1999 in die
Schweiz, wo sie selbentags ein Asylgesuch stellten.
A.b
A._______ machte im Wesentlichen geltend, er habe seit 1992 in
D._______ gelebt, wo er in der bosnischen Armee gedient habe. Ende
Februar 1994 sei er auf dem vereisten Boden ausgerutscht, wobei sich
ein Schuss aus seinem Gewehr gelöst habe. Der Schuss habe einen
anderen Soldaten am rechten Arm derart unglücklich getroffen, dass
dieser – mangels medizinischer Versorgungsmöglichkeiten – den Fol-
gen seiner Verletzungen erlegen sei. Am 8. September 1995 habe ihn
das Militärgericht in E._______ deswegen zu einer dreijährigen Frei-
heitsstrafe verurteilt. Anfang des Jahres 1999 sei er aus dem Gefäng-
nis entlassen worden. Im Juni 1999 sei er von vier Angehörigen des
verstorbenen Soldaten verprügelt und mit dem Tode bedroht worden.
Aus Angst um sein Leben und dasjenige seiner Familie habe er sich
zur Ausreise entschlossen. B._______ machte ergänzend geltend, die
ganze Familie sei von den Angehörigen des getöteten Soldaten stän-
dig beschimpft und bedroht worden.
B.
Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 6. Dezember 1999 fest, die
Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und
lehnte die Asylgesuche vom 8. September 1999 ab. Die dagegen erho-
bene Beschwerde wurde am 11. März 2002 von der damaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) abgewiesen.
C.
Am 25. April 2002 stellten die Beschwerdeführenden beim BFF ein
Wiedererwägungsgesuch und beantragten, auf das Gesuch sei einzu-
treten, der Wegweisungsvollzug sei unverzüglich auszusetzen, die
kantonalen Behörden seien darüber zu informieren und die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges sei festzustellen. Dem Gesuch leg-
ten sie folgende Unterlagen bei: Eine Bestätigung des FC F._______
vom 15. April 2002, eine Deklaration der Beschwerdeführenden vom
8. April 2002, ein Schreiben des Advokaten in E._______ vom 15. Mai
Seite 2
D-6993/2006
1999, ein Urteil des Kassationshofes der Federation von Bosnien-Her-
zegowina vom 5. Dezember 1996, ein Urteil des Militärgerichts
E._______ vom 8. September 1995, je ein Arztzeugnis von Dr.
G._______ vom 11. April 2002 und des Regionalspitals H._______
vom 25. März 2002 beziehungsweise eine Austrittsmeldung des glei-
chen Spitals vom 29. März 2002, ein Schreiben an die Polizeidirektion
in D._______ vom 4. April 2002 inklusive der Antwort des Innenmi-
nisteriums von E._______ vom 5. April 2002, eine Bestätigung des
Strafgerichts in D._______ vom 27. Februar 1997 beziehungsweise
eine Bestätigung der (...) vom 29. Juli 1997. Alle Dokumente, die in ei-
ner Fremdsprache eingereicht wurden, liegen mit einer französischen
Übersetzung vor.
D.
Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 21. Mai 2002 das Wiedererwä-
gungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 6. Dezember 1999 als
rechtskräftig beziehungsweise vollstreckbar und hielt fest, einer allfälli-
gen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2002 beantragten die Beschwerdeführenden
bei der ARK die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde, die diesbezügliche unmittelbare Information an die kan-
tonale Behörde, die Aufhebung der Verfügung vom 21. Mai 2002 sowie
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem sei vom Wegwei-
sungsvollzug abzusehen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit bezie-
hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessrechtlicher Hin-
sicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und um Erlass der Verfah-
renskosten beziehungsweise des Kostenvorschusses. Es wurden fol-
gende Unterlagen zu den Akten gereicht: Je eine Bestätigung der
"(...)" vom 22. und 23. Mai 2002 sowie ein medizinischer Bericht der
gleichen Institution vom 5. Juni 2002.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2002 setzte die ARK im Sinne ei-
ner vorsorglichen Massnahme den Wegweisungsvollzug einstweilen
aus.
Seite 3
D-6993/2006
G.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2002 setzte die damalige Instruk-
tionsrichterin der ARK den Wegweisungsvollzug gemäss Art. 56 VwVG
aus. Die Beschwerdeführenden wurden zudem aufgefordert, den
Nachweis ihrer Bedürftigkeit zu erbringen oder einen Kostenvorschuss
einzubezahlen. Weiter wurde festgestellt, dass über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden werde.
H.
Am 4. Juli 2002 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorge-
bestätigung des (...) vom 25. Juni 2002 und ein Arztzeugnis der "(...)"
vom 24. Juni 2002 ein.
I.
Am 9. Juli 2002 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom
2. Juli 2002 der "(...)" zu den Akten.
J.
In der Vernehmlassung vom 10. Juli 2003 beantragte das BFF die Ab-
weisung der Beschwerde.
K.
Am 29. November 2007 erhielt C._______ infolge eines schwerwiegen-
den persönlichen Härtefalls die Aufenthaltsbewilligung B. Aufgrund
dessen wurde er mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2007 ange-
fragt, ob er seine Beschwerde zurückziehe. Gleichzeitig wurde festge-
halten, dass bei ungenutzter Frist das Verfahren in der gesetzlich vor-
gesehenen Weise fortgesetzt werde. Der Beschwerdeführer liess sich
innert Frist nicht verlauten.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2008 wurden A._____ und
B._______ aufgefordert, je einen ausführlichen Arztbericht zu den Ak-
ten zu reichen. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführenden eine Ko-
pie der Vernehmlassung vom 10. Juli 2003 beigelegt.
M.
Am 15. April 2008 wurde ein persönlicher Bericht der Tochter
I._______ (D-6707/2006) und je ein Arztzeugnis von Dr. G._______
vom 8. April 2008 sowie vom 28. Februar 2008 beziehungsweise von
Seite 4
D-6993/2006
Dr. K._______, Chefarzt (...), vom 10. April 2008 und von Dr. med.
L._______ vom 7. April 2008 eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bei gegebener Zuständigkeit
am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und ha-
ben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit sie nicht gegen-
standslos geworden ist (vgl. Ziffer 7).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Seite 5
D-6993/2006
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abge-
leitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf
ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebli-
che Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise
seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz
in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (feh-
lerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe ei-
nen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf
eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die
entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren
mit einem formellen Prozessurteil abgeschlosssen worden ist. Ein sol-
chermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeich-
nendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisions-
verfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a
S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden
auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede ge-
stellt hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das
Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu
Recht abgewiesen hat.
4.2 Im Wiedererwägungsgesuch wiederholen die Beschwerdeführen-
den vorab den Sachverhalt, welchen sie bereits im ordentlichen Ver-
fahren vorgebracht hatten. Zusätzlich machen sie geltend, dass ihre
Tochter I._______, welche sich noch im Dorf D._______ aufhalte, im-
mer wieder telefonisch belästigt worden sei. Aus diesem Grund sei
ihre Tochter zu ihrem Cousin umgezogen. Am 22. März 2002 hätten
Unbekannte dem Cousin M._______ in einem Kaffee gedroht, ihn und
seine Kinder umzubringen. Diese Drohungen gegenüber den Familien-
mitgliedern belegten, dass sie (die Beschwerdeführenden) in ihrem
Heimatland nach wie vor von der Vendetta bedroht würden und die
Heimatbehörden sie nicht schützen könnten. Auch aus gesundheitli-
chen Gründen könnten B._______ und A._______ nicht in ihren Hei-
matstaat zurückkehren.
Seite 6
D-6993/2006
4.3 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid, dass die Bestätigung
des Strafgerichts in D._______ vom 27. Februar 1997 beziehungswei-
se diejenige der (...) vom 29. Juli 1997 keine Originale seien. Zudem
brächten die Beschwerdeführenden keine Gründe vor, warum sie die-
se Beweismittel nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätten einbrin-
gen können. Im Weiteren sei der Anfrage von I._______ vom 4. Ap-
ril 2002 nicht zu entnehmen, dass eine Strafanzeige eingereicht wor-
den sei, obwohl es sich um Morddrohungen gehandelt habe. Auch
scheine die Unterschrift auf dem Antwortschreiben vom 5. April 2002
des Chefs der Polizeidirektion von D._______ nicht im Original zu sein,
im Gegensatz zu derjenigen von I._______ auf ihrer Anfrage. Das Ant-
wortschreiben der Polizeidirektion sei ausserdem eine Kopie, welche
keine Beweiskraft entfalte. Überdies sei es sehr erstaunlich, dass nach
acht Jahren erneut private Racheakte unmittelbar nachdem der Weg-
weisungsvollzug in ihr Heimatland bestätigt worden sei, ausgeübt wür-
den. Die neuen Tatsachen und Beweise seien nicht relevant. Zudem
könnten die Beschwerdeführenden ihre gesundheitlichen Probleme an
den universitären Kliniken von Sarajevo und E._______ behandeln las-
sen, weshalb keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorlie-
ge.
4.4 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass sich die Gesund-
heit von B._______ und vor allem diejenige von A._______ weiter ver-
schlechtert habe, nachdem die Tochter I._______ in Bosnien-Herzego-
wina mehrere Übergriffe habe erleiden müssen.
5.
5.1 Die ARK führte in ihrem Urteil vom 11. März 2002 aus, dass die
vorgebrachte Malträtierung von A._______ durch die Angehörigen des
getöteten Dienstkameraden überwiegend unglaubhaft seien (Urteil der
ARK vom 11. März 2002 i.S. N (...) E. 4b S. 8) beziehungsweise auch
die Äusserungen seiner Ehefrau konstruiert wirkten, soweit diese gel-
tend mache, die Angehörigen und Bekannten des versehentlich getö-
teten Armeeangehörigen hätten ihre Familie an Leib und Leben be-
droht. Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorliegend fest, dass die
entsprechenden Erwägungen im genannten Urteil vom 11. März 2002
nach wie vor ihre Gültigkeit haben, da die Zweifel an der Privatrache
seitens der Angehörigen des ums Leben gekommenen Armeeangehö-
rigen immer noch bestehen. Mit gleichdatiertem Urteil wie das Vorlie-
gende stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Erzählungen
über die Vergeltungshandlungen von März 2002 bis Oktober 2002,
Seite 7
D-6993/2006
welche angeblich die Familienmitglieder M._______ und I._______
aufgrund des getöteten Soldaten erlebt haben (u.a. telefonische Beläs-
tigungen, Todesdrohungen, Abfangen vor der Universität), zahlreiche
Widersprüchlichkeiten enthalten und demzufolge nicht glaubhaft sind
(vgl. E. 5 im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die
Tochter I._______, D-6707/2006). Überdies ist es nicht nachvollzieh-
bar, warum M._______ und die N._______ ununterbrochen in Bosni-
en-Herzegowina leben konnten, wenn anscheinend eine Bedrohung
für alle Familienmitglieder bestehe. Entsprechend wurde von den Be-
schwerdeführenden nie erwähnt, dass das Leben von N._______ in ih-
rem Heimatland in Gefahr sei.
5.2 Weiter werden mit den Bestätigungen des Strafgerichts in
D._______ vom 27. Februar 1997 und der Strafanstalt von O._______
vom 29. Juli 1997, welche belegen sollen, dass A._______ effektiv im
Gefängnis gewesen sein soll, keine Tatsache erhärtet oder neu belegt.
Denn weder das Bundesamt noch die Beschwerdeinstanz haben im
ordentlichen Verfahren bestritten, dass A._______ bis im Jahr 1999
aufgrund der Verurteilung vom Militärgericht in E._______ im Gefäng-
nis gewesen ist. Da der Beschwerdeführer jedoch im genannten Jahr
ordentlich entlassen worden ist, besteht keine Gefahr mehr, dass die
Behörden ihn deswegen noch suchen würden (vgl. Akte A6 S. 11, Ur-
teil der ARK vom 11. März 2002 i.S. N (...) E. 4a 2. Abs. 1. Satz S. 6).
Zur gleichen Schlussfolgerung gelangt das Bundesverwaltungsgericht
in Bezug auf die übrigen, die Gefängnisstrafe betreffenden Beweismit-
tel – das Schreiben des Avokaten in E._______ vom 15. Mai 1999, das
Urteil des Kassationshofes der Federation von Bosnien-Herzegowina
vom 5. Dezember 1996 und das Urteil des Militärgerichts von
E._______ vom 8. September 1995 – welche im Übrigen bereits im or-
dentlichen Verfahren eingereicht und entsprechend im Urteil der ARK
vom 11. März 2002 gewürdigt wurden.
5.3 Aufgrund dem bisher Gesagten ist als Zwischenfazit festzuhalten,
dass die Feststellung der ARK vom 11. März 2002, die Flüchtlingsei-
genschaft sei nicht erfüllt, zu bestätigen ist, da die Beweismittel und
Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht erheblich sind.
Seite 8
D-6993/2006
6.
6.1
Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufi-
ge Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht
möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2006 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn
der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch
in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn
er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2
– 4 AuG). Praxisgemäss ist für die Beurteilung dieser Fragen der sich
präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend.
6.2
Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind al-
ternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine
allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und weg-
gewiesenen) asylsuchenden Person wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44
Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernis-
se von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschen-
den Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 6
E. 4.2. S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
7.
Wie bereits erwähnt, wurde C._______ am 29. November 2007 eine
Aufenthaltsbewilligung B erteilt, über welche er nach wie vor verfügt.
Somit ist in Bezug zu C._______ die Beschwerde gegenstandslos ge-
worden, soweit beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit beziehungs-
weise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178, EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251).
Seite 9
D-6993/2006
Nachfolgend wird somit lediglich auf die Frage des allfälligen Wegwei-
sungsvollzuges beziehungsweise der Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme von A._______ und B._______ eingegangen.
8.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zu-
mutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher
Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft
noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, je-
doch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation all-
gemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im
Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie
die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könn-
ten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhält-
nisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut
gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar
dem Tod ausgeliefert wären (EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, EMARK
1994 Nr. 20 S. 155 ff., EMARK 1994 Nr. 19 S. 145 ff., EMARK 1994
Nr. 18 S. 139 ff.).
9.
9.1 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um ein Ehepaar,
welches seit dem 8. September 1999 in der Schweiz lebt. A._______
wurde im (...) 60 Jahre und seine Ehefrau B._______ im gleichen Mo-
nat 56 Jahre alt. Mit den ärztlichen Zeugnissen vom 28. Februar 2008
und 8. April 2008 attestierte Dr. G._______, dass er B._______ seit
dem Jahr 2000 auch in schwierigen Situationen begleitet habe. Sie lei-
de an Fettleibigkeit und Bluthochdruck, zeitweise auch an depressiven
Episoden, Angstzuständen, habe leichte Diabetes und erhöhte Cho-
lesterinwerte. Sie benötige als Medikamente (...) beziehungsweise (...)
und Medikamente gegen die Diabetes. Aus medizinischer Sicht wäre
es wünschenswert, wenn die Beschwerdeführerin in der Schweiz blei-
ben könnte. Bereits wenn sie daran denke, dass sie in ihre Heimat zu-
rückkehren müsse, breche sie in Panik aus. Der Gesundheitszustand
Seite 10
D-6993/2006
der Beschwerdeführerin werde sich bei einer Rückkehr verschlechtern,
auch wenn die benötigten Medikamente vor Ort vorhanden wären.
Dr. K._______ hält in seinem ärztlichen Bericht vom 10. April 2008
fest, dass A._______ seit dem 23. April 2002 in Behandlung sei. Der
Beschwerdeführer benötige für unbestimmte Zeit psychotherapeuti-
sche und medikamentöse Therapie. Seit der Ankunft in der Schweiz
leide er an depressiven Zuständen, welche von Ängsten begleitet wer-
den, an Schlafproblemen beziehungsweise Alpträumen, wache in der
Nacht oft auf, erlebe die traumatischen Erlebnisse erneut und sei auf-
grund zweier Suizidversuche im Juli 2002 beziehungsweise im Januar
2003 hospitalisiert gewesen. A._______ ziehe sich aus dem sozialen
Leben zurück, verliere seine professionellen Kompetenzen und habe
Probleme in zwischenmenschlichen Beziehungen. Der behandelnde
Arzt bestätigte die Diagnose vom 5. Juni 2002. Der Beschwerdeführer
leide an häufigen depressiven Unruhen und intensiven Episoden mit
psychotischen Symptomen (F33.3), wobei bis heute keine Verbesse-
rung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Vielmehr sei die
Prognose düster, denn A._______ befinde sich vor einer Chronifizie-
rung einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Aufgrund
dieser psychischen Instabilität und der Chronifizierung der Krankheit
sei der Beschwerdeführer reiseunfähig beziehungsweise sei eine me-
dizinische Behandlung in seinem Heimatstaat zu verneinen. Dort sei
die sozio-ökonomische und politische Situation zu prekär, worauf sich
A._______ nicht einstellen könnte.
9.2 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, an der in
medizinischen Hinsicht sachlichen Richtigkeit der ins Recht gelegten
ärztlichen Berichte zu zweifeln (vgl. zur Beweiskraft sogenannter Pri-
vatgutachten EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f. und Nr. 18). Somit
steht mit hinreichender Deutlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer
unter einer ernsthaften psychischen Erkrankung leidet, die seit dem
23. April 2002 eine psychotherapeutische und medikamentöse Be-
handlung erforderte, deren Fortsetzung aus medizinischer Sicht drin-
gend angezeigt erscheint; angesichts der Schwere und Eindeutigkeit
der diagnostizierten Beeinträchtigungen (Chronifizierung der PTBS,
psychische Instabilität, Suizidalität, zwei Suizidversuche) erübrigen
sich diesbezüglich weitere Abklärungen.
Seite 11
D-6993/2006
10. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts beste-
hen in Bosnien-Herzegowina in der Tat medizinische Einrichtungen,
welche Behandlungen für psychische Krankheiten anbieten; diese sind
allerdings aufgrund der grossen Zahl von Patienten oft überlastet. Die
benötigten intensiven Therapien stehen Personen mit schweren Trau-
matisierungen, die einer dauerhaften psychologischen Behandlung be-
dürfen, aufgrund der bereits überlasteten Kapazitäten kaum zur Verfü-
gung. Die übrigen Einrichtungen, welche Hilfe für psychologische Pro-
bleme anbieten, beschränken sich im Wesentlichen auf medikamentö-
se Behandlung. Betreffend die Verfügbarkeit von Medikamenten ist
festzustellen, dass eine Vielzahl von Medikamenten in Bosnien- Herze-
gowina erhältlich sind, jedoch Patienten und Patientinnen verschie-
dentlich die Kosten der benötigten Medikamente selbst tragen müs-
sen, auch wenn es ihnen gelingt, sich in ihrer Wohngemeinde regis-
trieren zu lassen, was die erste Voraussetzung für den Zugang zu kos-
tenlosen Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems darstellt.
Zudem begegnen insbesondere Arbeitslose, deren Krankenversiche-
rungsprämien von der Arbeitslosenkasse zu bezahlen wären, regel-
mässig grossen Schwierigkeiten, wenn sie ihr Recht auf Versiche-
rungsschutz geltend machen wollen. Sodann sind immer mehr medizi-
nische Institutionen dazu übergegangen, Vorauszahlungen zu verlan-
gen, da sie Schwierigkeiten haben, das Geld bei den Versicherungen
einzutreiben (vgl. EMARK 2002 Nr. 12 S. 102 ff.; JOËLLE SCACCHI, Bosni-
en-Herzegowina, Behandlungsmöglichkeiten für schwer traumatisierte
Personen, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bern, im Oktober
2004, S. 6 ff.; UNHCR, Update on Conditions for Return to Bosnia and
Herzegowina, Januar 2005; WHO, Health Questions, Februar 2006).
Vor diesem Hintergrund erscheint es fraglich, ob die vom Beschwerde-
führer langfristig benötigte ärztliche und psychotherapeutische Betreu-
ung in Bosnien-Herzegowina gewährleistet wäre. Aufgrund der zu den
Akten gereichten Arztzeugnissen muss zum heutigen Zeitpunkt so-
dann geschlossen werden, dass eine zwangsweise Rückführung des
Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat zu einer weiteren psychi-
schen Dekompensation und Retraumatisierung führen würde, was für
ihn angesichts seiner ernstzunehmender Suizidalität mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung zur Folge hätte und eine
noch intensivere medizinische Betreuung erforderlich machen würde.
Zudem ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in Bosni-
en-Herzegowina einen Teil oder gar die Gesamtheit der Medikamen-
ten- und Behandlungskosten selbst übernehmen müsste. Hinsichtlich
Seite 12
D-6993/2006
der Finanzierbarkeit der Behandlung ist anzuführen, dass angesichts
einer aktuellen Arbeitslosenquote in Bosnien-Herzegowina von 45.5%
der Beschwerdeführer nur geringe Chancen hätte, eine Arbeitsstelle
zu finden, um für sich und seine Ehefrau zu sorgen und darüber hin-
aus noch die finanziellen Mittel für die Bezahlung einer angemessenen
psychiatrischen Behandlung aufbringen zu können. Die Aufnahme ei-
ner Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer erscheint zudem
aufgrund seiner gravierenden gesundheitlichen Probleme und seines
Alters als erschwert. Im Übrigen wird die Beschwerdeführerin nicht in
der Lage sein, die gemeinsamen finanziellen Bedürfnisse vollumfäng-
lich zu decken, da – wie bereits erwähnt – auch sie gesundheitlich an-
geschlagen ist. Selbst wenn sich die Beschwerdeführenden als Ar-
beitslose registrieren lassen oder sonstige Sozialhilfe in Anspruch
nehmen könnten, dürften diese nach Kenntnissen des Bundesverwal-
tungsgerichts im Durchschnitt geringen Entschädigungen, die kaum
den notwendigen Lebensbedarf abdecken – ebenso wenig wie das
Entgelt eines allfälligen Arbeitgebers –, nicht zusätzlich auch noch zur
Finanzierung der von den Beschwerdeführenden benötigten medizini-
schen Behandlungen ausreichen. Angesichts der vom Beschwerdefüh-
rer auf unabsehbare Zeit dringend benötigten Therapie würde auch
die, in der Regel auf sechs Monate beschränkte medizinische Rück-
kehrhilfe, zu kurz greifen. Es bestehen somit ernsthafte Zweifel, ob die
Beschwerdeführenden in der Lage wären, sich eine neue wirtschaftli-
che Existenz in Bosnien-Herzegowina aufzubauen. Daran vermag
auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführenden in
Bosnien-Herzegowina über ein kleines verwandtschaftliches Netz ver-
fügen.
Zusammenfassend muss nach dem Gesagten befürchtet werden, dass
die Beschwerdeführenden nicht in der Lage wären, sich in Bosnien-
Herzegowina eine neue Existenz aufzubauen, dass sie mithin in eine
existenzgefährdende Situation geraten würden. Ihre privaten Interes-
sen an einem Verbleib in der Schweiz und die damit zusammenhän-
genden humanitären Aspekte überwiegen demnach das öffentliche In-
teresse am Vollzug der Wegweisung.
11. In Würdigung sämtlicher in Betracht fallender Umstände kommt
das Bundesverwaltungsgericht demnach zum Schluss, dass sich der
Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Bosnien-
Herzegowina als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
Seite 13
D-6993/2006
erweist. A._______ und B._______ sind zufolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
11.1 Im Übrigen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für den Aus-
schluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vor.
Es ist keine strafrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführenden im
In- oder Ausland aktenkundig (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG) und es finden
sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie erheblich und wiederholt ge-
gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder diese ge-
fährdet respektive die innere oder äussere Sicherheit gefährdet hätten
(Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG). Damit erübrigt es sich, auf die weiteren
Vorbringen in den Eingaben der Beschwerdeführenden einzugehen.
12.
Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die Verfü-
gung des Bundesamtes vom 21. Mai 2002 ist aufzuheben und dieses
anzuweisen, in teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 6. De-
zember 1999 den Aufenthalt von A._______ und B._______ nach den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären angesichts des hälfti-
gen Obsiegens von A._______ und dessen Ehefrau B._______ die re-
duzierten Kosten ihnen aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Da aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass sie fürsorgeabhän-
gig sind und die Beschwerde sich nicht als zum Vornherein aussichts-
los darstellte, werden in Gutheissung der Gesuche um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (vgl. Sachverhalt
Bst. ) in Bezug auf die Frage der Asylgewährung keine Verfahrenskos-
ten auferlegt (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
In Bezug auf den während des Verfahrens volljährig gewordenen Sohn
C._______ ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass er im heu-
tigen Zeitpunkt nicht als bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gilt, weshalb sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege abzuweisen ist. Aufgrund der Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung ist seine Beschwerde im Wegweisungspunkt gegenstandslos ge-
worden (vgl. E. 7). Gemäss Art. 5 VGKE werden die Verfahrens-kosten,
Seite 14
D-6993/2006
wenn das Verfahren wie vorliegend ohne Zutun der Partei gegen-
standslos geworden ist, auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledi-
gungsgrundes, mithin gestützt auf eine summarische Würdigung der
Prozessaussichten bezogen auf diesen Zeitpunkt festgelegt. Die Er-
folgsaussichten hinsichtlich des Vollzugspunktes sind in Analogie an
das Verfahren seiner Schwester I._______ (D-6707/2006) als überwie-
gend gering zu bezeichnen, weshalb ihm die vollen Verfahrenskosten
aufzuerlegen wären. Diese sind indessen, da im vorliegenden Verfah-
ren drei beschwerdeführende Personen beteiligt sind, um zwei Drittel
auf Fr. 200.– zu reduzieren.
13.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteient-
schädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 VGKE). Vorliegend ist
– wie bereits erwähnt – von einem hälftigen Obsiegen auszugehen,
weshalb die Höhe der auszurichtenden Entschädigung praxisgemäss
entsprechend zu reduzieren ist. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass in
Bezug auf C._______ keine Parteientschädigung auszurichten wäre
(vgl. vorstehend sowie Art. 15 i.V. m. Art. 5 VGKE).
Im vorliegenden Fall hat die Rechtsvertretung am 12. Februar 2009
eine nicht detaillierte Kostennote von pauschal Fr. 600.– zu den Akten
gereicht. Die Aufwendungen und Eingaben im Beschwerdeverfahren
standen überwiegend im Zusammenhang mit der angeschlagenen Ge-
sundheit der Ehegatten (Arztberichte). Somit rechtfertigt es sich, allfäl-
lige Aufwendungen der Rechtsvertretung für C._______ nicht auszu-
scheiden. Zudem erachtet das Bundesverwaltungsgericht im Vergleich
zu ähnlich gelagerten Fallkonstellationen im vorliegenden Verfahren
den geltend gemachten Betrag als überaus angemessen (Art. 3 Bst. b
VGKE, Art. 7 Abs. 1 VGKE, Art. 8 VGKE, Art. 10 Abs. 1 VGKE). Demzu-
folge ist die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung
auf Fr. 300.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 15
D-6993/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit
sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft (A._______ und
B._______) und soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist
(C._______). Im Übrigen – hinsichtlich der Frage der Asylgewährung –
wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 21. Mai 2002 wird in Bezug auf
A._______ und B._______ – soweit den Wegweisungsvollzug betref-
fend – aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, A._______ und B._______ – in teilweiser
Wiedererwägung seiner Verfügung vom 6. Dezember 1999 – vorläufig
in der Schweiz aufzunehmen.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird in
Bezug auf das Verfahren von A._______ und B._______ gutgeheissen;
in Bezug auf das Verfahren von C._______ wird es abgewiesen.
5.
Für das Verfahren von C._______ werden Verfahrenskosten in der
Höhe von Fr. 200.– erhoben. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem
Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
6.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.– auszurichten.
Seite 16
D-6993/2006
7.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Milva Franceschi
Versand:
Seite 17