Abtei lung IV
D-7000/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
Kongo (Kinshasa),
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
22. Oktober 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7000/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer A._______ stellte am 8. Mai 2000 und die
Beschwerdeführerin B._______ am 4. Februar 2003 in der Schweiz
ein Asylgesuch. Das BFF (seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des
BFM) wies mit Verfügungen vom 19. April 2002 beziehungsweise
12. Februar 2003 beide Asylgesuche ab. Gleichzeitig wurden die
Wegweisung aus der Schweiz und der Wegweisungsvollzug der
Beschwerdeführenden angeordnet. Die dagegen erhobenen
Beschwerden sowie die in der Folge eingereichten Revisions- und
zwei Wiedererwägungsgesuche führten zu keinem anderen Ergebnis.
B.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2008 reichten die Beschwerdeführenden
durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesamt ein drittes
Wiedererwägungsgesuch ein, mit welchem sie in der Hauptsache die
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die
Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragten. Zur Begründung
machten sie im Wesentlichen geltend, eine Rückkehr in die
Demokratische Republik Kongo sei ihnen zunächst angesichts des
Alters der mittlerweile drei in der Schweiz geborenen Kinder nicht
zumutbar. Zudem verfügten sie nicht über ein genügendes soziales
Netz im Heimatstaat. Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und
sozioökonomischen Situation in Kinshasa sei es für die
Beschwerdeführenden aussichtslos, ein genügendes Einkommen für
Essen, medizinische Versorgung etc. zu erwirtschaften. In der Schweiz
seien die Beschwerdeführenden gut integriert.
Zur Stützung der Vorbringen wurden diverse Unterlagen eingereicht,
nämlich ein Kündigungsschreiben betreffend den (Schwieger-)Vater,
eine Pensionskassenabrechnung und eine "Demande de Pension de
Retraite" betreffend die (Schwieger-)Mutter, die Kopie einer
Geburtsanzeige von E._______, zwei Arbeitszeugnisse des
Beschwerdeführers, ein Zertifikat "Interkulturelles Training" der
Beschwerdeführerin sowie eine Bestätigung der Kindertagesstätte
("...").
C.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 - eröffnet am 24. Oktober 2008 -
wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, bezeichnete die
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Verfügungen vom 19. April 2002 und 12. Februar 2003 als
rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.-- und
stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende
Wirkung zu.
D.
Mit Beschwerde vom 3. November 2008 (Poststempel) beantragten die
Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügung des BFM vom
22. Oktober 2008, es seien vorsorgliche Massnahmen im Sinne von
Art. 112 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
anzuordnen und den Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Zudem ersuchten die Beschwerdeführenden um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021). Der Beschwerde lagen die schon im
Wiedererwägungsgesuch bei der Vorinstanz eingereichten
Beweismittel betreffend den (Schwieger-)Vater und die
(Schwieger-)Mutter in Kopie bei.
E.
Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts
setzte mit vorsorglicher Massnahme vom 11. November 2008 den
Vollzug der Wegweisung bis zu anderslautender Verfügung aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden
sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung
abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach
ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der
rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid
beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die
ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene
Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch
Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen,
sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfü-
gung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Be-
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schwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlosssen
worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsge-
such zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den
Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Die Vorinstanz hat den Anspruch auf Behandlung als Wiedererwä-
gungsgesuch vorliegend nicht in Abrede gestellt und ist materiell auf
das Gesuch eingetreten. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht
einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen
hat. Gegenstand des Wiedererwägungsverfahrens vor dem Bundesamt
bildete sodann die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführenden zumutbar sei.
5.2 Vorneweg ist darauf hinzuweisen, dass bereits im letzten
Wiedererwägungs- und dem anschliessenden Beschwerdeverfahren
zu den geltend gemachten Veränderungen im heimatlichen familiären
Beziehungsnetz (Arbeitslosigkeit des Vaters des Beschwerdeführers
und Rückkehr der Mutter der Beschwerdeführerin in ihr Dorf) Stellung
genommen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil vom
11. April 2008 fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien
zwar vage und unbelegt geblieben, selbst wenn die entsprechenden
Angaben jedoch der Wahrheit entsprächen, lebten gemäss eigenen
Angaben im ersten Asylverfahren mindestens noch mehrere
Geschwister und Halbgeschwister der Beschwerdeführenden in
Kinshasa, weshalb nach wie vor von einem grossen familiären
Beziehungsnetz auszugehen sei. Die erneuten, gleichlautenden
Vorbringen (einschliesslich der eingereichten Belege) erweisen sich
damit im vorliegenden Verfahren als unbeachtlich. Es liegen
diesbezüglich keine Wiedererwägungsgründe vor.
Dasselbe gilt in Bezug auf die Situation der beiden älteren Kinder. Das
Bundesverwaltungsgericht hat die Zumutbarkeit einer Rückkehr für die
(...)- und (...)jährigen Söhne der Beschwerdeführenden bereits im
Urteil vom 11. April 2008 geprüft. Die Einreichung der Bestätigung
über den Besuch einer Kindertagesstätte an drei Tagen pro Woche
ändert daran nichts.
5.3 Eine veränderte Sachlage wird hingegen insoweit geltend
gemacht, als am 25. August 2008 die Tochter E._______ geboren
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wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz davon
aus, dass sich die Belastung für die Beschwerdeführenden bei einer
Rückkehr in ihr Heimatland durch die zusätzliche Sorge für ihr drittes
Kind erhöht. Hingegen ist weder dargetan noch ersichtlich, welche
Gründe unter Berücksichtigung des Aspektes des Kindeswohls gegen
einen Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden sprächen. Wie
das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Entscheid vom
11. April 2008 hinsichtlich der beiden älteren Kinder ausgeführt hat,
sind bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs über die Situation
hinaus, wie sie sich bei einer Rückkehr in das Heimatland ergeben
würde, sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im
Hinblick auf die Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei ist der
Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen umfassend
Rechnung zu tragen, wobei namentlich folgende Kriterien in dieser
gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein können: Alter, Reife,
Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner
Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere
Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose
bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie Grad der erfolgten Integration
bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. EMARK 1998
Nr. 13 S. 98 f.). Nicht zuletzt sind die sich nach einer Analyse der
Situation, die sich im Heimatland ergäbe, damit verbundenen
humanitären Aspekte dem öffentlichen Interesse der Schweiz am
Wegweisungsvollzug gegenüberzustellen (vgl. EMARK 1994 Nr. 18).
Der rund drei Monate alte Säugling befindet sich noch in
vollumfänglicher Abhängigkeit von seinen Eltern, insbesondere von
der Mutter. Eine Rückkehr nach Kinshasa hat somit nicht zur Folge,
dass das Kind aus seiner sozio-kulturellen Umgebung herausgerissen
würde. Es sprechen zudem auch keine medizinischen Gründe für
einen Verbleib in der Schweiz, zumal allfällige medizinische Kontrollen
des Säuglings und der Mutter auch in Kinshasa durchgeführt werden
können und vorliegend keine gesundheitlichen Probleme geltend
gemacht werden. Dass die Tochter der Beschwerdeführenden – und
mit ihr auch ihre Geschwister – bei einer Rückkehr nach Kinshasa
generell nicht in den Genuss der medizinischen, schulischen und
materiellen Standards der Schweiz gelangen können, führt nicht zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
5.4 Was sodann die allgemeine Situation in der Demokratischen
Republik Kongo anbelangt, kann zur Vermeidung von Wiederholungen
auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts im letzten
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Wiedererwägungsverfahren, datierend vom 11. April 2008, verwiesen
werden. Anzufügen bleibt immerhin, dass das Wiederaufflammen des
Konfliktes im Osten der Demokratischen Republik Kongo nicht zur Un-
zumutbarkeit der Rückkehr der aus Kinshasa stammenden Beschwer-
deführenden führt.
5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich keine wesent-
lich veränderte Sachlage präsentiert, welche eine Wiedererwägung
rechtfertigen würde.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Was schliesslich die in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte
gute Integration der Beschwerdeführenden in der Schweiz anbelangt,
ist der Vollständigkeit halber Folgendes anzumerken: Weil die
Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5
AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den
1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden
gegen Verfügungen des BFM beziehungsweise des BFF im Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage generell nicht mehr geprüft
werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär
im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach neu
geltendem Recht ist es den Kantonen (vorliegend dem Kanton [...])
vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz
zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn
wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönli-
cher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Die vom
zuständigen Kanton allenfalls geforderten Dokumente zu beschaffen,
liegt in der Verantwortung der Beschwerdeführenden.
8.
Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Verzicht auf Erhebung
eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Entscheid in der
Hauptsache gegenstandslos. Da die Begehren der Beschwerde-
führenden - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als
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aussichtslos zu bezeichnen sind, sind die kumulativen Voraussetzun-
gen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt, weshalb das entsprechende Gesuch
abzuweisen ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und
auf insgesamt Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008 [VGKE]).
10.
Mit Ergehen des vorliegenden verfahrensabschliessenden Entscheides
fällt die am 11. November 2008 durch den Instruktionsrichter angeord-
nete vorsorgliche Massnahme betreffend Aussetzung des Wegwei-
sungsvollzugs dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein
innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
4.
Die mit vorsorglicher Massnahme vom 11. November 2008
angeordnete Aussetzung des Wegweisungsvollzugs fällt dahin.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons (...) ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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