Abtei lung IV
D-7000/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...),
Beschwerdeführerin,
deren Kinder B._______, geboren (...), und C._______,
geboren (...),
Jemen,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
30. Januar 2002 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7000/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland nach eigener
Aussage am 27. September 2001 mit einem im Juli 2001 legal erwor-
benen Pass über den Flughafen von Sana'a. Nach der Landung in ei-
ner ihr nicht bekannten italienischen Stadt sei sie in Begleitung des
Schleppers mit dem Zug weitergereist, bis sie – ohne auf der Fahrt
einen Grenzübertritt zu bemerken – am 1. Oktober 2001 in einem ihr
nicht bekannten Bahnhof in der Schweiz eingetroffen und dort von
ihrem Verlobten empfangen worden sei.
A.b Am 2. Oktober 2001 suchte die Beschwerdeführerin in der Emp-
fangsstelle (seit 1. Januar 2005: Empfangs- und Verfahrenszentrum
[EVZ]) Kreuzlingen um Asyl nach. Das damalige BFF (seit dem 1. Ja-
nuar 2005 Bestandteil des BFM) befragte sie dort am 4. Oktober 2001
summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen
des Heimatlandes. An gleicher Stätte führte es am 9. Oktober 2001 im
Beisein eines Hilfswerksvertreters die Anhörung zu den Asylgründen
durch.
A.c Bei der Erhebung ihrer Personalien gab die Beschwerdeführerin
zu Protokoll, sie sei sunnitische Araberin und habe seit ihrer Geburt
ununterbrochen in Aden gelebt. Die Adresse in Aden, an der sie zu-
sammen mit ihren Eltern, dem Bruder und den beiden Schwestern
wohnhaft gewesen sei, habe sie ungefähr eine Woche vor der Aus-
reise verlassen. Sie sei seit fünf Jahren mit D._______ verlobt, welcher
ebenfalls als Asylsuchender in der Schweiz weile (Asylgesuch vom
[...], Anm. dieses Gerichts). Weil ihr Verlobter wegen Problemen mit
den Behörden nicht habe nach Jemen zurückkehren können und sie
selber den viel älteren Mann, der ihr Vater für sie ausgesucht habe,
nicht habe heiraten mögen, habe sie sich schliesslich hierher
begeben. Ihre Probleme seien ausschliesslich im familiären Umfeld
angesiedelt; Schwierigkeiten mit den Behörden oder irgendwelchen
Organisationen habe sie persönlich nicht gehabt. Ihr Vater hingegen
sei während des Bürgerkriegs von 1994 mehrmals vom Sicher-
heitsdienst festgenommen worden. Durch die in der Haft gemachten
Gewalterfahrungen sei er psychisch krank geworden. So habe er nach
der Freilassung unter Depressionen gelitten und sei gegen sie und
ihre Geschwister schnell gewalttätig geworden. Weil sie einer ärmli-
chen Familie entstamme, habe man sie jung verlobt. Nachdem ihr Ver-
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lobter im Jahre 1999 plötzlich verschwunden gewesen sei, habe sie
sich an dessen Mutter gewandt, welche jedoch nichts Genaues über
den Verbleib ihres Sohnes gewusst habe. Drei oder vier Monate später
habe ihr Verlobter seine Mutter angerufen und ihr mitgeteilt, dass er
sich im Ausland befinde und wegen Problemen mit dem Gericht, die
auf seine frühere oppositionelle Tätigkeit zurückgingen, unmöglich
nach Jemen zurückkehren könne. Auf ihre Frage hin, ob sie ihm in die
Schweiz folgen solle, habe ihr Verlobter dazumal noch abgewunken.
Weil ihr Vater sie des spärlichen Geldes wegen lieber früher als später
habe verheiraten wollen, habe er bald nach einem Ersatz für den weg-
gezogenen Verlobten gesucht. Den ausgewählten Mann habe sie je-
doch unter keinen Umständen ehelichen wollen, weil dieser viel älter
gewesen sei als sie. Auf ihre Weigerung, das Verlöbnis aufzulösen und
eine Vermählung mit dem älteren Mann einzugehen, habe der Vater
mit Zorn und Schlägen reagiert. Ihre Mutter habe sie daraufhin im Au-
gust 2001 bei ihrer Schwester in Sicherheit gebracht. Bei dieser Tante
habe sie in den nächsten zwei Wochen wohnen können. In dieser Zeit
habe sie nochmals mit ihrem Verlobten telefoniert, der jedoch seine
Bedenken bezüglich eines Zusammenlebens in der Schweiz noch
nicht abgelegt gehabt habe. Auf ihr Zureden hin habe der Verlobte ihr
schliesslich geraten, die von der Tante angebotene Hilfe auszuschöp-
fen und ihr Schicksal in Allahs Händen zu belassen. Währenddessen
habe ihre Tante alles in die Wege geleitet, damit sie schliesslich habe
ausreisen und zu ihrem Verlobten in die Schweiz gelangen können.
B.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2002 - eröffnet am 6. Februar 2002 -
stellte das BFF fest, die Beschwerdeführerin erfüllte die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte mit dieser Begründung das Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Als Grund für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte
das BFF an, die Beschwerdeführerin berufe sich ausschliesslich auf
Behelligungen durch den Vater, die jedoch als Übergriffe eines
privaten Dritten zu werten seien. Weil die Behelligungen somit nicht
von Organen eines die Herrschaft ausübenden Staates ausgegangen
seien, führten sie nach der Praxis der schweizerischen Asylbehörden
nicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).
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C.
Am (...) schloss die Beschwerdeführerin in E._______ die Ehe mit
D._______.
D.
Mit Eingabe vom 8. März 2002 (Poststempel) liess die Beschwerdefüh-
rerin durch ihre damalige Rechtsvertreterin bei der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung des
BFF vom 30. Januar 2002 erheben. Als hauptsächliches Begehren
brachte sie ein, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr in der Schweiz Asyl zu ge-
währen. Im Eventualpunkt stellte sie den Antrag, es die Unzumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon
ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Daneben er-
suchte sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte die Beschwerdeführerin
verschiedene Dokumente zur Bestätigung der seit dem (...)
bestehenden Ehe mit D._______ sowie der bei ihr vorliegenden
Schwangerschaft ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2002 bestätigte der Instruktions-
richter der ARK die Berechtigung der Beschwerdeführerin zum Wei-
terverbleib in der Schweiz bis zum Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens. Gleichzeitig verlegte er den Entscheid über das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt und ver-
zichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvor-
schusses.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 7. Mai 2002 schloss das BFF auf Ab-
weisung der Beschwerde.
G.
Am (...) und (...) brachte die Beschwerdeführerin in (...) ihre beiden
Kinder B._______ und C._______ zur Welt.
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H.
Mit Folgeeingabe vom 18. März 2004 gab die Beschwerdeführerin als
weitere Beweismittel einen an ihren Ehemann gerichteten Brief ihres
Schwagers sowie zwei ärztliche Berichte vom 5. März 2004 und
14. Juli 2004 betreffend die Tochter B._______ zum Dossier.
I.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das Be-
schwerdeverfahren von der ARK.
J.
J.a Mit Urteil vom 19. Februar 2008 trat das Bundesverwaltungsge-
richt wegen Nichtwahrens der gesetzlichen Eingabefrist auf eine Be-
schwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht ein, welche
dieser gegen die Ablehnung seines am 23. November 1999 einge-
reichten Asylgesuchs durch Verfügung des BFM vom 20. Dezember
2007 erhoben hatte.
J.b Mit schriftlicher Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. März
2008 stellte der Ehemann der Beschwerdeführerin beim BFM ein zwei-
tes Asylgesuch. Zu dessen Begründung machte er im Kern geltend, er
setze sich seit seiner Ankunft in der Schweiz für das Selbstbestim-
mungsrecht der Südjemeniten ein und habe seine politischen Aktivitä-
ten hierzulande auch nach der Ablehnung seines Asylgesuchs weiter-
geführt. Weil er mit seiner Mitgliedschaft bei der (...), seinen Publika-
tionen im Internet und der Platzierung seiner Unterschrift an einer auf-
fälligen Stelle des am (...) herausgegebenen Communiqués der (...) in
der Schweiz ein ausgesprochen markantes politisches Profil aufweise,
sei damit zu rechnen, dass er in den Fokus der jemenitischen
Behörden geraten sei. Deswegen und aufgrund der aktuellen Situation,
wie sie sich namentlich im Südjemen präsentiere, laufe er Gefahr,
nach einer Rückkehr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung
ausgesetzt zu werden. Weil sich in seinem Fall die
Flüchtlingseigenschaft auf subjektive Nachfluchtgründe stütze, sei er
als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
J.c Im vorliegenden Verfahren zeigte die Beschwerdeführerin mit Ein-
gabe vom 13. März 2008 das mit Vollmacht vom 26. Februar 2008
eingegangene Mandatsverhältnis mit dem rubrizierten Rechtsvertreter
an. Gleichtzeitig machte sie unter Hinweis auf das zweite Asylgesuch
ihres Ehemannes geltend, abgesehen von den bereits geltend ge-
machten eigenen Verfolgungsgründen unterliege sie seit ihrer Heirat
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mit D._______ bei einer allfälligen Rückkehr dem Risiko einer Reflex-
verfolgung. Auch aus diesem Grund erfülle sie selbständig die Flücht-
lingseigenschaft. Weil die Reflexverfolgung unabhängig von ihrem
nach der Ausreise gezeigten Verhalten zustande gekommen sei, beru-
he diese auf objektiven Nachfluchtgründen. Im Unterscheid zu ihrem
Ehemann falle auf ihrer Seite kein Asylausschlussgrund in Betracht, so
dass ihr das Asyl zu gewähren sei.
J.d Mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 lehnte das BFM auch das
zweite Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin ab, stellte
hingegen die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe fest und ordnete die vorläufige Aufnahme als Ersatz für den als
unzulässig erachteten Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung der
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte das BFM aus, nach
Prüfung der Akten und im Sinne einer Gesamtwürdigung aller wesent-
lichen Umstände erachte es das Profil des Ehemannes der Beschwer-
deführerin als geeignet, um die Aufmerksamkeit der jemenitischen Be-
hörden auf sich zu lenken. Damit bestehe begründeter Anlass zur An-
nahme, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bei einer allfälli-
gen Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nach-
teile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen habe.
J.e Mit Eingabe vom 9. Dezember 2008 ersuchte die Beschwerde-
führerin unter Hinweis auf den am Vortag ergangenen Entscheid be-
treffend ihren Ehemann um beförderliche Behandlung der Beschwer-
de.
K.
Mit Telefax vom 8. Januar 2009 wurde der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin unter der Androhung, dass im Unterlassungsfall eine
allfällige Parteienschädigung von Amtes wegen auf Grund der Akten-
lage festzusetzen sein werde, aufgefordert, bis am 15. Januar 2009
eine Kostennote einzureichen. Eine Kostennote ist bis zum heutigen
Datum beim Gericht nicht eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des
Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
Unter die Vorinstanzen fallen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Be-
hörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32
VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme
vor, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Be-
schwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 AsylG). Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110]) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig
die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus.
Als Folge der so definierten Zuständigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) hat
das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Beurteilung der
seit dem 8. März 2002 bei der ARK hängig gewesenen Beschwerde
der Beschwerdeführerin gegen einen Entscheid des BFF – als Vor-
gänger des BFM auf dem Gebiet des Asyls – übernommen (vgl. Bst. I
hiervor). Diese Beurteilung geschieht nach neuem Verfahrensrecht
(vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119), wobei
sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits
hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt bezie-
hungsweise am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen der
Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 anwendbar (Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005;
AS 2006 4767 und 2007 5573).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor dem Bundesamt
teilgenommen, ist durch die am 30. Januar 2002 ergangene Verfügung
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besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung. Damit ist sie zur Einreichung ei-
ner dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG).
2.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.3 Die am (...) und (...) geborenen Kinder B._______ und
C._______werden in das vorliegende Urteil miteinbezogen.
3.
Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im
Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.1 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- (Person mit einer
Staatsangehörigkeit) oder Herkunftsstaates (Person ohne Staatsange-
hörigkeit) oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind be-
ziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung
beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss
sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylent-
scheids noch aktuell sein. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person im Heimat- oder Her-
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kunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. zum Gan-
zen BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 5
S. 339 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 S. 190 ff., E. 8.3. S. 200 und E. 10
S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3. S. 194 und E. 11.1. S. 201 f.).
3.2 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen un-
terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
bringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strik-
ten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstel-
lers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK
2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., EMARK
1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270).
4.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs berief sich die Beschwerdeführerin
auf gewaltsame Übergriffe ihres Vaters im Zusammenhang mit dessen
Vorhaben, sie anstelle des in die Schweiz gezogenen langjährigen
Verlobten – und nunmehr Ehemannes (vgl. vorne, Bst. C) – gegen
ihren Willen mit einem weitaus älteren Mann zu verheiraten. Ob ihre
diesbezüglichen Aussagen die gelockerten Beweisanforderungen des
Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG erfüllen und – bejahendenfalls –
für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
ausreichen, kann dahin gestellt bleiben. Wie sogleich zu zeigen sein
wird, erfüllt die Beschwerdeführerin nämlich allein schon aufgrund
ihres in der Schweiz eingegangenen Eheverhältnisses mit D._______
selbständig die Flüchtlingseigenschaft, ohne durch einen gesetzlichen
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Ausschlussgrund am Erhalt des Asyls gehindert zu werden (Art. 49
AsylG).
4.1 In seiner Verfügung vom 8. Dezember 2008 erkannte das BFM
dem Ehemann der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft auf-
grund subjektiver Nachfluchtgründe zu. Nach einer Gesamtwürdigung
aller wesentlichen Umstände erachtete es – so der Wortlaut seiner
Begründung – das Profil des Ehemannes der Beschwerdeführerin als
geeignet, um die Aufmerksamkeit der jemenitischen Behörden auf sich
zu lenken. Es bestehe damit begründeter Anlass zur Annahme, dass
der Ehemann der Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG zu gewärtigen habe.
Bei dieser Sachlage hätte die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51
Abs. 1 AsylG grundsätzlich einen Anspruch auf Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft ihres Ehemannes (vgl. EMARK 2006 Nr. 7 E. 5.6.
S. 79). Gemäss Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) hat indessen der Einbe-
zug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten nach Art. 51 Abs. 1
AsylG erst dann zu erfolgen, wenn die einzubeziehende Person die
Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt
(vgl. auch Art. 5 AsylV 1). Vorliegend sieht sich das Bundesverwal-
tungsgericht mangels entsprechender Anhaltspunkte in den Akten
nicht veranlasst, mit Bezug auf die Rückkehrgefährdung des Eheman-
nes der Beschwerdeführerin infolge exilpolitischer Aktivitäten in der
Schweiz eine andere Einschätzung als das BFM vorzunehmen. So hat
es in einem Urteil vom 30. Januar 2008 (E-6990/2006 E. 8.3 S. 20) sel-
ber den Standpunkt vertreten, dass das Erscheinen der von zahlrei-
chen, in der Exilopposition engagierten Südjemeniten – darunter dem
Ehemann der Beschwerdeführerin (vgl. act. B1/9, S. 3) – unterzeich-
neten Erklärung vom (...) von den jemenitischen Behörden im Internet
kaum unbeachtet geblieben sei und konkrete Hinweise darauf
bestünden, dass der jemenitische Staat oppositionelle Landsleute im
Exil aktiv beobachte, vor allem in Grossbritannien, in beschränkterem
Masse aber auch in der Schweiz, weshalb anzunehmen sei, dass
hierzulande ausgeübte Aktivitäten für die (...) zur Kenntnis genommen
würden. In Berücksichtigung der aktuellen politischen und
menschenrechtlichen Situation in Jemen kam das Bundesverwaltungs-
gericht im besagten Urteil vom 30. Januar 2008 zum Schluss, dass ein
in der südjemenitischen Exilopposition engagierter Aktivist der (..) bei
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einer Rückkehr nach Jemen landesweit in flüchtlingsrechtlich
erheblicher Weise gefährdet sei, wobei es in der militärischen Ver-
gangenheit des betreffenden Beschwerdeführers als ranghoher Ange-
höriger der südjemenitischen Armee einen zusätzlichen Risikofaktor
erblickte (vgl. BVGE E-6990/2006 E. 8.4 S. 20 ff. und E. 8.5 S. 22).
Nicht anders als in jenem Urteil ist alsdann mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf-
grund der politischen Aktivitäten ihres Ehemannes in der Schweiz bei
einer Rückkehr nach Jemen persönlich gefährdet wäre, sich mithin
einer so genannten Reflexverfolgung ausgesetzt sehen würde (vgl.
hierzu BVGE E-6990/2006 E. 9 S. 24, mit Hinweisen und Quellenanga-
ben zu Meldungen über sippenhaftartige Behelligungen in Jemen). Die
Beschwerdeführerin erfüllt damit selbständig die Flüchtlingseigen-
schaft nach der Definition von Art. 3 AsylG. Hinweise auf ein schweres
Fehlverhalten ihrerseits, welches unter einen oder mehrere der von
Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) umfassten Fälle zu subsumieren
wäre, finden sich in den Akten nicht. Eine tatbeständliche Grundlage,
welche den Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Flüchtlingsbegriff
zur Folge hätte (vgl. EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff.), ist somit
nicht zu erkennen. Als (...)- beziehungsweise (...)jährige Nachkommen
der Beschwerdeführerin laufen die beiden in der Schweiz geborenen
Kinder B._______ und C._______ aller Voraussicht nach nicht Gefahr,
von der ihrer Mutter drohenden Reflexverfolgung ebenfalls erfasst zu
werden. Demzufolge sind die beiden Kinder auf der Grundlage von
Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen; gegen einen Ein-
bezug sprechende Umstände sind nicht ersichtlich.
4.2 Bei der Anerkennung einer asylsuchenden Person als Flüchtling,
die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer
Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verfolgt würde, ist zwi-
schen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen zu unterschei-
den. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände,
auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte,
zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten
Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen
und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss
Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst
durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat.
Seite 11
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Vorliegend fehlt es aufseiten der Beschwerdeführerin an Anzeichen
dafür, dass sie irgendwelchen Einfluss auf die exilpolitischen Tätigkei-
ten ihres Ehemannes ausgeübt hat. Mit derselben Gewissheit lässt
sich ausschliessen, dass sie mit dem Eheschluss am (...) eine politi-
sche Haltung ausdrücken wollte, zumal sie glaubhaft darlegen konnte,
mit ihrem heutigen Ehemann lange Zeit vor dessen Ausreise im Jahre
1999 verlobt gewesen zu sein. Die soeben erläuterte Gefahr einer
Reflexverfolgung ist daher unabhängig von ihrem Verhalten nach der
Ausreise entstanden und bildet entsprechend einen objektiven
Nachfluchtgrund. Hinweise darauf, dass auch sie selber in der Schweiz
in irgendeiner Form eine kritische Einstellung gegenüber dem Regime
in Jemen gegen aussen manifestiert hat, fehlen gänzlich. Es liegen
demnach ihrerseits keinerlei Anhaltspunkte für eine Verwirklichung von
subjektiven Nachfluchtgründen nach Art. 54 AsylG vor, die neben der
erwähnten Gefahr einer Reflexverfolgung für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft bestimmend wären. Andere Asylausschluss-
gründe fallen ebenso wenig in Betracht. Der Beschwerdeführerin und
den Kindern B._______ und C._______ ist demzufolge in der Schweiz
Asyl zu gewähren (Art. 2 Abs. 1, Art. 49 und Art. 51 Abs. 1 AsylG).
5.
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung auf-
zuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin und
ihre Kinder B._______ und C._______ als Flüchtlinge anzuerkennen
und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder der Beschwerde-
führerin (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), der keine Verletzung von Verfah-
renspflichten vorzuwerfen ist (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG), noch der un-
terliegenden Vorinstanz (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG) Kosten aufzuerle-
gen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist bei dieser Sachlage als gegen-
standslos zu betrachten.
6.2 Der Beschwerdeführerin ist – als vollständig obsiegender Partei –
für die ihr im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten
eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Fe-
bruar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Ihr Rechtsvertreter hat innert Frist
Seite 12
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keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung von
Amtes wegen festzusetzen ist. Die ihr vom BFM geschuldete Parteient-
schädigung ist in Berücksichtigung der massgebenden Bemessungs-
faktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen
und MwSt.) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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D-7000/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2002 wird aufgehoben
und das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin und ihren
beiden Kindern B._______ und C._______ Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
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