Abtei lung IV
D-6998/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli ,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Philipp Schürch.
A.______, geboren ______,
Pakistan,
vertreten durch Frau lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
______
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
10. Oktober 2008 / N ______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6998/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine aus der Provinz B.______ stammende
pakistanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in C.______,
verliess laut eigenen Angaben am 11. Juni 2008 ihr Heimatland mit
dem Flugzeug und kam – nach einer Zwischenlandung in D.______ –
gleichentags in E.______ an, von wo aus sie an einen unbekannten
Ort in F.______ gebracht worden sei. Dort sei sie bis bis am 17. Juni
2008 geblieben. An diesem Tag sei sie mit einem Kleinbus nach
G.______ gebracht worden, wo sie ein Asylgesuch stellte. Die Be-
schwerdeführerin konnte lediglich eine Kopie ihrer ID-Karte abgeben,
da sie ihren Reisepass dem Schlepper habe abgeben müssen. Sie
wurde aufgefordert, innert 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nicht
nach.
Während der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
(...) vom 24. Juni 2008 und der Anhörungen nach Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bun-
desamt für Migration (BFM) im EVZ (...) vom 1. und 8. Juni 2008
machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme
aus einer Familie, welche der Glaubensrichtung der Deobandis ange-
höre. Sie habe im Jahr 1992 einen Mann geheiratet, welcher einer den
Schiiten zuzurechnenden religiösen Gruppierung angehöre. Dies habe
zu Problemen mit der eigenen Familie geführt, weil die Eltern der Be-
schwerdeführerin mit dieser Ehe nicht einverstanden gewesen seien.
Sie hätten diverse kleinere Anzeigen gegen den Ehemann ihrer Toch-
ter gemacht, welche allerdings ohne weitere Folgen geblieben seien.
Im Jahr 1994 sei es schliesslich zu einer Anzeige wegen Mord gegen
den Ehemann der Beschwerdeführerin gekommen. Dieser sei darauf-
hin inhaftiert und gefoltert worden. Im Jahr 1995 sei er freigesprochen
worden. Damals habe die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem
Mann in H.______ gewohnt. Es sei allerdings eine Bedingung für den
Freispruch ihres Mannes gewesen, dass sie diesen Ort verlassen wür-
den. Sie seien daraufhin nach I.______ gezogen, in die Nähe der El-
tern der Beschwerdeführerin. Dort hätten sie bei einem Bekannten,
welcher schon als Vermittler mit den Behörden betreffend die Freilas-
sung des Ehemannes der Beschwerdeführerin tätig gewesen sei,
Schutz gefunden. Im Jahr 2004 sei der Ehemann der Beschwerdefüh-
rerin wegen Betrugs in der Bank, in welcher er gearbeitet habe, ange-
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zeigt worden. Dahinter hätten ebenfalls die Eltern der Beschwerdefüh-
rerin gestanden. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten
schon einige Zeit vor der Anzeige von den Ermittlungen erfahren und
weil ihr Ehemann befürchtet habe, wieder von der Polizei inhaftiert und
gefoltert zu werden, seien sie schon Ende 2003 nach J.______ geflo-
hen. Dort hätten sie ein Visum für K.______ beantragt, was vier bis
fünf Monate gedauert habe. Anschliessend seien sie dann nach
K.______ ausgereist. Dort hätten sie zwei Jahre verbracht, bevor die
Beschwerdeführerin im Jahr 2006 mit den Kindern wieder nach Pakis-
tan gereist sei, weil die Kinder in K.______ keine Schule hätten besu-
chen können. Sie habe sich dann mit den Kindern in H.______aufge-
halten. Als die Eltern der Beschwerdeführerin vernommen hätten, dass
sie sich wieder in Pakistan befunden habe, sei ihr Vater mit zwei ihrer
Brüder ungefähr Mitte bis Ende 2006 nach H.______gekommen. Sie
sei von ihnen gewaltsam nach L.______ gebracht worden, wo sie drei
bis vier Tage festgehalten worden sei. Ihre Eltern hätten sie zwingen
wollen, die Scheidungspapiere zu unterschreiben. Nachdem sie mit
Hilfe ihrer Cousine von L.______ habe flüchten können, habe sie ihre
Kinder in H.______ geholt und habe sich ca. Ende 2006 mit diesen zu-
sammen nach C.______ begeben. Dort habe sie in einem Bazar einen
Schönheitssalon eröffnet. Etwa Ende 2007 beziehungsweise zwei bis
drei Monate nach Eröffnung ihres Salons hätten die Brüder der Be-
schwerdeführerin sie in C.______ aufspüren können und hätten ihren
Salon verwüstet. Die Beschwerdeführerin sei zwar nicht persönlich
aufgesucht worden, allerdings habe sie über Bekannte vernommen,
dass die Brüder Drohungen gegen sie ausgesprochen hätten. Sie
habe die Brüder nicht angezeigt, da dies sinnlos gewesen sei. Am
11. Juni 2008 sei sie dann schliesslich aus Pakistan ausgereist.
Mit ihrem Ehemann, von welchem sie nicht wisse, wo er sich aufhalte,
sei der Kontakt abgebrochen. Dieser werde aufgrund der Betrugsvor-
würfe immer noch von der Regierung gesucht und könne sich daher
nicht bei ihr melden.
B.
Mit Verfügung des BFM vom 14. Juli 2008 wurde auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, da sie weder Reise- noch
Identitätspapiere eingereicht hatte. Die Beschwerdeführerin wurde
– unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufgefor-
dert, die Schweiz einen Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen.
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C.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2008 erhob die Beschwerdeführerin durch
ihre Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
gegen den Nichteintretensentscheid des BFM. Zur Begründung wurde
ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe am Tag des Entscheides
dem BFM ihre Originalpapiere eingereicht. Zudem habe die Beschwer-
deführerin entschuldbare Gründe dafür, dass sie ihre Originalpapiere
nicht früher habe einreichen können. Aus diesen Gründen sei die Ver-
fügung des BFM vom 14. Juli 2008 aufzuheben und zur Beurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2008 wur-
de der Beschwerdeführerin erlaubt, den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abzuwarten. Zudem wurde auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtet. Das BFM wurde zur Vernehmlassung ein-
geladen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 15. August 2008 hielt das BFM vollum-
fänglich an seinem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der
dagegen erhobenen Beschwerde.
F.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2008
wurde die Beschwerde vom 21. Juli 2008 gutgeheissen, die angefoch-
tene Verfügung aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt,
das BFM habe den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und
daher die am Tag der ergangenen Verfügung eingetroffenen Original-
papiere der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Im Weiteren seien
diese Dokumente ohne Verschulden der Beschwerdeführerin verspätet
beim BFM eingegangen.
G.
Daraufhin trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
ein und stellte mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 fest, dass diese
die Flüchtlingeigenschaft nicht erfülle. Das Asylgesuch wurde demge-
mäss abgewiesen und und die Beschwerdeführerin wurde – unter An-
drohung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufgefordert, die
Schweiz bis am 5. Dezember 2008 zu verlassen.
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H.
Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe
vom 5. November 2008 durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde erhe-
ben, mit den Anträgen, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und
ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen. Eventualiter sei die Um-
zulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. Weiter
wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2008 des Instruktionsrich-
ters des Bundesverwaltungsgerichts wurden die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses aufgrund Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert,
bis am 3. Dezember 2008 den Kostenvorschuss zu bezahlen. Am
3. Dezember 2008 wurde der Kostenvorschuss von der Beschwerde-
führerin geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
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Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eins zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentschied nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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5.
5.1 Das BFM hielt in seiner Verfügung vom 10. Oktober 2008 fest, die
Anzeigen gegen den Mann der Beschwerdeführerin und auch die Zer-
störung deren Schönheitssalons seien zwar unangenehm, jedoch sei
der Beschwerdeführer in den 16 Jahren, welche sie bis dahin mit ih-
rem Mann verheiratet gewesen sei, noch nichts Konkretes zugesto-
ssen. Man könne deshalb nicht davon sprechen, sie könne in Pakistan
kein menschenwürdiges Leben führen. Falls die Familie der Beschwer-
deführerin ihr etwas Schlimmes hätte antun wollen, hätte sie diverse
Gelegeneheiten dazu gehabt. Auch nach der Zerstörung ihres Schön-
heitssalons Ende 2007 bis zur Ausreise aus Pakistan im Juni 2008 ,
sei nichts mehr weiter vorgefallen, was die Furcht der Beschwerdefüh-
rerin, Opfer eines Angriffs zu werden, begründen könne. Daraus lasse
sich schliessen, dass die Familie der Beschwerdeführerin die angeb-
lich ausgesprochenen Drohungen nicht wahr zu machen gedenke. Es
bestehe somit keine begründete Furcht, in absehbarer Zukunft mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer eines asylrechtlich relevanten
Übergriffs zu werden. Wenn sich die Beschwerdeführerin von ihrer Fa-
milie bedroht fühle, könne sie ihren einflussreichen Freund, welcher
sich schon als Vermittler während der Strafuntersuchung gegen den
Ehemann der Beschwerdeführerin betätigt haben solle, um Schutz er-
suchen. Es würden sich daher keine Hinweise ergeben, welche geeig-
net seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Weiter bestünden
keine Anhaltspunkte, dass die Wegweisung der Beschwerdeführerin
unzulässig, unzumutbar oder unmöglich wäre.
5.2 In ihrer Beschwerde vom 5. November 2008 brachte die Be-
schwerdeführerin vor, Pakistan sei das Land mit den meisten Ehren-
morden in der Welt. Da sie einen Mann einer anderen Religionsgruppe
geheiratet habe, sei sie einem konstanten Druck ausgesetzt. Weil ihre
Brüder jetzt erwachsen seien, fürchte sie noch mehr um ihr Leben. Der
einflussreiche Freund, welchen die Vorinstanz erwähnt habe, sei ein
Verwandter des Mannes der Beschwerdeführerin und könne nicht im-
mer helfen. Dieser habe nur einmal geholfen. Auch die Freunde in
C.______ würden nicht mehr helfen, da es nicht ihre Angelegenheit
sei. Ob eine Anzeige gegen die Übeltäter überhaupt aufgenommen
werde, sei willkürlich und hänge von der gesellschaftlichen Stellung
der Beschuldigten ab. Die Familie der Beschwerdeführerin sei sehr
einflussreich und erhalte stets Unterstützung von der Gruppe der Deo-
bandis. Von der pakistanischen Polizei könne die Beschwerdeführerin
keine Hilfe erwarten. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin unauf-
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findbar sei, sei sie als alleinstehende Frau stets auf die Hilfe von
Freunden angewiesen, was auch das Risiko mit sich bringe, dass ihre
Brüder ihren jeweiligen Aufenthaltsort in Erfahrung bringen könnten.
Aus diesen Gründen sei es ihr nicht möglich, ein menschenwürdiges
Leben in Pakistan zu führen, weshalb ihr die Flüchtlingeigenschaft zu-
gestanden werden müsse. Abgesehen davon sei ein allfälliger Vollzug
der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch völkerrechtlich unzu-
lässig, da sie im Falle einer Rückkehr um ihr Leben fürchten müsse,
insofern also ein "real risk" bestehe, Opfer einer verbotenen Behand-
lung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
zu werden.
6.
6.1 Unabhängig von der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
der Beschwerdeführerin stellt sich die Frage, ob diese überhaupt dazu
geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Verfolgung von privaten
Dritten und nicht um eine Verfolgung durch Behörden des Heimatstaa-
tes. Verfolgungen von Privaten sind einerseits nur dann asylrelevant,
wenn die verfolgte Person nicht auf den Schutz der Behörden des Hei-
matstaates zählen kann, andererseits muss auch eine solche Verfol-
gung das von staatlichen Übergriffen geforderte Mindestmass an In-
tensität aufweisen, um flüchtlingsrechtliche Relevanz zu erlangen. Im
Weiteren sind auch drohende Übergriffe von privaten Dritten nur asyl-
relevant, wenn ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG vor-
liegt.
6.2 Mit dem Grundsatzentscheid der Schweizerische Asylrekurskom-
mission (ARK) vom 8. Juni 2006 (Entscheide und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18) wurde
im schweizerischen Asylrecht anstelle der Zurechenbarkeitstheorie die
sogenannte Schutztheorie anerkannt. Diese besagt, dass die Flücht-
lingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland von
nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in die-
sem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist. Dieser
kann sowohl durch den Heimatstaat als auch durch einen im Sinne der
Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden
(vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3 S. 202 f.).
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Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin nie an die Behör-
den gewandt, um Schutz vor den Beeinträchtigungen ihrer Familie zu
erhalten. In der Beschwerde wird hierzu geltend gemacht, eine allfälli-
ge Anzeige bei der Polizei hätte keinen Sinn, weil die Familie der Be-
schwerdeführerin derart einflussreich sei, dass die Behörden einem
Vorwurf von Seiten der Beschwerdeführerin gar nicht nachgehen wür-
de. Weder im Rahmen der Befragungen noch in der Beschwerde konn-
te allerdings konkret dargelegt werden, inwiefern und aus welchen
Gründen die Familie der Beschwerdeführerin bei den Behörden einen
derart grossen Einfluss ausüben könne. Die Einwände aus der Be-
schwerde erscheinen mithin unbegründet. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist daher der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin den Schutz
der Behörden gegen die nichtstaatlichen Übergriffe in Anspruch neh-
men kann, weshalb sie ihrer Familie nicht machtlos gegenübersteht.
Bei dieser Sachlagen kann nicht von einem mangelnden Schutzwillen
des pakistanischen Staates gesprochen werden. Somit ist die Be-
schwerdeführerin nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
6.3 Aber selbst wenn den pakistanischen Behörden mangelnder
Schutzwille vorzuwerfen wäre, so würde dies nicht zu einer anderen
Betrachtungsweise führen. Als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit und Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Die Familie der Beschwerdeführerin hat - bei Wahrunterstellung der
Vorbringen - keinerlei Angriffe auf deren Leib und Leben verübt. Es soll
lediglich ihr Schönheitssalon verwüstet worden sein. Die Beschwerde-
führerin soll zudem einmal von ihrer Familie drei bis vier Tage festge-
halten worden sein, um sie zur Scheidung von ihrem Ehemann zu
drängen. Sie sei dabei im Haus eines Cousins ihres Vaters einquartiert
worden. Sie habe dort ihr Zimmer nicht verlassen dürfen, allerdings sei
sie eigenen Angaben zufolge nicht einmal eingesperrt worden (vgl.
A11 / S. 10 f.), weshalb nicht von einer Entführung auszugehen ist. Da-
bei handelte es sich folglich nur um einen relativ geringen Eingriff. Bei
geringeren Eingriffen ist die Beeinträchtigung in Relation zu ihrer Dau-
er und der Häufigkeit zu betrachten. Da die Beschwerdeführerin von
ihrer Familie nur ein einziges Mal und nur wenige Tage festgehalten
wurde, ist damit die Intensität eines Eingriffs im Sinne von Art. 3 AsylG
nicht erreicht.
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Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin im Falle
einer Rückkehr weiter Übergriffe ihrer Familie zu befürchten hätte. In
der Beschwerde wird lediglich geltend gemacht, die Brüder der Be-
schwerdeführerin seien in der Zwischenzeit älter geworden und daher
seien von deren Seite ernsthafte Angriffe zu erwarten. In Übereinstim-
mung mit der Vorinstanz geht das Bundesverwaltungsgericht davon
aus, dass die Brüder schon genügend Gelegenheit gehabt hätten, der
Beschwerdeführerin etwas anzutun, wenn sie das tatsächlich beab-
sichtigt hätten. So beispielsweise als sie den Aufenthaltsort der Be-
schwerdeführerin in C.______ ausfindig machten und dort ihren
Schönheitssalon zerstört haben sollen. Nach Aussagen der Beschwer-
deführerin kam es zu keinen Angriffen auf ihre Person. Da auch im hal-
ben vor der Ausreise aus dem Heimatland weder Übergriffe auf die
Person der Beschwerdeführerin noch gegen ihr Eigentum bekannt
sind, kann davon ausgegangen werden, dass ihre Familie das Interes-
se an allfälligen Nachstellungen verloren hat.
Die genannten Vorfälle haben bei der Beschwerdeführerin ebensowe-
nig einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt. Daran sind ge-
mäss Lehre und Praxis hohe Anforderungen gestellt. Die Eingriffe
müssten derart ernsthaft und intensiv sein, dass für die betroffene Per-
son ein menschenwürdiges Leben im betreffenden Land verunmöglicht
wird (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER
[Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2008, Rz. 11.15). Nach
Ansicht des Bundesverwaltungsgericht ist dieses Kriterium vorliegend
nicht erfüllt, da es wie bereits erwähnt nur zu wenigen Vorfällen kam,
welche für die Beschwerdeführerin zudem nicht sehr gravierend aus-
gefallen sind.
6.4 Im Weiteren stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob die Be-
schwerdeführerin mit ihrer Familie nicht ohnehin von einer innerstaatli-
chen Fluchtalternative Gebrauch machen könnte. Bei Pakistan handelt
es sich flächenmässig um ein derart grosses Land, dass die Be-
schwerdeführerin in eine andere Region ziehen kann, um sich allfälli-
gen Machenschaften ihrer Familie zu entziehen. Zudem hat die Vorins-
tanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin mit
ihrer Familie auch bei ihren einflussreichen Freunden in M.______,
den Brüdern N.______ und O.______, welche sie gemäss ihren eige-
nen Aussagen schon in der Vergangenheit erfolgreich geschützt hätten
(vgl. A11 / S. 5), Sicherheit finden könne. Zudem besteht auch die
Möglichkeit, bei der Familie P.______, ihren Bekannten in C.______,
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unterzukommen, welche aktuell die Kinder der Beschwerdeführerin
aufgenommen haben und sich auch um den Versand der von der Be-
schwerdeführerin benötigten Dokumente kümmern. Bei dieser Sachla-
ge ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in C.______
auf die Unterstützung der Familie P.______ zählen kann und deshalb
über eine zumutbare Fluchtalternative verfügt.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, da nicht davon ausgegangen wer-
den kann, dass sie im Falle einer Rückkehr Opfer von asylrechtlich re-
levanten Übergriffen würde. Demnach hat die Vorinstanz das Asylge-
such zu Recht abgewiesen.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann kann – wie oben bereits erwähnt – anhand der Akten nicht da-
von ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Seite 12
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9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
9.5 In Pakistan herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt
eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Aus den Akten gehen auch kei-
ne individuellen Gründe hervor, welche gegen die Zumutbarkeit einer
Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Pakistan sprechen würden.
Die Beschwerdeführerin ist, soweit aus den Akten ersichtlich, gesund.
Sie hat die Möglichkeit, sich zu ihren Bekannten nach C.______ zu be-
geben, welche ihre Kinder betreuen und verfügt somit über ein ausrei-
chendes soziales Beziehungsnetz. Die Beschwerdeführerin war zudem
in der Lage, die Ausreise aus Pakistan zu finanzieren, weshalb in Be-
rücksichtigung der pakistanischen Verhältnisse von einem ausreichen-
den finanziellen Hintergrund auszugehen ist, der ihr die Wiedereinglie-
derung in die heimische Gesellschaft erleichtern wird.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar.
9.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 3. Dezember 2008 ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N ______ (per Kurier; in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons Q.______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Philipp Schürch
Versand:
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