B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6995/2017
plo
Ur t e i l vom 2 7 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 8. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtuni-
scher Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende
2015 und reiste über den Iran und die Türkei sowie verschiedene europäi-
sche Länder in die Schweiz. Am 27. Juli 2016 stellte er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Dort wurde er am
10. August 2016 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen
persönlichen Umständen, zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen
Asylgründen befragt. Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen er-
folgte schliesslich am 14. Februar 2017.
A.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme
aus dem Dorf C._______, Distrikt D._______, Provinz E._______. Er habe
die Schule bis zur 10. Klasse besucht und diese dann abgebrochen. Durch
einen Verwandten sei er im Jahr 2008 zu einer Arbeit bei den amerikani-
schen Special Forces gekommen, wobei er in erster Linie Reinigungsar-
beiten vorgenommen habe. Die Arbeitsstelle habe sich im Camp
F._______ befunden, welches in G._______ bei Kabul gelegen sei. An
seine Adresse im Heimatdorf habe er einen Drohbrief von den Taliban er-
halten, die ihn beschuldigt hätten, als Informant für die Amerikaner zu ar-
beiten. Im (…) 2008 habe er sich für die Beerdigung seines Grossvaters im
Heimatdorf aufgehalten, als drei bewaffnete Taliban versucht hätten, ihn zu
entführen. Seine Familie und andere Dorfbewohner seien ihm zu Hilfe ge-
eilt und er habe sich gewehrt, woraufhin die Angreifer mehrmals auf ihn
geschossen hätten. Eine der Kugeln habe ihn neben dem Herz getroffen,
weshalb er ins Krankenhaus gebracht und an der Lunge operiert worden
sei. Nach seiner Genesung habe er seine Arbeit im Camp F._______ wie-
der aufnehmen können und diese Tätigkeit bis 2010 ausgeübt. Er habe in
der Folge aber aus Sicherheitsgründen nur noch in Kabul und nicht mehr
in seinem Heimatdorf gewohnt. Ab 2011 sei er als Hauswart (House Boy)
für die Firma H._______ in Kabul tätig gewesen, welche insbesondere
Leistungen für die nationale Armee und die Polizei erbracht habe. Im Jahr
2012 habe er in Abwesenheit religiös geheiratet, da eine Rückkehr in sein
Heimatdorf zu gefährlich gewesen wäre. Später habe er einen Sohn
(I._______, geb. […]) und eine Tochter (J._______, geb. […]) bekommen,
jedoch nie mit seiner Familie zusammenleben können, da er seinen Woh-
nort in Kabul oft habe wechseln müssen und jeweils nur ein Zimmer gehabt
habe. Die Familie habe ihn regelmässig besucht und sei jeweils für einige
Tage geblieben. Nachdem der Vertrag mit der H._______ Anfang 2013
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ausgelaufen sei, sei er arbeitslos gewesen und von seinem Vater unter-
stützt worden. In seinem Heimatdorf habe ein wichtiges Mitglied der Taliban
gelebt, K._______. Im Jahr 2011 sei dessen Haus angegriffen worden und
Ende 2013 hätten ihn die Amerikaner getötet. Die Taliban hätten ihm vor-
geworfen, er hätte K._______ an die Amerikaner verraten, und ihm deshalb
mehrmals mit dem Tod gedroht. Vier Mal hätten sie ihn telefonisch bedroht
und im März/April 2015 habe er einen Drohbrief an sein Zimmer in Kabul
zugestellt erhalten. Zudem seien einige seiner Verwandten aus dem Hei-
matdorf treue Anhänger der Taliban gewesen. Als er einen dieser Verwand-
ten mehrere Male in Kabul angetroffen habe, habe er Angst bekommen,
dass dieser ihn an die Taliban verraten würde. Um nicht entdeckt zu wer-
den, habe er seinen Wohnort erneut gewechselt und seine SIM-Karte weg-
geworfen. Etwa zwei bis drei Monate habe er sich noch in Kabul aufgehal-
ten, vor allem weil er kein Geld für die Ausreise gehabt habe, aber auch
um einen Pass und ein Visum für den Iran zu beantragen. Über einen
Schlepper habe er diese erhalten und sei etwa im Oktober 2015 legal mit
dem Flugzeug in den Iran gereist. An der türkischen Grenze sei er aber
aufgegriffen und zurück nach Afghanistan abgeschoben worden. Er habe
sich etwa eine Woche in L._______ aufgehalten und sei dann illegal in den
Iran gereist, wobei er seinen Pass zurückgelassen habe. Über die Türkei
und Bulgarien sei er nach Serbien und von dort aus mit dem Zug über ver-
schiedene ihm unbekannte Länder zuerst nach Deutschland und weiter
nach Frankreich gelangt. Dort habe er sich gut sieben Monate aufgehalten,
bevor er schliesslich – nachdem die beabsichtigte Weiterreise nach Gross-
britannien nicht möglich gewesen sei – in die Schweiz gekommen sei.
A.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente
zu den Akten:
- Taskara (Original)
- drei Arbeitsbestätigungen („Certificate of Appreciation“) der US
Special Forces für den Zeitraum bis Januar 2009, Februar bis Juli
2009 sowie August 2009 bis Februar 2010 (alle im Original)
- Arbeitsbestätigung der H._______ für den Zeitraum (…) Juni 2011
bis (…) Januar 2013 als „House Boy“ (Original)
- Drohbrief der Taliban (Original)
- Arztbericht vom 3. November 2016
B.
Mit Verfügung vom 8. November 2017 – eröffnet am 10. November 2017 –
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stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz. Da es den Vollzug der Wegweisung jedoch als unzumutbar
erachtete, ordnete es gleichzeitig eine vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge-
gen diesen Entscheid. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3 sowie die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte er um die unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und Bestellung eines amtlichen
Rechtsbeistandes in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters.
Als Beschwerdebeilagen wurden eine Vollmacht, die angefochtene Verfü-
gung sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 4. Dezember 2017 ein-
gereicht.
D.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Be-
schwerdeführer Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlichen Rechtsbeistand
bei.
E.
Das SEM liess sich mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 zur Be-
schwerde vom 11. Dezember 2017 vernehmen.
F.
Mit Replik vom 19. Januar 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm-
lassung der Vorinstanz Stellung und reichte neben einer Kostennote für die
Rechtsvertretung ein Schreiben des (…) vom 20. Dezember 2017 mit einer
Terminbestätigung für ein erstes Gespräch sowie eine Terminkarte für die
nächste Konsultation am 24. Januar 2018 ein.
G.
Mit Eingabe vom 13. April 2018 reichte der Beschwerdeführer einen fach-
ärztlichen Bericht vom 13. März 2018 zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Das SEM hat in seiner Verfügung vom 8. November 2017 die Wegweisung
aus der Schweiz verfügt, gleichzeitig aber die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ange-
ordnet. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf
die Frage, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm
Asyl zu gewähren ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids führte die Vorinstanz
aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine gezielte asylrele-
vante Verfolgung glaubhaft zu machen. Seine Angaben zum Angriff der Ta-
liban müssten als vage und pauschal eingestuft werden und liessen einen
persönlichen Bezug vermissen. Es fehle seinem Bericht an Realkennzei-
chen und es wäre zu erwarten gewesen, dass er sehr viel ausführlicherer
über seine angebliche Bedrohungslage durch die Taliban berichten könne.
Seine Aussagen zum Inhalt sowohl der Drohbriefe als auch der telefoni-
schen Drohungen seien ebenfalls vage und detailarm geblieben und er sei
auch auf Nachfrage hin nicht in der Lage gewesen, diese zu konkretisieren.
Zudem widerspreche es der allgemeinen Logik, dass die Taliban ihn mit
dem Tod bedroht respektive ihn vorgewarnt hätten, dass ihm etwas pas-
sieren würde. Hätten sie ein tatsächliches Verfolgungsinteresse gehabt, so
könne davon ausgegangen werden, dass sie den Beschwerdeführer nicht
lediglich über mehrere Monate hinweg telefonisch und mit einem Brief be-
droht hätten. Des Weiteren seien auch keine Anhaltspunkte erkennbar,
dass er nach Erhalt des zweiten Drohbriefs unmittelbar gefährdet gewesen
wäre. Vielmehr habe er sich noch mehrere Monate in Kabul aufhalten kön-
nen, ohne dass ihm etwas passiert sei, und auch seine Familie sei nicht
bedroht worden. Zudem habe er zu Protokoll gegeben, dass er in Kabul
heimlich gelebt und immer wieder den Wohnort gewechselt habe. Vor die-
sem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, weshalb er sich schliesslich
zur Ausreise entschieden habe, nachdem er mehrmals Verwandte aus sei-
nem Dorf in Kabul gesehen und daraus geschlossen habe, die Taliban
könnten ihm etwas antun. Der Umstand, dass ihm auch nach Sichtung sei-
nes Verwandten in Kabul nichts passiert sei, lasse am angeblichen Verfol-
gungsinteresse der Taliban zusätzlich zweifeln. An dieser Einschätzung
vermöge auch der eingereichte Drohbrief nichts zu ändern, da dieser keine
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Sicherheitsmerkmale enthalte und leicht fälschbar sei. Insgesamt ver-
möchten die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu
genügen, weshalb auf die Prüfung ihrer Asylrelevanz verzichtet werden
könne.
5.2 In der Beschwerdeschrift wurde dem entgegengehalten, dass der Be-
schwerdeführer den Angriff der Taliban im Jahr 2008 auf nachvollziehbare
und ausführliche Art und Weise beschrieben habe. Seine Angaben hierzu
seien widerspruchsfrei und er habe seinen zusammenfassenden freien Be-
richt auf Nachfrage hin weiter konkretisieren können. Die gesamten Aus-
führungen zu diesem Vorfall ergäben ein stimmiges Ganzes, sodass die-
ses Vorbringen eine ausreichende Substanz aufweise. Die Vorinstanz
führe aus, es widerspreche der allgemeinen Logik, dass die Taliban den
Beschwerdeführer mit dem Tod bedrohen respektive ihn vorwarnen wür-
den. Dem sei zu entgegnen, dass es für die Taliban nicht unüblich sei,
Drohbriefe zu schicken oder Drohanrufe zu machen. Meist enthielten diese
Instruktionen und die Warnung, dass man getötet werde, wenn man diese
nicht befolge. Dies sei beim an den Beschwerdeführer gerichteten Droh-
brief zwar nicht der Fall, er werde jedoch aufgrund seiner Tätigkeit für ein
internationales Unternehmen mit dem Tod bedroht. Mit solchen Drohungen
werde in erster Linie das Ziel der Terror- und Angstverbreitung verfolgt. Es
sei nicht bekannt, weshalb die Taliban den Beschwerdeführer in seinem
Zimmer nicht direkt angegriffen hätten und ob sie dazu aufgrund der Si-
cherheitsmassnahmen in Kabul überhaupt in der Lage gewesen wären.
Der Beschwerdeführer habe aber spätestens nach der Zustellung des
Drohbriefes um sein Leben gefürchtet. Dass er nach dessen Erhalt noch
zwei bis drei Monate in Afghanistan geblieben sei, liege nur daran, dass er
zuerst das Geld für seine Ausreise habe zusammenbringen müssen. In die-
ser Zeit habe er sich versteckt, mehrmals den Wohnort gewechselt und
seine SIM-Karte weggeworfen. Auslöser für den Ausreiseentscheid sei ent-
gegen der Auffassung der Vorinstanz nicht die Sichtung eines zu den Tali-
ban gehörenden Verwandten, sondern der Drohbrief gewesen. Ersteres
habe ihm nur zusätzlich Angst gemacht und ihn befürchten lassen, dass
ihm die Taliban nun auch in der Stadt Kabul gefährlich werden könnten.
Sodann sei die pauschale Behauptung der Vorinstanz, dem Drohbrief
komme mangels Sicherheitsmerkmalen und leichter Fälschbarkeit kein Be-
weiswert zu, nicht überzeugend. Es handle sich dabei nicht um ein offiziel-
les staatliches Dokument und es sei nicht überraschend, dass es keine
Sicherheitsmerkmale aufweise; deswegen könne ihm aber nicht jeder Be-
weiswert abgesprochen werden. Die glaubhaften Aussagen des Beschwer-
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deführers würden vorliegend überwiegen und die von der Vorinstanz auf-
geführten Ungereimtheiten hätten weitestgehend entkräftet werden kön-
nen, weshalb seine Angaben im Rahmen einer Gesamtwürdigung als
glaubhaft anzusehen seien.
Der Beschwerdeführer sei unbestritten für die US-Streitkräfte sowie das
amerikanische Unternehmen H._______ tätig gewesen. Personen, welche
die Regierung unterstützen oder als deren Unterstützer wahrgenommen
würden, wiesen ein erhöhtes Gefährdungsprofil auf und würden zum Ziel
von regierungsfeindlichen Kräften. Auch das Bundesverwaltungsgericht
habe in mehreren Urteilen die Flüchtlingseigenschaft von regierungsnahen
Personen aus Afghanistan bejaht, namentlich bei einem Asylsuchenden,
der für den Sicherheitsdienst eines Camps der amerikanischen Streitkräfte
tätig gewesen sei (Urteil des BVGer D-4024/2014 vom 16. Februar 2016)
sowie bei Personen, welche als Dolmetscher auf einem amerikanischen
Stützpunkt gearbeitet hätten (Urteil des BVGer E-2802/2014 vom 15. Ja-
nuar 2015). Das Profil des Beschwerdeführers sei sehr ähnlich wie in die-
sen Fällen, da er ebenfalls für die in US-Streitkräfte tätig gewesen sei. Es
liege deshalb eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban im
Sinne von Art. 3 AsylG vor. Angesichts der unveränderten Sicherheitslage
in Afghanistan sei davon auszugehen, dass er auch künftig eine Verfolgung
zu befürchten habe. Für Personengruppen mit erhöhtem Gefährdungspo-
tenzial bestehe selbst in Kabul keine funktionierende und effiziente Schutz-
infrastruktur. Ebenso wenig gebe es eine innerstaatliche Fluchtalternative,
nachdem der Beschwerdeführer ein hohes Risikoprofil aufweise, sein gan-
zes Leben in seinem Heimatdorf und in Kabul verbracht habe und an an-
deren Orten über keinerlei Kontakte verfüge.
5.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, die Ausführungen in
der Beschwerdeschrift seien nicht geeignet, um die Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers anders zu beurteilen. Sodann würden
die Personen in den zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts an-
dere Profile aufweisen als der Beschwerdeführer und seien mit diesem
nicht vergleichbar. Zwar seien auch diese Personen für die Amerikaner tä-
tig gewesen, ihre Biografien würden sich aber grundlegend von jener des
Beschwerdeführers unterscheiden sowohl hinsichtlich der ausgeführten
Aufgaben als auch der Exponiertheit ihrer Tätigkeit. Bei einer der als
Flüchtlinge anerkannten Personen habe es sich um einen Dolmetscher ge-
handelt, eine andere sei für den Sicherheitsdienst eines Camps tätig ge-
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wesen. Der Beschwerdeführer dagegen habe bei den US-Streitkräften Rei-
nigungsarbeiten geleistet und für ein amerikanisches Unternehmen als
Hauswart gearbeitet.
5.4 In seiner Replik brachte der Beschwerdeführer vor, es gehe bei der Tä-
tigkeit für die Amerikaner um die Frage des Gefährdungsprofils und nicht
um die Biografie oder Exponiertheit einer Person. Die Taliban würden sich
kaum darum kümmern, welche konkreten Aufgaben eine Person wahr-
nehme, die in einem Camp der US-Streitkräfte ein und aus gehe. Eine Dif-
ferenzierung in der Form, dass diese Tätigkeit für die US-Streitkräfte zu
einer Verfolgungsgefahr führe, jene jedoch nicht, zeuge von einer gewis-
sen Willkür. Es dürfte kaum möglich sein, sich in die Denkweise von terro-
ristischen Gruppierungen hineinzuversetzen. Schliesslich sei darauf hinzu-
weisen, dass der Beschwerdeführer sich unterdessen in fachärztliche Be-
handlung begeben habe.
5.5 Mit Eingabe vom 13. April 2018 wurde ein ärztlicher Bericht vom
13. März 2018 über die Behandlung des Beschwerdeführers beim (…)
nachgereicht. Darin wurden dem Beschwerdeführer eine (…) und eine (…)
diagnostiziert. Er nehme derzeit Medikamente ein, was zu einer erhebli-
chen Verbesserung von verschiedenen Krankheitssymptomen geführt
habe; es finde aktuell keine weitere psychiatrische Behandlung statt. Dem
ärztlichen Bericht lässt sich zudem entnehmen, dass die festgestellten ge-
sundheitlichen Probleme – gemäss Angaben des Beschwerdeführers – seit
einem Entführungsversuch der Taliban und einer dabei erlittenen Schuss-
verletzung im Jahr 2008 bestünden. Diese hätten ihn auch daran gehindert,
in Afghanistan berufliche Fortschritte zu machen.
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei-
nes Gesuchstellers. Eine massgebliche Voraussetzung für die Glaubhaft-
machung eines Verfolgungsschicksals ist eine substanziierte, im Wesentli-
chen widerspruchsfreie und konkrete Darlegung der Ereignisse. Unglaub-
haft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden,
widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Eine
Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer
Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, ob-
wohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist,
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aber unter Berücksichtigung der gesamten Aspekte wesentliche und über-
wiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, über-
wiegen oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist
(vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2013/11 E. 5.1).
6.2 Die Vorinstanz stufte den Angriff der Taliban auf den Beschwerdeführer
im (…) 2008 als unglaubhaft ein, da dessen Beschreibung vage und detail-
arm ausgefallen sei und keine Realkennzeichen enthalte. Dieser Einschät-
zung kann jedoch nicht zugestimmt werden. Die Aussagen des Beschwer-
deführers zu diesem Vorfall sind zwar nicht sehr ausführlich, die wesentli-
chen Handlungselemente werden aber widerspruchsfrei dargelegt. Er
schildert auch gewisse Interaktionen, was durchaus als ein Realkennzei-
chen zu werten ist. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen,
dass das betreffende Ereignis im Zeitpunkt der Anhörung mehr als acht
Jahre zurück lag und deshalb wohl keine allzu detaillierten Erzählungen
erwartet werden dürfen, selbst wenn es sich dabei um ein äusserst ein-
schneidendes Erlebnis für den Beschwerdeführer gehandelt haben muss.
Zudem hat er diesen Vorfall bereits anlässlich der BzP in den Grundzügen
beschrieben und in der Anhörung weitere Angaben dazu gemacht. Es ist
somit als glaubhaft anzusehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008
von den Taliban angegriffen wurde und dabei eine Schussverletzung erlit-
ten hat.
Auch die beruflichen Tätigkeiten für die amerikanischen Streitkräfte im
Camp F._______ von 2008 bis 2010 sowie für die H._______ zwischen
Juni 2011 und Januar 2013 hat der Beschwerdeführer zumindest glaubhaft
gemacht. Er führte in sich schlüssig und nachvollziehbar aus, welche Funk-
tion er innegehabt hatte und welche Aufgaben ihm zugefallen seien. Weiter
reichte er mehrere Arbeitsbestätigungen von seinen Arbeitgebern ein, de-
ren Inhalt mit seinen Angaben übereinstimmt. In der angefochtenen Verfü-
gung wird von der Vorinstanz denn auch nicht in Frage gestellt, dass der
Beschwerdeführer für die US-Streitkräfte sowie eine amerikanische Unter-
nehmung tätig gewesen ist.
6.3 Hinsichtlich der Drohungen seitens der Taliban gegenüber dem Be-
schwerdeführer bestehen jedoch erhebliche Zweifel. Er macht geltend, der
Grund für den Angriff im Jahr 2008 sei seine berufliche Tätigkeit gewesen.
Die Taliban hätten ihn deswegen beschuldigt, als Spion für die Amerikaner
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tätig zu sein. Dies erscheint plausibel, da regierungsfeindliche Gruppierun-
gen wie die Taliban nicht selten Personen ins Visier nehmen, welche für
die Regierung oder internationale Unternehmen arbeiten. Der Beschwer-
deführer bringt sodann vor, er sei später insbesondere bedroht worden,
weil das Haus eines in seinem Heimatdorf lebenden Taliban, K._______,
im Jahr 2011 angegriffen und dieser schliesslich Ende 2013 von den Ame-
rikanern getötet worden sei. Man habe ihm vorgeworfen, diesen Mann ver-
raten zu haben. Der Beschwerdeführer konnte jedoch kaum Angaben zu
K._______ machen, ausser dass er ein wichtiges Mitglied der Taliban ge-
wesen sein müsse und dass auch sein Bruder bei den Taliban sehr aktiv
gewesen sei. Als Grund, weshalb genau er verdächtigt worden sei, die
Amerikaner über den Aufenthaltsort des K._______ informiert zu haben,
gab er an, dass er damals angeschossen worden sei, weil man ihn als
Spion der Amerikaner betrachtet habe und ihm nun immer noch vorgewor-
fen worden sei, mit diesen zu kooperieren (vgl. A26, F121 f.). Nach dem
Tod des K._______ sei er bedroht worden, indem er mehrere Male telefo-
nische Drohungen sowie den bei der Vorinstanz eingereichten Drohbrief
erhalten habe. Als der Beschwerdeführer gebeten wurde, die Drohungen
zeitlich einzuordnen, führte er aus, dass er nach seiner Verletzung ein paar
Jahre Ruhe gehabt habe, dann einen Drohbrief bekommen habe, und spä-
ter, nach dem Tod des K._______, vier Drohanrufe erhalten habe (vgl. A26,
F130). Dies widerspricht jedoch seinen an einer anderen Stelle gemachten
Angaben, wonach die Drohanrufe im Jahr 2014 stattgefunden hätten, wäh-
rend er das Drohschreiben im März/April 2015 erhalten habe (vgl. A26,
F135 und F131). Zudem stellt sich die Frage, warum der Beschwerdeführer
nach seiner Verletzung im Jahr 2008 offenbar bis 2014 zu keinem Zeitpunkt
mehr direkt bedroht worden war, obwohl er noch bis 2013 für „die Amerika-
ner“ gearbeitet hatte. Auf die Frage, wie er bedroht worden war, erwähnte
der Beschwerdeführer jedoch ausschliesslich die vier Drohanrufe sowie
den eingereichten Drohbrief (vgl. A26, F124 f.). Selbst nach dem behaup-
teten Angriff auf das Haus des K._______ in seinem Heimatdorf im Jahr
2011 wäre er somit weder telefonisch noch schriftlich bedroht worden, ob-
wohl er gemäss eigenen Angaben bereits damals bezichtigt worden sei,
K._______ verraten zu haben. In diesem Zusammenhang ist jedoch unklar,
wer genau ihm dies vorgeworfen haben soll und wie diese Anschuldigung
an ihn herangetragen worden sein soll. Die lange Zeitspanne von rund
sechs Jahren zwischen dem glaubhaften Angriff der Taliban auf den Be-
schwerdeführer und den angeblichen Drohungen erscheint äusserst er-
staunlich. Der Grund für die Drohungen sei stets der Vorwurf gewesen,
dass der Beschwerdeführer als Spion für die Amerikaner arbeite und
K._______ verraten habe. Somit hätten die Taliban auch während dieser
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Zeit und insbesondere nach dem Angriff auf das Haus des K._______ ein
Motiv gehabt, den Beschwerdeführer konkret zu bedrohen. Sie hätten dies
jedoch erst getan, nachdem K._______ von den Amerikanern getötet wor-
den sei, indem sie ihn vier Mal angerufen hätten sowie ihm im Monat Hamal
1394 (März/April 2015) einen Drohbrief zugestellt hätten. Zwar wäre der
Tod eines ranghohen Taliban-Mitglieds, für welchen der Beschwerdeführer
verantwortlich gemacht wird, durchaus ein nachvollziehbarer Grund für
neuerliche Drohungen. Es ist jedoch schwer vorstellbar, dass es die Taliban
über den Zeitraum von mehr als einem Jahr dabei belassen hätten, dem
Beschwerdeführer vier Mal anzurufen und ihm zu drohen, man werde ihn
finden und bestrafen (vgl. A26, F126). Auch wenn es zutrifft, dass die Logik
einer Gruppierung wie der Taliban nicht unbedingt unserer entspricht, so
ist nicht ersichtlich, was mit diesem Vorgehen bezweckt werden sollte. Zu-
dem hätten die Taliban gemäss dem Beschwerdeführer von seinen Ver-
wandten erfahren, wo in Kabul er gewohnt habe, da diese Verwandten im
gleichen Dorf gelebt hätten (vgl. A26, F138 f.). Unter diesen Umständen
hätten die Verwandten oder Bekannten – welche Anhänger der Taliban ge-
wesen seien – praktisch jederzeit seinen Aufenthaltsort ausfindig machen
können. Vor diesem Hintergrund erscheint es wiederum erstaunlich, dass
der Beschwerdeführer erst im März/April 2015, mithin mehr als ein Jahr
nach dem Tod des K._______, ein Drohschreiben erhalten habe. In der
Beschwerdeschrift wird sodann dargelegt, dass dieser Brief, zugestellt ans
Zimmer des Beschwerdeführers, der Auslöser für den Entschluss zur Aus-
reise gewesen sei. In der Anhörung führte er aus, er habe sich danach noch
zwei bis drei Monate versteckt in Kabul aufgehalten, da er kein Geld gehabt
habe sowie einen Pass und ein Visum habe beantragen wollen. Kurz da-
rauf erwähnte er jedoch, er sei im Monat Aqrab oder Mizan ausgereist (vgl.
A26, F140 ff.), was Mitte September bis Mitte November entspricht. Zwi-
schen dem Erhalt der schriftlichen Drohung und der Ausreise hätten somit
eher sechs Monate, doppelt so lange wie vom Beschwerdeführer unmittel-
bar davor angegeben, gelegen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schilderungen des Be-
schwerdeführers zur Bedrohungslage durch die Taliban nach dem Ereignis
von 2008 verschiedene Ungereimtheiten aufweisen. Einerseits soll es trotz
der Weiterarbeit für die US-Streitkräfte respektive ein amerikanisches Un-
ternehmen für rund sechs Jahre keine direkten Drohungen mehr gegeben
haben. Andrerseits sollen diese zwar nach dem Tod des K._______ Ende
2013 wieder begonnen haben, wobei es allerdings bei vier telefonischen
Drohungen im Jahr 2014 sowie einem Drohbrief Anfang 2015 geblieben
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Seite 13
sei. Zudem konnte der Beschwerdeführer weder erklären, was für eine Po-
sition der getötete K._______ bei den Taliban innegehabt haben soll noch
angeben, warum es im Anschluss an den Angriff auf dessen Haus im 2011
nicht ebenfalls zu Drohungen gegen seine Person gekommen war. Es ist
der Vorinstanz auch zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerdefüh-
rers zur Bedrohungslage vor der Ausreise wenig Substanz aufweisen und
er hierzu nur vage Ausführungen machen konnte, obwohl diese Ereignisse
im Zeitpunkt der Befragungen – verglichen mit dem Entführungsversuch
von 2008 – deutlich weniger weit zurück lagen.
6.4 Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Angaben des Beschwerde-
führers kommt das Gericht zum Schluss, dass es zwar glaubhaft ist, dass
er im Jahr 2008 von den Taliban wegen seiner beruflichen Tätigkeit ange-
griffen worden war. Nicht glaubhaft ist jedoch, dass es in der Folge zu wei-
teren direkt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Drohungen gekom-
men ist. Es ist der Vorinstanz auch zuzustimmen, dass der eingereichte
Drohbrief an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag. Zwar sind bei
einem Drohbrief der Taliban tatsächlich keine Sicherheitsmerkmale zu er-
warten; dies hat aber zur Folge, dass er leicht fälschbar ist und sich dessen
Authentizität auf keine Weise überprüfen lässt. Ausserdem ist es gerichts-
notorisch, dass solche Dokumente problemlos käuflich erworben werden
können. Nachdem es auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Taliban
mehr als ein Jahr nach der Tötung eines ihrer Mitglieder zuwarten sollten,
bevor sie dem Beschwerdeführer deswegen einen Drohbrief zukommen
lassen, bestehen erhebliche Zweifel an dessen Echtheit. Er ist somit nicht
geeignet, als Beleg für die Glaubhaftigkeit der Bedrohung durch die Taliban
zu dienen.
7.
7.1 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, diese hätte sich –
aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorru-
fen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeit-
punkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
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7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sicherheitslage in Afghanistan
im Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert)
eingehend analysiert und neu beurteilt. Dabei wurde festgestellt, das sich
die Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil im Jahr 2011 (BVGE
2011/7) über alle Regionen hinweg deutlich verschlechtert habe (vgl. Urteil
D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 7.6). Sodann lassen sich in Afgha-
nistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit
einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter an-
derem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen
Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenom-
men werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesell-
schaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Ins-
besondere betrifft dies afghanische wie ausländische Mitarbeitende von in-
ternationalen Organisationen, Unternehmen oder NGOs. Es liegen Be-
richte darüber vor, dass Personen mit derartigem Profil getötet, entführt
und eingeschüchtert worden sind. Ebenso soll es auch zu Übergriffen auf
Familienangehörige solcher Personen gekommen sein (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.3,
D-4024/2014 vom 16. Februar 2016 E. 6.4 sowie D-3394/2014 vom 26. Ok-
tober 2015 E. 4.6. m.w.H.). Es kann aber nicht von einem generellen Risi-
koprofil für Mitarbeitende internationaler Organisationen ausgegangen
werden. Insbesondere niedrigrangige Angestellte von ausländischen und
internationalen Organisationen in von der Regierung kontrollierten Städten
stellen keine primären Angriffsziele der Taliban dar, da sich diese eher auf
Personen mit hohem Profil konzentrierten (vgl. Urteil des BVGer
D-416/2015 E. 6.5.1 m.w.H.).
7.3 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer zwar im Jahr 2008 von den
Taliban angegriffen, weil er in einem Militärcamp für die US-Streitkräfte tätig
gewesen und deshalb verdächtigt worden war, als Spion für die Amerikaner
zu arbeiten. Nachdem er sich von der dabei erlittenen Schussverletzung
erholt gehabt hatte, nahm er seine Arbeit im Camp wieder auf. Anschlies-
send arbeitete er für ein amerikanisches Unternehmen, welches vor allem
Dienstleistungen für die afghanischen Sicherheitsbehörden erbrachte. Es
gelang dem Beschwerdeführer jedoch nicht, glaubhaft zu machen, dass er
ab dem Jahr 2014 erneut von den Taliban bedroht worden wäre. Mithin ist
zwar anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer zu einer Gruppe von Per-
sonen gehört, die unter Umständen einem erhöhten Risiko einer Verfol-
gung durch die Taliban ausgesetzt ist. Die vom Beschwerdeführer ausge-
übten Tätigkeiten für die US-Streitkräfte sowie H._______ sind jedoch als
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niedrigrangig anzusehen, nachdem sich diese vor allem auf Reinigungsar-
beiten sowie die Arbeit als Hauswart beschränkt hatten. Entgegen der Auf-
fassung des Beschwerdeführers ist die Art der Tätigkeit durchaus von Be-
deutung, da nicht von einer generellen Gefährdung sämtlicher Personen
ausgegangen werden kann, welche zu irgendeinem Zeitpunkt für die Re-
gierung oder für eine internationale Organisation tätig waren. Vielmehr
braucht es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Person aufgrund ihrer
exponierten Tätigkeit oder infolge Vorliegens von spezifischen, individuel-
len Umständen, welche das Risikoprofil eines niedrigrangigen Mitarbeiters
verschärfen, einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt ist. Beim Be-
schwerdeführer ist aber gerade nicht ersichtlich, dass von Seiten der Tali-
ban noch immer ein Verfolgungsinteresse an seiner Person bestand. Seine
Tätigkeit für die H._______ endete im Januar 2013. Er konnte nicht glaub-
haft machen, dass er im Laufe des Jahres 2014 von den Taliban telefonisch
bedroht worden wäre und dass er Anfang 2015 eine schriftliche Drohung
an seine damalige Adresse in Kabul erhalten hätte. Es kann somit nicht
davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der Ausreise bei objektiver
Betrachtung noch eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban
im Sinne von Art. 3 AsylG vorlag. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass sich
der Beschwerdeführer nach dem Angriff von 2008 nie mehr ganz sicher
fühlte und sich stets latent von den Taliban bedroht sah (vgl. hierzu die
Ausführungen des Beschwerdeführers zur Ursache seiner psychischen
Probleme im ärztlichen Bericht vom 13. März 2018, S. 5). Angesichts des
Umstands, dass der letzte Angriff der Taliban auf den Beschwerdeführer
bei der Ausreise rund sieben Jahre zurücklag, kann aus objektiver Sicht
allerdings nicht mehr von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen
Verfolgung ausgegangen werden. Es fehlt an einem zeitlichen Kausalzu-
sammenhang zwischen diesem Ereignis und dem Entschluss, das Land zu
verlassen.
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asyl-
gesuch abgelehnt hat.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung wurde demnach zu Recht angeordnet.
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Seite 16
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das
mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit
Verfügung vom 14. Dezember 2017 gutgeheissen worden ist, sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
10.2 Mit derselben Verfügung wurde ferner auch das Gesuch um amtliche
Verbeiständung gutgeheissen. In der eingereichten Kostennote vom
19. Januar 2018 wird seitens der Rechtsvertretung ein Aufwand von total
5.95 Stunden sowie Auslagen von insgesamt Fr. 24.10 geltend gemacht.
Diese Aufwendungen können als angemessen erachtet werden. Gemäss
der bereits in der Verfügung vom 14. Dezember 2017 dargelegten Praxis
des Gerichts bei amtlicher Vertretung (vgl. auch Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist der gel-
tend gemachte Stundenansatz auf Fr. 220.– zu kürzen. Das amtliche Ho-
norar beträgt demnach insgesamt Fr. 1‘439.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuerzuschlag) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesver-
waltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein
Honorar von Fr. 1‘439.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: