B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6995/2015
Ur t e i l vom 2 3 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Uganda,
vertreten durch MLaw Alexander Hedinger,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. September 2015 / N (…).
D-6995/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 11. September 2012 in der Schweiz um
Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19. September
2012 und der einlässlichen Anhörung vom 10. Dezember 2013 bezie-
hungsweise vom 10. Februar 2014 machte er zur Begründung seines Asyl-
gesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei ugandischer Staatsangehöriger aus B._______. Sein Vater sei der
(…) und (…) (…) (…) C._______. Seine Mutter sei aus Tansania und fünf
Jahre nach seiner Geburt gestorben. Bis zum (…) seines Vaters habe er in
B._______ gelebt. Danach sei er mit seiner Familie nach D._______ geflo-
hen wo er und seine Familie unter dem Schutz des damaligen dortigen
E._______ gestanden hätten. E._______ sei auch sein Pate gewesen und
er sei grösstenteils bei diesem und dessen Familie aufgewachsen. In
D._______ habe er die Primarschule, später die F._______ International
School besucht und sei mit dem Sohn des E._______ in G._______ auf
der gleichen High-School gewesen. Nach dem High-School-Abschluss sei
er nach D._______ zurückgekehrt und habe in der Folge an einer (…) Uni-
versität (…) studiert. Auf Wunsch des E._______ sei er nach Studienab-
schluss nach Uganda zurückgekehrt und habe als Hochschullehrer an der
«H._______» in I._______ (…) gelehrt und als (…) in einem ugandischen
Spital gearbeitet. Weil es 1995 an der Universität Probleme gegeben habe,
habe er mitgeholfen die Partei «(…)» zu gründen. Er sei zunächst Vizeprä-
sident, später Präsident der (…) gewesen und habe vorerst ein gutes Ein-
vernehmen mit dem ugandischen J._______ gehabt. Als er aber 1996 ge-
gen J._______ demonstriert habe, habe es zunehmend Unstimmigkeiten
gegeben. Gleichzeitig sei auch sein, unterdessen in K._______ lebender
Vater, erkrankt, worauf er mit diesem nach L._______ geflogen sei, weil es
dort bessere Behandlungsmöglichkeiten gegeben habe. Nach seiner
Rückkehr nach D._______ habe ihm E._______ Berichte aus ugandischen
Zeitungen gezeigt und von Gerüchten erzählt, die über ihn verbreitet wor-
den seien. Unter anderem sei gesagt und geschrieben worden, dass seine
Partei mit M._______ zu tun gehabt habe und er in Uganda nichts mehr zu
suchen habe. Er sei in der Folge via Moskau nach N._______ gereist, wo
man ihn als Flüchtling anerkannt habe. Neun Jahre später habe er nach
einem Unfall in einem (…) Spital erfahren, dass sein Flüchtlingsstatus wie-
derrufen worden sei. Offenbar habe der (…) O._______ mit J._______ ei-
nen Deal ausgehandelt. O._______ habe in einem Nationalpark P._______
nach Öl bohren dürfen, als Gegenleistung habe er sich verpflichtet ihn nach
D-6995/2015
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Uganda zurückzuschicken. Weil er sich deswegen in N._______ nicht
mehr sicher gefühlt habe, sei er 2012 in die Schweiz gereist.
B.
Mit Verfügung vom 30. September 2015 – eröffnet am 1. Oktober 2015 –
verneinte das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte – unter gleich-
zeitiger Anordnung des Vollzugs – seine Wegweisung aus der Schweiz.
Zur Begründung des abschlägigen Entscheids führte es im Wesentlichen
aus, dass eine Person, die lediglich gegen das herrschende Regime ein-
gestellt sei, nicht im Sinne des Asylgesetzes verfolgt sei. Eine asylrechtlich
relevante Verfolgung sei grundsätzlich nur dann gegeben, wenn eine Per-
son aufgrund ihrer oppositionellen Haltung konkreten staatlichen Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt sei. Staatliche Massnahmen gegen Leib,
Leben und Freiheit einer Person seien nur dann asylrelevant, wenn sie auf-
grund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfol-
gungsstaat verunmöglichten oder in unzumutbarer Weise erschwerten, so
dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins
Ausland entziehen könne. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers
gehe nicht hervor, dass er von J._______ ernsthaft und persönlich bedroht
worden sei. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass er das Land schein-
bar problemlos habe verlassen können. Zu den Vorbringen des Beschwer-
deführers, er habe nach seiner Rückkehr aus L._______ vom (…) erfahren,
dass er in Uganda verfolgt werde und auch in ugandischen Zeitungen sol-
ches zu lesen gewesen sei, gelte es festzuhalten, dass er zur Stützung
dieser Vorbringen keinerlei Beweismittel eingereicht habe. Die Einschüch-
terungsmassnahmen durch den J._______ hätten in keiner Weise eine
asylrelevante Intensität erreicht. Vielmehr müsse davon ausgegangen wer-
den, dass J._______, hätte er den Beschwerdeführer tatsächlich belangen
wollen, dies bereits früher getan hätte, zumal mehrere seiner Familienmit-
glieder weiterhin in Uganda lebten und dort auch politisch aktiv seien – dies
ohne irgendwelche Nachteile seitens des J._______ zu erleiden. So sei
etwa die Ehefrau seines Vaters nach zwanzig Jahren im Exil nach Uganda
zurückgekehrt, an die Spitze der «(…)» gewählt worden und 2006 gar (…)
gewesen. Auch sein in Uganda lebender Halbbruder sei politisch aktiv. Auf-
grund der Aktenlage sei somit nicht ersichtlich, dass er im Heimatland je-
mals staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre,
noch dass er bei einer Rückkehr mit solchen zu rechnen hätte.
D-6995/2015
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Auch gebe es keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in
N._______ irgendwelchen Machenschaften ausgesetzt gewesen sei. An-
lässlich der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, keine Kenntnisse der
Gründe seines Asylwiderrufs in N._______ zu haben. Aus den Akten des
Dublin-Verfahrens gehe aber hervor, dass er gegen den Widerrufsent-
scheid der (…) Behörden Beschwerde erhoben habe, die Gründe somit
gekannt, wohl aber zu verheimlichen versucht habe. Auch seine Erklä-
rungsversuche anlässlich des ihm dazu gewährten rechtlichen Gehörs hät-
ten nicht zu überzeugen vermocht.
[Ausführungen zum Wegweisungsvollzug, vgl. unten Erwägung 6]
C.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und stellte die nachfolgend aufgeführ-
ten Rechtsbegehren: Die angefochtene Verfügung des SEM vom 30. Sep-
tember 2015 sei aufzuheben. Es sei ihm Asyl oder die vorläufige Aufnahme
zu gewähren. Von einer Wegweisung sei abzusehen. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte er unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung vom 12. Ok-
tober 2015 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Bei-
ordnung einer unentgeltlichen Verbeiständung sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Als Beschwerdebeilage reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeug-
nis von Q._______, (…) vom 16. Oktober 2015 zu den Akten.
Die Beschwerde enthielt im Asylpunkt keine Begründung.
D.
Am 3. November 2015 wurde der Eingang der Beschwerde durch das Bun-
desverwaltungsgericht schriftlich bestätigt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2015 stellte der damals zustän-
dige Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Weiter forderte er den Be-
schwerdeführer auf, dem Gericht bis zum 27. November 2015 mitzuteilen,
ob er nur gegen den vorinstanzlich verfügten Wegweisungsvollzug oder
auch gegen die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Verwei-
gerung des Asyls sowie gegen die Wegweisung an sich Beschwerde erhe-
ben wolle und teilte ihm mit, dass bei ungenutzter Frist und Nichtnachrei-
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chung einer auch den Asylpunkt umfassenden Begründung davon ausge-
gangen werde, die Eingabe vom 30. Oktober 2015 richte sich nur gegen
den angeordneten Wegweisungsvollzug. Über die in der Eingabe vom
30. Oktober 2015 enthaltenen Gesuche um Bewilligung der unentgeltli-
chen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses werde nach Ablauf der Frist zur Mitteilung, ob sich die Ein-
gabe vom 30. Oktober 2015 gegen alle Punkte der vorinstanzlichen Verfü-
gung oder nur gegen den Vollzug der Wegweisung richten soll, befunden.
F.
Mit Schreiben vom 27. November 2015 teilte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers dem Gericht mit, dass er gegen den vorinstanzlich ver-
fügten Wegweisungsvollzug sowie gegen die Nichtzuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, gegen die Verweigerung des Asyls sowie gegen die
Wegweisung an sich Beschwerde erhebe. Gleichzeitig beantragte er eine
angemessene Frist zur Einreichung von Beweismitteln.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2015 teilte der damals zustän-
dige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass die Eingabe vom
30. Oktober 2015 als Beschwerde gegen den Asyl- und Wegweisungs-
punkt (Dispositiv-Ziff. 1-5) der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. Sep-
tember 2015 gerichtet entgegengenommen werde. Die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung von
MLaw Alexander Hedinger als unentgeltlichen Rechtsbeistand hiess er gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig
forderte er den Beschwerdeführer auf, die in der Eingabe vom 27. Novem-
ber 2015 erwähnten Beweismittel innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfü-
gung nachzureichen, ansonsten das Verfahren aufgrund der Akten weiter-
geführt werde.
H.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2016 teilte der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers dem Gericht mit, dass es nicht gelungen sei, die in Aussicht ge-
stellten Beweismittel zu beschaffen. Aus diesem Grund richte sich seine
Beschwerde doch nur gegen die Wegweisung an sich und den Vollzug der
Wegweisung (Dispositiv-Ziff. 4 und 5) der angefochtenen Verfügung vom
30. September 2015.
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Seite 6
I.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 teilte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers dem Gericht mit, dass es zwischenzeitlich nun doch ge-
lungen sei die Beweismittel zu beschaffen, und übermittelte dem Gericht
ein handschriftlich, in englischer Sprache verfasstes Schreiben «To whom
it may concern» eines angeblich vormaligen (…), datiert vom 18. Dezem-
ber 2015, in welchem dieser mitteilt, dass dem Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Uganda grosse Gefahr drohe. Weiter reichte der Beschwer-
deführer ein Dokument (…). datiert vom 6. Januar 2016, zu den Akten.
J.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2016 forderte der damals zuständige In-
struktionsrichter die Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung einzureichen.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 8. Februar 2016 verweis das SEM im Asyl-
punkt auf seine Erwägungen in der Verfügung vom 30. September 2015,
an denen es festhielt.
L.
In seiner Replik vom 26. Februar 2016 machte der Beschwerdeführer keine
Ausführungen zum Asylpunkt.
Als Replikbeilage legte er einen ärztlichen Zwischenbericht von
R._______, (…) am Kantonsspital S._______, vom 6. Oktober 2015 und
einen ärztlichen Schlussbericht desselben Arztes vom 2. Februar 2016 ins
Recht.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2017 forderte der nunmehr zustän-
dige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen aktu-
ellen ärztlichen Bericht über seine bisherigen medizinischen Behandlun-
gen sowie zum vorgesehenen weiteren Behandlungsbedarf einzureichen.
N.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers einen ärztlichen Bericht von R._______, (...) vom 20. Ja-
nuar 2017, zu den Akten.
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Seite 7
O.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers einen ärztlichen Bericht von Q._______, (…) vom 16.
Februar 2017, zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei
kommt es auf die Intensität, Gezieltheit und Aktualität solcher Verfolgungs-
massnahmen an.
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Seite 8
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Vorweg ist Folgendes zu bemerken: Betreffend die Asylvorbringen
reichte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren als Beweismittel
einzig ein handschriftlich, in englischer Sprache verfasstes Schreiben «To
whom it may concern» eines angeblich vormaligen (…), datiert vom 18.
Dezember 2015, in welchem dieser mitteilt, dass dem Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Uganda Gefahr drohe, zu den Akten (vgl. Pro-
zessgeschichte Bst. I vorstehend).
Solche Beweismittel sind nicht geeignet, die vorinstanzlichen Schlussfol-
gerungen in Frage zu stellen. Zum Einen ist das Bestätigungsschreiben
unabhängig von der Frage der Authentizität vor dem Hintergrund der feh-
lenden Asylrelevanz der Vorbringen und der naheliegenden Möglichkeit,
dass es sich um ein reines Gefälligkeitsschreiben handelt, als wenig be-
weistauglich zu erachten. Zum Anderen ist, selbst unter der Annahme,
dass das erwähnte Bestätigungsschreiben tatsächlich vom besagten (…)
stammt, vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern die darin vorgenommene
Würdigung der Gefährdung des Beschwerdeführers auf eigenen Beobach-
tungen des Verfassers beruht und nicht lediglich eine Wiedergabe der Ein-
schätzung des Beschwerdeführers selbst darstellt. Es ist zudem darauf hin-
zuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht ähnliche Schreiben bereits
in mehreren Entscheiden keinen Beweiswert zugemessen hat (vgl. statt
vieler das Urteil des BVGer E-3542/2015 vom 9. März 2017 E. 6.3.3).
4.2 Ohne auf die diversen von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung vom Gericht als nicht zu beanstandenden und in der Beschwerde
unwidersprochen gebliebenen Begründungselemente einzugehen, ist –
ungeachtet der prozessualen Fragen, ob der Aufforderung des Instrukti-
onsrichters, eine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung nachzurei-
chen, fristgerecht Rechnung getragen worden ist, respektive ob die Ein-
gabe des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2016 nicht eigentlich einen –
grundsätzlich unwiderruflichen – Rückzug der Beschwerde im Asylpunkt
darstellt – festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist,
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Seite 9
eine begründete Verfolgungssituation in Uganda darzulegen. Das SEM hat
mithin zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
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Seite 10
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung darzutun, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre.
6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme anzuordnen.
Im Heimatstaat des Beschwerdeführers liegt keine Situation von allgemei-
ner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als konkret
gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-49/2016 vom 27. April 2016).
Fraglich ist, ob individuelle Gründe gesundheitlicher Natur gegen seine
Rückkehr nach Uganda sprechen.
6.3.1 Unter Bezugnahme auf den im vorinstanzlichen Verfahren einge-
reichten medizinischen Bericht von S._______, (...), vom 18. Februar 2014,
wonach der Beschwerdeführer an eine nichtinsulinpflichtigen Diabetes
mellitus, an arterieller Hypertonie und chronischen Hüftschmerzen leide,
erachtete das SEM den Vollzug der Wegweisung in der angefochtenen
Verfügung vom 30. September 2015 als zumutbar. Sowohl der Diabetes
als auch die kardiovaskulären Probleme seien in den Spitälern I._______,
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Seite 11
unkomplizierte Fälle gar in regionalen Spitälern Ugandas behandelbar. In-
folgedessen begründeten die gesundheitlichen Schwierigkeiten des Be-
schwerdeführers kein Hindernis für eine Rückkehr ins Heimatland.
6.3.2 Betreffend die Frage des Wegweisungsvollzugs machte der Be-
schwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 30. Oktober 2015 gel-
tend, dass er krank sei und fast nicht arbeiten könne. Zudem wäre es für
ihn schwierig in Uganda die verordneten Medikamente zu erhalten, weil
gemäss WHO in Uganda auch viele gefälschte Medikamente in Umlauf
seien.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er ein Arztzeugnis von
Q._______, (…), vom 16. Oktober 2015, zu den Akten, welchem zu ent-
nehmen ist, dass er wegen eines Prostatakarzinoms vor einem Jahr ope-
riert worden sei, sich indessen aber bereits nach einem Jahr ein Rezidiv
ergeben habe, das eine Radiotherapie, kombiniert mit einer sechsmonati-
gen Hormontherapie, erforderlich mache.
6.3.3 Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer ein
Dokument (…), datiert vom 6. Januar 2016, zu den Akten, welches seine
intensive medizinische Betreuung aufzeigen soll.
6.3.4 In seiner Vernehmlassung vom 8. Februar 2016 hielt die Vorinstanz
fest, sie könne sich ohne weitergehende Abklärungen zur medizinischen
Situation in Uganda nicht zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des
Beschwerdeführers äussern. Insbesondere sei ihr nicht bekannt, ob die er-
forderliche Hormontherapie in Uganda verfügbar und für den Beschwerde-
führer zugänglich wäre. Allenfalls könne der im ärztlichen Bericht in Aus-
sicht gestellten sechsmonatigen Hormontherapie mit einer Verlängerung
der Ausreisefrist Rechnung getragen werden.
6.3.5 In seiner Replik vom 26. Februar 2016 wies der Beschwerdeführer
betreffend die Frage des Wegweisungsvollzugs erneut darauf hin, dass die
von ihm benötigte Hormontherapie in Uganda nicht verfügbar sei.
Als Replikbeilage legte er einen ärztlichen Zwischenbericht von
R._______, (...) vom 6. Oktober 2015, und einen ärztlichen Schlussbericht
desselben Arztes vom 2. Februar 2016, ins Recht, welchen zu entnehmen
ist, dass der Beschwerdeführer vom 30. November 2015 bis am 26. Januar
2016 radiotherapeutisch behandelt und am 4. September 2015 und 4. De-
zember 2015 eine Kurzzeit-Androgenblockade (6 Monate) mit Zoladex
durchgeführt worden sei.
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Seite 12
6.3.6 Dem vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 3. Februar
2017 eingeforderten und mit Eingabe vom 15. Februar 2017 eingereichten
ärztlichen Bericht von R._______, (...) vom 20. Januar 2017, ist zu entneh-
men, dass ein Jahr nach der radiotherapeutischen Behandlung des Be-
schwerdeführers das Prostatakarzinom mit einem wiederholten PSA-Wert
von unter 0.01ng/ml im kontrollierten Bereich liege. Als Folge der
Prostatektomie und Radiotherapie sei es zur Harninkontinenz gekommen,
was für den Beschwerdeführer eine starke Belastungssituation darstelle.
Unter diesen Umständen (PSA-Wert von handlung der aufgetretenen Inkontinenz eine Blasenhals-Manschetten-
Operation in Betracht gezogen werden. Der behandelnde Urologe setzte
einen Termin zur weiteren Verlaufskontrolle am 26. Juli 2017 und einen
Sprechstundentermin am 17. Februar 2017 zwecks Diskussion einer Bla-
senhals-Manschetten-Operation an.
6.3.7 Dem vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 3. Februar
2017 eingeforderten und mit Eingabe vom 16. Februar 2017 eigereichten
ärztlichen Bericht von Q._______, (…), vom 16. Februar 2017 ist zu ent-
nehmen, dass beim Beschwerdeführer als Folge der Prostataoperation
und der anschliessend durchgeführten Bestrahlung eine schwere Inkonti-
nenz aufgetreten sei, weshalb er dauernd Einlagen tragen müsse. Wegen
der anhaltenden Inkontinenz sei mittelfristig eine Blasenhals-Operation zur
Behebung der Inkontinenz vorgesehen. Das Prostatakarzinom müsse mit-
tels Blutanalysen weiterhin regelmässig überwacht werden. Eine langfris-
tige Prognose betreffend Prostatakarzinom sei schwierig, insgesamt
müsse von einer eher ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Der
Blutdruck und der Diabetes Mellitus seien hingegen gut eingestellt.
6.3.8 Aufgrund der letzten aktenkundigen Arztberichte des behandelnden
Urologen, R._______, (...) vom 15. Februar 2017 (vgl. Prozessgeschichte
Bst. N und Erwägung 6.3.6 vorstehend) und Q._______, (…), vom 16. Feb-
ruar 2017 (vgl. Prozessgeschichte Bst. O und Erwägung 6.3.7 vorstehend)
und weil dem Gericht seit über einem halben Jahr seither keine weiteren
Arztberichte vorliegen, ist vorliegend, zumal der Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 3. Februar 2017 explizit auf seine gesetzliche Mitwir-
kungspflicht aufmerksam gemacht worden ist, das Gericht über weitere
Entwicklungen unaufgefordert in Kenntnis zu setzen, und weitere Verlaufs-
kontrollen und Nachfolgetherapien auch in seinem Heimatsstaat möglich
wären, betreffend Prostataleiden von einer günstigen Prognose für den Be-
schwerdeführer auszugehen.
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Seite 13
Gemäss Angaben der UCI-Homepage, dem «Uganda Cancer Institute
(UCI)» in Kampala, das dem «Mulago Hospital» und der «Makerere Uni-
verstity» – an welcher der Beschwerdeführer als (…) für (…) eineinhalb
Jahre (…) hat (vgl. SEM-Akte A32/12, F27/28) – angeschlossen ist, wird
neben «Chemotherapy», «Childhood cancer treatment», «Adult cancer tre-
atment», «Cancer Screening», «Cancer surgery», «Palliative care» und
«Imaging» auch «Radiotherapy» angeboten (vgl. Uganda Cancer Institute
(UCI), Care Services, undatiert, , abge-
rufen am 29.09.2017). Dem Bedarf nach einer Blasenhals-Manschetten-
Operation zwecks Behebung der postoperativ aufgetretenen Inkontinenz
ist – sollte eine solche zwischenzeitlich nicht bereits durchgeführt worden
und weiterhin medizinisch indiziert sein – im Rahmen der Umsetzung des
Wegweisungsvollzuges von der Vollzugsbehörde in geeigneter Weise
Rechnung zu tragen. Im Übrigen ist mit Blick auf seine Mitwirkungspflicht
auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer sein Prostataleiden
nicht bereits während des vorinstanzlichen Asylverfahrens vorgetragen
hat, da dieses, wie dem ärztlichen Zeugnis von Q._______, (…), vom 16.
Oktober 2015 (vgl. Sachverhalt Bst. C und Erwägung 6.3.2 vorstehend), zu
entnehmen ist, bereits vor dem Entscheid des SEM bestanden hatte.
In Bezug auf die übrigen Erkrankungen ist dem ärztlichen Bericht von
Q._______, (…), vom 16. Februar 2017 (vgl. Sachverhalt Bst. O und Er-
wägung 6.3.7 vorstehend) zu entnehmen, dass der Diabetes und der Blut-
hochdruck des Beschwerdeführers gut eingestellt seien. Zudem nimmt der
Beschwerdeführer gemäss dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereich-
ten medizinischen Bericht von S._______, (...), vom 18. Februar 2014 zur
Behandlung der Krankheiten Medikamente ein. Somit darf auch betreffend
diese Erkrankungen (Diabetes und Bluthochdruck) von einer günstigen
Prognose für den Beschwerdeführer ausgegangen werden, zumal der Vo-
rinstanz beizupflichten ist, dass auch hier von einer grundsätzlichen Be-
handelbarkeit der beiden Krankheiten in Uganda ausgegangen werden
kann. Der auf Beschwerdeebene geäusserten Befürchtung, dass die vom
Beschwerdeführer benötigten Medikamente in Uganda nur schwer verfüg-
bar seien, kann nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführer als aus-
gebildeter (…) und ehemaliger (…) der (…) beste Kontakte zum ugandi-
schen Gesundheitswesen und den dortigen Medizinerkreisen haben dürfte
und auch die Möglichkeit hat, einen Medikamentenstock aus der Schweiz
mitzunehmen, welcher zur Überbrückung in der Anfangszeit ausreichen
sollte. Ergänzend kann sodann auf die vom Staatssekretariat erwähnte
Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe verwiesen werden (Art. 93
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Abs. 1 Bst. c AsylG und Art. 73 ff., insbesondere Art. 75 der Asylverordnung
2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [SR 142.312]).
Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass sich sein Gesundheits-
zustand bei einer Rückkehr nach Uganda in naher Zukunft dermassen ver-
schlechtern könnte, dass er konkret und essenziell gefährdet wäre. Der
Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem
medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, macht den Vollzug
der Wegweisung für den Beschwerdeführer noch nicht unzumutbar; dies
wäre einzig dann der Fall, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiter-
behandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung sei-
nes Gesundheitszustands nach sich ziehen würde, was im Lichte der vor-
stehenden Erwägungen vorliegend nicht zutrifft.
Weiter geht das Gericht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer mög-
lich sein wird, für die allenfalls anfallenden finanziellen Kosten einer medi-
zinischen Behandlung aufzukommen, zumal er einerseits auf ein familiäres
Beziehungsnetz zurückgreifen und auf dessen Unterstützung zählen kann
(Halbbruder und Witwe seines verstorbenen Vaters; beide wohnhaft in
I._______, vgl. SEM-Akte A7/12, Ziff. 3.01). Andererseits ist aufgrund der
Aktenlage anzunehmen, dass er infolge seiner bisherigen Tätigkeiten über
ein grosses soziales und berufliches Beziehungsnetz – namentlich im (…)
Bereich und sogar über die Landesgrenzen hinaus – verfügt und trotz der
längeren Landesabwesenheit dank seiner Berufserfahrung sowie seiner
(…) (…) Ausbildung als (…) und (…) auf dem Arbeitsmarkt wieder Fuss
fassen können wird (SEM-Akte A7/12, Ziff. 1.17.04; 1.17.05).
6.3.9 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dem Beschwerdeführer
aber die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine
Kosten zu erheben.
9.
Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2015 angeordne-
ten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistands ge-
mäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar
auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädi-
gung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]).
Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf ent-
sprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertre-
tungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen, wobei nur der nötige
Parteiaufwand zu entschädigen ist (Art. 14 Abs. VGKE). Unter Berücksich-
tigung der massgeblichen Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE)
ist das amtliche Honorar pauschal auf Fr. 350.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) festzusetzen und MLaw Alexander Hedinger, Davos, zu Lasten
der Gerichtskasse auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Alexander Hedinger, wird vom Bun-
desverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 350.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
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