Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D7000/2011/sps
U r t e i l v om 6 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren am … , und
B._______, geboren am … ,
sowie die Kinder
C._______, geboren am … , und
D._______, geboren am … ,
Serbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2011 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – Staatsangehörige von Serbien, welche
sich der ethnischen Minderheit der Roma zurechnen und ihren Angaben
zufolge aus der Ortschaft X._______ bei Vranje stammen – am
5. Dezember 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass gleichzeitig eine ganze Gruppe von Roma aus der südserbischen
Gemeinde Vranje Asylgesuche einreichte, wobei diese Personen mit
gültigen Reisepässen und ihren Angaben zufolge mit einem Reisebus
von Serbien über Ungarn und Österreich in die Schweiz eingereist waren,
dass A._______ (der Beschwerdeführer) und B._______ (die
Beschwerdeführerin) am 19. Dezember 2011 vom BFM zu ihrer Person
und ihrem Reiseweg befragt und daran anschliessend einlässlich zu ihren
Gesuchsgründen angehört wurden,
dass sie dabei auf die Frage nach allfälligen früheren
Auslandaufenthalten vorbrachten, sie hätten sich in der Vergangenheit
bereits einmal in Schweden und einmal in Deutschland als Asylsuchende
aufgehalten,
dass sie ihr erstes Asylgesuch im März 2010 in Schweden eingereicht
hätten, wo ihr Gesuch jedoch abgelehnt worden sei, weshalb sie am
12. Mai 2010 in ihre Heimat zurückgekehrt seien,
dass sie ihr zweites Asylgesuch im November 2010 in Deutschland
eingereicht hätten, wo ihr Gesuch aber ebenfalls abgelehnt worden sei,
weshalb sie am 26. Mai 2011 wiederum in ihre Heimat zurückgekehrt
seien,
dass sich die Angaben über vorgängige Gesucheinreichungen sowohl in
Schweden als auch in Deutschland aufgrund einer Abfrage der Eurodac
Datenbank bestätigen liessen (Asylanträge verzeichnet in Schweden per
8. März 2010 und in Deutschland per 10. November 2010),
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihres jüngsten
Asylgesuches geltend machten, nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatdorf
X._______, wo sie ein eigenes Haus hätten, seien sie immer wieder von
Serben aus dem Nachbardorf Y._______ angegriffen worden,
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dass sie die Angriffe mehrmals bei der Polizei in Vranje angezeigt hätten,
was jedoch zu keiner Reaktion von Seiten der Polizei geführt habe, da
Roma von der Polizei nicht geschützt würden,
dass es schliesslich am 10. Juli 2011 zu einem nächtlichen Überfall auf
sie gekommen sei, bei dem fünf oder sechs teilweise bewaffnete Serben
– darunter ein Polizist – in ihr Haus eingedrungen seien,
dass alle oder doch einige dieser Männer – welche alle bereits über
dreissig respektive alle noch ganz jugendlich gewesen seien – die
Beschwerdeführerin vergewaltigt hätten und danach auch noch auf die
Kinder losgegangen seien,
dass der Beschwerdeführer daraufhin sehr aggressiv geworden sei,
worauf er einem der bewaffneten Angreifer sein Messer entrissen und
diesen damit verletzt habe, respektive er eines ihrer eigenen
Küchenmesser behändigt und damit einen der unbewaffneten Angreifer
verletzt habe, worauf die Angreifer die Flucht ergriffen hätten,
dass sie nach diesem Vorfall umgehend nach Belgrad geflüchtet seien,
wo sie in der Folge in einer Mietwohnung gelebt hätten und wo der
Beschwerdeführer auf dem Bau gearbeitet habe,
dass die Beschwerdeführerin in Belgrad eine Abtreibung habe
vornehmen lassen müssen, da sie aufgrund der Vergewaltigung
schwanger geworden sei, worauf ihnen der serbische Arzt jedoch keine
diesbezügliche Bestätigung habe ausstellen wollen, da der Arzt ihnen
nicht geglaubt habe, respektive da er keine Bestätigung gegen einen
anderen Serben ausstellen wollte, respektive da der Arzt vielmehr Angst
gehabt habe, da einer der Angreifer ein serbischer Polizist gewesen sei,
dass sie sich nach drei Monaten Aufenthalt in Belgrad zur Ausreise aus
Serbien entschlossen hätten, da sie in Belgrad bloss eine Mietwohnung
gehabt hätten und ihnen das Geld ausgegangen sei, respektive da ihnen
zuhause in X._______ weiterhin Nachstellungen gedroht hätten,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Dezember 2011 – eröffnet am
gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
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dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides im
Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführenden hätten im
europäischen Raum bereits in Schweden und Deutschland ablehnende
Asylentscheide erhalten und aufgrund der Akten lägen keine Hinweis vor,
dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten wären, die geeignet sind,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass das Bundesamt in seinen diesbezüglichen Erwägungen namentlich
festhielt, aufgrund der insgesamt unsubstanziierten, realitätsfremden und
zudem auch noch widersprüchlichen Vorbringen sei die behauptete
Verfolgung nicht glaubhaft,
dass das Bundesamt abschliessend den Wegweisungsvollzug als
zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid am 29.
Dezember 2011 Beschwerde erhoben, wobei sie in ihrer Eingabe
sinngemäss die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die
Gewährung von Zuflucht nach Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) beantragten sowie um Erlass der Verfahrenskosten ersuchten,
dass sie in ihrer Eingabe geltend machten, in Serbien und insbesondere
im der Region von Vranje sei es seit dem Krieg zu verhängnisvollen
politischen Veränderungen gekommen, indem die Albaner und die Roma
von dort durch verschiedenste Massnahmen systematisch vertrieben
würden,
dass ihnen und insbesondere der Beschwerdeführerin schlimmes
angetan worden sei und sie sich seit diesem Vorfall nicht mehr sicher
fühlten, da die Täter vermutlich weiterhin auf freiem Fuss seien,
dass der Vorfall von der Beschwerdeführerin zwar unglaubwürdig
geschildert worden sei, sie aber über Details nur im Beisein einer
weiblichen, vertrauenerweckenden Person berichten könne, weshalb sie
nochmals von einer weiblichen Person zu befragen sei, wodurch die
Plausibilität ihrer Vorbringen wiederhergestellt würde,
dass sie zudem in ihrer Heimat immer wieder als Roma beschimpft
worden seien, es zu Übergriffen serbischer Extremisten gegenüber Roma
gekommen sei und überhaupt in ihrer Heimatregion von einer gegen
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Roma gerichteten "ethnischen Säuberungsaktion" gesprochen worden
sei,
dass schliesslich auch alle ihre Verwandten, Freunde und Bekannten
bereits aufgrund drohender Übergriffe geflohen seien, weshalb auch sie
auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien,
dass am 30. Dezember 2011 die vorinstanzlichen Akten in Kopie beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit
das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG
sowie Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind und sich ihre Eingabe als
frist und formgerecht erweist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde
– unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
nach Art. 32 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch
auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend – sofern es
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist,
dass demzufolge die Frage der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
respektive einer allfälligen Asylgewährung nicht Gegenstand des
Verfahrens bildet, weshalb auf das diesbezügliche Beschwerdebegehren
nicht einzutreten ist,
dass demgegenüber hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren
Vollzuges die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur
Sache zu äussern hatte,
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass es entgegen den Beschwerdevorbringen keiner ergänzenden
Anhörung der Beschwerdeführerin bedarf (vgl. dazu nachfolgend),
sondern der entscheidrelevante Sachverhalt bereits aufgrund der
vorliegenden Aktenlage als erstellt zu erkennen ist (vgl. dazu Art. 33 Abs.
1 VwVG),
dass aufgrund der Akten zunächst festzuhalten ist, dass vorliegend
gerade auch Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt wären, da die
Beschwerdeführenden aus Serbien stammen (und damit einem Safe
Country im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) und sich ihre
Vorbringen betreffend einen angeblich ausreiserelevanten Überfall – wie
nachfolgend aufgezeigt – insgesamt als haltlos erweisen (vgl.
diesbezüglich BVGE 2011/8),
dass das BFM denn auch betreffend mehrere Personen aus der eingangs
erwähnten Reisegruppe aus der südserbischen Gemeinde Vranje bereits
Nichteintretensentscheide in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG
erlassen hat, welche bereits bestätigt wurden (vgl. dazu die Urteile des
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Bundesverwaltungsgerichts D6941/2011, D6942/2011 und D
6943/2011, alle vom 4. Januar 2012),
dass das BFM demgegenüber in vorliegender Sache einen
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG
gefällt hat,
das dies zwar nicht als naheliegend erscheint, der vorinstanzliche
Entscheid im Resultat aber dennoch zu bestätigen ist, da auch die
diesbezüglichen Voraussetzungen als erfüllt zu erkennen sind,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in einem Staat der
Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums
(EWR) bereits einen ablehnenden Asylentscheid erhalten hat, ausser die
Anhörung zu den Gesuchsgründen ergebe Hinweise darauf, in der
Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, welche geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass nach ständiger Praxis ein Nichteintretensentscheid in Anwendung
dieser Bestimmung dann gerechtfertigt ist, wenn in einem formell
rechtskräftigen Entscheid der Behörden eines EU oder EWRStaates
festgestellt oder implizit davon ausgegangen wurde, dass die betroffene
Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und die daraus ergebende
Vermutung von der betroffenen Person nicht umgestossen wird (vgl. dazu
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 33 E. 5.2 und E. 5.4),
dass die Beschwerdeführenden aktenkundig sowohl in Schweden als
auch in Deutschland Asylgesuche eingereicht haben, welche ihren
Angaben zufolge von den dortigen Behörden definitiv abgelehnt wurden,
dass von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht wurde, ihnen
sei in Schweden und zuletzt Deutschland kein ordentliches respektive
vollständiges Asylverfahren zuteil geworden, weshalb die
Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG als erfüllt zu erkennen sind,
dass demzufolge auf die Gesuche der Beschwerdeführenden nur dann
einzutreten wäre, wenn sich aufgrund der Anhörungen vom 19.
Dezember 2011 Hinweise auf zwischenzeitliche Ereignisse ergeben, die
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geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass entsprechende Hinweise aufgrund der Anhörungsprotokolle jedoch
nicht ersichtlich sind, da sich die Vorbringen der Beschwerdeführer
insgesamt als haltlos erweisen,
dass die Beschwerdeführenden ihr Asylgesuch zur Hauptsache mit einem
Vorfall vom 10. Juli 2011 – angeblich ein Überfall durch eine Gruppe
serbischer Männer und insbesondere eine Gruppenvergewaltigung der
Beschwerdeführerin – begründet haben,
dass sie sich in ihren diesbezüglichen Ausführungen jedoch in eine ganze
Reihe von nicht nachvollziehbaren Widersprüchen und Ungereimtheiten
verstrickt haben, wobei in dieser Hinsicht – anstelle einer Wiederholung –
auf die zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden kann,
dass die vom BFM festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten, wie
namentlich auch die mangelnde Substanziierung und das Fehlen einer
erkennbaren Betroffenheit nicht auf ein tatsächliches Erleben des
behaupteten Ereignisses schliessen lassen,
dass von den Beschwerdeführenden – dem wesentlichen Sinngehalt
nach – die Mangelhaftigkeit ihrer Gesuchsvorbringen eingestanden wird,
dass von ihnen jedoch vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin wäre im
Falle einer Anhörung durch eine vertrauenswürdige Frau (respektive ein
Frauenteam) zu in sich schlüssigen Schilderungen in der Lage,
dass sich dieses Vorbringen indes als völlig unbehelflich erweist, da die
Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2011 nicht von Männern, sondern
tatsächlich bereits von einem reinen Frauenteam angehört wurde, sie
aber trotzdem zu keinen zumindest im Ansatz glaubhaften Schilderungen
in der Lage war,
dass damit im Resultat kein mit der Ausreise aus der Heimat in einem
kausalen Zusammenhang stehendes Ereignis ersichtlich ist, womit die
Vermutung der fehlenden Flüchtlingseigenschaft respektive das Fehlen
einer Schutzbedürftigkeit auch nicht ansatzweise widerlegt ist (vgl. dazu
EMARK 2006 Nr. 33),
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dass alleine die Beschwerdevorbringen betreffend eine angebliche
Zuspitzung der Lage für Roma gerade in der südserbischen Gemeinde
Vranje respektive einer dort angeblich drohenden "ethnischen
Säuberungsaktion" nicht als Ersatz für die fehlende Verfolgungshinweise
dienen können, sondern als blosse Schutzbehauptungen zu erkennen
sind,
dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 AsylG
sowie BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von
Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als
unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs.
2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass im Falle der Beschwerdeführenden aufgrund der Akten jedoch keine
Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom
BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden, mithin
von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 4 AuG),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da die
Beschwerdeführenden keine Hinweise auf eine konkrete
Verfolgungssituation darzulegen vermochten und – entgegen ihren
anders lautenden Beschwerdevorbringen – auch keine Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK
ersichtlich sind,
dass im Weiteren auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist, da im Falle der Beschwerdeführenden – ein Ehepaar,
welches in X._______ bei Vranje über ein eigenes Haus sowie
verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt – keine individuellen
Vollzugshindernisse zu erblicken sind,
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dass sich die allgemeine Lage für Angehörige der ethnischen Minderheit
der Roma in Serbien in den letzten Jahren grundsätzlich verbessert hat,
auch wenn sich die Verhältnisse für Roma in sozialer und insbesondere
in wirtschaftlicher Hinsicht zum Teil nach wie vor als schwierig darstellen,
dass indes alleine diese Umstände kein Vollzugshindernis darstellen,
dass letztlich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Serbien auszugehen ist,
dass zusammenfassend die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz aufgrund der Akten ausser Betracht fallen muss, womit auch
die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass aufgrund der gesamten Aktenlage die Beschwerdeanträge als
aussichtslos bezeichnet werden müssen, weshalb das Gesuch um Erlass
der Verfahrenskosten – unbesehen der geltend gemachten prozessualen
Bedürftigkeit – abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Lorenz Mauerhofer
Versand: