Abtei lung IV
D-6996/2008/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
A._______, geboren _______,
Eritrea, alias B._______, geboren
_______, Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6996/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Eritrea eigenen Angaben zufolge am
18. Juli 2005 auf dem Luftweg verliess und am 19. Juli 2005 in der
Schweiz ein Asylgesuch stellte,
dass er im Rahmen der Summarbefragung seine Personalien mit
_______ zu Protokoll gab, und darlegte, nie einen Reisepass
besessen zu haben,
dass er anlässlich der Befragungen geltend machte, sein Vater stam-
me aus Somalia, weshalb er in Eritrea diskriminiert worden sei,
dass er sich oppositionell betätigt habe und deshalb für zwei Monate
inhaftiert und misshandelt worden sei,
dass er keinen Militärdienst habe leisten wollen,
dass er vor dem 18. Juli 2005 nie im Ausland gewesen sei,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 16. August 2005 das rechtli-
che Gehör im Hinblick auf den Erlass eines Entscheids gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) gewährte und er dabei einräumte, sein Heimatland früher als
angegeben verlassen zu haben,
dass ihm das BFM ferner vorhielt, unter anderer Identität erkennungs-
dienstlich erfasst worden zu sein,
dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 5. September
2005 in Anwendung der obenerwähnten Gesetzesbestimmung nicht
eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eine dagegen
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 3. Oktober 2005 ablehnte, soweit
sie auf das Rechtsmittel eintrat,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim BFM
am 11. Oktober 2006 eine als "Wiedererwägungsgesuch, eventualiter
2. Asylgesuch" bezeichnete Eingabe deponieren und das wiedererwä-
gungsweise Zurückkommen auf den Entscheid vom 5. September
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2005, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylge-
währung und eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit bezie-
hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen
liess,
dass er zur Begründung geltend machte, er habe sich seit Erlass der
erstinstanzlichen Verfügung nicht nach Eritrea zurückbegeben,
dass er aufgrund seines nunmehr langen Landesabwesenheit bei der
Rückkehr generell unter dem Verdacht, sich der Opposition im Ausland
angeschlossen zu haben, stehen würde und ein strenges Verhör zu
gewärtigen hätte,
dass ferner neue Belege für Menschenrechtsverletzungen in Eritrea
vorlägen,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland im Alter von _______
Jahren als grundsätzlich diensttaugliche Person auch wegen der
drohenden Einziehung in den Militärdienst verlassen habe,
dass er im Falle seiner Rückkehr damit rechnen müsse, bei der Einrei-
se festgenommen und in eine militärische Haftanstalt überstellt zu wer-
den, wo eine lange Haftstrafe und Folter drohten,
dass er sich seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens
zudem exilpolitisch betätigt habe,
dass die ARK ihre Praxis bezüglich Eritrea geändert habe, was einen
weiteren Wiedererwägungsgrund ausmache,
dass die Vorinstanz die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Dienstver-
weigerung bisher nicht geprüft habe und die vorliegende Eingabe al-
lenfalls als Revisionsgesuch der zuständigen Instanz zu überweisen
sei,
dass es dem Beschwerdeführer gelungen sei, als Beleg für sein exil-
politisches Engagement einen Mitgliederausweis der Eritrean Demo-
cratic Party (EDP) beizubringen,
dass das Dokument auch als Beweismittel für seine bereits vor der
Einreise in die Schweiz bestehende oppositionelle Gesinnung anzuse-
hen sei,
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dass die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der EDP und damit
verbundene Aktivitäten den heimatlichen Behörden bekannt sein oder
demnächst zur Kenntnis gelangen dürften und ihm auch deswegen in
Eritrea Haft und Folter drohten, zumal die Behörden auch gegen einfa-
che Mitglieder der EDP vorgingen,
dass der Beschwerdeführer somit aufgrund objektiver und subjektiver
Nachfluchtgründe sowie des Umstandes, wonach er in der Schweiz ein
Asylverfahren durchlaufen habe, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG erfülle, weshalb ihm Asyl zu erteilen sei,
dass nach dem Gesagten ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen
die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen würde und vor-
sorgliche Massnahmen anzuordnen seien,
dass der Eingabe nebst dem erwähnten Ausweis zwei Berichte von
amnesty international (ai) Deutschland beilagen,
dass das BFM diese Eingabe als zweites Asylgesuch entgegennahm
und den Beschwerdeführer am 20. Juni 2007 zu seinen Asylgründen
anhörte,
dass er dabei unter anderem darlegte, in der Schweiz im Mai und No-
vember 2006 an zwei Versammlungen der EDP teilgenommen zu ha-
ben,
dass er ferner Geld für seine Partei gesammelt habe,
dass er als Beweismittel eine Quittung, eine Einladung zu einer Ver-
sammlung der EDP und ein Versammlungsprotokoll zu den Akten gab,
dass das BFM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter
Fristansetzung zur Stellungnahme am 26. September 2007 mitteilte,
gemäss getroffenen Abklärungen sei sein Mandant am 9. Oktober
1989 unter der Identität _______in _______ (Drittland) eingereist,
dass sein dort gestelltes Asylgesuch am 13. September 1993 abge-
lehnt und er am 27. Oktober 2004 abgeschoben worden sei,
dass er im Besitz eines äthiopischen Reisepasses gewesen sei,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober
2007 einräumte, sich unter seinen wahren Personalien im erwähnten
Zeitraum in _______ aufgehalten zu haben,
dass er in _______geboren worden sei, heute jedoch aufgrund seiner
Abstammung als Eritreer gelte,
dass er im Jahre 2004 von _______ nach Eritrea abgeschoben, aber
nicht zwangsweise rückgeführt worden sei,
dass er aufgrund der nicht zwangsweisen Rückführung den eritrei-
schen Behörden wahrheitswidrig habe angeben können, in _______
über eine Aufenthaltsbewilligung zu verfügen und nur besuchshalber in
Eritrea zu weilen, und so der Rekrutierung zum Militärdienst ent-
gangen sei,
dass er in der Schweiz aus Angst, bei Preisgabe der Identität nach
_______ und von dort aus erneut nach Eritrea ausgeschafft zu
werden, falsche Personalien angegeben habe,
dass er damit rechnen müsse, in Anbetracht der jetzigen Fallumstände
im Falle der Rückkehr zwangsrekrutiert zu werden,
dass er als Belege für seine eritreische Staatsbürgerschaft eine ID-
Karte und Passkopien zu den Akten reichte,
dass er im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens eine eritreische
Taufurkunde deponierte,
dass im Rahmen einer Lingua-Analyse die von ihm geltend gemachte
eritreische Herkunft bestätigt wurde,
dass das BFM am 18. September 2008 eine erneute Anhörung durch-
führte,
dass er dabei den langjährigen Aufenthalt in _______ erneut be-
stätigte und unter anderem erwähnte, sich auch im August 2000 für
zwei Wochen in Eritrea aufgehalten zu haben,
dass er nach wie vor befürchte, im Falle der erzwungenen Rückkehr
zwangsrekrutiert zu werden,
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dass das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführer mit Ver-
fügung vom 3. Oktober 2008 - eröffnet am 6. Oktober 2008 - ablehnte,
dass die Vorinstanz zur Begründung unter anderem anführte, der Be-
schwerdeführer habe sich im Jahre 2005 nur rund sechs Monate und
bloss zu Besuchszwecken in Eritrea aufgehalten, weshalb nicht davon
auszugehen sei, die Behörden hätten ihn dort als Regimegegner be-
ziehungsweise politischen Aktivisten registriert oder nach seiner An-
kunft in der Schweiz unter spezielle Beobachtung gestellt,
dass die blosse Mitgliedschaft bei der EDP, welche den Behörden vor-
liegend überdies nicht bekannt sein dürfte, nicht zu Verfolgungshand-
lungen durch den eritreischen Staat führe, und es ihm nicht gelungen
sei, das Profil einer aus der Sicht der heimatlichen Behörden staatsge-
fährdend agierenden Person zu vermitteln,
dass demnach keine relevanten subjektiven Nachfluchtgründe bestün-
den,
dass er gemäss Aktenlage vor seiner Ausreise aus Eritrea weder zum
Militärdienst aufgeboten worden sei noch solchen geleistet oder deser-
tiert habe,
dass er sein Heimatland vielmehr legal verlassen habe und entspre-
chend keine begründete Furcht vor asylrelevanten diesbezüglichen
Nachteilen bestehe,
dass wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme anzuordnen sei,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom
5. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und die
Aufhebung der Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft) und 3 (Anordnung der Wegweisung), die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft, die Feststellung seiner Identität gemäss den
eingereichten diesbezüglichen Dokumenten und in prozessualer Hin-
sicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR
172.021]) beantragen liess,
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dass er zur Begründung ausführte, entgegen der vorinstanzlichen
Sichtweise sei er wie jeder ernsthaft exilpolitisch aktive Eritreer bereits
bei den heimatlichen Behörden diesbezüglich registriert,
dass er Eritrea nur gestützt auf eine Falschaussage (Aufenthaltsrecht
in _______) legal habe verlassen können,
dass ihm eine solche Darlegung kaum ein zweites Mal geglaubt würde
und er mit ernsthaften Behelligungen rechnen müsste, zumal er sich in
der Zwischenzeit massgeblich politisch exponiert habe,
dass ihm die erwähnte Täuschung der Behörden zudem als Refraktion
angelastet werden könnte,
dass seine mehrfach gestellten Asylgesuche als Ausdruck staatsfein-
derlicher Gesinnung gewertet würden,
dass insgesamt erhebliche Anhaltspunkte für eine relevante Gefähr-
dung bestünden,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid keine adäquate Ge-
samtwürdigung der Verfolgungssituation vorgenommen habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 10. November 2008 den Ein-
gang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer legitimiert und auf die form- und fristge-
recht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als
offensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e
AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass gemäss Rechtsbegehren die Verweigerung des Asyls nicht ange-
fochten ist,
dass der Beschwerdeführer laut eigenen Aussagen seinen Heimat-
staat legal und mit Hilfe seines Reisepasses im Juni 2005 verlassen
hat,
dass er geltend macht, (seither) exilpolitisch tätig geworden zu sein,
aufgrund des langjährigen Aufenthaltes im Ausland und der gestellten
Asylgesuche Repressionen ausgesetzt zu werden und Gefahr liefe, im
Falle der Rückkehr als Refraktär behelligt zu werden,
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dass eine Person, welche sich darauf beruft, durch ihr Verhalten nach
der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungs-
situation erst geschaffen zu haben, subjektive Nachfluchtgründe gel-
tend macht (vgl. Art. 54 AsylG),
dass gemäss Art. 54 AsylG Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn
sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von
Artikel 3 AsylG wurden,
dass die Regierungspartei "Peoples Front for Democracy and Justice"
(PFDJ) in Eritrea eine Ein-Parteien-Herrschaft ausübt und oppositio-
nelle Gruppen innerhalb wie ausserhalb Eritreas nicht erlaubt sind,
dass die Mitgliedschaft in solchen Organisationen aufgrund des sehr
engen Zusammenhaltes der eritreischen Diaspora in den meisten Fäl-
len die Teilnahme an Treffen und Kundgebungen der entsprechenden
Gruppierung bedingt,
dass die Gefahr, wonach exilpolitische Aktivitäten regierungstreuen
Eritreern bekannt und gegebenenfalls weiterberichtet werden, dem-
nach nicht zu unterschätzen ist,
dass die Gefahr für die betroffene Person, durch die eritreischen Be-
hörden entsprechend fichiert zu werden, in Berücksichtigung des Um-
fangs ihrer exilpolitischen Aktivitäten zu analysieren ist,
dass das diesbezügliche Engagement des Beschwerdeführers für die
EDP als marginal und sein politisches Profil entgegen den nicht näher
begründeten Beschwerdevorbringen sowie in Berücksichtigung sämtli-
cher Beweismittel als bescheiden zu bezeichnen ist (vgl. B 8/9, Anwor-
ten 32, 36 ff. und 46),
dass er zudem in der Schweiz unter einem falschen Namen exilpoli-
tisch aktiv war,
dass der Beschwerdeführer auch anlässlich der zweiten Anhörung
vom 18. September 2008 keinerlei signifikanten (seitherigen) Aktivitä-
ten geltend machte (B 28/8, Antwort 3),
dass nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische
Aktivitäten nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf-
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grund von subjektiven Nachfluchtgründen führen, wenn zumindest
glaubhaft gemacht wird, im Falle einer Rückkehr in den Heimat- bezie-
hungsweise Herkunftsstaat infolge dieser Aktivitäten sei mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7379/2007 vom 6. März
2008, E-113/2008 vom 26. Mai 2008),
dass für eine begründete Verfolgungsfurcht konkrete Anhaltspunkte
und nicht lediglich die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit, wo-
nach ein exilpolitisch aktiver Eritreer tatsächlich das Interesse der hei-
matlichen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindli-
che Person namentlich identifiziert und registriert wurde, ausschlagge-
bend sind,
dass solche konkreten Anhaltspunkte nach dem Gesagten indes zu
verneinen sind,
dass auch die angeblich drohenden militärstrafrechtlichen Sanktionen
oder Behelligungen wegen Landesabwesenheit nicht zu überzeugen
vermögen,
dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im August
2000 für 16 Tage und von Oktober 2004 bis zum Juni 2005 im Heimat-
land aufgehalten haben soll, ohne dass er Behelligungen ausgesetzt
gewesen oder zum Militärdienst aufgeboten worden wäre (vgl. B 28/8,
Antworten 13 ff.),
dass seine Angaben, während des zweiten Aufenthalts durch die Mili-
tärpolizei angehalten und zum Dienstantritt aufgefordert worden zu
sein (B 28/8, Antwort 18), in Anbetracht des bisherigen Aussagever-
haltens nicht zu überzeugen vermögen,
dass der Beschwerdeführer vielmehr legal aus Eritrea ausreisen konn-
te und die Behörden offenbar von einem bestehenden Aufenthaltsrecht
in _______ ausgehen,
dass unter diesen Umständen Behelligungen wegen Refraktion oder
auch wegen des langen Auslandaufenthaltes im Falle der Rückkehr
praktisch ausgeschlossen werden können,
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dass allein die Möglichkeit, nach seiner Rückkehr für den Militärdienst
aufgeboten zu werden, offensichtlich nicht als flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung gewertet werden kann,
dass die vorinstanzlichen Erwägungen, auf die im Übrigen verwiesen
werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), entgegen
den Beschwerdevorbringen eine umfassende Würdigung des rechtser-
heblichen Sachverhalts darstellen und insofern keine Gehörsverlet-
zung ersichtlich ist,
dass das BFM nach dem Gesagten das zweite Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht abgewiesen hat,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs
in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorlie-
gend vom Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde (Art. 32
Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August
1999 [AsylV 1]) und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen
dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20),
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Oktober 2008 die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers wegen der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs angeordnet hat, weshalb sich Erwägungen zu allfälli-
gen Vollzugshindernissen im aktuellen Zeitpunkt erübrigen,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses durch den vorliegenden Entscheid gegenstandslos wird,
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dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die Gesuche im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzulehnen und die Kosten von
Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der Antrag auf Feststellung der Identität des Beschwerdeführers
gemäss den eingereichten diesbezüglichen Dokumenten bei der
Vorinstanz zu stellen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abge-
wiesen und die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Vertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Ein-
zahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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