B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7001/2014
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Nigeria,
vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des BFM vom 21. November 2014 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsangehöriger – sei-
nen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 11. Oktober 2013 in Rich-
tung C._______ verliess, wo er sich bis am 4. Oktober 2014 aufhielt,
dass er sodann am 4. Oktober 2014 via D._______ illegal in die Schweiz
einreiste, wo er am 6. Oktober 2014 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum E._______ um Asyl nachsuchte,
dass dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 6. Oktober 2014 mitge-
teilt wurde, er sei per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszent-
rums Zürich zugewiesen worden,
dass er mit Vollmacht vom 14. Oktober 2014 seine damalige Rechtsver-
tretung mandatierte,
dass am 23. Oktober 2014 die Befragung zur Person stattfand und der
Beschwerdeführer am 12. November 2014 gestützt auf Art. 17 Abs. 2
Bst. b der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung
von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich
(TestV, SR 142.318.1) vertieft zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass zur Begründung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die protokollier-
ten Aussagen zu verweisen ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 23. Oktober
2014, A11; Anhörungsprotokoll vom 12. November 2014, A16),
dass das BFM der damaligen Rechtsvertretung mit Schreiben vom
28. Oktober 2014 mitteilte, im vorliegenden Fall sei das Dublin-Verfahren
aufgrund der Aktenlage beendet worden,
dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit in der Schweiz ge-
prüft werde,
dass gemäss einem CS-VIS-Treffer dem Beschwerdeführer von der (…)
Botschaft in F._______ aufgrund des vorgelegten Passes, der auf die
Personalien A._______, geb. (…), Nigeria, ausgestellt war, am 29. August
2013 ein vom 22. September 2013 bis zum 21. Dezember 2013 gültiges
Schengen-Visum ausgestellt wurde,
dass das BFM aufgrund des Umstands, wonach der Beschwerdeführer
keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten reichte, seine
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Hauptidentität gemäss den Personalien des Passes, den er in F._______
den (…) Behörden vorgelegt hat, erfasste,
dass ihm hierzu anlässlich der Erstbefragung vom 23. Oktober 2014 das
rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass das BFM der damaligen Rechtsvertretung am 19. November 2014
den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme unter-
breitete,
dass eine entsprechende Stellungnahme dem BFM am 20. November
2014 übergeben wurde,
dass darin ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei mit dem Ent-
scheidentwurf nicht einverstanden,
dass er als Beilage eine Kopie seines Reisepasses zu den Akten reiche,
um seine bereits geltend gemachte, wahre Identität zu belegen,
dass seine mangelhaften Islamkenntnisse damit erklärt werden könnten,
dass er nicht in einem islamisch geprägten Umfeld aufgewachsen sei,
dass zudem seine Treffen mit Vertretern der Boko Haram nicht primär
darauf abgezielt hätten, ihm möglichst viel Wissen über den Islam zu
vermitteln, sondern dazu gedient hätten, sein Vertrauen zu gewinnen,
dass die Tatsache, wonach gerade er als Christ aus dem Süden von der
Boko Haram rekrutiert worden sei, keinesfalls unlogisch sei,
dass sein Profil für den geplanten Anschlag die perfekte Tarnung darge-
stellt hätte,
dass der Beschwerdeführer ausserdem erneut betonen möchte, dass
sein Leben bei einer allfälligen Rückkehr nach Nigeria akut bedroht sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. November 2014 – gleichentags
ausgehändigt – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, dessen Asylgesuch vom 6. Oktober 2014 ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anord-
nete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, angesichts
dessen, dass der Beschwerdeführer von einem Imam im islamischen
Glauben unterrichtet worden sein wolle, verfüge er über erstaunlich rudi-
mentäre Islamkenntnisse,
dass er nicht im Stande gewesen sei, die fünf fundamentalen Gebote, die
ein Moslem einzuhalten habe, vollständig zu nennen (vgl. A16 S. 8),
dass er zudem über keinerlei Arabischkenntnisse verfüge (vgl. A16 S. 5)
und keine einzige Koransure in arabischer Sprache zu rezitieren ver-
mocht habe (vgl. A16 S. 8),
dass er das Glaubensbekenntnis, welches ein Konvertit zur Annahme des
muslimischen Glaubens abzulegen habe, nicht kenne, obwohl er zum Is-
lam konvertiert sein wolle,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von einem Imam
namens Mohammed rekrutiert und während mehrerer Monate im islami-
schen Glauben unterwiesen worden und sei selbst in dieser Phase zum
Islam konvertiert (vgl. A11 S.7, A16 S. 7/8), aufgrund seiner mangelhaften
Kenntnisse konstruiert wirke, keine Realkennzeichen enthalte und ganz
und gar nicht den Eindruck zu vermitteln vermöge, dass er das Geschil-
derte persönlich erlebt habe und tatsächlich zum Islam konvertiert sei,
dass sich angesichts der Zweifel, die sich hinsichtlich seiner engen Be-
ziehung zu einem Imam ergeben hätten, die Frage stelle, weshalb die
Boko Haram gerade ihm, einem Christen aus dem Süden, ein derart
grosses Vertrauen entgegengebracht haben sollte, dass ihm die Pläne für
einen grossen Anschlag offengelegt worden seien,
dass das Vorbringen, er habe von der Boko Haram einen falschen Pass
mit einem Schengen-Visum erhalten, mit welchem er zu einem Training
nach D._______ hätte reisen sollen, jeglicher Logik entbehre,
dass zum einen nicht nachvollziehbar sei, von welchem Nutzen ihm, ei-
nem Absolventen eines vierjährigen journalistischen Studiums, ein sechs-
tägiges Training in Journalismus in D._______ bei der Ausübung eines
Selbstmordattentates in Nigeria hätte sein können,
dass zum andern von einer Organisation wie der Boko Haram zu erwar-
ten wäre, dass sie einen Selbstmordattentäter, der über keinen funda-
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mentalistischen Hintergrund verfüge, nicht alleine nach Europa fliegen
lassen würde,
dass die Boko Haram den Beschwerdeführer mit dem eingeplanten Zwi-
schenstopp in C._______ ja geradezu dazu eingeladen hätte, sich von ihr
die Passage nach Europa finanzieren zu lassen, um sich in C._______
abzusetzen,
dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen hinsichtlich des Vorgehens
der Boko Haram selbst widersprochen habe, indem er einerseits angege-
ben habe, er habe nach D._______ reisen sollen, um dort über die ihm
später in Nigeria zugedachte Aufgabe informiert zu werden (vgl. A16
S. 5), andererseits jedoch geltend gemacht habe, er habe bereits ge-
wusst, dass er dafür vorgesehen gewesen sei, als Selbstmordattentäter
einen Anschlag auf die Nationalversammlung zu verüben,
dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz
nicht geprüft werden müsse,
dass der Beschwerdeführer demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei,
dass die Stellungnahme vom 20. November 2014 keine Tatsachen oder
Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des Standpunktes des BFM
rechtfertigen könnten,
dass der Beschwerdeführer zwar eine Kopie der ersten beiden Seiten ei-
nes nigerianischen Passes, welcher auf die Personalien B._______, geb.
(…), Nigeria, laute, eingereicht habe, dieser Kopie jedoch kein Beweis-
wert zukomme, da sie keiner Prüfung unterzogen werden könne, die die
Echtheit des Originaldokumentes bestätigen könnte,
dass der von ihm auf der (…) Botschaft in F._______ vorgelegte Pass
immerhin von einer europäischen Behörde geprüft und für echt befunden
worden sei, weshalb kein Anlass bestehe, seine Identität aufgrund der
eingereichten Fotokopie zu ändern,
dass schliesslich darauf hinzuweisen sei, dass seine Identität letztlich
kein ausschlaggebender Faktor für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen
darstelle, da diese – wie bereits dargelegt worden sei – in sich selbst
nicht schlüssig seien,
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dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer seiner vormaligen Rechtsvertretung mit
Schreiben vom 21. November 2014 das Mandat entzog,
dass der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertre-
ter mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 (Poststempel vom 1. Dezember
2014) gegen die Verfügung des BFM vom 21. November 2014 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, es sei
der angefochtene Entscheid gutzuheissen,
dass der Unterschreibende als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestel-
len und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei,
dass als Beilagen die den Rechtsvertreter mandatierende Vollmacht vom
26. November 2014, die angefochtene Verfügung im Original und medizi-
nische Unterlagen eingereicht wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Dezember 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdefrist, welche gemäss der sich auf Beschwerdefristen
beziehenden Spezialbestimmung von Art. 38 TestV zehn Tage beträgt,
vorliegend eingehalten wurde,
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dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
VGG, Art. 6 und Art. 112b Abs. 2 AsylG),
dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in den Testbetrieb
des Verfahrenszentrums Zürich die Testphasenverordnung zur Anwen-
dung gelangt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird,
der Beschwerdeführer kenne die islamische Religion gut, da er zahlreiche
Fragen des Unterschreibenden (etwa hinsichtlich Gebetszeiten, Pflichten
eines Moslems usw.) habe beantworten können,
dass die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz deshalb nicht
nachvollziehbar seien,
dass ein Moslem kein Arabisch können müsse, sondern es genüge, wenn
er ein paar Verse für das Gebet kenne,
dass der Koran bekanntlich in Hunderte von Sprachen übersetzt worden
sei,
dass der Beschwerdeführer zum Islam konvertiert und ein Moslem sei,
dass die Voraussetzungen für den Übertritt zum Islam bekanntlich sehr
einfach seien,
dass auch die Kenntnis des Islams als solche nicht vorausgesetzt werde,
dass der Beschwerdeführer zu den Freitaggebeten gegangen sei und
sich Wissen über den Islam habe aneignen können,
dass ihm darüber hinaus der Imam viel über den Islam erzählt habe,
dass die Boko Haram Leute aus der christlichen Glaubensgemeinschaft
habe suchen müssen, um so ihr terroristisches Vorhaben problemlos aus-
führen zu können,
dass der Beschwerdeführer der ideale Partner für die Boko Haram gewe-
sen sei, da er zum Islam konvertiert sei, eine sehr gute Ausbildung habe
und den Sicherheitskräften nicht bekannt sei,
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dass die Sicherheitskräfte eine Person, die gerade eine Ausbildung in
D._______ absolviert hätte, nicht verdächtigen würden,
dass der richtige Name des Beschwerdeführers B._______ sei,
dass sein Leben in Nigeria in höchster Gefahr sei, da die Sicherheitsbe-
hörden schon auf ihn warten würden, um ihn zu foltern und zu töten,
dass seine Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft seien und er
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle,
dass eine Rückschiebung gestützt auf Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht möglich
sei, da auf dem ganzen Staatsgebiet von Jemen (recte: Nigeria) eine Si-
tuation allgemeiner Gewalt herrsche,
dass das BFM in seinem Entscheid mit nachvollziehbarer Begründung
darlegte, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei,
dass die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen zu keiner
anderen Einschätzung führen können,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Aussageverhaltens nicht den
Eindruck erweckt, das Geschilderte persönlich erlebt zu haben,
dass vor dem Hintergrund, wonach er selbst erklärte, nicht an Gewalt zu
glauben und keine gewalttätige Person zu sein (vgl. A16 S. 12 F107), da-
von auszugehen ist, es wäre der Boko Haram, einer islamistischen terro-
ristischen Gruppierung im Norden Nigerias, nicht so leicht gelungen, den
Beschwerdeführer zu beeinflussen bzw. ihn als künftigen Selbstmordat-
tentäter zu gewinnen,
dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, dass die Boko Haram
den Beschwerdeführer nicht alleine mit einem Zwischenstopp in
C._______ nach D._______ hätte reisen lassen, zumal sie damit nicht
nur seine Absetzung, sondern auch eine mögliche Vereitelung des Atten-
tats riskiert hätte,
dass auch die angebliche Konversion des Beschwerdeführers zum Islam
angesichts seiner Unkenntnis zu bezweifeln ist,
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dass er zunächst angab, es gebe nicht viele Rituale, um Moslem zu wer-
den,
dass man nur in die Moschee gehen, dort seine Füsse und das Gesicht
waschen, und dann beten müsse (vgl. A16 S. 7 F66),
dass die Moslems etwas Ähnliches wie die Taufe nicht kennen würden
(vgl. A16 S. 7 F69),
dass von einem angeblichen Konvertiten zu erwarten wäre, dass er das
Glaubensbekenntnis, welches vor zwei Zeugen auf Arabisch auszuspre-
chen ist, um offiziell Moslem zu werden, kennen würde,
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus auch in der Lage hätte sein
müssen, von sich aus die Pflichtabgabe und die Pilgerfahrt nach Mekka
als weitere Pflichten für Moslems zu nennen (vgl. A16 S. 9 F80),
dass er auch den von den Moslems für die Pflichtabgabe benutzten Aus-
druck "Zakaat" hätte kennen müssen, stattdessen jedoch angab, der Beg-
riff heisse "Saduka" (vgl. A16. S. 9 F81),
dass der Beschwerdeführer diese beim BFM zum Ausdruck gebrachte
mangelnde Kenntnis durch sein Argument auf Beschwerdeebene, er ha-
be auf zahlreiche Fragen des Rechtsvertreters gut antworten können,
nicht zu beseitigen vermag,
dass angesichts dessen, wonach der Imam ihm viel über den Islam er-
zählt haben soll, ein grösserer Wissensstand zu erwarten gewesen wäre,
dass als Folge seiner unglaubhaften Vorbringen nicht davon auszugehen
ist, der Beschwerdeführer würde sich bei einer Rückkehr nach Nigeria in
höchster Gefahr befinden,
dass die Identität vorliegend für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zwar
nicht entscheidend ist,
dass der Vollständigkeit halber dennoch festzuhalten ist, dass der Auszug
des auf die Person B._______ ausgestellten Reisepasses in Kopie einge-
reicht wurde, was Zweifel am Beweiswert zulässt, zumal gemäss der
Rechtsprechung Fotokopien grundsätzlich keine genügende Beweiskraft
beigemessen werden kann, da sie nicht als fälschungssicher bezeichnet
werden können (vgl. dazu BVGE 2007/7, E. 5.1),
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dass der Beschwerdeführer somit keine andere als die vom BFM erfasste
Hauptidentität zu belegen vermag,
dass es dem Beschwerdeführer in Anbetracht aller Umstände nicht ge-
lungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
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Seite 12
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine in Nigeria drohende
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
lässt,
dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatland des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass in Nigeria trotz der terroristischen Aktivitäten der Boko Haram in den
nördlichen Bundesstaaten nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt,
von Bürgerkrieg oder von Krieg auszugehen ist, welche für den Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen
würde,
dass sich aus den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte ergeben,
wonach er im Falle einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine
existenzbedrohende Situation geriete,
dass die beim rechtlichen Gehör zum medizinischen Sachverhalt geltend
gemachten Augenprobleme (vgl. A11 S. 8), welche durch die mit der Be-
schwerde eingereichten Berichte belegt sind (Pterygium, teilweise Juck-
reiz, Lichtempfindlichkeit, Grösserwerden der Augen), kein Wegwei-
sungsvollzugshindernis darstellen, da im Heimatland eine entsprechende
medizinische Versorgung gewährleistet ist,
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dass allgemeine Krankenhäuser in Nigeria Patienten mit verschiedenen
Krankheiten behandeln und über Fachärzte wie etwa Augenärzte verfü-
gen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt, der
über ein abgeschlossenes Studium in Massenkommunikation und über
Englischkenntnisse verfügt (vgl. A16 S. 3/4 F24 ff., S. 5 F45),
dass er in der Heimat ausserdem ein familiäres Beziehungsnetz hat (Mut-
ter und eine Tante [vgl. A16 S. 3 F13-15]), welches ihm bei der Wieder-
eingliederung behilflich sein kann,
dass sich der Wegweisungsvollzug angesichts dieser Umstände auch als
zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE
2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungs-
vollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Rechtsbegehren in Anbetracht der Sachlage als aussichts-
los erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer
allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1
Bst. a AsylG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und das Gesuch um amtliche Verbeiständung
gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.─ werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: