Abtei lung IV
D-6997/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Zuweisung an den Kanton; Verfügung des BFM vom
14. September 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6997/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 9. Juni
2010 in die Schweiz einreiste, wo sie am folgenden Tag um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom
14. September 2010 – eröffnet am 15. September 2010 – für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zuteilte, wobei
dieser Entscheid die am 6. Juli 2010 durch das BFM unmotiviert ver-
fügte Zuweisung der Beschwerdeführerin an den Kanton C._______
ersetzte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. September 2010
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. September 2010 und
um Zuweisung an den Kanton D._______ ersucht wurde,
dass zudem in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht wurde,
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, sie
verfüge im Kanton D._______ über Verwandte – einen „Onkel“ (sie sei
die Tochter des Sohnes der Tante des Vaters dieses „Onkels“) und
dessen Eltern und Geschwister sowie eine Tante mütterlicherseits –
und ersuche deshalb um Unterbringung in diesem Kanton, damit sie
bei ihren Angehörigen, von denen sie persönlich betreut und
unterstützt werde, leben könne,
dass auf die weitere Begründung der Beschwerde – soweit ent-
scheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
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142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden
Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selb-
ständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenver-
fügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Zwischenver-
fügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG), wobei vorliegend gemäss Art. 106 Abs. 2 AsylG die lex
specialis von Art. 27 Abs. 3 AsylG vorbehalten bleibt (vgl. hierzu die
nachstehenden Ausführungen),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass das BFM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den
Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der
Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt,
dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) erfolgt, wobei das BFM bei der Verteilung bereits in der
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Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der
Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle
berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1),
dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27
Abs. 3 letzter Satz AsylG – der als lex specialis der allgemeinen Regel
von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in
materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann,
er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie,
dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG
grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne
von Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert, und mithin die Kernfamilie (Ehe-
gatten und deren minderjährige Kinder) umfasst,
dass der über die Kernfamilie hinausgehende Familienbegriff von
Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) auch die
Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten (Grosseltern und ihre
Enkel/Enkelinnen, Onkel/Tanten und ihre Nichten/Neffen,
Geschwister), die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen
können, erfasst, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Be-
ziehung zwischen den betreffenden Angehörigen besteht,
dass die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit im Sinne von
Art. 27 Abs. 3 AsylG bei Verwandten ausserhalb der Kernfamilie
darüber hinaus – nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten
Beziehung – praxisgemäss ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
voraussetzt (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesver-
waltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 4.1 S. 677 ff.),
dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht, wenn eine Person
behindert ist oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer
Person, die in der Schweiz lebt, besonders angewiesen ist,
dass dabei ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden
Angehörigen gegeben sein muss, indem dieser die verwandte Person
nicht nur finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich
um sie kümmert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 21 E. 6c
S. 200 f., EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.),
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dass sich die Beschwerdeführerin auf den Schutz der Einheit der
Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG beruft,
dass unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin und die gemäss
ihren Angaben im Kanton D._______ wohnhaften Verwandten keine
Kernfamilie bilden, weshalb zu prüfen ist, ob die geschilderten Voraus-
setzungen, die für eine schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung
ausserhalb der Kernfamilie sprechen würden, erfüllt sind,
dass hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin als „Onkel“ be-
zeichneten Verwandten vorab festzuhalten ist, dass es sich nicht um
einen Onkel im Sinne der schweizerischen Rechtsauffassung – Bruder
eines Elternteils – und somit nicht um einen nahen Verwandten
handeln dürfte (vgl. [Angaben zum Verwandtschaftsverhältnis gemäss
den Befragungen und der Beschwerdeschrift]),
dass indes der effektive Verwandtschaftsgrad offen bleiben kann, da
angesichts der Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie den
„Onkel“ vor der Einreise in die Schweiz lediglich einmal anlässlich
einer Ferienreise desselben im Jahr (...) in Sri Lanka getroffen habe,
und dieser über ihre Reise in die Schweiz vorgängig auch nicht
informiert gewesen sei (vgl. A13 S. 8), von vornherein nicht von einer
nahen, bereits vor der Einreise tatsächlich gelebten, engen Beziehung
gesprochen werden kann,
dass an dieser Einschätzung auch der zeitweilige Aufenthalt der Be-
schwerdeführerin bei dem „Onkel“ nach der Einreise in die Schweiz
nichts zu ändern vermag,
dass bezüglich der erst auf Beschwerdeebene erwähnten Tante
mütterlicherseits ebenfalls nicht von einer tatsächlich gelebten, engen
Beziehung auszugehen ist, zumal die Beschwerdeführerin diese Ver-
wandte im Rahmen der Erstbefragung vom 15. Juni 2010 mit keinem
Wort erwähnte beziehungsweise ausführte, sie wisse nicht, ob ihre
Eltern Geschwister hätten (vgl. A1 S. 4),
dass es sich damit erübrigt, die angekündigte Nachreichung des
Namens und der Adresse der Tante abzuwarten, wobei anzumerken
bleibt, dass es erstaunt, dass die Beschwerdeführerin zur spontanen
Namensnennung offenbar nicht in der Lage war, obwohl sie zu der
Tante angeblich Kontakt habe (vgl. Beschwerdeschrift S. 10),
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dass hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, sie be-
nötige als (...) in einem fremden Land die Unterstützung ihrer hier
wohnhaften Verwandten, davon auszugehen ist, sie sei nicht
notwendigerweise darauf angewiesen, bei ihren Angehörigen zu leben,
um sich in der Schweiz zurechtzufinden, zumal es ihr auch ohne
Kantonswechsel möglich ist, weiterhin per Telefon oder mittels Be-
suchen Kontakt zu ihren Verwandten zu pflegen und in dieser Form
Unterstützung zu erhalten,
dass die Beschwerdeführerin überdies auch von der zuständigen
(Behörde) des Kantons C._______ Betreuung und Unterstützung
erhält,
dass aufgrund des Gesagten weder von einer nahen und tatsächlich
gelebten Beziehung zu den ausserhalb der Kernfamilie stehenden
Verwandten in der Schweiz noch von einem besonderen Abhängig-
keitsverhältnis auszugehen ist,
dass mithin festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung der Be-
schwerdeführerin den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von
Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerde demnach ab-
zuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren und daher das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der all-
fälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin – abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), es
sich aufgrund der (...) der Beschwerdeführerin indessen rechtfertigt,
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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