B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7000/2009
U r t e i l v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Jemen,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2009 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine jemenitische Staatsangehörige mit letz-
tem Wohnsitz in B._______ – suchte erstmals am 18. Februar 1999 um
Asyl in der Schweiz nach, welches mit Verfügung des damaligen Bun-
desamtes für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) vom 4. Februar 2000 abge-
lehnt wurde. Mit Urteil vom 7. April 2000 trat die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf die verspätet einge-
reichte Beschwerde nicht ein.
B.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2002 lehnte das BFF ein Wiedererwägungsge-
such der Beschwerdeführerin vom 27. Mai 2000 ab. Die ARK trat auf die
hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. August 2002 aber-
mals wegen verpasster Rechtsmittelfrist nicht ein.
C.
Im November 2002 begab sich die Beschwerdeführerin nach C._______
und stellte dort im Januar 2003 unter anderer Identität ein Asylgesuch. In
der Folge kehrte sie in die Schweiz zurück und stellte am 15. Dezember
2003 ein zweites Asylgesuch, das sie dahingehend begründete, sie sei in
ihre Heimat zurückgekehrt, dort indessen von den heimatlichen Behörden
im Zusammenhang mit deren Suche nach ihrem Sohn D._______ (N […])
schikaniert worden und deswegen wieder in die Schweiz zurückgekehrt.
Das BFF trat am 6. Mai 2004 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
wegen grober Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht ein und verfügte ih-
re Wegweisung nach C._______. Mit Beschwerde vom 26. Mai 2004 be-
antragte die Rechtsvertretung die Aufhebung der Verfügung des BFF vom
6. Mai 2004, ohne den Antrag in irgendeiner Weise zu begründen.
Gleichzeitig wurde um Ansetzung einer weiteren Frist zur Einreichung ei-
ner begründeten Stellungnahme ersucht. Mit Urteil vom 8. Juni 2004 trat
die ARK gestützt auf Art. 111 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Beschwerde nicht ein, da die Einrei-
chung einer unbegründeten Beschwerde mit dem gleichzeitigen Anerbie-
ten, innert einer weiteren fünftägigen Frist eine Begründung nachzurei-
chen, auf den bewussten und rechtsmissbräuchlichen Versuch hinauslau-
fe, faktisch eine Verlängerung der Beschwerdefrist zu erwirken, weshalb
die Beschwerde offensichtlich unzulässig sei.
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Seite 3
D.
Ohne zwischenzeitlich in ihre Heimat zurückzugekehrt zu sein, stellte die
Beschwerdeführerin in einer als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten
Eingabe vom 21. Mai 2007 ein drittes Asylgesuch. Zur Begründung führte
sie namentlich aus, ihr Sohn D._______ sei am (…) von der E._______
zusammen mit weiteren Personen unter dem Verdacht der Unterstützung
einer kriminellen Vereinigung – namentlich der islamistischen Al Qaida –
inhaftiert und in Untersuchungshaft gesetzt worden, aus der er erst Mitte
(…) wieder entlassen worden sei. Nach Abschluss der entsprechenden
Voruntersuchung habe die E._______ am (…) Anklage beim F._______ in
G._______ erhoben, welches D._______ in der Folge im (…) vom Vor-
wurf der Unterstützung einer kriminellen Organisation freigesprochen ha-
be. Im Rahmen der erwähnten Strafuntersuchung hätten sowohl die
E._______ als auch das H._______ verschiedene Rechtshilfegesuche an
Drittstaaten – darunter auch Jemen – gerichtet, worin der Name des
Sohnes der Beschwerdeführerin erwähnt worden sei und wodurch Letzte-
rer den Behörden seines Heimatlandes gegenüber direkt mit terroristi-
schen Aktivitäten in Zusammenhang gebracht worden sei. Darüber hin-
aus hätten die jemenitischen und die saudischen Strafverfolgungsbehör-
den und Geheimdienste die Rechtshilfeersuchen der Schweiz ernst ge-
nommen und diese auch beantwortet. Ferner sei darauf hinzuweisen,
dass die vorerwähnte Strafuntersuchung in der Schweiz gerade im nahen
Osten ein ausserordentlich grosses publizistisches Echo namentlich in
den dortigen Medien erfahren habe und auch in diesen Berichten der
Name des Sohnes der Beschwerdeführerin verschiedentlich erwähnt
worden sei. Aus diesem Grunde befürchte sie asylbeachtliche Verfol-
gungsmassnahmen seitens der heimatlichen Behörden beziehungsweise
Dritter im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat.
E.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2007 verwies das BFM die Beschwerdeführe-
rin zur Einreichung ihres Asylgesuches an eine der Schweizer Empfangs-
und Verfahrenszentren, wobei dieses am 19. Juni 2007 in Vallorbe offiziell
anhängig gemacht wurde. Am 21. Juni 2007 befragte das BFM die Be-
schwerdeführerin dort summarisch zu ihren Asylgründen. Dabei brachte
die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, sie habe immer noch dieselben
Asylgründe, die sie bereits an früherer Stelle geltend gemacht habe.
Gleichzeitig reichte sie eine vom 19. Juni 2007 datierende ärztliche Be-
scheinigung von Dr. med. I._______, FMH Psychiatrie und Psychothera-
pie ein, worin letzterer bestätigt, dass die Beschwerdeführerin seit der po-
lizeilichen Hausdurchsuchung am Wohnort ihres Sohnes am (…) unter
anhaltenden Angstzuständen leide.
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Seite 4
F.
Mit Verfügung vom 20. März 2009 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, und ordnete die Wegweisung
der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
G.
Mit Eingabe ihres jetzigen Rechtsvertreters vom 27. März 2009 beantrag-
te die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und die Vorinstanz anzuhalten, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Mit Be-
gleitschreiben vom 2. April 2009 reichte der Rechtsvertreter unter ande-
rem eine Faxkopie eines Berichtes aus der Zeitung J._______ vom 6. Mai
2005 inklusive einer französischen Teilübersetzung zu den Akten und
stellte die Nachreichung des entsprechenden Originaldokumentes in Aus-
sicht.
H.
Mit Urteil vom 6. April 2009 ([…]) hiess das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde vom 27. März 2009 gut, hob die Verfügung des BFM vom
20. März 2009 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidfindung an die
Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht
namentlich aus, bereits die Tatsache, dass der Sohn der Beschwerdefüh-
rerin in ein Strafverfahren wegen Beteiligung an beziehungsweise wegen
Unterstützung einer kriminellen Organisation vor der E._______ involviert
gewesen sei, stelle ein Ereignis dar, das – unter dem Aspekt einer Re-
flexverfolgung betrachtet – zumindest geeignet sein könnte, deren Flücht-
lingseigenschaft zu begründen. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass
das besagte Strafverfahren in den Medien ein breites Echo ausgelöst und
insbesondere auch im nahen Osten publizistisches Interesse geweckt
habe. Auch die an verschiedene Staaten und insbesondere an Jemen ge-
richteten Rechtshilfeersuchen der Schweiz im Rahmen des besagten
Strafverfahrens hätten dazu geführt, dass Jemen über die damaligen
Verdachtsmomente der Schweiz gegenüber dem Sohn der Beschwerde-
führerin informiert sei. Vor diesem Hintergrund bestünden durchaus Hin-
weise darauf, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach
Jemen Verfolgungshandlungen seitens des jemenitischen Staates oder
seitens Dritter ausgesetzt sein könnte. Im Weiteren sei festzuhalten, dass
die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 20. März 2009 mit keinem Wort er-
wähnt habe, dass dem Sohn der Beschwerdeführerin am (…) durch das
BFM selbst – mithin erstinstanzlich – Asyl gewährt worden sei. Gerade
die Tatsache, dass diesem trotz Freispruch vom Vorwurf der Zugehörig-
keit zu einer (der al Qaida nahe stehenden) kriminellen Vereinigung Asyl
gewährt worden sei, lasse auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin
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Spielraum für die Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Jemen
trotz Freispruch ihres Sohnes Anstände mit den heimatlichen Behörden
oder Dritten haben könnte. Schliesslich habe die Vorinstanz ihre Ein-
schätzung, wonach hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine Hinweise
auf deren Gefährdung bestünden, damit begründet, ihre unsubstanziier-
ten Aussagen liessen nicht darauf schliessen, dass sie von den jemeniti-
schen Behörden im Zusammenhang mit dem Verfahren ihres Sohnes in
der Schweiz in irgendeiner Form registriert worden sei und deswegen im
Falle einer Rückkehr mit einer asylrelevanten Verfolgung rechnen müsse.
Der Vorwurf unsubstanziierter Aussagen gehe jedoch fehl, da die neuen
Asylvorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich des dritten Asylantrags
im EVZ Vallorbe gar nicht erhoben worden seien, sondern diese auf die
entsprechende – allgemein gehaltene – Fragestellung im Rahmen ihrer
dortigen Anhörung vom 21. Juni 2007 hin lediglich angegeben habe, im-
mer noch dieselben Probleme wie bei ihrem letzten Asylgesuch zu haben.
Darüber hinaus habe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zwischen ih-
rer Anhörung im EVZ Vallorbe und der Ausfällung des erstinstanzlichen
Entscheids am 20. März 2009 förmlich keine Gelegenheit eingeräumt,
sich bezüglich ihrer aktuellen Situation nochmals mündlich oder schriftlich
zu äussern.
I.
Am 7. September 2009 hörte das BFM die Beschwerdeführerin erneut zu
ihren Asylgründen an. Dabei machte sie insbesondere geltend, sie wäre
im Falle einer Rückkehr nach Jemen gefährdet, da ihr Sohn K._______,
der in der Schweiz Asyl erhalten habe, in den jemenitischen Medien als
Terrorist bezeichnet worden sei. In einer Ausgabe einer jemenitischen
Zeitung (J._______) vom 6. Mai 2005 sei auch sie selbst als Terroristin
bezeichnet worden. Die jemenitischen Behörden hätten deswegen ihre
dort verbliebenen Familienangehörigen wiederholt behelligt. Ihr in Jemen
lebender Sohn L._______ sei in diesem Zusammenhang gar einmal in-
haftiert, in der Folge aber wieder freigelassen worden. Im Rahmen dieser
Anhörung reichte die Beschwerdeführerin die Kopie einer französischen
Teilübersetzung des vorerwähnten Zeitungsberichts vom 6. Mai 2005 zu
den Akten. Im Weiteren reichte sie ein weiteres Arztzeugnis von Dr. med.
I._______ vom 6. April 2009 ein, worin dieser bestätigt, dass seine Pati-
entin seit Erhalt des letzten ablehnenden Asylentscheids im März 2009
erneut unter starken Gefühlen von Abwesenheit, Verlassenheit, Depres-
sion, Traurigkeit, Verzweiflung sowie unter Schlaflosigkeit leide. Darüber
hinaus bestätigt Dr. med. I._______, dass das seelische Gleichgewicht
der Beschwerdeführerin seit ihrer Inhaftierung durch die Schweizer Be-
hörden ernsthaft gestört sei (vgl. nachstehend Bst. K).
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Seite 6
J.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2009 – eröffnet am 19. Oktober 2009 –
lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mangels Rele-
vanz beziehungsweise wegen der durch frühere Versuche, die Schweizer
Asylbehörden zu täuschen, bedingten generellen Zweifelhaftigkeit der
Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen ab. Gleichzeitig verfügte das Bundesamt
die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerde-
führerin an.
K.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 10. No-
vember 2009 beantragte die Beschwerdeführerin mittels ihres Vertreters,
die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien
aufzuheben. Sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu
gewähren. Mit Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben wur-
de dabei geltend gemacht, dass deren Beurteilung sich in der Tat nicht
einfach gestalte, indessen namentlich zu berücksichtigen sei, dass die
Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung und
der Inhaftierung von ihr selbst und ihres Sohnes im (…) durch die
J._______ schwer traumatisiert worden sei, wie der Bericht des sie be-
handelnden Psychiaters belege. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean-
tragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege
zu bewilligen und es sei ihr in der Person des unterzeichnenden Anwalts
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Im Weiteren wurde der
Beizug der Asylakten des Sohnes D._______ (N […]) beantragt. Der
Rechtsvertreter legte seiner Rechtsmitteleingabe unter anderem eine
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des (…) vom 20. Oktober 2009 bei.
L.
Mit Verfügung vom 19. November 2009 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht den Eingang der Beschwerde.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2009 zog der zuständige In-
struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts antragsgemäss die
Asylverfahrensakten des Sohnes K._______ der Beschwerdeführerin
(N […]) für das vorliegende Beschwerdeverfahren bei. Darüber hinaus
verwies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20.
Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt.
Demgegenüber wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
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Seite 7
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Notwendig-
keit ab. Schliesslich lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehm-
lassung ein.
N.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 6. Januar 2010 fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten. Im Übrigen verwies es auf seine Erwägungen, an denen es voll-
umfänglich festhielt, und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
O.
Am 8. Januar 2010 sandte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechts-
vertreter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des BFM vom
6. Januar 2010 zur Kenntnisnahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser, was in casu nicht zutrifft, bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Seite 8
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernst-
hafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise
solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und auf-
grund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein.
Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass
die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und
sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen
kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5 und BVGE 2007/31 E. 5.2 f. sowie die vom
Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der ARK in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7 – 10 und Nr. 32 E. 8.7).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich
sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genü-
gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
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widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durch-
aus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge-
suchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asyl-
suchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihr drittes Asylgesuch im Wesent-
lichen damit, sie sei im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat Jemen
zufolge der früheren Involvierung ihres Sohnes K._______ in ein in der
Schweiz durchgeführtes Strafverfahren wegen Unterstützung einer krimi-
nellen Organisation (Al Qaida) der Gefahr einer Reflexverfolgung ausge-
setzt.
4.2 Tatsache ist, dass die Schweiz dem Sohn der Beschwerdeführerin am
(…) Asyl gewährt hat, nachdem ihn das F._______ im (…) vom Vorwurf
der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation freigesprochen hatte.
4.3 Das BFM begründete die Verneinung einer Reflexverfolgungsgefahr
der Beschwerdeführerin in seiner Verfügung vom 15. Oktober 2009 unter
anderem damit, sie habe weder in ihrer schriftlichen Eingabe vom 21. Mai
2007 noch in ihren Aussagen im EVZ Vallorbe anlässlich ihrer Erstbefra-
gung vom 21. Juni 2007 (zum dritten Asylgesuch) konkrete Anhaltspunkte
für eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit dem gegen ihren Sohn
geführten Strafverfahren geliefert (a.a.O. S. 3 Mitte). Dieser Einwand der
Vorinstanz muss relativiert werden: Wie das Bundesverwaltungsgericht
bereits in seinem Kassationsentscheid vom 6. April 2009 erwogen hat,
war der Vorwurf unsubstanziierter Aussagen der Beschwerdeführerin
letztlich deswegen nicht haltbar, weil ihre neuen Asylgründe anlässlich ih-
res dritten Asylantrags im EVZ Vallorbe faktisch gar nicht erhoben worden
sind: Sie hat dort laut den Ausführungen im Kassationsentscheid auf die
entsprechende – allgemein gehaltene – Fragestellung im Rahmen ihrer
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Seite 10
dortigen Anhörung am 21. Juni 2007 lediglich angegeben, immer noch
dieselben Probleme wie beim letzten Asylgesuch zu haben (vgl. Kassati-
onsentscheid vom 6.4. 2009 S. 9 f., E. 5.4.3). Sie hat damals also genau
betrachtet einfach die damalige Suggestivfrage, ob die Gründe ihres letz-
ten Asylgesuchs immer noch aktuell seien, bejaht (vgl. act. D10/8 S. 5
Ziff. 15), ohne dass zusätzliche Fragen gestellt worden wären. Ganz ab-
gesehen hiervon hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
vom 6. April 2009 zusätzlich fest, das BFM wäre vor seinem Entscheid
zumindest verpflichtet gewesen, der Beschwerdeführerin nochmals die
Gelegenheit zu geben, sich bezüglich ihrer aktuellen Situation mündlich
oder schriftlich zu äussern (a.a.O. S. 10 E. 5.4.3 i.f.).
4.4 Letzteres hat die Vorinstanz nunmehr durch die neuerliche Anhörung
der Beschwerdeführerin zu ihren aktuellen Asylgründen am 7. September
2009 nachgeholt (vgl. Sachverhalt Bst. I).
4.4.1 Die dortigen Aussagen der Beschwerdeführerin muten allerdings
über weite Strecken unsubstanziiert und teilweise konfus an (vgl. nach-
folgend act. D35/11). So erklärte sie auf die Anfangsfrage (unter "Anhö-
rung zur Sache S. 5 F24), weshalb sie eine Rückkehr in ihre Heimat be-
fürchte, ihr Sohn K._______ habe Probleme in Jemen gehabt, weshalb
sie nicht dorthin zurückkehren könne. Auf die Bitte um Präzisierung (F25)
erklärte sie, ihr Sohn habe Probleme mit einem Mann namens (…) ge-
habt. Ihr Sohn selbst (als während der Anhörung anwesende Vertrauens-
person) korrigierte sie unmittelbar darauf dahingehend, er habe nicht mit
dieser Person Probleme gehabt, sondern sei mit dieser zusammen ge-
wesen. Auf die Zusatzfrage, ob ihre Furcht, nach Jemen zurückzukehren,
etwas damit zu tun habe, dass ihr Sohn in der Schweiz Asyl erhalten ha-
be, erwiderte sie: "Ja, klar, ich bin wegen meinem Sohn hier. Ich bin jetzt
sehr alt. Ich habe nicht mehr lange zu leben" (F32). Auf die Frage, ob an-
dere Familienmitglieder deswegen in Jemen auch Probleme gehabt hät-
ten, erwiderte sie, die Behörden hätten sich bei M._______ (Tochter der
Beschwerdeführerin in Jemen) nach K._______ erkundigt und ihrem
Sohn L._______ "Probleme gemacht", worauf sich letzterer aus Angst oft
habe verstecken müssen (F34). Nach ihrer (der Beschwerdeführerin und
ihres Sohnes K._______ ) Festnahme hätten die jemenitischen Behörden
L._______ "noch mehr Probleme gemacht" (F35). Auf die Bitte um Präzi-
sierung hin erklärte die Beschwerdeführerin, L._______ habe am Telefon
Angst davor gehabt, genau zu erzählen, "was die Behörde genau mit ihm
gemacht" habe (F36). Auf die Frage, ob L._______ auch einmal festge-
nommen worden sei, erklärte die Beschwerdeführerin, dieser sei einmal
im Gefängnis gewesen, aber wieder freigelassen worden und habe sich
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Seite 11
dann aus Angst immer wieder versteckt (F39). Sie vermochte in der Folge
aber weder die Frage zu beantworten, wann ihr Sohn L._______ festge-
nommen worden sei beziehungsweise wie oft er Probleme mit den jeme-
nitischen Behörden gehabt habe (F40 und 42). Im Weiteren wusste die
Beschwerdeführerin lediglich ergänzend nachzutragen, ihre Schwester
N._______ habe am meisten Probleme mit den Behörden, weil sie mutig
sei und den Behörden gegenüber erkläre, dass sie (in der Schweiz) keine
Terroristen seien (F50 f.). N._______ sei deswegen auch schon bedroht,
aber noch nie festgenommen worden (F52). Nach der Art der Drohungen
befragt, verneinte die Beschwerdeführerin, etwas Genaueres darüber zu
wissen. Sie "habe dies gar nicht mehr im Kopf" (F53).
4.4.2 All diese Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Fragen hinsicht-
lich einer allfälligen behördlichen Belästigung ihrer im Heimatland befind-
lichen Familienangehörigen wegen ihres Sohnes K._______ sind derart
vage und teils ausweichend ausgefallen, dass sich der Eindruck auf-
drängt, die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin entsprä-
chen nicht der Wahrheit. Zwar versucht ihr Rechtsvertreter, die geschil-
derten Wahrnehmungsschwächen seiner Mandantin dadurch zu erklären,
dass sie aufgrund des aktenkundigen Berichts des sie behandelnden
Psychiaters als Folge der Hausdurchsuchung der O._______ und ihrer
und ihres Sohnes Inhaftierung anfangs (…) schwer traumatisiert worden
sei (vgl. Beschwerde S. 5 oben). Den Verfahrensakten ist indessen ledig-
lich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am (…) von der
E._______ im Zusammenhang mit dem gegen ihren Sohn und weitere
Mitangeklagte eingeleiteten Strafverfahren wegen Beteiligung an einer
kriminellen Organisation als Auskunftsperson vorgeladen worden ist.
Selbst wenn sie dabei kurzzeitig inhaftiert worden sein sollte, was auf-
grund der Akten nicht erwiesen ist, erscheint nicht nachvollziehbar, wie
dieses Vorkommnis hätte geeignet sein können, bei ihr eine derart nach-
haltige Traumatisierung auszulösen. Die Arztzeugnisse von Dr. med.
I._______ vom 19. Juni 2007 und vom 6. April 2009 sind demnach nicht
geeignet, die unter E. 4.4.1 aufgelisteten Wahnehmungsschwächen be-
ziehungsweise Erinnerungslücken als Folge einer Jahre zuvor erlittenen
Traumatisierung in einem glaubhaften Lichte erscheinen zu lassen.
4.4.3 Ebenfalls als unbehelflich erweist sich der vom Rechtsvertreter –
gleichsam alternativ – ins Feld geführte Erklärungsversuch, die Be-
schwerdeführerin habe im Zeitraum ihrer Befragung am 7. September
2009 gefastet, weshalb sie damals unter Schwindelanfällen gelitten habe
und müde gewesen sei, was die weitgehende Substanzlosigkeit ihrer
damaligen Angaben erkläre (vgl. Beschwerde S. 5 Mitte).
D-7000/2009
Seite 12
Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Anhörung
über Schwindelgefühle und Müdigkeit geklagt und diese dem Umstand
zugeschrieben hat, aktuell zu fasten (vgl. act. D35/11 S. 4 F11). Nichts-
destotrotz fällt auf, dass sie in verschiedener Hinsicht absolut in der Lage
war, konzise Antworten auf einzelne Fragen zu geben. So wusste sie et-
wa, dass sie ihr früheres Asylverfahren in C._______ durch einen schrift-
lichen Rückzug beendet hatte (a.a.O., F21), dass sie ihren Reisepass
den Schweizer Asylbehörden bereits zu einem früheren Zeitpunkt abge-
geben hat (a.a.O., F.6), ihre Identitätskarte angeblich bei einer Haus-
durchsuchung in Jemen konfisziert worden ist (a.a.O., F11), ihre insge-
samt zwölf Brüder und Schwestern alle noch in Jemen leben (a.a.O.,
F13), und ihr Sohn K._______ im Jahr (…) zehn Monate lang im Gefäng-
nis war und sie ihn während sieben Monaten nicht besuchen durfte
(a.a.O., F27).
Vor dem Hintergrund des Gesagten können die substanzarmen Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit behördlichen Be-
helligungen ihrer in Jemen verbliebenen Familienangehörigen wegen des
in der Schweiz gegen ihren Sohn K._______ iniziierten Strafverfahrens
auch nicht auf die Tatsache zurückgeführt werden, dass die Beschwerde-
führerin im Zeitpunkt ihrer Befragung vom 7. September 2009 gefastet
hat.
4.4.4 Auch der Hinweis des Rechtsvertreters auf die geringe Bildung der
Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 5 unten) macht ihre kargen An-
gaben zur angeblichen Verfolgungssituation ihrer in Jemen verbliebenen
Verwandten nicht verständlich, tangiert doch dieser Umstand im Kern die
kognitive Fähigkeit, Erinnerungen stringent wiederzugeben, nicht.
4.4.5 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzuhalten, dass
die vagen und unsubstanziierten Ausführungen der Beschwerdeführerin
über behördlicherseits erlittene Behelligungen Verwandter in Jemen im
Ergebnis gegen eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor einer
zukünftigen Reflexverfolgung wegen des Strafverfahrens ihres Sohnes
K._______ in der Schweiz sprechen.
4.5 Hinzu kommt, dass die Festnahme des Sohnes K._______ in der
Schweiz im (…) zeitlich derart weit zurückliegt, dass es von diesem
Blickwinkel aus betrachtet äusserst unwahrscheinlich anmutet, dass die
jemenitischen Behörden dessen Mutter heute noch in nennenswerter
Weise behelligen könnten, zumal diese seit nunmehr 13 Jahren in der
Schweiz weilt. An dieser Einschätzung vermag auch die vom Rechtsver-
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treter erstmals am 2. April 2009 eingereichte Faxkopie eines Berichtes
aus der Zeitung J._______ vom 6. Mai 2005 inklusive einer französischen
Teilübersetzung nichts zu ändern, worin unter anderem darüber berichtet
wird, am (…) seien in der Schweiz die letzten drei der Beteiligung an den
Bombenattentaten in Riad Angeklagten, darunter auch die Beschwerde-
führerin, freigelassen worden. Zum einen handelt es sich dabei um einen
Zeitungsartikel, der mittlerweile vor mehr als sieben Jahren erschienen
wäre, weshalb a priori wenig wahrscheinlich ist, dass die Beschwerdefüh-
rerin deswegen noch einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein könnte. Hin-
zu kommt, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Aktenlage persön-
lich nie Angeklagte in besagtem Strafprozess und ebensowenig bis am
(…) in diesem Zusammenhang inhaftiert war, weshalb auch an der Au-
thentizität des besagten Artikels erhebliche Zweifel bestehen.
4.6 Im Weiteren bleibt anzumerken, dass es angesichts des fortgeschrit-
tenen Alters der Beschwerdeführerin und ihrer gesundheitlichen Fragilität
a priori wenig wahrscheinlich anmutet, dass die jemenitischen Behörden
ihr Augenmerk auf ihre Person richten würden, zumal von ihr bei vernünf-
tiger Betrachtungsweise nicht einmal der Anschein einer Gefährlichkeit
ausgeht.
4.7 Gegen die Glaubhaftigkeit einer von der Beschwerdeführerin ernsthaft
zu gewärtigenden künftigen Reflexverfolgung spricht schliesslich die Tat-
sache, dass sie die Schweizer Asylbehörden in der Vergangenheit bereits
durch ihren Versuch, ihren zeitweiligen Aufenthalt in C._______ zu ver-
schleiern und stattdessen zu behaupten, nach Jemen zurückgekehrt und
dort ihres Sohnes K._______ wegen behelligt worden zu sein, zu täu-
schen versucht hat, was zumindest indiziell gegen ihre generelle Glaub-
würdigkeit spricht.
4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine aktuell zu gewärtigende Reflexverfolgungsgefahr
in Jemen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erüb-
rigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da
diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat ihr Asylge-
such demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733).
5.3 Demgegenüber erübrigen sich vorliegend weitergehende Ausführun-
gen hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs, da diese zufolge der am
15. Oktober 2009 angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerde-
führerin (vgl. Sachverhalt Bst. J) gegenstandslos geworden sind.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens
grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da die Beschwerdebegehren indessen nicht aussichtslos waren,
ist das am 10. November 2009 gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheis-
sen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
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