B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6999/2014
Ur t e i l vom 2 1 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch B._______,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2014 / N_________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der minderjährige Beschwerdeführer und sein Onkel C.______
(N_______) am 3. Oktober 2013 illegal in die Schweiz einreisten und am
4. Oktober 2013 um Asyl nachsuchten,
dass am 24. Oktober 2013 im D._______ eine summarische Befragung
des Beschwerdeführers stattfand,
dass der Beschwerdeführer am 11. September 2014 in E.______ im Bei-
sein seiner am 25. März 2014 ernannten Beiständin vom BFM vertieft zu
seinen Asylgründen befragt wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, sein Vater sei verschollen und sein Onkel C.______, mit dem er
und seine Mutter und seine Geschwister in ihrem Heimatdorf F.______(Be-
zirk G._______, Provinz H._______:) zusammen gelebt hätten, sei für die
Amerikaner tätig gewesen und habe deswegen Schwierigkeiten mit den
Taliban gehabt,
dass er selbst wegen seines Onkels C._______ in der Schule als "Ungläu-
biger" beschimpft worden sei (vgl. SEM-Protokoll A2 S. 7) und seine Mutter
ihn aus Furcht, dass er "ebenfalls verloren gehe", ins Ausland geschickt
habe (vgl. A19 S. 8),
dass dem Onkel C.________ mit Entscheid des BFM vom 30. Oktober
2014 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihm in der Schweiz Asyl ge-
währt wurde,
dass das BFM mit gleichentags erfolgtem, am 31. Oktober 2014 eröffnetem
Entscheid feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und dessen Wegweisung anord-
nete, ihn indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
läufig in der Schweiz aufnahm,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit vorab per Te-
lefax eingelangter Eingabe vom 1. Dezember 2014 Beschwerde gegen die-
sen Entscheid erhob, wobei er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter an-
derem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beizug des Asyldossiers von C.______
(N______) ersuchte,
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dass mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2014 das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses ver-
zichtet wurde,
dass im Weiteren das vorinstanzliche Dossier N______ antragsgemäss
beigezogen und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen wurde,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2014 die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass dem Rechtsvertreter diese Vernehmlassung am 22. Dezember 2014
zur Kenntnis gebracht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt und das BFM bzw. SEM zu
den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts ist,
dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG nicht vorliegt, womit das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (Art. 105 AsylG, SR 173.320.2)
ist und im Bereich des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) entscheidet, (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie
Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), und, soweit den
Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG [SR 142.20]), zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl gewährt,
dass als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden,
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben
oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken, gelten (Art. 3 AsylG),
dass begründete Furcht vor künftiger Verfolgung nur dann vorliegt, wenn
konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der
Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht und würde sich auch noch aus
heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen,
das eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt,
sondern konkrete Indizien vorliegen müssen, welche den Eintritt der
erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend
die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, wegen seines für die Amerikaner tätigen On-
kels C________ in der Schule als "Ungläubiger" beschimpft worden zu
sein, zu Recht mangels erforderlicher Intensität als nicht asylrelevant er-
achtet hat,
dass es im Weiteren eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers wegen
der Tätigkeit seines Onkels verneinte,
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dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe die
Frage der Reflexverfolgung "zu knapp abgehandelt",
dass die berufliche Stellung des Onkels C_______ zu dessen Anerken-
nung als Flüchtling geführt habe und deshalb auch im Rahmen des Asyl-
verfahrens des Beschwerdeführers berücksichtigt werden müsse,
dass einzelne Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines On-
kels nicht erwähnt worden seien (so BFM-Protokoll A2 S. 7, A19 F 101),
dass sich auch aus den Angaben von C______ergebe, dass er den Be-
schwerdeführer mit sich in die Schweiz genommen habe, um den Ältesten
im Haushalt zu schützen,
dass zur Rüge, die Vorinstanz habe einzelne Aussagen des Beschwerde-
führers in seinem Entscheid nicht erwähnt, grundsätzlich darauf hinzuwei-
sen ist, dass die verfügende Behörde sich nicht ausdrücklich mit jeder tat-
beständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander-
setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän-
ken kann,
dass der wesentliche Inhalt der vom Beschwerdeführer geäusserten Be-
füchtungen im angefochtenen Entscheid durchaus genügende Erwähnung
gefunden haben, sei es ausdrücklich oder zumindest implizit,
dass die Vorinstanz im Weiteren die Tätigkeit von C_______ für die Ame-
rikaner in seiner Gesamtwürdigung durchaus berücksichtigt hat, indessen
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen hat, dass der Be-
schwerdeführer deswegen einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein werde,
dass es dabei auch die Angaben von C.______ zur Gefährdungssituation
seiner Familie und dabei insbesondere dessen Aussage, dass der jüngere
Bruder des Beschwerdeführers namens O.______ mit dem Auto, offen-
sichtlich von Taliban, überfahren worden sei (N________, A24 S. 11), mit-
berücksichtigt hat,
dass daher keine Veranlassung besteht, das Dossier zu weiteren Abklä-
rung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass auch durch die eingereichten
Fotografien, welche offenbar O._______ verletzt im Krankenhaus zeigen,
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nicht nachweislich feststeht, dass es sich bei dem Autounfall um einen von
Taliban verübten Anschlag handelt,
dass, sollte der Beschwerdeführer mit seinen im Zeitpunkt der Ausreise
zwölf Jahren, wie in der Beschwerde behauptet, tatsächlich älter als die
eigenen Kinder von C._______ sein, diese geltend gemachte Tatsache al-
lein nicht geeignet ist, von einer objektiv wahrscheinlichen Verfolgungsge-
fahr auszugehen, zumal der Beschwerdeführer angab, seine Mutter habe
keine Probleme mit den Taliban gehabt (vgl. A2 S. 7),
dass das BFM somit entgegen der Einschätzung in der Beschwerde zu
Recht und mit hinreichender Begründung eine begründete Furcht des Be-
schwerdeführers vor künftiger Verfolgung verneint hat,
dass daher die Ablehnung des Asylgesuchs zu bestätigen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20])
regelt,
dass vorliegend die Wegweisung gemäss Ziff. 3 des Dispositivs der ange-
fochtenen Verfügung mangels eines geltend gemachten Anspruchs auf Er-
teilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu
überprüfen ist und weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit
des Vollzuges sich erübrigen, da der Beschwerdeführer vorläufig aufge-
nommen wurde,
dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze oder den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle (Art. 106
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
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dass indessen mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2014 das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, weshalb keine Verfahrenskosten zu
erheben sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
– das SEM, Abt. Asyl I / II, mit den Akten N________ (in Kopie)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich ad (…) (in Kopie)