B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6998/2017
Ur t e i l vom 8 . Ju l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Tamina Bader.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. November 2017 / N (…).
D-6998/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte eigenen Angaben zufolge am 26. Sep-
tember 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am
6. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 5. Mai
2017 wurde sie vertieft zu ihren Asylgründen angehört.
Dabei machte sie geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer
Ethnie. Sie sei in B._______ in der Region C._______ in Äthiopien geboren
und aufgewachsen. Ihr Vater sei Eritreer und ihre Mutter Äthiopierin gewe-
sen. Ihr Vater habe ihre Mutter verlassen und sei nach Eritrea zurückge-
kehrt, als sie noch ein Kleinkind gewesen sei. Ihre Mutter habe nach der
Trennung erneut geheiratet. Sie (die Beschwerdeführerin) habe zu ihrem
Stiefvater ein schlechtes Verhältnis gehabt. Er habe sie und ihre Mutter
regelmässig geschlagen. Ungefähr im Jahr (…) sei ihre Mutter bei der Ge-
burt ihres Halbbruders verstorben. Nach dem Tod ihrer Mutter habe sich
das Verhältnis zum Stiefvater weiter verschlechtert. Zwei Monate vor ihrer
Ausreise habe er sie zuhause vergewaltigt. In den darauffolgenden Wo-
chen sei es zu weiteren Vergewaltigungen durch ihren Stiefvater gekom-
men. Zudem habe er ihr mit dem Tod gedroht. Aus Furcht, von ihrem Stief-
vater weiter vergewaltigt oder gar getötet zu werden, habe sie sich zur
Flucht aus Äthiopien entschieden.
Sie reichte keine Dokumente oder Beweismittel zu den Akten.
B.
Das SEM teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Oktober
2017 mit, dass es davon ausgehe, dass es sich bei ihr um eine äthiopische
Staatsangehörige handle und sie die Schweizer Behörden über ihre Her-
kunft täusche. Dazu gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das recht-
liche Gehör. Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 1. Novem-
ber 2017 dazu Stellung.
C.
Mit Verfügung vom 7. November 2017 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung
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Seite 3
der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung. Eventualiter sei ihre
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Subeventu-
aliter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands.
Ferner beantragte sie im Rahmen der Beschwerdebegründung, es sei ihr
Einsicht in die Aktenstücke des SEM A28 und A29 sowie in die Seite 13
des Anhörungsprotokolls (SEM act. A27) – diese sei nicht in den ihr zuge-
stellten Akten enthalten gewesen – zu gewähren. Ausserdem stellte sie ei-
nen Arztbericht betreffend ihre psychische Verfassung in Aussicht und er-
suchte, diesen abzuwarten und in die Entscheidfindung miteinzubeziehen.
Sie reichte eine Fürsorgebestätigung vom 15. November 2017 zu den Ak-
ten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2017 hiess die Instruktionsrich-
terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung gut, ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als
amtlichen Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
F.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 gewährte das SEM der Beschwer-
deführerin Einsicht in die Seite 13 des Anhörungsprotokolls (SEM act.
A37), in die Aktennotiz betreffend die fehlende Protokollseite (SEM act.
A38) sowie in die Aktenstücke A28 und A29.
G.
Das SEM reichte am 22. Dezember 2017 eine Vernehmlassung ein.
H.
Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 18. Januar 2018 unter
Beilage einer Kostennote.
D-6998/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 In der Beschwerde werden diverse formelle Rügen erhoben.
3.2 Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass das SEM es unterlassen habe,
rechtsgenügliche Abklärungen zu ihrer tatsächlichen Staatsangehörigkeit
vorzunehmen. In solchen Fällen sei eine Botschaftsabklärung angezeigt.
Demzufolge rügt sie eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts
und damit einhergehend eine Verletzung der Untersuchungspflicht.
3.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG).
Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollstän-
dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das
Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten
Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorin-
stanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts
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prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht ver-
neinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für
den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Die Untersuchungspflicht der
Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstel-
lers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7
AsylG).
3.2.2 Der Einwand einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist
hier unbegründet. Die Vorinstanz hatte gestützt auf die Angaben der Be-
schwerdeführerin keinen Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen. Das
SEM erstellte den Sachverhalt nach BzP und Anhörung in dem Sinne, als
es basierend darauf zum Schluss kam, dass die Beschwerdeführerin nicht
in der Lage gewesen sei, substanziierte Angaben zu ihrem angeblichen
Herkunftsland zu machen, und sie diesbezüglich auch keine entsprechen-
den Identitätsdokumente eingereicht habe. Die Vorinstanz nahm die Anga-
ben der Beschwerdeführerin zu ihrem Heimatland entgegen und begrün-
dete in der Verfügung ausführlich, weshalb sie zum Schluss komme, die
Beschwerdeführerin sei Äthiopierin. Dass sie angesichts dessen auf wei-
tere Abklärungen verzichtete, ist nicht zu beanstanden. Das entsprechende
Beschwerdebegehren ist abzuweisen, zumal weitere Abklärungen ohnehin
von der Mitwirkung der Beschwerdeführerin abhängig wären, diese aber
im bisherigen Verlauf des Verfahrens nichts Wesentliches zum Nachweis
ihrer Staatsangehörigkeit beigetragen hat.
3.3 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss rügt, es seien ihr diverse
Akten nicht zugestellt worden, das SEM somit das Akteneinsichtsrecht ver-
letzt habe, und vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Akteneinsichtsge-
such stellt, ist festzustellen, dass das SEM gestützt auf das rechtliche Ge-
hör verpflichtet gewesen wäre, diese Akten der Beschwerdeführerin aus-
zuhändigen und die Seite 13 des Anhörungsprotokolls in seine rechtliche
Würdigung einfliessen zu lassen. Dieses Versäumnis hat das SEM indes
auf Vernehmlassungsstufe nachgeholt und der Beschwerdeführerin in alle
verlangten Akten Einsicht gewährt. Die Beschwerdeführerin erhielt danach
Gelegenheit zur Replik und nahm sie auch wahr. Damit kann der festge-
stellte Verfahrensmangel als geheilt betrachtet werden (zu den Vorausset-
zungen der Heilung von Gehörsverletzungen vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4
m.w.H.). Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist folglich
abzuweisen.
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Seite 6
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwer-
deführerin habe keinerlei Dokumente oder Beweismittel eingereicht, die
ihre Identität und Herkunft, insbesondere ihre eritreische Staatsangehörig-
keit, belegen könnten. Laut dem äthiopischen Nationalitätengesetz habe
sie als in Äthiopien geborenes Kind einer äthiopischen Mutter Anrecht auf
die äthiopische Staatsbürgerschaft, zumal sie sich gemäss ihren Angaben
gar nie in Eritrea habe einbürgern lassen und sie auch nie dort gewesen
sei. Auf Vorhalt im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe sie dazu keine
Stellung genommen. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass
es sich bei ihr um eine äthiopische Staatsangehörige handle. Diese Ein-
schätzung werde durch ihre unplausiblen Angaben zu Nachfragen nach ih-
ren Dokumenten und ihren Bemühungen, solche dem SEM einzureichen,
gestützt. Diese liessen keine hinreichenden und ernsthaften Bemühungen
erkennen, dem SEM ihre Identität und Herkunft offenzulegen. Ihr Vorbrin-
gen, eritreische Staatsangehörige zu sein, widerspreche den gesicherten
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Seite 7
Erkenntnissen des SEM. Ihre Staatsangehörigkeit werde demnach von
Eritrea auf Äthiopien geändert.
Zu ihrem Vorbringen, von ihrem Stiefvater geschlagen und vergewaltigt
worden zu sein, habe sie durchgehend vage und unsubstanziierte Anga-
ben gemacht. Es entstehe deshalb der Eindruck, dass sich die Ereignisse
in wesentlichen Teilen nicht so ereignet hätten, wie sie dies darstelle. In
ihren Ausführungen würden sodann Realkennzeichen fehlen. Nach ihren
Asylgründen befragt, habe sie nur erwähnt, dass sie von ihrem Stiefvater
geschlagen und die letzten zwei Monate vor ihrer Ausreise vergewaltigt
worden sei. Aufgefordert, detaillierter von ihren Erlebnissen mit ihrem Stief-
vater zu berichten, habe sie in knappen Sätzen von der ersten Vergewalti-
gung durch ihren damals betrunkenen Stiefvater erzählt. Auf zweimaliges
Nachhaken habe sie nur ergänzt, dass sie danach noch mehrmals verge-
waltigt worden sei und nichts dagegen habe unternehmen können. Gebe-
ten, auf die konkreten Vorfälle genauer einzugehen, habe sie sich auf ver-
allgemeinernde Angaben beschränkt. Auf weitere Nachfragen zu den kon-
kreten Ereignissen habe sie ergänzt, dass sie nach dem ersten Mal
Schmerzen an den Beinen gehabt habe und sich nicht richtig habe bewe-
gen können. Noch heute denke sie viel über die Ereignisse nach und leide
an Depressionen. Trotz mehrfacher Aufforderung, ihre Asylgründe und die
damit verbundenen Vorfälle und Folgen detailliert auszuführen, habe sie
sich auf durchwegs knappe, oberflächliche und stereotype Antworten be-
schränkt. In ihren Schilderungen komme deshalb zu keinem Zeitpunkt der
Eindruck auf, als berichte sie über tatsächlich Erlebtes.
Weiter habe sie nur vage und unplausible Angaben zum Zustandekommen
ihres Fluchtentscheids und der anschliessenden Organisation ihrer Aus-
reise gemacht. Auf Aufforderung, ihre Weiterreise detaillierter auszuführen,
habe sie angegeben, dass sie mit mehreren Personen mithilfe eines
Schleppers in den Sudan gereist sei. Auf besondere Ereignisse angespro-
chen, habe sie nur angegeben, es sei nichts passiert. Da es sich bei der
Flucht aus der Heimat um ein einschneidendes Erlebnis im Leben handle,
wäre zu erwarten, dass sie differenzierter und substanziierter über das Zu-
standekommen ihres Fluchtentscheids und die anschliessende Planung
und Organisation der Flucht berichten könnte. So werde aus ihren Anga-
ben nicht plausibel, dass sie eine derart weite und risikoreiche Reise an
einem Abend spontan und ohne jegliche Vorbereitung und Hilfe angetreten
hätte.
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Seite 8
Ferner habe sie widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der Vorfälle und
ihrer Ausreise aus Äthiopien gemacht. Ihre Erklärungen dazu hätten nicht
überzeugt. Da es sich bei den Vergewaltigungen und der anschliessenden
Flucht aus ihrer Heimat um einschneidende Erlebnisse gehandelt habe,
könne von ihr erwartet werden, dass sie diese widerspruchsfrei und präzise
zeitlich einordnen könne.
Ihr Vorbringen würden folglich den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Auf die Aufzählung weiterer vorhan-
dener Unglaubhaftigkeitselemente werde unter Vorbehalt verzichtet. Ange-
sichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit ihres Vorbringens werde auf die
Prüfung der Asylrelevanz verzichtet.
5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Beschwerdeschrift, dass sie
keine Identitätspapiere besitze. Sie habe mehrfach die Kebele ersucht, ihr
wie üblich im Alter von achtzehn Jahren eine Kebele-ID auszustellen, dabei
sei ihr jedoch mitgeteilt worden, dass ihr Vater zur Kebele kommen müsse.
Den leiblichen Vater habe sie jedoch nicht gekannt und der Stiefvater habe
ihr nicht helfen wollen. Um äthiopische Dokumente habe sie sich nie be-
müht, da sie sich als eritreische Staatsbürgerin fühle. Die Bemühungen,
ihren Taufschein und ihre Maturitätsbestätigung zu erhalten, seien in einer
Sackgasse geendet, weil ihr Stiefvater die Dokumente verbrannt habe. Mit-
hilfe einer Freundin, welche sie über Facebook kontaktiert habe, habe sie
den leiblichen Vater in Eritrea ausfindig machen wollen. Dies sei ihr nicht
gelungen. Sie habe alles in ihrer Macht Stehende versucht, um ihre Identi-
tät mittels Papieren zu beweisen. Eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht
könne ihr in keiner Weise vorgeworfen werden. Dass sie als Tochter einer
Äthiopierin Anspruch auf die äthiopische Staatsbürgerschaft habe, ändere
nichts daran, dass sie diese nie beantragt habe und sie deswegen auch
nicht besitze.
Sie habe die Umstände, die zur ersten Vergewaltigung geführt hätten, sehr
detailliert beschrieben. Sie habe auch eindrücklich beschrieben, wie sie je-
des Mal vor Schmerzen geschrien habe, doch sei nie jemand gekommen.
Nach der ersten Vergewaltigung habe sie sich kaum bewegen können. Die
Vergewaltigungen hätten sich in gewisser Weise durch die vorangegangen
jahrelangen körperlichen Misshandlungen auch abgezeichnet. Insgesamt
habe sie die erlittenen Gewalttaten detailliert wiedergegeben und die Ge-
samtsituation plausibel und in sich konsistent erzählen können. Dem Pro-
tokoll könne ebenfalls entnommen werden, dass sie mehrfach geweint
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habe, was als Realkennzeichen gelte und auf die Erzählung von Selbster-
lebtem hindeute. Es sei eindeutig, dass sie das von ihr vorgebrachte Mar-
tyrium tatsächlich erlebt habe. Das SEM verkenne, dass es sich bei den
Vergewaltigungen um einschneidende, zutiefst verstörende Ereignisse im
Leben eines jungen Mädchens handle. Traumatische Erlebnisse würden
als aussergewöhnliche Erfahrungen gelten und könnten, wie vorliegend,
durch das Erleben von (sexueller) Gewalt hervorgerufen werden. Bei ei-
nem Traumaopfer dürften nicht die gleichen Anforderungen an das Erinne-
rungsvermögen gestellt werden wie bei einem psychisch gesunden Men-
schen. Dies sei auch in der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
ARK klar anerkannt worden. Das SEM habe diesen Aspekt jedoch gänzlich
unbeachtet gelassen. Sie befinde sich gegenwärtig in einer äusserst labi-
len psychischen Verfassung und sei bei einer Spezialistin angemeldet.
Es handle sich um realitätsfremde Anforderungen des SEM, wenn verlangt
werde, sie hätte ihre Flucht planen sollen, während sie zu Hause gefangen
gehalten worden sei, mit niemandem in Kontakt gestanden sei und sich
nicht zu wehren gewusst habe. Sie habe nur noch von B._______ wegwol-
len. Häusliche Gewalt in Äthiopien werde in der Öffentlichkeit nicht thema-
tisiert und als familieninternes Problem angesehen. Sie habe also nicht auf
Hilfe von aussen zählen können.
Die Widersprüche zwischen BzP und Anhörung betreffend verschiedene
Zeiträume habe sie bereits teilweise auflösen können. Ihre Angabe in der
Anhörung, im (…) ausgereist zu sein, beruhe auf einem Irrtum, der im Rah-
men einer psychisch belastenden Situation, wie sie die BzP und die Anhö-
rung aufgrund ihrer Wichtigkeit für asylsuchende Personen zweifellos dar-
stellen würden, möglich und nachvollziehbar sei. Es sei auch zu beachten,
dass sie aus einer Kultur stamme, in der genaue Datums- und Zeitangaben
nicht eine derart grosse Bedeutung zukommen würden, wie es in der
Schweiz der Fall sei. Sie sei ferner psychisch labil und habe in der Anhö-
rung über Konzentrationsschwierigkeiten geklagt, was die Erinnerungsfä-
higkeit erfahrungsgemäss zusätzlich hemme. Auch bekunde sie allgemein
Mühe mit zeitlichen Angaben. Gesamthaft habe sie ihre Ausreise aus Äthi-
opien sowie den weiteren Fluchtverlauf plausibel und substanziiert darge-
legt. Lediglich der genaue Zeitpunkt der Ausreise sei strittig. Dies sei nach
zwei Monaten voller Qualen und einem abrupten Ende durch eine unver-
hoffte Flucht nachvollziehbar.
Angeblichen Widersprüchen oder Unklarheiten bezüglich der exakten
Dauer der Flucht komme ohnehin keine Entscheidrelevanz zu. Bestimmte
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andere Unklarheiten hätten bei pflichtgemässem Nachfragen durch das
SEM ausgeräumt werden können. Dass dies versäumt worden sei, könne
nicht ihr zur Last gelegt werden. Es sei zudem zu beachten, dass lediglich
eine verkürzte BzP durchgeführt worden sei. Der BzP sei deswegen umso
mehr ein summarischer Charakter zuzuordnen. Bei einer Gesamtbetrach-
tung der Protokolle ergebe sich ein Bild von kohärenten und schlüssigen
Aussagen. Insbesondere die Angaben zu den Fluchtgründen und dem
Fluchtweg seien äusserst stringent, folgerichtig und detailliert. Die Glaub-
haftigkeit ihrer Vorbringen sei bei einer Gesamtbetrachtung ihrer Aussagen
insgesamt zu bejahen.
Die Misshandlungen durch ihren Stiefvater würden eindeutig ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AsylG darstellen. Sie erfülle somit die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und es sei ihr Asyl zu ge-
währen.
5.3 Das SEM hielt in der Vernehmlassung fest, dass die Beschwerdefüh-
rerin auch im Rahmen der Beschwerdeschrift nicht glaubhaft machen
könne, dass sie hinreichende eigene Bemühungen zur Beschaffung von
Dokumenten angestellt habe. Sie beschränke sich im Wesentlichen auf die
Erklärung, ihr Stiefvater habe alle Dokumente verbrannt. Wäre dies tat-
sächlich der Fall, so sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie keine anderwei-
tigen Anstrengungen im Sinne von Art. 8 AsylG unternommen habe. Der
Umstand, dass sie nicht einmal die geltend gemachte Anfrage an ihre
Freundin über Facebook dokumentiere, bestätige die Einschätzung, dass
sie kein Interesse an der Beschaffung von Dokumenten zeige.
Soweit die Beschwerdeführerin bemängle, dass ihr keine Einsicht in die
Seite 13 des Anhörungsprotokolls gewährt worden sei, sei festzustellen,
dass diese Seite auch in der Akte 27 gefehlt habe. Dabei handle es sich
um einen Fehler auf Seiten des SEM, der auch anlässlich der Entscheid-
findung nicht bemerkt worden sei. Die fehlende Protokollseite sei (nun) als
Akte A37 in die Akten abgelegt, die Paginierung des Anhörungsprotokolls
im Aktenverzeichnis korrigiert und der Rechtsvertretung Einsicht gewährt
worden. Die Erwägungen der angefochtenen Verfügung seien vor dem
Hintergrund der von der Beschwerdeführerin auf Seite 13 des Anhörungs-
protokolls protokollierten Aussagen noch einmal überprüft worden. Auf die-
ser Seite seien zwar zusätzliche Angaben zur geltend gemachten Flucht
aus der Wohnung des Stiefvaters erfragt worden, an der Feststellung, dass
die Vorbringen unsubstanziiert, teils unplausibel und widersprüchlich seien,
würden die Aussagen auf Seite 13 aber nichts ändern.
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Seite 11
5.4 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Replik, dass die fehlende,
ihr am 20. Dezember 2017 zugestellte Seite 13 des Anhörungsprotokolls
weitere Realkennzeichen beinhalte, welche ihre Flucht aus dem Haus ihres
Stiefvaters noch glaubhafter erscheinen liessen. So habe sie an dieser
Stelle im Anhörungsprotokoll auf plausible Art erklären können, weshalb ihr
genau zu diesem Zeitpunkt die Flucht aus dem Haus gelungen sei und sie
habe Details erwähnt, wie die Krankheit ihrer Halbschwester, ihr genaues
Vorgehen im Haus, die Dauer der Fahrt oder das Ereignis im Taxi-Bus.
Darüber hinaus habe sie an einer Stelle die direkte Rede benutzt, was
ebenso als Realkennzeichen zu werten sei. Folglich trage diese Seite im
Anhörungsprotokoll zur Glaubhaftigkeit ihrer Flucht aus der Wohnung ihres
Stiefvaters und damit zur Glaubhaftigkeit des asylrelevanten Vorbringens
der mehrfachen Vergewaltigung durch ihren Stiefvater bei.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Überprüfung der
vorliegenden Akten der Einschätzung des SEM an, wonach die Beschwer-
deführerin nicht als eritreische Staatsangehörige zu betrachten ist. So lebte
sie ihren Angaben zufolge seit Geburt in Äthiopien und ist mütterlicherseits
äthiopischer Abstammung. Das äthiopische Staatsangehörigkeitsgesetz
von 2003 (Provision 378/2003) bestimmt ausdrücklich, dass jede Person
mit mindestens einem äthiopischen Elternteil Anspruch auf die äthiopische
Staatsangehörigkeit hat. Die Beschwerdeführerin fällt unter diese Bestim-
mung. Es ist zudem davon auszugehen, dass sie über äthiopische Aus-
weispapiere verfügt hat. Dies gilt umso mehr, als sie eigenen Angaben
nach in Äthiopien während zehn Jahren die Schule besucht (SEM act. A3
1.17.04) und nach Abschluss der 10. Klasse im Jahr 2013 eine Maturitäts-
bestätigung bekommen hat (vgl. SEM act. A27 F8, F13 ff.). In diesem Kon-
text ist davon auszugehen, dass sie entsprechend offiziell registriert gewe-
sen ist (vgl. Urteil des BVGer E-3655/2018 vom 19. Juli 2018 E. 7.2). Dass
die Beschwerdeführerin bis heute keinerlei identitätsbildende Unterlagen
zu den Asylakten gereicht und offensichtlich auch keine Bemühungen zum
Erhalt solcher unternommen hat, bestätigt letztlich die zahlreichen Indizien,
die gegen ihre behauptete eritreische Staatsangehörigkeit sprechen.
Somit ist anzunehmen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit um eine äthiopische Staatsangehörige han-
delt. Das SEM hat demnach ihre Staatsangehörigkeit zu Recht von Eritrea
auf Äthiopien geändert.
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Seite 12
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet indes entgegen der Auffas-
sung des SEM die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin durchaus als
glaubhaft.
6.2.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche
Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die ei-
genen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen wider-
spruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse.
Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung
ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision
und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Er-
lebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten
oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftma-
chung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstim-
mung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und
Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder
gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachver-
haltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaub-
haftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
6.2.2 Die Beschwerdeführerin legte die Vergewaltigungen stimmig, durch-
aus substanziiert und nicht unplausibel dar. Der Auffassung, die Ausfüh-
rungen seien vage, unsubstanziiert und ohne Realkennzeichen ausgefal-
len, kann nicht gefolgt werden. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin
sind durchaus Realkennzeichen zu entnehmen, so zeigte sie nicht nur
beim Erzählen vom Tod der Mutter, sondern auch bei der Schilderung der
Vergewaltigungen Emotionen (vgl. SEM act. A27 F47, F74 f.). Entgegen
der Auffassung des SEM beschränkte sie sich bei der Schilderung des trau-
matischen Erlebnisses nicht auf verallgemeinernde Angaben. Die Aussa-
gen, ihr Stiefvater sei oft betrunken gewesen, habe sie jeweils am Hals
gepackt und ins Bett gezerrt, wobei sie vor Schmerzen geschrien habe (vgl.
Verfügung Ziff. II/2., SEM act. A27 F96), sind im Gegenteil durchaus als
D-6998/2017
Seite 13
detailliert anzusehen. Dies gilt umso mehr, als bei einem Vergewaltigungs-
opfer nicht zu erwarten ist, dass es sich an jedes Detail des traumatischen
Erlebnisses erinnern kann. Zu beachten ist ausserdem, dass die Mitarbei-
terin des SEM auch keine diesbezüglichen konkreten Nachfragen stellte,
was der Beschwerdeführerin nicht anzulasten ist. Sie antwortete stets auf
die ihr gestellten Fragen und brachte auch ihre Verzweiflung über die Situ-
ation eindrücklich zum Ausdruck (vgl. SEM act. A27 F107). Die Geschichte
erscheint auch nicht unplausibel, da es ihren Angaben zufolge schon vor
der erstmaligen Vergewaltigung zu körperlicher Gewalt und verbalen An-
deutungen auf die bevorstehende sexuelle Gewalt gekommen war (vgl.
SEM act. A27 F104 f.). Die Beschwerdeführerin konnte ihre Leidensge-
schichte somit glaubhaft darlegen.
Auch erscheint es nachvollziehbar, dass während einer zweimonatigen
Einsperrung durch den Stiefvater keine Flucht und Reise geplant werden
kann und dass die Beschwerdeführerin sofort, als sich die Möglichkeit
ergab, aus dem Haus flüchtete. In diesem Zusammenhang nannte die Be-
schwerdeführerin verschiedene Einzelheiten, welche sich insbesondere
auf der zunächst fehlenden Seite 13 des Anhörungsprotokolls befinden
(vgl. SEM act. A37 F122, F126, F128). Auch die diesbezüglichen Ausfüh-
rungen erscheinen somit absolut glaubhaft.
Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist ausserdem zu beachten, dass
im vorliegenden Fall lediglich eine stark verkürzte BzP durchgeführt und
auf die Befragung zu den Asylgründen verzichtet wurde, womit die Glaub-
haftigkeitsprüfung insofern einschränkt wurde, als nicht geprüft werden
kann, ob die asylsuchende Person ihre Asylgründe an zwei zeitlich ausei-
nanderliegenden Befragungen widerspruchsfrei darlegen kann. Dies ist der
Beschwerdeführerin nicht anzulasten. Insofern findet sich auch nur ein Wi-
derspruch: Die Beschwerdeführerin gab in der BzP an, im (…) (vgl. SEM
act. A3 1.07, 2.01, 5.01) ausgereist zu sein, wohingegen sie in der Anhö-
rung den (…) nannte (vgl. SEM act. A27 F14 ff.). Der dargelegte Ausreise-
zeitpunkt stellt im vorliegenden Fall nicht einen entscheidenden Punkt der
Fluchtgründe dar. Bedeutungsvoller als die inkorrekte Angabe des Jahres
ihrer Ausreise ist, dass sie die Geschehnisse korrekt in ihre eigene Biogra-
phie einzuordnen vermochte. So sagte sie aus, dass sie nach Abschluss
des 10. Schuljahres nur noch einige Monate in Äthiopien geblieben sei,
wobei dazumal Regenzeit gewesen sei (vgl. SEM act. A27 F14 ff.). Bleibt
dieser Widerspruch der einzige Punkt, der gegen die Glaubhaftigkeit
spricht, ist nochmals festzuhalten, dass das reduzierte Beweismass der
Glaubhaftmachung durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an
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den Vorbringen lässt. Bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen vor-
liegend die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
sprechen. So ist auch mit diesem Widerspruch insgesamt von einer die
eigenen Erlebnisse betreffenden, substanziierten, im Wesentlichen wider-
spruchsfreien und konkreten Schilderung der dargelegten Vorkommnisse
auszugehen. Die Beschwerdeführerin konnte die Vergewaltigungen durch
ihren Stiefvater, den Entscheid zur Flucht sowie ihre Ausreise aus Äthio-
pien damit glaubhaft darlegen.
6.3 Nach dem Gesagten bestehen in den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin zwar Ungereimtheiten, die aber nicht ausreichen, um auf eine Prüfung
der Asylrelevanz zu verzichten. Das SEM geht gesamthaft von der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen aus, ohne sich mit den geltend gemachten
Gewaltübergriffen als solchen hinreichend auseinanderzusetzen und eine
rechtliche Würdigung derselben vorzunehmen. Die Vorinstanz wäre gehal-
ten gewesen, die Schilderungen der Beschwerdeführerin einer vertieften
Abklärung zu unterziehen und auf ihre Asylrelevanz hin zu überprüfen.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt im
Zusammenhang mit frauenspezifischer Gewalt in Äthiopien und deren
Asylrelevanz im vorliegenden Fall falsch beziehungsweise unvollständig
festgestellt worden ist. Eine Heilung kommt offensichtlich nicht in Betracht.
Angesichts diese Umstandes ist die Beschwerde vom 11. Dezember 2017
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weite-
ren Anträgen und Vorbringen in der Beschwerde insbesondere betreffend
die Asylrelevanz und den Wegweisungsvollzug.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Eingabe vom 18. Januar 2018
reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein. Der darin aufgeführte Auf-
wand und die ausgewiesenen Auslagen erscheinen angemessen. Somit ist
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der Beschwerdeführerin gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) zulasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von insgesamt Fr. 2‘455.45 auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 7. November 2017 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2‘455.45 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader
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