B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-700/2013
law/fes/wif
U r t e i l v o m 1 6 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren (…), Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Januar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie aus
dem Dorf B._______ (Provinz D._______), verliess seinen Heimatstaat
am 1. November 2012. Am 5. November 2012 reiste er illegal in die
Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch.
B.
Am 20. November 2012 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zur Person, zum Reiseweg und
summarisch zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes be-
fragt. Am 27. November 2012 hörte ihn das BFM einlässlich zu den Asyl-
gründen an.
Er machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend,
er habe sich für die Anliegen der Kurden eingesetzt und politische Aktivi-
täten innerhalb des gesetzlichen Rahmens durchgeführt. Sein Vater sei
aus politischen Gründen vier Jahre im Gefängnis gewesen und sein Bru-
der, der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, zehn Jahre.
Er habe bereits während des Gymnasiums die Partei Barış ve Demokrasi
Partisi (BDP; zu Deutsch: Partei des Friedens und der Demokratie) ken-
nengelernt und sich in deren Lokal mit Freunden getroffen. Er sei Sympa-
thisant der BDP. Ungefähr eine Woche vor Newroz habe die Polizei in Zi-
vil ihn und seinen Freund C._______ aus dem Haus eines Freundes in
D._______ abgeführt. Zwei Stunden sei er in deren Händen gewesen.
Sie hätten Namen sowie Codenamen erwähnt und gefragt, ob er diese
Personen kenne, mit der Waffe gegen seine Brust geschlagen und ihm
vorgehalten, dass sie im Bild seien, was er alles unternehme. Sie hätten
ihm gedroht, wenn er sich nicht ändere, würden sie ihn erledigen. Danach
sei er freigelassen worden. Am 17. März 2012 sei die Wohnung von mas-
kierten Polizisten gestürmt worden. Sein Freund C._______ sei abgeführt
und die Wohnung durchsucht und verwüstet worden. Er habe seine Effek-
ten, den Laptop und die externe Festplatte auf den Tisch legen und Fra-
gen beantworten müssen. Am Ende habe er noch ein Protokoll unter-
zeichnen müssen, in welchem gestanden habe, er leiste Unterstützung,
indem er Personen beherberge. Ihn hätten sie aber nicht mitgenommen.
Am Abend habe er erfahren, dass in sieben Städten Razzien durchge-
führt und weitere Freunde von ihm verhaftet worden seien. Ungefähr eine
Woche nach Newroz sei er in D._______ auf der Strasse von Polizisten in
Zivil abgeführt und ausserhalb der Stadt gebracht worden, wo sie ihn
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wieder während einer Stunde befragt und bedroht hätten. Danach sei er
freigelassen worden. Bis zu seiner Ausreise sei er beschattet worden.
Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er nach Hause angerufen und
erfahren, dass die Polizei eine Razzia durchgeführt habe. Seine Freunde
seien im Zusammenhang mit dem Prozess gegen die Koma Civakên
Kurdistan (KCK; zu Deutsch: Union der Gemeinschaften Kurdistans) im-
mer noch in Haft. Der Vater von C._______ habe ihm mitgeteilt, dass
beim Verhör seines Sohnes nach ihm (dem Beschwerdeführer) gefragt
worden sei und C._______ gesagt habe, er dürfe sich nicht stellen und
müsse fliehen. Der Anwalt seiner Freunde habe ihm mitgeteilt, dass sein
Name in der Anklageschrift dieser Freunde stehe. Bei einer Rückkehr
werde er von der Staatsanwaltschaft verhört, und die Polizei werde ihn
weiterhin beschatten und bedrohen; er befürchte, dass sie ihn illegal hin-
richten würden.
C.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asyl-
gesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingsei-
genschaft anzuerkennen, ihm Asyl zu gewähren und festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wie-
derherzustellen. Zudem beantragte er, die zuständige Behörde sei im Sin-
ne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme
mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an
dieselben zu unterlassen und ihn bei einer eventuell bereits erfolgten Da-
tenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. Fer-
ner ersuchte er um Ansetzen einer Nachfrist zur Einreichung weiterer Be-
weismittel aus der Türkei (Verfahrensakten mit Referenzschreiben,
Schreiben des Dorfvorstehers im Original, Protokoll).
E.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2013 trat der Instruktionsrichter des Bun-
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desverwaltungsgerichts auf das Gesuch, es sei die aufschiebende Wir-
kung wiederherzustellen, nicht ein, und stellte fest, dass der Beschwerde-
führer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er un-
ter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung so-
wie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwer-
deführers gut. Gleichzeitig gab er dem Beschwerdeführer Gelegenheit,
weitere Beweismittel aus der Türkei nachzureichen, und wies die Voll-
zugsbehörden an, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegli-
che Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid über die Be-
schwerde zu unterlassen. Das BFM wies er an, dem Beschwerdeführer
eventuell bereits weiter gegebene Personendaten offenzulegen.
F.
Am 6. März 2013 zahlte der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss
von Fr. 600.– ein.
G.
Mit Verfügung vom 25. April 2013 gab der Instruktionsrichter dem BFM
Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen.
H.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 29. April 2013 an seiner Verfü-
gung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
13. Mai 2013 Gelegenheit, eine Replik einzureichen. Der Beschwerdefüh-
rer reichte keine Replik ein.
J.
Gemäss einer Mitteilung (…) des Kantons E._______ vom 23. August
2013 heiratete der Beschwerdeführer am 30. Juli 2013 in F._______ die
türkische Staatsangehörige, G._______, geboren am (…) (N […]), welche
in der Schweiz als Flüchtling anerkannt ist und Asyl geniesst.
K.
Der Instruktionsrichter gab dem BFM mit Verfügung vom 17. September
2013 Gelegenheit, eine (zweite) Vernehmlassung einzureichen.
L.
Mit Verfügung vom 26. September 2013 zog das BFM die Verfügung vom
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10. Januar 2013 in Wiedererwägung und stellte fest, der Beschwerdefüh-
rer werde nicht gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Ju-
ni 1998 (AsylG, SR 142.31) als Flüchtling anerkannt. Er werde gemäss
Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt und es werde ihm in der
Schweiz Asyl gewährt. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer an
die Adresse geschickt, wo er vor der Heirat gewohnt hatte.
M.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 ersuchte der Instruktionsrichter den
Beschwerdeführer um Mitteilung, ob er die Beschwerde vom 11. Februar
2013 zurückziehe. Bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, dass
er an seinem Rechtsbegehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG festhalte. Der Beschwerdeführer liess die Frist unge-
nutzt verstreichen.
N.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 zog das BFM die Verfügung vom
10. Januar 2013 in Wiedererwägung und stellte erneut fest, der Be-
schwerdeführer werde nicht gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG als Flücht-
ling anerkannt. Er werde gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling aner-
kannt und es werde ihm in der Schweiz Asyl gewährt. Diese Verfügung
sandte das BFM dem Beschwerdeführer an dessen aktuelle Adresse zu
und ersetzte damit die Verfügung vom 26. September 2013.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer zufol-
ge Heirat als Flüchtling gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (derivative Flücht-
lingseigenschaft) anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet demnach einzig die Prüfung, ob der
Beschwerdeführer in eigener Person auch die originäre Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt. Im Übrigen – betreffend Asylgewäh-
rung, Wegweisung und Wegweisungsvollzug – ist die Beschwerde gegen-
standslos geworden.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Bei der
Prüfung der Befragungsprotokolle falle auf, dass die Asylbegründung bei
der Befragung im EVZ ohne erkennbaren Grund ausgesprochen dürftig
ausgefallen sei. Auf die Frage, weshalb er von der Polizei unter Druck ge-
setzt worden sei, habe er dafür als einzige Begründung geliefert, dass er
Kurde sei und als Kurde studiert habe, andere Gründe gebe es nicht (vgl.
act. A8/10 S. 7). Dass er seinen Einsatz für die kurdische Sache bezie-
hungsweise seine legalen politischen Aktivitäten noch mit keinem Wort er-
wähnt habe, erstaune umso mehr, als er aufgrund seiner akademischen
Bildung und bisherigen Lebenserfahrung um die Wichtigkeit dieser we-
sentlichen Vorbringen mutmasslich habe wissen müssen, weshalb des-
sen wenigstens ansatzweise Erwähnung zu erwarten gewesen wäre. Es
dränge sich somit der Verdacht auf, dass der Beschwerdeführer nach der
Befragung im EVZ von seinem in der Schweiz lebenden Bruder, der hier-
orts früher als Flüchtling anerkannt gewesen sei, hinsichtlich besserer Er-
folgsaussichten bei den Asylvorbringen instruiert worden sei. In dieses
Bild passe auch die bei der Anhörung geltend gemachte, offenbar "aus
heiterem Himmel" erfolgte Razzia im November 2012, von welcher der
Beschwerdeführer am Wochenende vor der Anhörung angeblich erfahren
habe. Einerseits sei für diese Aktion der Behörden kein Anlass erkennbar,
nachdem zuvor gemäss Aussagen des Beschwerdeführers seit Ende
März 2012 konkret nichts mehr vorgefallen sei. Andererseits würden sich
die Aussagen zu den anderen "Neuigkeiten", die der Beschwerdeführer
bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, in mehrerer Hinsicht als wi-
dersprüchlich, vage und erfahrungswidrig erweisen. Insgesamt sei eine
Tendenz zur Intensivierung der geltend gemachten Verfolgung zwischen
der Befragung im EVZ und der Anhörung unübersehbar. Diese nachge-
schoben wirkenden Aussagen des Beschwerdeführers liessen erhebliche
Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen aufkommen. Bezüglich
der erwähnten "Neuigkeiten" habe der Beschwerdeführer zu Beginn der
Anhörung gesagt, er habe vom Anwalt seiner Freunde erfahren, dass
sein Name in der Anklageschrift dieser Freunde stehe. Auf Aufforderung
hin, diese zu beschaffen, habe er deponiert, diese sei noch bei der
Staatsanwaltschaft und noch nicht herausgegeben worden. Er habe mit
zwei Vätern von Verhafteten gesprochen. Die Staatsanwaltschaft habe
ihn zu einer Befragung vorgeladen, doch habe er der Vorladung keine
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Folge geleistet (vgl. act. A11/21 S. 2). Auf konkrete Nachfragen hin habe
er diese Aussagen im Ergebnis widerrufen, nachdem er diese in Bezug
auf die angebliche Anklageschrift zunächst nur relativiert habe, indem er
angegeben habe, deren Inhalt werde noch geheim gehalten (vgl.
act. A11/21 S. 2 f.). Im späteren Verlauf der Anhörung habe er zu Proto-
koll gegeben, er habe nur mit dem Vater eines Verhafteten gesprochen
und dabei erfahren, dass beim Verhör von dessen Sohn sein Name er-
wähnt worden sei. Ein Anwalt habe ihm erzählt, dass die Staatsanwalt-
schaft ihn in diesem Fall ganz bestimmt einmal vorladen würde, weil
C._______ in seiner Wohnung verhaftet worden sei. Die einzige Informa-
tion, die er habe, sei, dass seine Freunde im Verhör zu ihm befragt wor-
den seien. Er sei sich sicher, dass sein Name in der Anklageschrift stehe,
wisse aber nicht, warum die Staatsanwaltschaft diese noch geheim halte.
Dass die Verhafteten seit Monaten in Untersuchungshaft seien, aber bis-
her vom Gericht nicht befragt worden seien, heisse, dass gegen sie
nichts Wesentliches vorliege. Er denke, dass die Staatsanwaltschaft ihn
deshalb nicht zur Befragung vorlade (vgl. act. A11/21 S. 11 f.). Weiter ha-
be er bei der Anhörung einmal erzählt, er habe erfahren, dass bei ihm zu
Hause am letzten Donnerstag eine Razzia durchgeführt worden sei, wäh-
rend er später gesagt habe, die erwähnte Razzia habe im Haus eines
Bruders in H._______ stattgefunden und er sei dabei gesucht worden.
Auf Vorhalt hin habe er diesen Widerspruch nicht aufzulösen vermocht
(vgl. act. A11/21 S. 12, 16 ff.). Es gebe weitere Widersprüche in den Aus-
sagen, die der Beschwerdeführer bei der Befragung im EVZ und der An-
hörung gemacht habe, doch könnten diese bei grosszügiger Interpretati-
on entweder als Folge einer unpräzisen Ausdrucksweise des Beschwer-
deführers oder einer ungenauen Übersetzung betrachtet werden (vgl.
act. A8/10 S. 4, 7, A11/21 S. 8 f., 11, 18). Der Beschwerdeführer habe an-
gegeben, seine im März 2012 verhafteten Freunde seien durch einen An-
walt vertreten. Er habe mit diesem gesprochen beziehungsweise einen
Cousin zu ihm geschickt und so erfahren, dass bei Verhören der Verhaf-
teten sein Name gefallen sei (vgl. act. A11/21 S. 2.). Entspräche diese
Aussage der Wahrheit, müsste der erwähnte Anwalt über entsprechende
Gerichtsakten, mindestens aber über die polizeilichen Einvernahmeproto-
kolle seiner Mandanten verfügen. Falls der Name des Beschwerdeführers
tatsächlich in Polizeiverhören gefallen sei, hätte es dem Anwalt, den er
gemäss eigenen Angaben etwa einen Monat vor der Ausreise persönlich
aufgesucht habe und der zugleich Präsident der Anwaltskammer von
D._______ sein soll (vgl. act. A11/21 S. 12), möglich gewesen sein sollen,
die entsprechenden Protokolle beziehungsweise Akten zu erhalten. Ins-
besondere angesichts des früheren Asylverfahrens seines Bruders, das
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zu dessen Anerkennung als Flüchtling geführt habe, habe der Beschwer-
deführer bereits vor der Ausreise um die Wichtigkeit von Beweismittel
wissen müssen. Es verwundere darum, dass er entsprechende Doku-
mente, die zweifellos vorhanden und erhältlich sein müssten, falls seine
Vorbringen der Wahrheit entsprächen, nicht bereits beschafft und bei der
Einreichung des Gesuchs zu den Akten gegeben habe. Der Beschwerde-
führer habe trotz der Aufforderung dazu bis anhin weder ein Dokument
noch genaue Informationen noch ein anwaltliches Bestätigungsschreiben
eingereicht, um seine Vorbringen zu stützen, ohne dieses Versäumnis zu
begründen. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen
politischen Tätigkeiten seien dürftig und vermöchten nicht zu überzeugen
(vgl. act. A11/21 S. 3 ff., 7, 13 f.). Selbst wenn sie der Wahrheit entsprä-
chen, fehle dem Beschwerdeführer offensichtlich das notwendige Profil,
um für die türkischen Strafverfolgungsbehörden von Interesse zu sein.
Ein stichhaltiger Grund und eine klare Motivation für eine staatliche Ver-
folgung seien nicht erkennbar. Kaum anders sei zu erklären, dass die Be-
hörden ihn nie festgenommen hätten, obwohl sie seiner ohne Weiteres
drei Mal bei konkreten Begegnungen hätten habhaft werden können. Wä-
ren sie tatsächlich der Meinung gewesen, dass der Beschwerdeführer,
wie seine angeblich festgenommenen Freunde, politisch aktiv sei, hätten
sie ihn zweifellos ebenfalls festgenommen, um eine Strafuntersuchung
gegen ihn zu eröffnen und ihn möglichst auch in Untersuchungshaft zu
setzen. Vor diesem Hintergrund sei auch in keiner Weise nachvollziehbar,
weshalb die Behörden, nachdem sie angeblich seit März 2012 nichts
mehr getan hätten, als den Beschwerdeführer zu beschatten, eine Razzia
durchgeführt haben sollen, um seiner habhaft zu werden. Wenn die Be-
hörden über ihn noch an höhere Personen mit akademischer Bildung hät-
ten herankommen wollen (vgl. act. A11/21 S. 12) und ihn zu diesem
Zweck beschattet hätten, hätten sie es erwartungsgemäss tunlichst ver-
mieden, dass er davon Kenntnis erhalten hätte. Bezüglich der geltend ge-
machten Befürchtung vor einer extralegalen Tötung durch die Polizei sei
festzuhalten, dass wenn die zwei erwähnten Mitnahmen durch die Polizei
in Zivil im März 2012 tatsächlich stattgefunden hätten und der Beschwer-
deführer danach wirklich Angst um sein Leben gehabt habe, völlig unver-
ständlich erscheine, dass er trotzdem bis Ende Oktober 2012 in seinem
Dorf geblieben und seiner Arbeit in D._______ nachgegangen sei. Ge-
mäss Erkenntnissen des BFM sei die geäusserte Befürchtung, von der
Polizei illegal hingerichtet zu werden, nicht objektiv, da in der Türkei sol-
che Praktiken grundsätzlich der Vergangenheit angehören würden. So-
weit sich dieses Vorbringen nicht als unglaubhaft erwiesen habe, sei es
somit nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer sei gut in der Lage gewe-
D-700/2013
Seite 10
sen, die Razzia in seiner Wohnung zu schildern, weshalb es möglich sei,
dass er irgendwann eine Hausdurchsuchung persönlich erlebt habe; dass
dies allerdings im erwähnten Kontext geschehen sei, scheine wenig
glaubhaft. Namentlich könne davon ausgegangen werden, dass es ein
Spezialkommando der Polizei nicht zugelassen hätte, dass er sich mit
seinem bei dieser Aktion verhafteten Freund in Kurdisch habe unterhalten
können, während die Polizisten die Protokolle verfasst hätten (vgl.
act. A11/21 S. 9). Im Gegensatz zur erwähnten Schilderung des Be-
schwerdeführers seien seine Ausführungen zu den zwei Mitnahmen
durch Polizisten in Zivil auffallend oberflächlich und undifferenziert ausge-
fallen (vgl. act. A11/21 S. 6 f., 10 f.).
5.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen gel-
tend, er komme aus einer patriotisch und politisch engagierten kurdischen
Familie. Sein Vater sei mehrmals aus politischen Gründen verhaftet wor-
den und jahrelang im Gefängnis gewesen. Auch sein Bruder sei wegen
seiner politischen Aktivitäten verhaftet und in der Schweiz als Flüchtling
anerkannt worden. In seinem Dorf seien ausser seiner Familie alle Dorf-
bewohner "Dorfschützer" und würden mit staatlichen Sicherheitskräften
zusammenarbeiten. In dieser Region seien politische Konflikte sehr
scharf und die Reaktionen sehr hart. Das politische Engagement seiner
Familie, vor allem die Verhaftungen seines Vaters, hätten ihn geprägt.
Zwar sei er nie Mitglied der Partiya Karkerên Kurdistan (PKK; zu Deutsch:
Arbeiterpartei Kurdistans), aber immer im Kontakt mit der kurdischen
Freiheitsbewegung gewesen, insbesondere als Sympathisant und Unter-
stützer, manchmal auch als Aktivist. Es treffe zu, dass er sich nicht richtig
geäussert habe und dies als Folge seiner unpräzisen Ausdrucksweise
und ungenauen Übersetzung zu betrachten sei. Es sei ihm bewusst, dass
man von ihm, der studiert habe, erwarte, dass er sich präziser äussere,
was er nicht geschafft habe. Er sei weder von seinem Bruder noch von
Bekannten über den Asylprozess informiert worden und habe sich keine
Gedanken gemacht, war für ein Asylgesuch relevant und was nicht rele-
vant sei. Zudem habe er vor der Anhörung bis am Morgen nicht schlafen
können, weil es im EVZ einen grossen Streit zwischen Asylsuchenden
gegeben habe. Er sei deshalb total müde gewesen und habe sich bei den
ihm gestellten Fragen nicht konzentrieren können. Er habe auch nicht ge-
wusst, wie er sich äussern soll, da er Angst gehabt habe, es habe eine
negative Auswirkung auf sein Asylgesuch, wenn er sich als ein aktives
KCK-Mitglied bezeichne. Es stimme überhaupt nicht, dass es in der Tür-
kei leicht sei, Dokumente, welche das KCK-Verfahren beträfen, zu be-
schaffen. Manchmal daure es jahrelang, bis Ermittlungsakten bereit sei-
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Seite 11
en, um vor Gericht zu kommen. Bis dahin hätten weder die Angeklagten
noch die Rechtsvertreter Zugang zu den Akten und vieles werde geheim
gehalten. Die türkische Polizei habe verschiedene Strategien für die Be-
kämpfung der kurdischen Freiheitsbewegung. Er wisse nicht, warum er
nicht verhaftet worden sei, aber dass sie ihn davon verschone, sei un-
wahrscheinlich. Wer Mitglied der Freiheitsbewegung sei, werde immer be-
straft. Er sei während des Studiums in I._______ mehrmals festgenom-
men worden, was er anlässlich der Anhörung nicht erwähnt habe, weil
ihm nicht bewusst gewesen sei, was asylrelevant sei. Es treffe zu, dass er
mit der Vorinstanz besser hätte kooperieren sollen. Da er unter psychi-
schen Problemen leide und über den Prozess und die Wichtigkeit der Do-
kumente nicht gut informiert gewesen sei, sei er tatsächlich passiv
geblieben. Nach dem Erhalt des Entscheids des BFM vom 10. Januar
2013 habe er nach möglichen Dokumenten gesucht, seinen Vater kontak-
tiert und folgende Auskünfte erhalten: Sein Genosse, C._______, sei zur-
zeit im Gefängnis in der Provinz D._______. Anklage sei durch
J._______, Staatsanwalt der Republik vom (…) in K._______ erhoben
worden. Die Bezeichnung der Ermittlungsakten laute (…). Sein Cousin
habe den Anwalt von C._______ kontaktiert. Der Anwalt heisse
L._______, registriert in der Anwaltskammer der Provinz D._______.
Dessen Telefonnummer laute: (…). Der Anwalt habe bis jetzt nur die Ak-
tennummer, die Akten selber nicht. Es sei verständlich, dass dies für die
Vorinstanz nicht klar oder sogar widersprüchlich aussehe, aber in der
Türkei laufe eben vieles nicht so, wie man es erwarten würde. Gemäss
der Auskunft des Rechtsanwalts werde dieser die Akten erst in der Woche
vom 11. Februar 2013 erhalten. Sobald der Anwalt die Akten habe, werde
er sie mit einem Referenzschreiben dem Cousin geben und dieser werde
sie in die Schweiz schicken. Der Dorfvorsitzende habe seinem Vater ein
Schreiben gegeben, wonach er (der Beschwerdeführer) zur Militärpost
vorgeladen worden sei. Die Militärs hätten dem Dorfvorsitzenden gegen-
über nicht erwähnt, weshalb er (der Beschwerdeführer) gesucht und vor-
geladen werde. Eine Kopie dieses Schreibens habe er per Fax erhalten,
das Original werde er nachreichen. Auch das Protokoll, welches er bei
der letzten Razzia in seiner Wohnung unterschrieben habe, werde mit je-
nen Akten zusammen geschickt. Ausserdem wolle man ihn in den Militär-
dienst schicken. Er wolle sich nicht vorstellen, was ihn im Militärdienst als
Unterstützer und Beherberger von KCK-Mitgliedern erwarte. Jeden Monat
würden mehrere Soldaten kurdischer Herkunft ermordet, wobei behauptet
werde, sie hätten Selbstmord begangen. Die Türkei sei kein Rechtsstaat,
und es sei nicht seine Pflicht, in der türkischen Armee Dienst zu leisten
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und gegen die kurdische Bevölkerung zu kämpfen. Er werde tatsächlich
von staatlichen Sicherheitskräften gesucht.
5.3 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, dass der Beschwerde-
führer in der Eingabe vom 10. Februar 2013 konkrete Informationen über
die für die Anklage gegen seinen angeblichen Freund C._______ zustän-
dige Staatsanwaltschaft und über dessen Verteidiger nachgereicht habe.
Dadurch vermöge er jedoch keineswegs zu beweisen, dass er selbst in
dieses Verfahren in irgendeiner Art und Weise involviert oder im Zusam-
menhang damit auch gegen seine Person eine Strafuntersuchung einge-
leitet worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer mit Ausnahme ei-
nes als Faxkopie vorliegenden Schreibens des Dorfvorstehers, dem –
selbst wenn es als Original vorläge – kaum Beweiswert zukomme, bis da-
to, zweieinhalb Monate später, keine Dokumente eingereicht. Über die
Gründe der fehlenden Nachreichung von Unterlagen, von deren Existenz
und Verfügbarkeit bei der geltend gemachten Situation ausgegangen wer-
den dürfe, lasse sich nur spekulieren; es würden sich jedoch begründete
Zweifel aufdrängen, dass diese Schriftstücke tatsächlich existieren. Die
auf Beschwerdeebene zusätzlich geltend gemachte Wehrdienstpflicht
stelle praxisgemäss keine staatliche Verfolgungsmassnahme aus einem
der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe dar und sie sei daher nicht
asylbeachtlich. Hinsichtlich der Geltendmachung, er habe Angst gehabt,
sich als KCK-Mitglied zu bezeichnen, füge sich diese Aussage nahtlos ins
Schema der bereits festgestellten Tendenz zur Intensivierung der Vorbrin-
gen. Aus Sicht der Vorinstanz gebe es keinen erkennbaren Grund, wes-
halb er eine aktive KCK-Mitgliedschaft nicht bereits im erstinstanzlichen
Verfahren geltend gemacht hätte, wenn sie den Tatsachen entspräche;
dies umso mehr, als sein Bruder in der Schweiz einst als Flüchtling aner-
kannt worden sei. Das Vorbringen werde als nachgeschoben bewertet.
Bei kurdischstämmigen Soldaten, die im Militär mit unglaubhafter offiziel-
ler "Todesursache Suizid" verstorben seien, müsse es sich um Einzelfälle
handeln, da die Thematik entsprechend Aufsehen erregt hätte und in der
Öffentlichkeit bekannt wäre. 20 Prozent der türkischen Bevölkerung und
mithin auch ein nicht unwesentlicher Teil der Armeeangehörigen sei kur-
dischstämmig. Darunter dürften etliche Soldaten sein, denen lokale oder
regionale Behörden Verbindungen beziehungsweise Nähe zur PKK oder
KCK vorwerfen würden, ohne dass dieser Umstand für die Betroffenen
bei der Erfüllung ihrer Dienstpflicht irgendwelche Folgen habe. Davon sei
umso mehr auszugehen, als die Einteilung in eine Truppeneinheit von der
Armee nach dem Zufallsprinzip vorgenommen werde und solche Anschul-
digungen daher in der Regel in den Truppen gar nicht bekannt sein dürf-
D-700/2013
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ten. Es sei hingegen nicht auszuschliessen, dass Kurden in der türki-
schen Armee aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit vermehrten Schi-
kanen durch ihre türkischen Kameraden und Vorgesetzten ausgesetzt
sein könnten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile
im Sinne des Asylgesetzes. Mangels begründeter Furcht sei dieses Vor-
bringen somit nicht asylrelevant.
6.
6.1 In der Beschwerde wird gerügt, die unpräzisen Aussagen des Be-
schwerdeführers würden damit zusammenhängen, dass er anlässlich der
Anhörung müde gewesen sei, es Probleme bei der Übersetzung gegeben
und er nicht gewusst habe, was für die Asylbegründung relevant sei.
6.2 Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz
und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese behördliche
Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf
Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Ge-
suchsteller insbesondere ihre Identität offenzulegen und bei der Anhörung
der Behörde alle Gründe mitzuteilen haben, die für die Asylgewährung re-
levant sein könnten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Was die daraus resultie-
renden Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG
und die entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs betrifft, so soll
die Anhörung immerhin Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Per-
son ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbe-
hörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbeson-
dere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachver-
halts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. BVGE 2008/24
E. 7.2 S. 356 f., BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2 S. 365 f.).
6.3 Bezogen auf den vorliegenden Fall zeigt sich, dass das BFM der Un-
tersuchungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen ist. Es trifft
zwar zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ er-
wähnte, dass er nicht das ganze Merkblatt habe lesen können, da er im
EVZ nicht die Ruhe dazu gehabt habe (vgl. act. A8/10 S. 2, Bst. h). Der
Beschwerdeführer bestätigte anlässlich der Anhörung allerdings, dass er
die Rechte und Pflichten im Asylverfahren, worin er im Merkblatt orientiert
worden sei, kenne (vgl. act. A11/21 F2). An der Anhörung erhielt er mehr-
mals die Möglichkeit, die Gründe darzulegen, welche ihn zum Verlassen
seines Heimatlandes bewogen haben (vgl. act. A11/21 F44, F45, F51,
F67, F78–80) und er bestätigte am Ende der Anhörung, dass er alles ha-
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be sagen können, was für sein Asylgesuch wichtig sei (vgl. act. A11/21
F143). In der Beschwerde wird zwar versucht, die vom BFM festgestellten
Widersprüche in seinen Aussagen zu relativieren, indem unter anderem
geltend gemacht wird, er habe sich keine Gedanken gemacht habe, was
für ein Asylgesuch relevant und was nicht relevant sei, er habe vor der
Anhörung nicht schlafen können, sei deshalb müde gewesen und habe
sich bei den gestellten Fragen nicht konzentrieren können, und er habe
auch nicht gewusst, wie er sich äussern soll, da er Angst gehabt habe, es
habe eine negative Auswirkung auf sein Asylgesuch, wenn er sich als ein
aktives KCK-Mitglied bezeichne. Vor dem oben erwähnten Hintergrund
und namentlich auch dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über ei-
ne akademische Bildung verfügt, sind diese Ausführungen indes als
Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Insgesamt wurde einerseits dem
Gehörsanspruch des Beschwerdeführers Genüge getan und andererseits
wurden die nötigen Grundlagen in den Akten geschaffen, um die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation beurteilen zu kön-
nen. Dass es anlässlich der Anhörung zu Missverständnissen bei der
Übersetzung gekommen sei, geht aus den Akten ebenfalls nicht hervor.
Der Beschwerdeführer gab sowohl bei der Befragung im EVZ wie auch
anlässlich der Anhörung an, er habe den Dolmetscher gut verstanden
(vgl. act. A8/10 S. 8, A11/21 F1) und er erklärte mit seiner Unterschrift in
dem ihm rückübersetzten Anhörungsprotokoll, dass dieses vollständig sei
und seinen freien Äusserungen entspreche (vgl. act. A11/21 S. 20). Es ist
demnach davon auszugehen, dass die Befragung im EVZ und ebenso die
Anhörung ohne sprachliche Verständigungsprobleme durchgeführt wer-
den konnte und die Aussagen des Beschwerdeführers in den Protokollen
korrekt wiedergegeben sind. Es finden sich in den Akten auch sonst keine
Hinweise, die darauf hindeuten, dass es bei Befragung bzw. der Anhö-
rung des Beschwerdeführers zu irgendwelchen Unregelmässigkeiten ge-
kommen sein könnte. Die an der Anhörung anwesende Vertreterin des
Hilfswerks hatte denn auch keine Beobachtungen, Anregungen für weite-
re Sachverhaltsabklärungen oder Einwände zu Protokoll gegeben, wes-
halb davon auszugehen ist, dass die Anhörung im üblichen Rahmen pro-
blemlos durchgeführt werden konnte.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der rechtserhebliche Sach-
verhalt vom BFM hinreichend erstellt worden ist und keine Verletzung der
Untersuchungspflicht durch das BFM vorliegt.
D-700/2013
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7.
7.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs
einerseits geltend, dass bereits sein Vater und sein Bruder aus poltischen
Gründen im Gefängnis gewesen seien und der Bruder in der Schweiz als
Flüchtling anerkannt worden sei. Andererseits sei er selbst zwei Mal von
Sicherheitskräften abgeführt und befragt worden und einmal sei eine Raz-
zia in seiner Wohnung durchgeführt worden, wobei sein Freund festge-
nommen worden sei und er ein Protokoll habe unterzeichnen müssen.
Zur gleichen Zeit seien weitere Freunde von ihm verhaftet worden. Sein
Name sei anlässlich deren Verfahren erwähnt und er sei vorgeladen wor-
den. Nach seiner Ausreise sei im Haus seines Bruders eine Razzia
durchgeführt worden. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens brachte er
erstmals vor, er sei KCK-Mitglied und während seines Aufenthalts in
I._______ mehrmals festgenommen worden. Zuhause sei ein Schreiben
eingetroffen, wonach er zur Militärpost vorgeladen worden sei. Er habe
zudem ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten und befürchte extrale-
gal hingerichtet zu werden.
7.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche
ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des
Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind
beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2
S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes
setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus,
dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff., BVGE 2008/12
E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt
der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer
solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rah-
men der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls we-
sentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. Basel/Bern/Lausanne 2009,
Rz. 11.17 und 11.18).
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7.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemach-
ten Reflexverfolgung wegen seines politisch engagierten Vaters und Bru-
ders, der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden ist, ist festzu-
stellen, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienange-
hörige von politischen Aktivisten vorkommen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 21 E. 10.2.3). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers kam
sein Bruder nach zehn Jahren Haft im Jahre 2002 oder 2003 und sein Va-
ter nach vier Jahren im Jahre 2000 oder 2001 frei (vgl. act. 11/21 S. 5
F34 ff.). Der erforderliche zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang
zwischen den Verhaftungen und Gefängnisaufenthalten seiner Angehöri-
gen und der Ausreise des Beschwerdeführers zehn Jahre später am
1. November 2012 ist deshalb offensichtlich nicht gegeben. Da der Be-
schwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Ausreise keine begründete
Furcht vor Reflexverfolgung hatte, ist auch nicht damit zu rechnen, dass
er bei einer Rückkehr in die Türkei einer künftigen Reflexverfolgung aus-
gesetzt sein könnte, zumal der Bruder, der in der Schweiz als Flüchtling
anerkannt wurde, am 18. Januar 2012 auf die Flüchtlingseigenschaft ver-
zichtete und der Vater weiterhin in derselben Region in der Türkei lebt.
7.4 Was die geltend gemachten beiden Festnahmen des Beschwerdefüh-
rers durch die Sicherheitskräfte betrifft, hat das BFM zutreffend festge-
stellt, dass diese Schilderung im Vergleich mit der geschilderten Razzia in
seiner Wohnung sehr substanzlos und deshalb unglaubhaft ausfiel. Es
trifft zwar zu, dass um Newroz (21. März 2012) die Polizei und Demons-
tranten sich Strassenschlachten geliefert haben und es ist auch möglich,
dass es in diesem Zusammenhang zur Festnahme seiner Freunde ge-
kommen ist, zumal der Beschwerdeführer eine Verfahrensnummer und
die zuständige Staatsanwaltschaft anzugeben vermochte. Hingegen kann
aus dem Umstand, dass seine Freunde inhaftiert worden sind, nicht ohne
weiteres der Rückschluss gezogen werden, dass auch der Beschwerde-
führer von den Behörden gesucht werde. Gegen diese Annahme spricht
insbesondere, dass die Behörden mehrmals die Möglichkeit gehabt hät-
ten, den Beschwerdeführer festzunehmen und ein Verfahren gegen ihn
einzuleiten, wenn sie tatsächlich ein Interesse gehabt hätten. Die Behör-
den nahmen den Beschwerdeführer jedoch selbst zu seinem Erstaunen
nicht mit, als in seiner Wohnung eine Razzia stattfand und sein Freund
festgenommen wurde (vgl. act. A11/21 F63). Das BFM stellte zudem in
der Verfügung zutreffend fest, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich
der geltend gemachten Anklageschrift seiner Freunde und seiner angebli-
chen Vorladung widersprüchlich geäussert hat. Zudem reichte dieser bis
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heute weder die in Aussicht gestellten Verfahrensakten oder das Bestäti-
gungsschreiben des Anwalts ein, welche hätte bestätigen sollen, dass der
Beschwerdeführer darin namentlich erwähnt werde. Es ist deshalb nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
der Verhaftung seiner Freunde selber verfolgt wird. Ausserdem gab er an,
dass seine politischen Aktivitäten – unabhängig davon, ob er Mitglied
oder bloss Sympathisant der KCK war – gesetzeskonform gewesen seien
(vgl. act. A11/21 F14), weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern diese die
Aufmerksamkeit der Behörden hätten auf sich ziehen sollen. Ferner führ-
te das BFM in der Vernehmlassung zutreffend aus, dass seine erst auf
Beschwerdeebene geltend gemachte KCK-Mitgliedschaft als nachge-
schoben und deshalb als unglaubhaft zu erachten ist. Schliesslich ist
auch nicht nachvollziehbar, warum die Behörden erst im November 2013,
nachdem der Beschwerdeführer ausgereist war, eine Durchsuchung des
Hauses seines Bruders vorgenommen und nach ihm (dem Beschwerde-
führer) gesucht haben sollen, zumal er sich nach der angeblichen letzten
Mitnahme der Polizei in Zivil ungefähr Ende März bis Ende Oktober in
seinem Heimatdorf aufgehalten habe, wenn er nicht in der Stadt am ar-
beiten war. Da er angeblich während dieser Zeit von den Behörden be-
schattet worden ist, wäre es ein Leichtes gewesen, seiner habhaft zu
werden. Gemäss seinen Angaben ist jedoch ab der letzten Mitnahme En-
de März bis zur Ausreise Ende Oktober nichts mehr vorgefallen (vgl.
act. A11/21 F46, F82 ff.). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszu-
gehen, dass die türkischen Behörden ein Interesse an einer Festnahme
des Beschwerdeführers gehabt haben beziehungsweise noch haben
könnten.
7.5 Die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Verhaftungen
während seiner Studienzeit in I._______ sind einerseits nichts asylrele-
vant, da aufgrund der unsubstantiierten Angaben in der Beschwerde nicht
ersichtlich ist, inwiefern die Verhaftungen während der Studienzeit (2004-
2010) in einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang mit der
Ausreise am 1. November 2012 gestanden haben. Andererseits sind die
geltend gemachten Verhaftungen nicht glaubhaft, da sie seiner Aussage
anlässlich der Befragung im EVZ widersprechen, wonach er nie in Haft
oder vor Gericht gewesen sei (vgl. act. A8/10 S. 8).
7.6 Hinsichtlich der geltend gemachten Befürchtung, anlässlich des Mili-
tärdienstes extralegal hingerichtet zu werden, ist einerseits festzustellen,
dass die Behörden mehrmals die Möglichkeit gehabt hätten, den Be-
schwerdeführer umzubringen, wenn sie tatsächlich ein Interesse gehabt
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hätten, ihn zu liquidieren. Andererseits ist auf die zutreffenden Ausführun-
gen des BFM in der Vernehmlassung zu verweisen, wonach Schikanen
aufgrund der kurdischen Ethnie noch nicht als asylrelevante Nachteile zu
erachten sind und die Wehrdienstpflicht kein Asylgrund im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG ist.
7.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft zu machen vermochte, dass er aufgrund seiner legalen politi-
schen Tätigkeiten oder wegen seiner inhaftierten Freunde von Polizisten
abgeführt und bedroht worden oder in I._______ verhaftet worden ist, be-
ziehungsweise er nicht wegen seines geflüchteten Bruders beziehungs-
weise politisch engagierten Vaters im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt wur-
de oder begründete Furcht vor Verfolgung hegen musste. Es besteht
auch kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer habe im Zusam-
menhang mit dem Militärdienst begründete Frucht vor einer zukünftigen
asylrelevanten Verfolgung.
8.
Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht (ori-
ginär) als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG anerkannt werden
kann. Die angefochtene Verfügung sowie die Verfügung vom 10. Oktober
2013 sind mithin zu bestätigen, soweit das BFM darin die (originäre)
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, und die Be-
schwerde ist im entsprechenden Umfang abzuweisen. Das BFM hat so-
dann mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 die angefochtene Verfügung
vom 10. Januar 2013 in allen Punkten bis auf die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG wiedererwägungsweise
aufgehoben und den Beschwerdeführer aufgrund seiner Heirat mit einer
in der Schweiz als Flüchtling anerkannten türkischen Staatsangehörigen,
welche über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, gestützt auf Art. 51
Abs. 1 AsylG (derivativ) als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt.
Die Beschwerde ist folglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben,
soweit die Gewährung von Asyl und die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme beantragt werden.
9.
Dem Beschwerdeführer ist es demnach bezüglich der Frage der Anerken-
nung als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AslyG nicht gelungen, dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung bzw. die Verfügung vom
10. Oktober 2013 Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachver-
halt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist. Die Be-
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Seite 19
schwerde ist folglich abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos ge-
worden abzuschreiben ist.
10.
10.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Wird ein Verfah-
ren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener
Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist
das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so
werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungs-
grunds festgelegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
10.2 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, so-
weit er die Gewährung von Asyl gestützt auf Art. 3 AsylG beantragte, wes-
halb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ge-
genstandslosigkeit der weiteren in der Beschwerde formulierten Begeh-
ren wurde durch die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung
vom 10. Oktober 2013 durch das BFM bewirkt, welchem jedoch keine
Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
10.3 Dem Beschwerdeführer sind demnach die reduzierten, angesichts
des Umfangs der Streitsache aber auf Fr. 600.– festzusetzenden Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3
VGKE). Diese sind durch den am 6. März 2013 geleisteten Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.– gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
In Anwendung von Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE ist zu prüfen, ob dem Be-
schwerdeführer eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen not-
wendigen Vertretungskosten zuzusprechen ist. Vorliegend hat der Be-
schwerdeführer seine Beschwerde selbst eingereicht. Es sind ihm mithin
keine Kosten aus einer Vertretung entstanden (vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE).
Weitere notwendige Auslagen (vgl. Art. 13 VGKE), die ihm erwachsen
sein könnten, sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Folglich ist ihm
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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