Abtei lung IV
D-6997/2008/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Muriel Beck
Kadima, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren (...), Sri Lanka,
vertreten durch Samuel Häberli,
Freiplatzaktion Zürich,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
3. Oktober 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6997/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine srilankische Staatsangehörige tami-
lischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Bezirk Vavuniya,
Nordprovinz), verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am
26. Juni 2008 auf dem Luftweg und gelangte zunächst via F._______
nach Italien. Von Mailand aus sei sie in einem Personenwagen
weitergereist und schliesslich am 8. Juli 2008 illegal in die Schweiz
eingereist. Noch am selben Tag stellte sie im Empfangs- und
Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch. Nach dem Transfer ins
Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ wurde sie dort am
29. Juli 2008 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Das BFM hörte die
Beschwerdeführerin am 24. September 2008 ausführlich zu ihren
Asylgründen an.
A.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, Anfang Mai 2008 seien zwei Freunde ihres Va-
ters eine Woche lang bei ihnen zu Besuch gewesen. Nachdem sich
diese Freunde am Morgen des 15. Mai 2008 wieder verabschiedet hät-
ten, seien am frühen Nachmittag desselben Tages zwei Polizisten ge-
kommen und hätten ihren Vater gefragt, wo die beiden LTTE-Leute sei-
en. Sie habe sich in das Gespräch eingemischt und sei anschliessend
von den Polizisten auf den Posten mitgenommen worden. Am nächs-
ten Tag sei sie verhört worden, wobei man ihr mit Schlägen gedroht
habe. Am Abend habe ein Polizist sie gegen Bezahlung von 6500 Ru-
pien freigelassen. Sie sei zu Tamilen in einem Nachbardorf geflüchtet
und habe diese um Hilfe gebeten. Diese Personen hätten daraufhin
ihre Eltern informiert. Zusammen mit ihren Eltern sei sie in der Folge
nach Colombo geflüchtet. Dort habe sie ungefähr einen Monat bei ei-
nem Schlepper verbracht, bevor sie mit diesem zusammen im Juni
2008 aus dem Heimatland ausgereist sei.
A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen
Verfahrens einen Geburtsschein (beglaubigte Kopie) zu den Akten.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 3. Oktober 2008 - eröffnet am
7. Oktober 2008 - fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien
nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft
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D-6997/2008
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug an.
C.
Mit Beschwerde vom 5. November 2008 (Poststempel) liess die Be-
schwerdeführerin beantragen, die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der
vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben, und sie sei infolge Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In pro-
zessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht.
Der Beschwerde lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom
31. Oktober 2008 bei.
D.
Mit Verfügung vom 10. November 2008 verzichtete der zuständige In-
struktionsrichter antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und teilte der Beschwerdeführerin gleichzeitig mit, über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im
Endentscheid befunden.
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 17. November 2008 voll-
umfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
F.
Die Vernehmlassung des BFM wurde der Beschwerdeführerin am
19. November 2008 zur Kenntnis gebracht.
G.
Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin reichte
der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 2. September 2009
eine Kostennote zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in An-
wendung des Asylgesetzes vom 26 Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) er-
gangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Be-
reich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der
nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 3) einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss den Anträgen in der Beschwerde werden lediglich die Ziffern
3 und 4 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung angefochten.
Demzufolge ist die vorinstanzliche Verfügung vom 3. Oktober 2008, so-
weit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft, in
Rechtskraft erwachsen. Die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3)
ist damit grundsätzlich ebenfalls nicht mehr zu überprüfen; diese Dis-
positivziffer wird den Beschwerdeanträgen zufolge zwar angefochten,
jedoch ist auf diesen Antrag nicht einzutreten, da dieser Antrag in der
Beschwerde nicht begründet wird und bezüglich der vom BFM ange-
ordneten Wegweisung (als Folge des abgelehnten Asylgesuchs) auch
von Amtes wegen keine Rechtsverletzung festzustellen ist. Im Folgen-
den ist daher lediglich zu untersuchen, ob die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls
an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
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von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-
ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausge-
schafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Auslände-
rin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunfts-
staat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.
5.1 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführerin in ihr Heimatland als zulässig, zumutbar und mög-
lich. In seinen diesbezüglichen Erwägungen führte das BFM im We-
sentlichen aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5
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Abs. 1 AsylG könne nicht angewendet werden, da die Beschwerdefüh-
rerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Aus den Akten ergäben
sich überdies keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin
im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung
drohen würde. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs erwog das BFM, eine Rückkehr der Beschwerdeführerin
in den Norden Sri Lankas sei mit Blick auf die allgemeine Situation
nicht zumutbar; denn die Regierung habe das mit den Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam (LTTE) ausgehandelte Waffenstillstandsabkom-
men vom Februar 2002 am 2. Januar 2008 offiziell aufgekündigt. Fak-
tisch sei der innerstaatliche, bewaffnete Konflikt bereits im Sommer
2006 wieder aufgeflammt. Ein Ende der gewalttätigen Auseinanderset-
zungen und damit eine substanzielle Verbesserung der Menschen-
rechts- und Sicherheitslage im Norden und Osten des Landes sei der-
zeit nicht in Sicht. Im Süden und Westen des Landes habe sich die
menschenrechts- und sicherheitspolitische Situation ebenfalls ver-
schlechtert. Namentlich für Tamilen hätten sich Lebensbedingungen
aufgrund der inzwischen drastisch verschärften Sicherheitsbestimmun-
gen erschwert. Dennoch bestehe im Süden und Westen des Landes
keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug
dorthin nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen sei. Der Be-
schwerdeführerin sei es mit Blick auf die ihr zukommende Niederlas-
sungsfreiheit vorliegend insbesondere zuzumuten, in Colombo Wohn-
sitz zu nehmen, zumal ihre Eltern dort lebten und diese die Beschwer-
deführerin demnach unterstützen könnten. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei daher insgesamt als zumutbar zu erachten. Ausserdem sei er
technisch möglich und praktisch durchführbar.
5.2 In der Beschwerde wird unter Verweis auf das Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2008 (BVGE 2008/2)
ausgeführt, der Wegweisungsvollzug von Personen tamilischer Perso-
nen in den Grossraum Colombo könne nur bejaht werden, wenn be-
sonders begünstigende Umstände (Vorliegen eines tragfähigen Bezie-
hungsnetzes, konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzmini-
mums und der Wohnsituation) vorlägen. Insbesondere bei Tamilinnen
und Tamilen, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammten, könne
eine Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im
Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, nicht generell
als zumutbar qualifiziert werden. Die Beschwerdeführerin stamme aus
der Nordprovinz. Nach dem Gesagten könne der Vollzug der Wegwei-
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sung in den Grossraum Colombo demnach nur dann als zumutbar er-
klärt werden, wenn sichergestellt sei, dass sie dort über ein tragfähi-
ges Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation und konkrete
Möglichkeiten zur Existenzsicherung verfüge. Aufgrund der Aktenlage
sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin in Colombo weder über ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz noch über eine gesicherte Wohnsituation verfüge. Den Aus-
sagen der Beschwerdeführerin zufolge hätten ihre Eltern sie zwar
nach Colombo begleitet und hätten sich anschliessend dort aufgehal-
ten. Jedoch sei den Akten zu entnehmen, dass sich ihre Eltern ledig-
lich provisorisch bei Bekannten respektive abwechslungsweise an ver-
schiedenen Orte aufgehalten hätten. Die Beschwerdeführerin selber
habe bloss einen Monat lang in Colombo gelebt, und zwar vor ihrer
Ausreise aus Sri Lanka. Im Weiteren verfüge die Beschwerdeführerin
weder über einen Schulabschluss noch über Berufserfahrung. Zudem
habe sie keine Singhalesischkenntnisse. Damit wäre es der Beschwer-
deführerin praktisch unmöglich, sich im Grossraum Colombo eine wirt-
schaftliche Existenz aufzubauen. Aufgrund der Aktenlage sei davon
auszugehen, dass die Familie der Beschwerdeführerin der sozialen
Unterschicht zuzuordnen sei und sich bereits mit der Finanzierung der
Ausreise der Beschwerdeführerin verschuldet habe. Bei dieser Sachla-
ge müsse die Möglichkeit einer längerfristigen Existenzsicherung der
Beschwerdeführerin und ihrer Eltern im Grossraum Colombo verneint
werden. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin sei so-
mit unzumutbar.
6.
Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Wegweisung der Beschwerde-
führerin nach Sri Lanka vollzogen werden kann oder ob stattdessen
die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. In diesem Zusammenhang ist
vorab festzustellen, dass die erwähnten drei Bedingungen für einen
(vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässig-
keit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit - alternativer Natur sind: Ist
eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung
als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. die zutreffenden und weiterhin gültigen Ausführungen in
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
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6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2008/2 E. 7 eine um-
fassende Beurteilung der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Es hat
dabei unter anderem festgestellt, dass die Rückschaffung abgewiese-
ner Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (Distrikte Killi-
nochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) und in die Ostpro-
vinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der
dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar ist. Bei rückkehren-
den Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, kann zudem
nicht von der generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, na-
mentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen werden. Damit die
Rückkehr abgewiesener tamilischer Asylsuchender in den Grossraum
Colombo als zumutbar qualifiziert werden kann, bedarf es dem
erwähnten Grundsatzurteil zufolge besonders begünstigender, das
heisst positiver individueller Umstände wie namentlich ein tragfähiges
Familien- oder sonstiges Beziehungsnetz, die konkrete Möglichkeit der
Sicherung des Existenzminimums und eine gesicherte Wohnsituation.
Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils hat sich die Si-
cherheitssituation in Sri Lanka weiter verschlechtert. Die Behörden ha-
ben namentlich im Grossraum Colombo die Sicherheitsmassnahmen
erneut verschärft. Das Risiko, als Tamile willkürlichen Verhaftungen
und Ausweisungen ausgesetzt zu sein, ist weiter gestiegen. Ausser-
dem haben die Behörden in Bezug auf Personen tamilischer Ethnie of-
fenbar neue Formen der Registrierung eingeführt, da namentlich aus
dem Norden und Osten zugezogene Tamilen in Colombo als ernsthaf-
tes Sicherheitsrisiko angesehen werden (vgl. dazu das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 i. S. E-8381/2007 E. 9.2.2).
Obwohl die srilankische Regierung Ende Mai 2009 den militärischen
Sieg über die tamilischen Rebellen verkündet hat, ist im heutigen Zeit-
punkt nach wie vor nicht klar, ob der seit rund 26 Jahren schwelende
Bürgerkrieg damit tatsächlich zu Ende ist. Ebenfalls offen ist die Frage,
was der militärische Sieg der Regierung für die Tamilen konkret be-
deutet und wie sich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechts-
lage in Sri Lanka in Zukunft entwickeln wird.
6.2 Die Beschwerdeführerin ist ethnische Tamilin, wurde in E._______
geboren und zog im Verlauf ihrer Kindheit mit ihrer Familie nach
B._______ (Bezirk Vavuniya, Nordprovinz). Dort lebte sie bis zur
Abreise nach Colombo (mit Ausnahme von fünf Jahren, welche sie mit
ihrer Familie in F._______ verbrachte). Das BFM hat weder die
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ethnische Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin noch ihre Herkunft
aus der Nordprovinz in Frage gestellt oder gar bestritten, weshalb
diese Angaben als erstellt zu erachten sind. Gestützt auf die unter E.
6.1 gemachten Ausführungen ist somit festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihre Heimatregion
unzumutbar ist. Somit muss geprüft werden, ob für die
Beschwerdeführerin in einer anderen Region ihres Heimatlandes,
namentlich im Grossraum Colombo, eine zumutbare
Aufenthaltsalternative besteht. Die Beschwerdeführerin hatte den
Akten zufolge nie während längerer Zeit Wohnsitz in Colombo oder
einem anderen Ort im Süden oder Westen ihres Heimatlandes,
sondern hielt sich eigenen Angaben zufolge lediglich im Jahr 2004
(eine Woche) sowie unmittelbar vor ihrer Ausreise im Juni 2008 (einen
Monat beim Schlepper) vorübergehend in Colombo auf. Das BFM geht
in seiner Verfügung allerdings davon aus, die Eltern der
Beschwerdeführerin lebten in Colombo und könnten sie bei einer
Rückkehr dorthin unterstützen. Diese Auffassung überzeugt indessen
nicht. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin geht zwar hervor,
dass ihre Eltern sie Mitte Mai 2008 nach Colombo begleitet haben und
sich auch nach ihrer Ausreise im Juni 2008 noch in Colombo
aufhielten (vgl. A1, S. 6 sowie A22, S. 3 und 4). Es bestehen jedoch
keine konkreten Hinweise darauf, dass die Eltern der
Beschwerdeführerin in Colombo über einen geregelten Aufenthalt
verfügen. Falls sich ihre Eltern im heutigen Zeitpunkt tatsächlich nach
wie vor in Colombo befinden, ist aufgrund der Aktenlage vielmehr
davon auszugehen, dass sie sich abwechslungsweise an verschiede-
nen Orten aufhalten (vgl. A22, S. 4 und 10). Mit Blick auf die Akten
kann somit nicht von einem gefestigten Aufenthalt der Eltern der
Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Eigenen Angaben zufolge
verfügt die Beschwerdeführerin auch nicht über anderweitige
Verwandte mit Wohnsitz in Colombo. Demzufolge muss das Kriterium
des Vorhandenseins eines tragfähigen Beziehungsnetzes ausserhalb
der Heimatregion vorliegend verneint werden. Es kann nach dem
Gesagten auch nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdefüh-
rerin würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in der Region Colombo
ohne weiteres eine längerfristig gesicherte Unterkunft vorfinden.
Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin weder über
eine Berufsausbildung noch über eine Schulbildung verfügt und das
Singhalesische nicht beherrscht, ist auch ihre Chance, sich in
Colombo aus eigener Kraft eine dauerhafte wirtschaftliche Existenz
aufzubauen, als äusserst gering einzuschätzen. Neben wirtschaftli-
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chen Existenzproblemen hätte eine Rückschaffung der Beschwerde-
führerin nach Colombo möglicherweise auch eine Gefährdung ihrer
persönlichen Sicherheit zur Folge, da Personen tamilischer Ethnie den
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge in Sri Lanka
generell einem erhöhten Risiko willkürlicher und missbräuchlicher
Polizeimassnahmen ausgesetzt sind, und zwar namentlich dann, wenn
sie – wie es vorliegend bei der Beschwerdeführerin der Fall wäre –
ihren Aufenthalt in Colombo nicht mit einem triftigen Grund
(sogenannte valid reason) rechtfertigen können. Insbesondere die
obligatorische Registrierung bei den lokalen Polizeibehörden sowie die
zahlreichen Checkpoints bergen für Tamilen ein hohes Verhaftungsrisi-
ko. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist daher festzustellen,
dass der Beschwerdeführerin innerhalb ihres Heimatlandes keine
zumutbare Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht.
6.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka als unzumutbar
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Nachdem den Akten
keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG
entnommen werden können, ist die Beschwerdeführerin in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Folglich sind
die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuhe-
ben, und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird da-
mit gegenstandslos.
8.2 Der obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin ist zulasten
der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art.
64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 2. September
2009 geltend gemachte Arbeitsaufwand von drei Stunden und 30 Mi-
nuten sowie die Auslagen von Fr. 15.-- erscheinen als angemessen.
Seite 10
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Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 150.-- bewegt sich im Rah-
men von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Somit hat das BFM der Beschwerdefüh-
rerin in Anwendung der genannten Bestimmungen sowie unter Berück-
sichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE)
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 540.--auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
3. Oktober 2008 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen,
die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 540.-- zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
Seite 12