B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6993/2015
Ur t e i l vom 6 . F eb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle Pakistan,
alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um ein Ehepaar und des-
sen gemeinsame Kinder im Alter von (…), (…) und (…) Jahren. Sie sind
gemäss eigenen Angaben pakistanische Staatsangehörige, ethnische Ha-
zara schiitischen Glaubens und stammen aus F._______, Provinz
G._______, Pakistan, wo sie bis zu ihrer Ausreise lebten. Im Frühjahr 2011
sei die Familie legal mit Visa in den Iran gereist und von dort weiter nach
Griechenland, wo sie sich etwa anderthalb Jahre aufgehalten habe. Im Ja-
nuar 2013 sei zunächst die Beschwerdeführerin mit den jüngeren [Kindern]
D._______ und E._______ in die Schweiz gereist. Am 11. Januar 2013
reichte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ ein
Asylgesuch ein. Im Februar 2013 reiste auch der Beschwerdeführer mit
dem ältesten [Kind] C._______ in die Schweiz, wo er am 18. Februar 2013
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ um Asyl nach-
suchte.
B.
Am 18. Januar 2013 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befra-
gung zur Person (BzP) summarisch befragt, am 28. Februar 2013 der Be-
schwerdeführer.
C.
Am 30. Juli 2013 wurden die Beschwerdeführenden einlässlich zu ihren
Asylgründen angehört. Sie brachten vor, die Volksgruppe der Hazara in
F._______ werde seit einigen Jahren durch extremistische islamistische
Gruppen bedroht. Hazara gälten als „Ungläubige“ und würden umgebracht.
Der Beschwerdeführer habe vor der Ausreise mit einem Bekannten einen
(…)betrieb geführt. Er habe eines Tages in seinem Geschäft einen Droh-
brief erhalten, in dem ihm mit Ermordung gedroht worden sei, würde er sein
Geschäft nicht aufgeben. Auch andere Geschäftsleute hätten solche Briefe
erhalten. Weil sein Bruder – der bei der Polizei gearbeitet habe – ihm ge-
sagt habe, dass die Polizei ihn nicht werde schützen können, habe er seine
Firma seinem Partner überlassen. Zudem sei er einmal auf dem Heimweg
von der Arbeit von bewaffneten Motorradfahrern angegriffen worden. Er
habe diesen Vorfall angezeigt und könne dazu einen Polizeirapport vom
25. November 2011 einreichen. Am 13. Januar 2013 sei der Bruder des
Beschwerdeführers, der Polizist gewesen sei, im Rahmen eines Einsatzes
bei einem Anschlag getötet worden. Zum Beleg der Vorbringen reichten die
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Beschwerdeführenden neben dem Polizeirapport noch weitere Beweismit-
tel betreffend ihre Identität und die Tätigkeit des Bruders des Beschwerde-
führers ein sowie Berichte und Reportagen welche die Situation der Hazara
in Pakistan dokumentieren.
D.
Am 20. April 2015 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug an. Im Rahmen des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens
D-(…)/2015 hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. Juli 2015 die ableh-
nenden Asylentscheide auf und nahm das erstinstanzliche Asylverfahren
wieder auf. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb infolge dessen das Be-
schwerdeverfahren D-(…)/2015 am 14. Juli 2015 ab.
E.
Am 15. September 2015 fand die Anhörung des ältesten Sohnes
C._______ statt.
F.
Mit Verfügung vom 28. September 2015 – eröffnet am 30. September 2015
– lehnte das SEM die Asylgesuche erneut ab und ordnete die Wegweisung
sowie den Vollzug an. Den Beschwerdeführenden sei es nicht gelungen,
eine auch objektiv begründete Furcht vor einer asylbeachtlichen Verfol-
gung glaubhaft zu machen. Auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung ergäben sich aus den Vorbringen der Beschwerde-
führenden keine Hinweise auf das Vorliegen eines zusätzlichen Gefähr-
dungsindizes, welches zu einer Unzumutbarkeit des Vollzugs führen
würde. Aus den Vorbringen sei ferner auch nicht darauf zu schliessen, dass
die Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr aus individuellen Grün-
den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz-
bedrohende Situation geraten würden, welche die Unzumutbarkeit des
Vollzugs zur Folge hätte.
G.
Die Verfügung vom 28. September 2015 fochten die Beschwerdeführen-
den mit Hilfe ihres Rechtsvertreters mit Eingabe vom 29. Oktober 2015
(Poststempel: 30. Oktober 2015) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie
beantragten die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 der Verfügung. Die Vo-
rinstanz sei anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hin-
sicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, den Verzicht auf die Erhebung eines
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Kostenvorschusses, sowie die amtliche Beiordnung ihres Rechtsvertreters.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien ihre Vorbringen plausibel
und genügend substantiiert. Sie hätten glaubhaft darlegen können, dass
sie in Pakistan als Angehörige der Hazara gefährdet seien und insbeson-
dere der Beschwerdeführer als selbständiger Geschäftsmann von Islamis-
ten bedroht gewesen sei. Aus diesem Grund erweise sich der Vollzug ihrer
Wegweisung als unzumutbar.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2015 hiess die Instruktionsrich-
terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um amtliche Verbeiständung gemäss
Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gut. Sie verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
I.
Am 20. November 2015 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung ein.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2015 hielt die Vorinstanz an
ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 verzichtete der Rechtsvertreter auf
eine Replik.
L.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 reichten die Beschwerdeführenden auf
Aufforderung der Instruktionsrichterin hin weitere Länderinformationen zu
Übergriffen und zur aktuellen Situation der Volksgruppe der Hazara in
F._______ zu den Akten. Sie machten geltend, dass die Schwelle der Kol-
lektivverfolgung bei Weitem überschritten sei. Im Weiteren machten sie
geltend, dass die beiden älteren Kinder einen wichtigen und prägenden Teil
ihrer Jugend in der Schweiz verbracht hätten, in der Schweiz integriert
seien und reichten entsprechende Nachweise zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich betreffend den Vollzug der Wegweisung nach Art. 49 VwVG
(vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Verfügung des SEM vom 28. September 2015 ist, soweit sie die Flücht-
lingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs betrifft (Ziff. 1 und 2
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) in Rechtskraft erwachsen.
Auch ist die Anordnung der Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs)
grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des Beschwerdever-
fahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen
oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,
falls der Vollzug unzulässig oder unzumutbar wäre.
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Seite 6
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis das gleiche Beweismass wie bei der Flüchtlingsei-
genschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis mög-
lich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
2. Aufl., 2009, Rz. 11.148).
4.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegwei-
sungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind al-
ternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug
als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der be-
troffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.2 m.w.H.).
4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
5.
In der Eingabe vom 18. Oktober 2018 bringen die Beschwerdeführenden
vor, die Lage der Hazara in F._______ habe sich – auch angesichts der
zunehmenden Gettoisierung aufgrund der anhaltenden Gewalt – ver-
schlechtert. Da die Gewalttaten nicht nachgelassen hätten, würde man –
wenn man die Opferzahlen der Anschläge auf Hazara ausserhalb der Get-
tos in Relation zu jenen, die in Gettos lebten, bringen würde – auf eine
zahlenmässige Dimension schliessen, die einer Kollektivverfolgung gleich-
käme. In BVGE 2014/32 sei ein Bericht von Human Rights Watch „We are
the Walking Dead: Killings of Shia Hazaras in Balochistan“, noch nicht be-
rücksichtigt worden; demnach seien 450 Shia im Jahr 2012 und 400 im
Jahr 2013 getötet worden. Dies habe laut weiteren Berichten eine Mobili-
tätseinschränkung beziehungsweise Flucht von Hazara zur Folge gehabt.
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EASO habe in seiner Country of Origin Information „Pakistan Security In-
formation“, 2016, festgehalten, es sei im Jahr 2015 zu zwölf religiös be-
dingten Angriffen, meist in Quetta, gekommen; die Opfer seien meist Ha-
zara gewesen. In weiteren öffentlichen Quellen seien Berichte über Atten-
tate in den Jahren 2016 und 2017 dokumentiert; Al Jazeera berichte im
September 2017 über die Tötung einer Hazara-Familie in Quetta; im Okto-
ber 2017 habe erneut ein Angriff auf einem Markt in Quetta stattgefunden,
bei dem fünf Personen getötet worden seien. Die pakistanische Nationale
Menschenrechtskommission habe im April 2018 die Zahl der getöteten Ha-
zara in den letzten fünf Jahren auf über 500 geschätzt. Der Vorsteher der
Hazara Democratic Party schätze die Zahl jedoch höher ein. Nachdem im
März 2018 erneut zwei Hazara einer Attacke zum Opfer gefallen seien,
habe es in den Hazara-Gebieten Quettas Protestaktionen gegeben. Seit
Beginn der Proteste seien weitere Hazara gezielten Tötungen zum Opfer
gefallen. Es sei zwar möglich, dass die Zahl im Vergleich zu den Jahren
2013 und 2014 leicht zurückgegangen sei, dies habe jedoch primär damit
zu tun, dass die Hazara in Quetta richtiggehend gettoisiert würden. Weitere
Berichterstattungen würden den Zustand als „Gefängnis“ beschreiben.
Abgesehen davon sei der Vater der Beschwerdeführerin eines natürlichen
Todes gestorben. Im Übrigen seien die beiden älteren Kinder aufgrund ih-
res langen Aufenthalts in der Schweiz aufzunehmen. Sie hätten nunmehr
einen wichtigen und prägenden Teil ihrer Jugend in der Schweiz verbracht,
nämlich vom (…) und vom (…) Altersjahr. Sie besuchten Schulen und sprä-
chen fliessend Schweizerdeutsch. Insbesondere für die beiden jüngeren
Kinder könne es auch mit dem Kindeswohl nicht vereinbart werden, sie in
eine gettoähnliche Situation zurückkehren zu lassen. Sie seien von ihrer
früheren Lebenssituation in ihrem Herkunftsland entwurzelt und in der
Schweiz integriert.
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden sind ethnische Hazara schiitischen Glau-
bens aus F.________. In BVGE 2014/32 hat sich das Bundesverwaltungs-
gericht mit der Situation der schiitischen Hazara in Quetta auseinanderge-
setzt. Dabei stellte es fest, dass die Angriffe auf Hazara in den letzten Jah-
ren deutlich zugenommen hätten; die für Pakistan allgemein festzustel-
lende Verschlechterung der Lage für religiöse Minderheiten und die Zu-
nahme von Radikalisierung und religiösem Fanatismus halte auch im heu-
tigen Zeitpunkt weiterhin an, während gleichzeitig der Schutz vor ethnisch
und religiös motivierten Übergriffen durch die örtlichen Behörden nur un-
genügend gewährleistet werde.
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Seite 8
Weiter wird im vorgenannten Urteil ausgeführt, die Sicherheitslage in
Quetta und den übrigen Teilen der Provinz Belutschistan müsse insgesamt
als bedrohlich und instabil bezeichnet werden. Für Schiiten bestehe die
ernstzunehmende Gefahr von religiös motivierten Anschlägen, und für Ha-
zara sei diese Gefahr zusätzlich gesteigert.
Aufgrund dieser Feststellungen gelangte das Gericht im genannten Urteil
zum Schluss, die Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara sei ein starkes
Indiz für die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Ergebe sich
aus der persönlichen Situation eines Beschwerdeführers ein zusätzliches
Gefährdungsindiz, das über die allgemein schwierige Lage hinausgehe, sei
der Vollzug der Wegweisung unzumutbar.
6.2 Nach Ansicht des Gerichts zeigen die in der Eingabe des Rechtsver-
treters vom 18. Oktober 2018 zitierten Länderinformationen zwar eine Get-
toisierung und Mobilitätsbeschränkung der Hazara auf, aber belegen we-
der zahlenmässig eine derart grosse Dimension der Übergriffe auf Hazara
(…), als dass von einer Situation wie Krieg oder Bürgerkrieg auszugehen
wäre, noch zeigen sie eine Situation generalisierter Gewalt auf. Die Aus-
führungen in der Eingabe vom 18. Oktober 2018, die Situation habe sich in
Anbetracht der Gettoisierung zunehmend verschlimmert, vermag an der
Lagebeurteilung in BVGE 2014/32 nichts zu ändern.
6.3 Nach dem Gesagten ist die allgemeine Lage in F._______ jedoch nach
wie vor ein Indiz für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Be-
schwerdeführenden. Zu prüfen bleibt die Frage, ob eine Rückkehr nach
Pakistan aus zusätzlichen individuellen Gründen nicht mehr zumutbar ist.
6.4 Im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist die
Würdigung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich in seinen Aus-
führungen zum Erhalt und Inhalt sowie den Folgen eines Drohbriefes in
Widersprüche verwickelt, nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die Be-
wertung des nachgereichten Polizeiberichts, den das SEM zutreffend als
nachgeschoben qualifizierte. Auch ist allein in der Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer im Rahmen eines Kleingewerbebetriebs selbständig als
(…) tätig gewesen sei, kein ausreichend individuelles Gefährdungsindiz er-
kennbar. Die Würdigung des SEM, dass der Beschwerdeführer nicht der
wohlhabenden Schicht oder Elite Pakistans zuzuordnen sei, ist nicht zu
beanstanden. Schliesslich ist auch in der Eigenschaft der Beschwerdefüh-
renden als Angehörige von Polizisten kein zusätzliches Indiz für eine Ge-
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Seite 9
fährdung erkennbar. Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass die Be-
schwerdeführenden in der Anhörung auch nicht geltend gemacht hätten,
deshalb jemals belangt worden zu sein. Damit ist es insgesamt nicht ge-
lungen, individuelle Gefährdungsindizien betreffend den Beschwerdeführer
glaubhaft zu machen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zu-
treffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden.
6.5 Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im
Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt
von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonfor-
men Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK.
Unter diesem Aspekt sind in die Beurteilung der Zumutbarkeit sämtliche
Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug
der Wegweisung eines Kindes wesentlich erscheinen. Namentlich können
dabei folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung von Bedeu-
tung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität,
Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen
(insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prog-
nose bezüglich Entwicklung beziehungsweise Ausbildung sowie der Grad
der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Die
Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der
Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem
Kind als gewichtiger Faktor zu werten. Kinder sollten nicht ohne triftigen
Grund aus einem vertrauten Umfeld herausgerissen werden. Dabei ist aus
entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche
Umfeld des Kindes (das heisst seine Kernfamilie) zu berücksichtigen, son-
dern es sind auch seine weiteren sozialen Beziehungen in die Überlegun-
gen miteinzubeziehen. Die Verwurzelung in der Schweiz kann – auch und
insbesondere bei jungen Erwachsenen – eine reziproke Wirkung auf die
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine
starke Integration in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur
Folge haben kann, die unter Umständen die Rückkehr in den Heimatstaat
unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6, BVGE 2009/28
E. 9.3.2 je mit weiteren Hinweisen).
6.6 Die beiden älteren Kinder C._______ und D._______ gelangten im Ja-
nuar beziehungsweise im Februar 2013 – und somit vor sechs Jahren – im
Alter von (…) respektive (…) Jahren in die Schweiz. Sie haben somit nicht
nur einen Teil ihrer Kindheit sondern die prägenden Jahre ihrer Adoleszenz
in der Schweiz verbracht. Der Rechtsvertreter gibt in der Eingabe vom
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Seite 10
18. Oktober 2018 bekannt, sie würden beide Schweizerdeutsch sprechen.
Dies ist nicht zu bezweifeln, zumal sich aus der Anhörung des älteren [Kin-
des] C._______ vom 15. September 2015 ergibt, dass [es] die Gespräche
mit dem Rechtsvertreter führe (B52 F61). Aus dem Protokoll seiner Anhö-
rung, die im Beisein seiner Mutter von einer Dolmetscherin in Dari durch-
geführt werden sollte, ist ersichtlich, dass [es] ein Gemisch von Dari, Urdu
und Englisch spricht und bei komplizierten Sachverhalten auf Deutsch ant-
wortet (vgl. etwa B52 F36). Sodann wird im Schreiben der Berufswahl-
schule vom 4. Juli 2018 die volle Integration in der Schweiz bestätigt.
C._______ weise zudem eine vorbildliche Lebens- und Arbeitshaltung auf
und habe sich bei (…) Hotels erfolgreich für eine Grundausbildung als (…)
beworben, wobei C._______ sich unter vielen Bewerbern habe profilieren
können. Gemäss den Ausführungen in der Eingabe vom 18. Oktober 2018
habe C.________ jedoch aufgrund des Aufenthaltsstatus die Ausbildung
nicht antreten können. Dies wurde vom Betreuer gemäss E-Mail vom
17. Oktober 2018 an den Rechtsvertreter bedauert, da die Rückmeldungen
und Zeugnisse von C._______ gut seien. Es ist zu Gunsten von C._______
zu berücksichtigen, dass C._______ sich trotz seiner schwierigen Situation
offenbar sehr um die bestmögliche berufliche Integration bemüht.
6.7 Nach dem Gesagten ist im heutigen Zeitpunkt davon auszugehen,
dass C._______ wie auch [die Geschwister], die gemäss Eingabe vom 18.
Oktober 2018 die Schule besuchen – trotz beschränkter Möglichkeiten –
an die schweizerische Lebensweise assimiliert und dadurch in erheblichem
Masse durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt worden
sind. Ebenfalls darf aufgrund des vorstehend Ausgeführten angenommen
werden, dass sich C._______ nach der Regelung des Aufenthaltes in der
Schweiz (weiter) beruflich integrieren werde. Dagegen würde angesichts
ihrer achtjährigen Abwesenheit und des Umstandes, dass nicht nur
C._______ sondern auch die Geschwister heute wohl überwiegend in der
deutschen Sprache kommunizieren dürften, die schulische und berufliche
Integration der Kinder in Pakistan in erheblichem Masse erschwert sein.
Sie verfügen in Pakistan zwar über ein familiäres Beziehungsnetz und ste-
hen mit ihren Verwandten in Kontakt (vgl. B52 F32). Dies ändert allerdings
– wobei ohnehin fraglich ist, ob sich das Beziehungsnetz als tragfähig er-
weisen würde (vgl. Eingabe vom 18. Oktober 2018) – nichts an der Ein-
schätzung, dass eine erzwungene Rückschaffung von C._______ und
D._______ zum heutigen Zeitpunkt aus humanitärer Sicht als unverhältnis-
mässig zu qualifizieren ist. In diese individuelle Abwägung ist schliesslich
bezüglich aller drei Kinder auch die oben dargestellte prekäre Sicherheits-
lage in ihrer Heimat mit einzubeziehen.
D-6993/2015
Seite 11
6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter den konkreten Um-
ständen im vorliegenden Einzelfall im Sinne einer Gesamtbetrachtung der
Vollzug der Wegweisung für die Kinder der Beschwerdeführenden als un-
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren ist und sie durch
die Schweiz vorläufig aufzunehmen sind. Die Eltern, auf deren Unterstüt-
zung vor allem die jüngeren Kinder angewiesen sind, sind in Beachtung
des Grundsatzes der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) ebenfalls durch die
Schweiz vorläufig aufzunehmen. Aus den Akten ergeben sich keine Hin-
weise auf ein unbotmässiges Verhalten der Beschwerdeführenden, wel-
ches eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe
von Art. 83 Abs. 7 AIG bedingen würde. Die Voraussetzungen für eine vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz gemäss Art.
83 Abs. 4 AIG sind damit gegeben. Eine Prüfung der Zulässigkeit und Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigt sich demzufolge (vgl. E. 4.2
hiervor).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom
28. September 2015 ist in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben, und
das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter reichte am 10. Dezember 2015 eine Kostennote ein.
Demnach beläuft sich das Honarar für seinen Aufwand im Zusammenhang
mit der Beschwerdeerhebung auf Fr. 2‘218.95 (inkl. MWST). Der geltend
gemachte Stundenansatz liegt bei Fr. 300.- und bewegt sich somit im Rah-
men von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe
von Fr. 14.60 aufgeführt. Zwar wurde für die Eingabe vom 18. Oktober
2018 keine Honorarnote eingereicht, doch lässt sich der Aufwand in Anbe-
tracht vergleichbarer Verfahren schätzen, weshalb keine Kostennote ein-
D-6993/2015
Seite 12
zufordern ist. Den Beschwerdeführenden ist zu Lasten des SEM eine Par-
teientschädigung von gesamthaft Fr. 2‘500.- (inkl. Auslagen und MWST)
zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6993/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 28. September 2015 wird aufgehoben. Das
SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz
aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2‘500.–
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anna Wildt
Versand: