B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6996/2014/pjn
Ur t e i l vom 4 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Fulvio Häfeli, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren (…),
(…)
Kosovo,
vertreten durch Liliane Blum und Samuel Häberli,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung (ohne Asyl);
Verfügung des BFM vom 29. September 2014 / (…).
D-6996/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Bosniakin und kosovarische
Staatsbürgerin mit letztem Wohnsitz in B._______ in der Nähe von Prizren
(Kosovo) verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge zusammen mit
ihrem Ehemann und den beiden gemeinsamen Kindern am 2. September
2012 und gelangte auf dem Landweg am 4. September 2012 in die
Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten.
A.b Mit Entscheid des BFM (heute SEM) vom 22. August 2013 wurde das
Asylgesuch abgelehnt, die Wegweisung verfügt und der Vollzug der Weg-
weisung angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. Sep-
tember 2013 lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5382/2013
vom 8. April 2014 ab. Wegen gesundheitlicher Probleme der Beschwerde-
führerin wies die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons C._______
an, mit dem Vollzug der Wegweisung bis zur Wiederherstellung bezie-
hungsweise Vorbereitung ihrer Reisefähigkeit zuzuwarten.
B.
B.a Am 4. Juni 2014 liessen die Beschwerdeführerin und ihr Mann ein
zweites Asylgesuch einreichen, woraufhin die Beschwerdeführerin am
1. September 2014 durch die Vorinstanz vertieft zu ihren Asylgründen an-
gehört wurde. Im Wesentlichen führte sie aus, der Grund für ihre Ausreise
sei entgegen ihren ursprünglichen Vorbringen im ersten Asylgesuch nicht
die gesundheitliche Situation ihres Sohnes gewesen, sondern eine Verge-
waltigung durch zwei Männer, welche sich wie folgt zugetragen habe: Auf
Anraten ihrer Eltern habe sie wegen der gesundheitlichen Schwierigkeiten
ihres Sohnes eine Wahrsagerin in D._______ bei Prizren aufgesucht, wo
sie Bekanntschaft mit zwei Männern geschlossen habe. Am Folgetag habe
sie nochmals die Wahrsagerin aufgesucht, wo sie erneut die beiden Män-
ner angetroffen habe, welche ihr angeboten hätten, sie mit dem Auto zur
Bushaltestelle zu bringen. Trotz anfänglicher Bedenken habe sie sich von
ihrem Sohn und den Männern überreden lassen, das Angebot anzuneh-
men. Während der Fahrt habe sie bemerkt, dass die Richtung nicht stimme
und mehrmals darum gebeten, aussteigen zu dürfen. Einer der Männer
habe sie zum Schweigen aufgefordert, der andere habe ihr seine Pistole
gezeigt. Daraufhin sei sie auf eine Wiese gebracht und aufgefordert wor-
den, auszusteigen. Sie habe erneut darum gebeten, gehen gelassen zu
werden, worauf ihr beschieden worden sei, zu kooperieren, andernfalls ihr
Kind umgebracht würde. Schliesslich habe sie sich gefügt und sei der
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Reihe nach von den Männern vergewaltigt worden, während der Vorfall mit
einem Mobiltelefon gefilmt worden sei. Danach habe man ihr die Aufnah-
men gezeigt und ihr davon abgeraten, die Polizei zu informieren, da sie
leicht gefunden werden könne. Sie sei dann mit Taxi und Bus nachhause
gefahren, wo sie sich selbst und die Kleider gewaschen habe, um den
Schmutz los zu werden. Den Gedanken an Selbstmord habe sie nur dem
Kind zuliebe verworfen. Sie habe sich zwar vor einer Schwangerschaft o-
der Krankheit gefürchtet, habe aber aus Angst, dass der Ehemann etwas
merken könnte, darauf verzichtet, einen Gynäkologen aufzusuchen. In der
Zeit nach der Vergewaltigung habe sie viel weinen müssen und sei nieder-
geschlagen gewesen, wobei sie ihrer Familie gegenüber als Grund für ihr
verändertes Verhalten den Negativbefund der Wahrsagerin das Kind be-
treffend angegeben habe. Sie habe dann solange auf ihren Ehemann ein-
gewirkt, bis sich dieser zur Ausreise bereit erklärt habe.
B.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin
ihre kosovarische Identitätskarte, einen Arztbericht der E._______ vom
16. Mai 2014 und ein Arztzeugnis von F._______ vom 27. August 2014 zu
den Akten. Auf die Beweismittel wird – soweit entscheidwesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B.c
B.c.a Am 29.September 2014 (eröffnet am 1. Oktober 2014) lehnte das
BFM (heute SEM) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Fa-
milie mit zwei Verfügungen – die Beschwerdeführerin beziehungsweise
den Ehemann und die gemeinsamen Kindern betreffend – ab, verfügte die
Wegweisung und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
B.c.b Mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 liess die Beschwerdeführerin ein
Akteneinsichtsgesuch einreichen, welchem mit Verfügung vom 3. Oktober
2014 teilweise entsprochen wurde.
C.
C.a Mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 liessen die Beschwerdeführerin
und ihr Ehemann Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügungen ein-
reichen und beantragen, diese sei in den Ziffern vier und fünf aufzuheben
und ihnen sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vor-
läufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht liessen sie um Ge-
währung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen.
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C.b Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2014 stellte der Instrukti-
onsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um vollumfängliche unentgelt-
liche Rechtspflege wurde infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses wurde hingegen verzichtet, die Be-
schwerdeführerin und ihr Ehemann ursprünglich lediglich ein Asylgesuch
eingereicht hatten.
D.
Mit Eingabe vom 27. November 2014 wurde ausgeführt, die Beschwerde-
führerin sei schwanger, voraussichtlicher Geburtstermin sei der 21. Mai
2015. Im Rahmen des Wegweisungsvollzugs sei zu berücksichtigen, dass
sie im Kosovo unter einer sehr prekären gesundheitlichen Situation zu lei-
den hätte, mithin ein Suizidversuch wahrscheinlich würde, folglich sowohl
der geistig behinderte Sohn als auch das ungeborene Kleinkind gefährdet
wären, weshalb der Wegweisungsvollzug dem Kindeswohl widersprechen
dürfte. Zudem befinde sich die Beschwerdeführerin seit dem 17. November
2014 in stationärer psychiatrischer Behandlung. Der Vollzug der Wegwei-
sung erscheine unter Würdigung aller Umstände als unzumutbar, da ihr
und ihren Kindern im Kosovo eine existenzielle Bedrohung beziehungs-
weise eine konkrete Gefährdung drohe.
E.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2014 liess die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter ein psychotraumatologisches Gutachten von
G._______ zu den Akten reichen, in welchem ihr eine anhaltende
schwerste posttraumatische Belastungsstörung (ICD. 10 F 43.1) diagnos-
tiziert wird. Ihre Glaubwürdigkeit könne angesichts des schweren posttrau-
matischen Leidenssyndroms nicht in Frage gestellt werden und angesichts
der Suizidalität der Beschwerdeführerin sei eine Asylgewährung in der
Schweiz überlebensnotwendig.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2014 stellte der Instruktions-
richter fest, dass die zu den Akten gereichten Arztberichte bezüglich Diag-
nose und Prognose nicht übereinstimmen und forderte die Beschwerde-
führerin auf, bis am 5. Januar 2015 einen aktuellen Arztbericht der
E._______ zu den Akten zu reichen.
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Seite 5
G.
G.a Mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 liess die Beschwerdeführerin
ausführen, sie befinde sich seit dem 10. Dezember 2014 nicht mehr in sta-
tionärer Behandlung in der E._______. Sie werde fortan von H._______
psychiatrisch behandelt, weshalb der Arztbericht erst per 21. Januar 2015
zu den Akten gereicht werden könne, folglich werde um Fristverlängerung
bis am 21. Januar 2015 ersucht.
G.b Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2015 hiess der Instruktionsrich-
ter das Fristverlängerungsgesuch gut und forderte die Beschwerdeführerin
auf, entsprechend der Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2014 einen
Arztbericht der E._______ zu den Akten zu reichen.
G.c Mit Eingabe vom 21. Januar 2015 reichte die Beschwerdeführerin den
Arztbericht der E._______ ein, hingegen wurde der Arztbericht der behan-
delnden Ärztin, H._______, nicht zu den Akten gereicht. Dem Bericht der
E._______ zufolge leide sie gegenwärtig an einer mittelgradigen rezidivie-
renden depressiven Störung mit somatischem Syndrom (ICD 10. F33.11)
und einer posttraumatischen Belastungsstörung (IDC 10. F43.1). Aufgrund
des Risikos einer Schädigung des Kindes sei sie während dem Aufenthalt
mit pflanzlichen Medikamenten behandelt worden, während die Medika-
mente Mitrazepin (Remeron) und Quetiapin (Sequase) abgesetzt worden
seien. Die psychotherapeutischen Einzelgespräche, die Ergotherapie, Be-
wegungstherapie und Gruppentherapie hätten zu einer leichten Remission
der Symptomatik geführt. Ursächlich für die nur leichte Remission sei der
begründete Verzicht auf psychopharmakologische Behandlung und die
zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden externen Stressoren (dro-
hende Retraumatisierung bei einer Rückkehr in den Kosovo). Im Falle ei-
ner Rückkehr in den Kosovo sei von einer Reaktualisierung der Sympto-
matik und einem Anstieg der Suizidalität auszugehen.
H.
Die Vorinstanz reichte am 12. März 2015 eine Vernehmlassung ein.
I.
I.a Mit Eingabe vom 2. April 2015 liess die Beschwerdeführerin replizieren
und einen aktuellen psychotraumatologischen Bericht von G._______ vom
24. März 2015 zu den Akten reichen, demzufolge die Beschwerdeführerin
an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidi-
vierenden depressiven Störung mit somatischem Leidenssyndrom leide,
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wobei das mit der posttraumatischen Belastungsstörung zusammenhän-
gende komplexe psychische Leiden in Kosovo nicht geheilt werden könne.
Die Suizidalität sei der zentrale Grund für die Nicht-Zumutbarkeit der Rück-
kehr nach Kosovo.
I.b Mit Eingabe vom 22. April 2015 liess die Beschwerdeführerin einen
Arztbericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitäts-
spitals Zürich zu den Akten reichen, in welchem ihr 1. eine schwere de-
pressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10:F32.2), 2. eine
posttraumatische Belastungsstörung (IDC-10: F43.1), V.a. dissoziativer
Subtyp und 3. V.a. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy-
chischen Faktoren (ICD-10: 45.41) diagnostiziert wurden und welchem zu-
folge auf ein erhöhtes Suizidrisiko, insbesondere im Falle einer Ausschaf-
fung, zu schliessen sei.
J.
Am 12. Mai 2015 brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter I._______
zur Welt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Aus den Rechtsbegehren geht hervor, dass sich die Beschwerde lediglich
gegen den von der Vorinstanz verfügten Wegweisungsvollzug richtet. Die
vorinstanzliche Verfügung vom 29. September 2014 ist demzufolge in
Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlings-
eigenschaft betrifft (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Ver-
fügung). Damit ist grundsätzlich auch die Wegweisung als solche (Dispo-
sitivziffer 3) nicht mehr zu überprüfen. Im vorliegenden Beschwerdeverfah-
ren ist damit lediglich zu prüfen, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob
an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides
im Wegweisungsvollzugspunkt im Wesentlichen aus, die Beschwerdefüh-
rerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb auch der Grundsatz
der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet wer-
den könne. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür,
dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Kosovo mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung
drohe. Sodann sprächen weder die im Heimatstaat herrschende politische
Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. In der Verfügung vom 22. August 2013 sei bereits dargelegt wor-
den, weshalb auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Kosovo sprächen. Um Wiederholungen zu
vermeiden, werde auf die genannte Verfügung und das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-5382/2013 vom 8. April 2014 verwiesen.
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Seite 8
Gemäss ärztlichen Berichten sei bei ihr eine Anpassungsstörung, eine mit-
telgradige depressive Episode sowie eine posttraumatische Belastungs-
störung diagnostiziert worden. Die Behandlung beinhalte eine Psychothe-
rapie, welche sie seit dem 24. April 2014 alle zwei Wochen in Anspruch
nehme sowie die Einnahme der Medikamente Mitrazapin und Quetiapin.
Dazu sei festzuhalten, dass die psychiatrischen Behandlungen und Ge-
spräche in der neuropsychiatrischen Abteilung des Regionalspitals in Priz-
ren und auch im Community Mental Health Zentrum (CMHC) möglich seien
und die medizinische Grundversorgung im Kosovo auch in medikamentö-
ser Hinsicht sichergestellt sei, insbesondere auch mit den von ihr benötig-
ten Medikamenten. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem technisch
möglich und praktisch durchführbar.
4.2 In der Beschwerdeeingabe wird ausgeführt, die Vorinstanz prüfe im
Rahmen des Wegweisungsvollzugs lediglich die Behandelbarkeit der
Krankheit der Beschwerdeführerin im Kosovo, unterlasse es jedoch, ihre
Gesamtsituation zu würdigen. Eine solche hätte sich aber insbesondere
deshalb aufgedrängt, als dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil
D-5382/2013 vom 8. April 2014 ausführlich mit der Behandelbarkeit der
Krankheit des Sohnes auseinandergesetzt habe und dabei unter Würdi-
gung aller Umstände zum damaligen Zeitpunkt zum Schluss gekommen
sei, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei gegeben. Insbeson-
dere habe das Bundesverwaltungsgericht die Betreuungsmöglichkeit des
kranken Sohnes im familiären Umfeld vorausgesetzt und dabei das Bil-
dungsniveau seiner Eltern, das bestehende familiäre Beziehungsnetz im
Heimatstaat und die familiären Beziehungen in Westeuropa als Gründe für
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeführt. Im heutigen Zeit-
punkt präsentiere sich ihre Situation jedoch dergestalt, dass aufgrund der
erlittenen sexuellen Gewalt im Kosovo bereits ein Suizidversuch unternom-
men worden sei und im Falle einer Wegweisung ein weiterer unternommen
werde. Eine Rückkehr an den Ort der Täter würde eine erneute Verschlech-
terung des ohnehin schon prekären Gesundheitszustandes nach sich zie-
hen, weshalb im Kosovo erneut mit einem Suizidversuch gerechnet wer-
den müsse. Eine allfällige adäquate psychiatrische Behandlung hätte eine
massive Einschränkung der Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin
zur Folge. Zudem lebe sie in permanenter Angst, ihr Ehemann könne von
der erlittenen Vergewaltigung Kenntnis erhalten, was vor dem Hintergrund
des kulturellen Kontextes einen Verstoss durch denselben zur Folge haben
könnte. Schliesslich gelte es auch, die bereits aktenkundigen Umstände
hinsichtlich Krankheitsbehandlung und pädagogische Förderung des Soh-
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Seite 9
nes und die damit verbundenen, vom Bundesverwaltungsgericht aner-
kannten Herausforderungen und Schwierigkeiten zu würdigen. Unter Wür-
digung aller relevanten Umstände erscheine der Wegweisungsvollzug der
Beschwerdeführerin (prekärer psychischer Gesundheitszustand, akutes
Suizidrisiko) und ihres Sohnes (mangelnde Betreuung aufgrund des pre-
kären Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin) nicht mehr als zu-
mutbar. Im Falle einer Rückkehr wären die Beschwerdeführerin und das
familiäre System mit überwiegender Wahrscheinlichkeit derart belastet,
dass sie und ihr Sohn einer existenziellen Gefährdung ausgesetzt würden,
ihnen mithin eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
drohen würde. Der Beschwerdeführerin und ihrer Familie sei folglich eine
vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu
erteilen.
4.3 In der Vernehmlassung vom 25. Februar 2015 führt die Vorinstanz aus,
dass bereits im ersten Asylentscheid vom 22. August 2013, dem Urteil des
BVGer D-5382/2013 vom 8. April 2014 sowie im Asylentscheid vom
29. September 2014 die Zumutbarkeit der Wegweisung aufgrund der ge-
sundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin und des geistig behin-
derten Sohnes sorgfältig geprüft worden sei. Da aktuell die gleichen Diag-
nosen wie zum Zeitpunkt des letzten Asylentscheids vorlägen, werde auf
die entsprechenden Erwägungen verwiesen und lediglich auf die neuen
Umstände eingegangen. Aufgrund des erwarteten Familienzuwachses mit
der Gefährdung des Kindes zu argumentieren, könne nicht im Sinne des
Gesetzgebers sein. Ebenso wenig könne daraus die Unzumutbarkeit der
Rückkehr nach Kosovo abgeleitet werden. Es sei zu betonen, dass neben
der Mutter des Kindes weitere Familienangehörige sowohl von der Be-
schwerdeführerin als auch vom Beschwerdeführer vor Ort seien, die bei
der Betreuung der Kinder Unterstützung leisten könnten. In Übereinstim-
mung mit dem BVGer in dessen Urteil vom 8. April 2014 sei dem SEM
durchaus bewusst, dass die Betreuung des Sohnes zwar anspruchsvoll,
aufgrund der vorhandenen Familienmitglieder jedoch machbar sei. Zum er-
wähnten Anstieg der Suizidalität im Falle einer Rückkehr sei zu bemerken,
dass es nicht im Sinne des Gesetzes sei, durch einen angedrohten Suizid
ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erwirken. Dies umso weniger, wenn
im Heimatland die nötigen Strukturen zur Behandlung der psychischen
Probleme der Beschwerdeführerin vorhanden und dieser vollumfänglich
zugänglich seien.
4.4 Mit Replik vom 2. April 2015 lässt die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertreterin ausführen, die Einschätzung des SEM, wonach dieselbe
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Diagnose vorläge wie zum Zeitpunkt des ersten Asylentscheids, sei unzu-
treffend. Zum Zeitpunkt des Asylentscheides 29. September 2014 sei die
posttraumatische Belastungsstörung aufgrund des Arztzeugnisses von
F._______, datiert vom 27. August 2014, zwar aktenkundig gewesen, der
Schweregrad derselben sei jedoch erst mit den psychotraumatologischen
Gutachten von G._______ vom 8. und 15. Dezember 2014 nachgeholt und
als schwerste posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden.
Sodann sei die Anzahl von Psychiatern und Psychologen im Kosovo sehr
limitiert und die psychiatrische Infrastruktur im Kosovo weise "ernstzuneh-
mende Schwierigkeiten" auf, wie aus dem aktuellen Bericht vom Juni 2014
(Country Fact Sheet Kosovo) der International Organisation of Migration
(IOM) hervorgehe (abrufbar unter:
DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaet-
ter/cfs_kosovo-dl_en.pdf?__blob=publicationFile). Ferner bestehe ein
Mangel an forensischen Psychiatrieangeboten und die gravierenden Män-
gel dürften sich durch die jüngste, schwere Wirtschaftskrise im Kosovo
noch zusätzlich verstärkt haben. Schliesslich erkennt die Rechtsvertreterin
Parallelen zum Urteil des BVGer E-3872/2012 vom 18. Juli 2014, E. 7.3.3
und erachtet den Wegweisungsvollzug auch aus den den Erwägungen des
Urteils zugrunde liegenden Überlegungen für unzumutbar. Vor diesem
Hintergrund sei davon auszugehen, dass eine schwere Form einer post-
traumatischen Belastungsstörung im Kosovo nicht ausreichend behandelt
werden könne, folglich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit
einer psychischen Dekompensation der Beschwerdeführerin und einer
stark erhöhten Suizidalität gerechnet werden müsse, wodurch die Existenz
der Beschwerdeführerin – und damit einhergehend die Existenz des behin-
derten Sohnes und des Neugeborenen – im Falle einer Rückkehr nach Ko-
sovo erheblich gefährdet wäre. Der Verweis auf ein allenfalls bestehendes
soziales Netz sei vor diesem Hintergrund als unzureichend zu erachten.
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das SEM (damals BFM) den Wegweisungs-
vollzug der Beschwerdeführerin nach Kosovo zu Recht angeordnet hat.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
D-6996/2014
Seite 11
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, was für die Be-
schwerdeführerin nicht zutrifft. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz
der Nichtrückschiebung findet im vorliegenden Verfahren somit keine An-
wendung. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kosovo erweist
sich unter dem Aspekt von Art. 5 AslyG als rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rück-
schiebung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären. Gemäss konstanter Praxis des Europäischen Gerichtsho-
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Seite 12
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-
ses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Diese Vo-
raussetzungen sind in casu als nicht erfüllt zu erachten. Auch die gesund-
heitliche Situation der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes steht einem
Wegweisungsvollzug unter dem Teilaspekt der Zulässigkeit nicht entgegen.
Zwar kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung ei-
ner abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Ein-
zelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch
ganz aussergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") vo-
rausgesetzt (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusam-
menfassung der Rechtsprechung des EGMR), welche vorliegend auszu-
schliessen sind (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3.; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S.
41).
Im Übrigen ist im Falle einer drohenden Suizidalität nach dem EGMR der
wegweisende Staat nicht verpflichtet, von einer zu vollziehenden Weg-
oder Ausweisung Abstand zu nehmen; solange er Massnahmen ergreift,
um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaf-
fung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E.
5.1 S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR vom 7. Okto-
ber 2004 i.S. Dragan u.a. gegen Deutschland [Entscheid Nr. 33743/03]).
Der geltend gemachten möglichen Suizidalität der Beschwerdeführerin
wäre deshalb durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der
Rückführung Rechnung zu tragen.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41
E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.3.2 Unter den aktuellen Verhältnissen in Kosovo kann nicht von Krieg,
Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für die
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Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefähr-
dung darstellen würde, gesprochen werden. Wie in der vorinstanzlichen
Verfügung zu Recht festgestellt wurde, hat sich die Sicherheitslage in Ko-
sovo auch für Bosniaken in den vergangenen Jahren verbessert (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-1542/2009 vom 26. April 2012 E. 4.3.2,
mit Hinweis auf BVGE 2011/50 E. 4.7).
5.3.3 In Bezug auf die Frage nach dem Vorliegen von individuellen Unzu-
mutbarkeitsaspekten ist zu prüfen, ob sich die Aktenlage seit dem Urteil
des BVGer D-5382/2013 vom 8. April 2014 derart verändert hat, dass auf
eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist. Für die
im Urteilszeitpunkt bestehende Situation der Beschwerdeführerin und ihrer
Familie – Schulbildung, Behandlungs-, und Betreuungsmöglichkeit des
Sohnes J._______ und seine Einbettung und Betreuung im familiären Um-
feld, kann auf E. 7.3.3 ff. des fraglichen Urteils verwiesen werden.
5.3.4 Betreffend medizinische Notlage – eine solche wird aufgrund des
psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin geltend gemacht – kann
nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen wer-
den, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht
zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefähr-
denden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als
wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erach-
tet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut
notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn
im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard
entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
5.3.5 Hinsichtlich des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin wur-
den ihr übereinstimmend eine depressive Störung (ICD 10. F33.11) und
eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F43.1) diagnostiziert,
wobei die Diagnosen bezüglich der Schweregrade unterschiedlich ausge-
fallen sind (vgl. Sachverhalt Bst. E, G.c, I.a).
5.3.6 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die medizinische
Versorgung im Kosovo entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführe-
rin im Zusammenhang mit der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen
als ausreichend zu bezeichnen. Zudem ist der Zugang zu den medizini-
schen Strukturen auch für Angehörige ethnischer Minderheiten grundsätz-
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lich gewährleistet (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.8.2 m.w.H.). Insbesondere be-
findet sich in der Stadt Prizren, welche sich unweit vom Herkunftsort der
Beschwerdeführerin befindet und wo sich auch einige ihrer Verwandten
aufhalten, ein Zentrum zur Behandlung psychischer Krankheiten. Auf die-
sen Umstand wird übrigens auch im von der Beschwerdeführerin zitierten
Bericht der IOM vom Juni 2014 verwiesen (S. 32). Hinzu kommt, dass die
für eine Wiederaufnahme der aufgrund der Schwangerschaft ausgesetzten
medikamentösen Behandlung benötigten Psychopharmaka im Kosovo er-
hältlich sind beziehungsweise mithilfe ihrer ausländischen Verwandten er-
hältlich gemacht werden können. Diesbezüglich teilt das Bundesverwal-
tungsgericht die dem Arztbericht der E._______ zugrunde liegende Ein-
schätzung, wonach der begründete Verzicht auf psychopharmakologische
Behandlung mitursächlich für die nur leichte Remission der Symptomatik
gewesen sei und geht davon aus, dass eine Wiederaufnahme der medika-
mentösen Behandlung, idealerweise im Rahmen einer Psychotherapie,
nach der Geburt beziehungsweise dem Abstillen des Kindes längerfristig
zur Verbesserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes der Be-
schwerdeführerin führen wird.
Hinsichtlich des Hinweises, bei einer Rückkehr sei eine weitere Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustandes bis hin zur Suizidalität zu be-
fürchten, ist Folgendes festzuhalten: Dass ein unausweichlich bevorste-
hender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen
Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist
nachvollziehbar. Dieser Belastung kommt aber im asyl- und ausländer-
rechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend
gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu
können. Indessen kann im Einzelfall eine reaktiv auf einen bevorstehenden
Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende
psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses für die Frage der Zu-
mutbarkeit relevant sein. Vorliegend geht die behandelnde (…) bei einer
allfälligen Wegweisung von einer Verschlechterung ihres Gesundheitszu-
standes aus (vgl. psychotraumatologischen Bericht von G._______ vom
24. März 2015). Für die Zeit vor und während der Rückreise in den Hei-
matstaat könnte jedoch einer allfälligen – und gemäss den medizinischen
Unterlagen wohl zu erwartenden – zeitweiligen Verschlechterung des psy-
chischen Zustands der Beschwerdeführerin medikamentös und mit einer
persönlichen Betreuung begegnet werden. Ohne die damit verbundene
Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verkennen, kann somit von den bei
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der Beschwerdeführerin vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden ins-
gesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen
Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen wer-
den. Zudem ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat
auf ein stabiles familiäres Umfeld zählen kann. Davon unbenommen wird
auch auf die Möglichkeit des Erhalts einer anfänglichen medizinischen
Rückkehrhilfe aus der Schweiz (Art. 93 AsylG) hingewiesen.
Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine allfällige adäquate psy-
chiatrische Behandlung im Kosovo eine massive Einschränkung der Hand-
lungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zur Folge haben soll, während eine
solche in der Schweiz nicht geltend gemacht wurde. Es ist vielmehr davon
auszugehen, dass eine bedarfsgerechte Therapie zur Stabilisierung des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin beitragen wird, was ihr bei
der Vergangenheitsbewältigung ebenso dienlich sein dürfte wie bei der
Kinderbetreuung. Wie bereits ausgeführt, wäre die Beschwerdeführerin im
Kosovo mit der Kinderbetreuung nicht auf sich alleine gestellt, sondern
könnte auf familiäre, finanzielle und zumindest teilweise institutionelle Hilfe
zurückgreifen. Somit vermag auch ihr gegenwärtiger Gesundheitszustand
nichts an der Einschätzung der Gesamtsituation zu ändern, wonach insge-
samt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Not-
lage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu schliessen ist. Was schliesslich
die befürchtete Verstossung durch den Ehemann aufgrund der verheim-
lichten Vergewaltigung betrifft, sollte dieser von der Vergewaltigung Kennt-
nis erhalten, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Möglichkeit unabhän-
gig vom gegenwärtigen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin besteht,
weshalb auch aus diesem Einwand nichts zu ihren Gunsten abgeleitet wer-
den kann. Abschliessend bleibt noch zu erwähnen, dass sich die geltend
gemachte Vergewaltigung nicht am Wohnort der Beschwerdeführerin zu-
getragen hat, weshalb auch die Ausführungen, eine Rückkehr "an den Ort
der Täter" würde eine erneute Verschlechterung des ohnehin schon prekä-
ren Gesundheitszustandes nach sich ziehen, nicht zutreffenen. Sollte mit
dem "Ort der Täter" der gesamte Kosovo gemeint sein, so kann diese Auf-
fassung nicht geteilt werden, da sie ihr ganzes Leben bis zur Ausreise im
Kosovo – beziehungsweise vor der internationalen Anerkennung Kosovos
in Serbien – verbracht hat und anzunehmen ist, dass sie mit diesem vieles
mehr assoziiert als die geltend gemachte erlittene sexuelle Gewalt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem Urteil des BVGer
E-3872/2010 vom 18. Juli 2014 ein anderer Sachverhalt zugrunde lag, da
die Beschwerdeführerin als Analphabetin nicht im Stande war, sich jemals
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eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen und zudem in einer Gegend be-
heimatet war, in welcher der Zugang zu einer ausreichenden Gesundheits-
versorgung als mangelhaft erachtet wurde, während sich in Prizren ein
Zentrum zur Behandlung psychischer Krankheiten sowie separate Ge-
sundheitseinrichtungen für Minderheitengruppen befindet (vgl. Urteil des
BVGer E-1236/2014 vom 7. Mai 2014). Ausserdem verfügt die Beschwer-
deführerin – im Gegensatz zur Beschwerdeführerin im zitierten Urteil –
über eine Ausbildung als Krankenschwester und einen Ehemann, welcher
vor seiner Ausreise im Kosovo erwerbstätig war, das Ehepaar hat zudem
Verwandte im In- und Ausland (Schweiz und Deutschland), welche prakti-
sche und finanzielle Unterstützung leisten können.
5.4 Die Beschwerdeführerin verfügt ausserdem über die für die Rückkehr
notwendigen Reisedokumente, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich das Verfah-
ren entgegen der ursprünglichen Einschätzung des Bundesverwaltungsge-
richts im Nachhinein als nicht aussichtslos erwiesen hat, ist das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter
Aufhebung von Ziffer 2 der Zwischenverfügung vom 10. November 2015
wiedererwägungsweise gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
7.2 Da es sich beim Asylgesuch vom 4. Juni 2015 um ein Mehrfachgesuch
handelt, beurteilt sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin und
den Erwägungen in der Instruktionsverfügung vom 10. November 2014
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nicht nach Art. 110a Abs. 1 AsylG, sondern nach Art. 65 Abs. 2 VwVG
(Art. 110a Abs. 2 AsylG).
Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei, soweit es zur
Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichtslosen Verfah-
ren eine Anwältin oder ein Anwalt bestellt.
Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die be-
schwerdeführende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der
professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128
I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.).
In Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der un-
entgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie
BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren sind
besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdeführung im Re-
gelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgelt-
liche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur
in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsäch-
licher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen.
Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in recht-
licher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung unter Aufhebung von Ziffer 2 der Zwischenverfü-
gung vom 10. November 2015 gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuwei-
sen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird unter Aufhebung von Ziffer 2 der Zwischen-
verfügung vom 10. November 2014 wiedererwägungsweise gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird unter
Aufhebung von Ziffer 2 der Zwischenverfügung vom 10. November 2014
wiedererwägungsweise gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: