Abtei lung IV
D-6997/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Bosnien-Herzegowina,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6997/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden (A._______ und ihre beiden Kinder
C._______ und D._______) verliessen eigenen Angaben zufolge am
21. November 2008 ihren Heimatstaat in einem LKW auf dem
Landweg und ersuchten am 24. November 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl. Der Beschwerdeführer
(B._______) reiste seiner Familie nach. Gemäss eigenen Angaben
verliess er am 13. Dezember 2008 seinen Heimatstaat in einem LKW
auf dem Landweg und ersuchte am 16. Dezember 2008 im EVZ (...)
ebenfalls um Asyl.
B.
Die Beschwerdeführenden wurden am 9. Dezember 2008 (A._______
und C._______) beziehungsweise am 2. Januar 2009 (B._______) im
Transitzentrum (TZ) (...) summarisch befragt und am 15. April 2009
gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) zu ihren Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführenden
machten zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend ,
sie seien von einer bewaffneten Jägergruppe im Oktober, November
und Dezember 2008 regelmässig beschimpft, beleidigt und mit dem
Tod bedroht worden. Sie seien aufgefordert worden, das Land zu
verlassen. Es sei auch vorgekommen, dass ihre Ernte zerstört und
Haustiere getötet worden seien. Diese Drohungen stünden im Zu-
sammenhang damit, dass der Beschwerdeführer (B._______) die
Kriegsgefangenschaft überlebt habe und ein Kriegsinvalider sei. Der
Beschwerdeführer (B._______) habe die Vorfälle bei der Polizei ange-
zeigt. Die Polizei habe jedoch nichts dagegen unternommen. Die
Kinder der Beschwerdeführenden seien in der Schule geschlagen wor-
den. Die Beschwerdeführenden seien seit den kriegerischen Aus-
einandersetzungen in Bosnien psychisch angeschlagen. Sie haben
Arztzeugnisse und eine Polizeibestätigung beigebracht.
C.
Das BFM trat mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 – eröffnet am 3.
November 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundesamt führte
zur Begründung im Wesentlichen aus, Bosnien-Herzegowina sei vom
Bundesrat als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2
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Bst. a AsylG bezeichnet worden, und es würden sich aus den Akten
keine Hinweise auf eine Verfolgung ergeben. Übergriffe durch Dritte,
wie sie die Beschwerdeführenden geschildert hätten, könnten zwar
auch nach Beendigung des Krieges in Bosnien vorkommen, weder bil-
lige noch unterstütze der Staat diese jedoch. Solche Vorfälle stellten in
Bosnien Straftatbestände dar, die strafrechtlich verfolgt würden. Es sei
den Beschwerdeführenden daher zumutbar und möglich, sich unter
den Schutz der Behörden zu stellen. Aus den vorgebrachten allgemei-
nen erschwerten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in
Bosnien-Herzegowina könne keine Asylrelevanz abgeleitet werden.
Ähnliches gelte auch für die angeführten medizinischen Gründe. We-
der die in Bosnien-Herzegowina herrschende politische Situation noch
andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in
den Heimatstaat. Die Beschwerdeführenden würden gesundheitliche
Probleme psychischer Natur geltend machen. Die Behandlung solcher
Krankheiten sei in Bosnien-Herzegowina jedoch grundsätzlich gewähr-
leistet und die Beschwerdeführenden könnten bei einer Rückkehr die
medizinische Infrastruktur ihres Heimatlandes in Anspruch nehmen,
wie sie dies bereits vor ihrer Ausreise gemacht hätten. Somit ergäben
sich aus den Akten keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs. Der Vollzug der Wegweisung nach
Bosnien-Herzegowina sei daher zulässig, möglich und auch zumutbar.
D.
Mit Eingabe vom 10. November 2009 erhoben die Beschwerdeführen-
den gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragten, es sei die Verfügung des BFM vom 30. Ok-
tober 2009 aufzuheben, es sei auf die Asylgesuche einzutreten, es sei
den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen
und es sei von einer Wegweisung abzusehen. In prozessualer Hinsicht
beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf
die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Dokumente
wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
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SR 172.021]) des BFM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG).
1.3 Somit ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG, Art.
37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de ist praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.
3.2 Die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz erschöpft
sich somit darin, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochte-
ne Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1 S. 240 f.). Auf das Rechtsbegehren betreffend Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ist nicht einzutreten.
3.3 Dagegen hat die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie de-
ren Vollzugs bereits materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
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5.
5.1 Auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-
Regelung) wird nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine
Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Bundesrat hat Bosnien-Herzegowina mit Beschluss vom
25. Juni 2003 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt und ist
auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung
(Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen. Die formelle Vor-
aussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides gestützt
auf Art. 34 Abs. 1 AsylG ist somit gegeben. Es bleibt zu prüfen, ob
Hinweise auf eine Verfolgung bestehen.
6.
6.1 Bei Art. 34 Abs. 1 AsylG kommt praxisgemäss derselbe weite Ver-
folgungsbegriff zur Anwendung wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und
Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl.
EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte
Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand
verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5
E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247).
6.2 Ausserdem ist ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Be-
weismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab an-
zuwenden und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungs-
sicheren Staat muss das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft
werden, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben er-
läuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht
schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2
E. 4.3 S. 16 f.).
6.3 Die Bemerkungen der Vorinstanz zur offensichtlich fehlenden Asyl-
relevanz der geltend gemachten Verfolgung im Rahmen eines Nicht-
eintretensentscheides sind zwar unzulässig respektive unbehelflich
(vgl. EMARK 2004 Nr. 5). Die Beschwerdeführenden haben sich je-
doch bei der Schilderung ihrer Asylgründe mehrfach und in wesentli-
chen Punkten widersprochen. So gab beispielsweise der Sohn
(C._______) anlässlich der Befragung vom 9. Dezember 2008 zu Pro-
tokoll, dass ihn eine Woche vor der Ausreise serbische Kinder im
Klassenzimmer zusammengeschlagen hätten. Sonst sei ihm jedoch
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nie etwas passiert (vgl. A2, S. 4). Die Beschwerdeführerin (A._______)
hingegen sagte anlässlich ihrer Befragung vom 9. Dezember 2008
aus, dass ihr Sohn einmal – und zwar eine Woche vor ihrer Ausreise –
zusammengeschlagen worden sei (vgl. A1, S. 5). Während der Anhö-
rung vom 15. April 2009 gab sie dann jedoch zu Protokoll, ihr Sohn sei
sehr oft von den anderen Schülern malträtiert und geschlagen worden
(vgl. A24, F20, S. 4). Weiter sagte der Sohn während seiner Anhörung
vom 15. April 2009 aus, dass ihn jemand, also eine einzelne Person,
bei der bereits vorhin genannten Auseinandersetzung geschlagen
habe (vgl. A25, F21 , S. 4; dies im Widerspruch zu seiner Aussage
während der Befragung vgl. A2, S. 4). Die Beschwerdeführerin hinge-
gen gab zu Protokoll, dass es unüblich sei, dass zehn Schüler einen
einzigen Schüler zusammenschlagen (vgl. A24, F20, S. 4). Auch die
Aussagen des Beschwerdeführers (B._______) wiedersprechen denje-
nigen seiner Frau und seines Sohnes. Dieser gab nämlich während
seiner Befragung vom 2. Januar 2009 und der Anhörung vom 15. April
2009 zu Protokoll, dass seine Kinder (also auch die Tochter
D._______) einige Male von den Serben als auch von den Muslimen
geschlagen worden seien und sich das Flucht auslösende Ereignis
des Zusammenschlagens seines Sohnes einige Wochen vor der Aus-
reise seiner Familie ereignet habe (vgl. A17, S. 5 und A23, F21, S. 4).
Wie bereits oben erwähnt haben jedoch sowohl der Sohn als auch die
Beschwerdeführerin jeweils übereinstimmend zu Protokoll gegeben,
dass sich der Vorfall in der Schule eine Woche und nicht einige Wo-
chen vor ihrer Ausreise ereignet habe. Zudem hat weder die Be-
schwerdeführerin (vgl. dazu explizit A24, F37, S. 5) noch der Sohn je-
mals erwähnt, dass auch ihre Tochter bzw. die Schwester jemals zu-
sammengeschlagen worden sei. Während der Sohn bei der Befragung
von einem einzigen Vorfall in der Schule sprach, haben sowohl die Be-
schwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer sowohl in der Befra-
gung als auch während der Anhörung jeweils von mehreren Vorfällen
gesprochen. Auch bezüglich der Meldung des Vorfalles in der Schule
bei der Polizei macht der Beschwerdeführer unterschiedliche Ausfüh-
rungen: Am kommenden Tag sei er alleine zur Polizei gegangen (vgl.
A23, F99 f., S. 11), beziehungsweise die Polizei sei zu ihnen nach
Hause gekommen (vgl. A23, F101, S. 11). Die Beschwerdeführenden
verstricken sich während den einzelnen Befragungen und Anhörungen
noch mehrmals in offensichtliche Widersprüche. In den Ergänzungen
zur Anhörung des Beschwerdeführers äusserte sich dieser insoweit,
dass die Jäger nicht jede Woche zu ihnen nach Hause gekommen sei-
en, sondern sie seien lediglich jede Woche an ihrem Haus vorbei zur
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Jagd gegangen (vgl. A23, zu F31, S. 12; diese Aussage widerspricht
überdies der Erstaussage diametral vgl. A23, F31, S. 5). Die Be-
schwerdeführerin hingegen führte aus, dass die bewaffneten Männer
ihren Mann einmal pro Woche mit dem Tod bedroht hätten (vgl. A24, S.
3). Zudem verstrickt sich der Beschwerdeführer auch betreffend die er-
haltenen Drohanrufe in unübersehbare Widersprüche. Während der
Befragung sagte er aus, dass er zwei, drei Monate vor seiner Ausreise
einen Drohanruf per Telefon erhalten habe (vgl. A17, S. 5). Anlässlich
der Anhörung gab er dann jedoch zu Protokoll, es seien zusätzlich te-
lefonische Drohmitteilungen (also mehrere) geschickt worden (vgl.
A23, F31, S. 5). Auf die Frage der Vorinstanz, wann dann der erste
Drohanruf erfolgt sei, gab der Beschwerdeführer lapidar eine Zeit-
spanne zwischen Oktober 2008 und dem 9. Dezember 2008 an (vgl.
A23, F46, S. 6). Bei einem solch einschneidenden Ereignis des Erhalts
eines Drohanrufes dürfte man von einem Betroffenen jedoch durchaus
erwarten, dass er sich an das genaue Datum erinnern oder zumindest
den Zeitrahmen exakter terminieren kann. Ein weiterer augenfälliger
Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich bei
der Terminierung des letzten Besuches der bewaffneten Jägergruppe
ausmachen. Vorerst gab er nämlich zu Protokoll, dass diese Leute das
letzte Mal am 22. November 2008 bei ihm vorbeigekommen seien (vgl.
A23, F36, S. 6), während er später anlässlich der Anhörung aussagte,
dass die maskierten Männer ihn nach dem 22. November 2008 zum
letzten Mal aufgesucht hätten (vgl. A23, F79, S. 9). Die Widersprüche
konnte er anschliessend nicht plausibel erklären (vgl. A23, F80 ff., S. 9
f.). Es erstaunt weiter, dass einzig der Sohn erwähnte, dass seine Mut -
ter mehrmals versucht habe, Selbstmord zu begehen (vgl. A25, S. 3).
Sowohl die Beschwerdeführerin selber als auch der Beschwerdeführer
erwähnen diese angeblichen Suizidversuche in ihren Vorbringen mit
keinem Wort. Anhand der aufgezeigten deutlichen Widersprüche in
den Kernaussagen ihrer Asylvorbringen erübrigt es sich, auf die zahl-
reichen weiteren Unstimmigkeiten in den Ausführungen der Beschwer-
deführenden näher einzugehen. Insgesamt sind die geltend gemach-
ten Ausreisegründe der Beschwerdeführenden somit als haltlos zu er-
achten, da ihre Aussagen eklatante Widersprüche aufweisen und des-
halb ihre Verfolgungsgeschichte bereits auf den ersten Blick unglaub-
haft ist. Es liegen somit keine Hinweise vor, welche die Vermutung der
Verfolgungssicherheit umstossen könnten.
6.4 Der Krieg in Bosnien-Herzegowina wurde mit dem Friedensab-
kommen von Dayton vom 14. Dezember 1995 beendet. Eigenen Anga-
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ben gemäss lebten die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise seit
Kriegsende während rund 13 Jahren unbehelligt in Bosnien. Die Über-
griffe durch Dritte hätten im Oktober 2008 begonnen, mithin also rund
zwei bis drei Monate vor der Ausreise der Beschwerdeführenden. Die
Beschwerdeführenden hätten sich diesbezüglich an die staatlichen Be-
hörden gewandt.
6.5 Innert so kurzer Zeit sind Fahndungserfolge jedoch kaum möglich,
da sich einerseits Ermittlungen gegen Unbekannte sehr schwierig ge-
stalten und andererseits die amtlichen Behörden in Bosnien – wie
auch in allen anderen Ländern – ihre Aufgaben nach einer Dringlich-
keits- und Prioritätenliste erledigen. Betreffend die angeblichen Proble-
me ihrer Kinder an der Schule können sich die Beschwerdeführenden
an die Schulbehörden wenden und als ultima ratio kann auch ein
Wechsel des Schulortes in Betracht gezogen werden. Das Bundesver-
waltungsgericht geht mit der Vorinstanz einig, dass die Asylrelevanz
der geltend gemachten Asylgründe zu verneinen ist. Es liegt keine
staatliche Verfolgung vor und sowohl der Schutzwille als auch grund-
sätzlich die Schutzwilligkeit können den Behörden Bosnien-
Herzegowinas nicht abgesprochen werden. An dieser Einschätzung
vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde und die auf Be-
schwerdeebene eingereichten Internetausdrucke nichts zu ändern, da
sie lediglich die allgemeine Situation in Bosnien-Herzegowina be-
schreiben, jedoch nicht individuell verwertbar sind.
6.6 Die medizinischen Vorbringen sind ebenfalls nicht geeignet, zur
Annahme einer Verfolgung oder einer menschenrechtswidrigen Be-
handlung der Beschwerdeführenden in Bosnien zu führen, sondern
diese sind grundsätzlich unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs zu prüfen.
6.7 Das BFM ist demnach im Ergebnis zu Recht in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden
nicht eingetreten.
7.
7.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend
hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist.
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7.2 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig,
da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimat- oder Her-
kunftsstaat droht.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
8.4 Weder die allgemeine Lage in Bosnien-Herzegowina noch indivi-
duelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung diesbezüg-
lich vorliegend zumutbar ist.
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8.5 Es bleibt somit zu prüfen, ob die gesundheitlichen Beschwerden
der Beschwerdeführenden ein individuelles Vollzugshindernis bilden
könnten.
8.5.1 Betreffend die medizinische Notlage kann nur dann auf Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine
notwendige medizinische Versorgung im Heimatland nicht zur Verfü-
gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden-
den Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Per-
son führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende me-
dizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer
menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit
liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunfts -
staat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizi -
nische Behandlung möglich ist (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
8.5.2 Gemäss ärztlichem Zeugnis vom 6. November 2009 hätten bei
den Beschwerdeführenden (B._______ und A._______) die Diagnosen
einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung bestätigt wer-
den können. Beim Beschwerdeführer (B._______) zeige sich neben
der Unterschenkel-Amputation rechts zusätzlich eine mittelgradige de-
pressive Episode ohne somatisches Syndrom. Die Beschwerdeführerin
(A._______) habe neben chronischer posttraumatischer Belas-
tungsstörung noch somatoforme Schmerzstörung sowie Migräne. Nach
dem negativen Asylentscheid durch die Vorinstanz habe sich die chro-
nische posttraumatische Symptomatik erneut verstärkt. Es sei für bei -
de, insbesondere für die Kinder, wichtig, eine Möglichkeit zu bekom-
men, sich in der Schweiz von den traumatisierenden Ereignissen zu
distanzieren. Bei einer Ausweisung aus der Schweiz sei mit einer deut -
lichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Paares zu
rechnen.
8.5.3 Die Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen
sind in Bosnien-Herzegowina auf niedrigem Niveau vorhanden. In den
grösseren Städten, beispielsweise in Tuzla, gibt es psychiatrische Kli -
niken. Unter anderm in Tuzla ist zudem auch eine ambulante psychia-
trische Behandlung möglich. Überdies gibt es in Bosnien-Herzegowina
einige NGOs, die qualifizierte Psychotherapie anbieten. Diese arbeiten
in den grossen Städten der Föderation zum Beispiel in Horizonti,
Stecak, Vive Zene (alle Kanton Tuzla) (RAINER MATTERN, Schweizerische
Flüchtlingshilfe [SFH], Bosnien-Herzegowina - Behandlung psychi-
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scher Erkrankung, 30. April 2009, S. 4). Die Beschwerdeführenden
liessen ihre physischen und psychischen Erkrankungen vor ihrer Aus-
reise in ihrer Heimat – unter anderem in der Klinik des Zentralspitals
der Universität Tuzla – behandeln (vgl. die eingereichten ärztlichen At -
teste im Beweismittelumschlag A18). Die Beschwerdeführenden wohn-
ten zuletzt (beziehungsweise der Beschwerdeführer B._______
stammt) aus I._______, Kanton Tuzla. Wie oben beschrieben, ist die
medizinische Infrastruktur zur Betreuung und Behandlung der
Beschwerdeführenden in Tuzla vorhanden. Es kann also davon
ausgegangen werden, dass sie in ihrem Heimatstaat weiterhin
medizinisch versorgt werden können, da sie bereits vor der Ausreise
ein entsprechendes Betreuungsnetz aufbauen konnten. Sie werden
somit durch die Rückkehr in ihre Heimat nicht in eine rasch
eintretende, lebensbedrohende Situation geraten. Der Vollzug der
Wegweisung ist somit auch unter medizinischen Aspekten zumutbar.
Den Beschwerdeführenden ist es zudem unbenommen, bei der Vor-
instanz eine medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.
8.5.4 Die Beschwerdeführenden verfügen in Bosnien über ein soziales
und familiäres Beziehungsnetz (vgl. A1, S. 3 und A17, S. 3). Sie ver -
dienten ihren Lebensunterhalt vor der Ausreise mittels staatlicher Un-
terstützung und einem Einkommen aus der Landwirtschaft (vgl. A23,
S. 3, F8). Nach dem Gesagten ist nicht zu erwarten, dass sie bei einer
Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina in eine existenzbedrohende Si-
tuation geraten würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung insge-
samt als zumutbar zu erachten ist. Den Beschwerdeführenden steht es
zudem offen, bei der Vorinstanz eine allgemeine Rückkehrhilfe zu be-
antragen.
8.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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10.
Es ist den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist.
11.
11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde
nach dem Gesagten als aussichtslos erwies.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
Seite 13