B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-700/2019
Ur t e i l vom 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 31. Januar 2019 / N________
D-700/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 14. Januar 2019 im Flughafen Zürich ein
Asylgesuch ein. Gleichentags wurde ihm die Einreise in die Schweiz vor-
läufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens für die Dauer von
maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 16. Januar 2019
wurde er von der Flughafenpolizei zur Person befragt. Die Vorinstanz hörte
ihn am 28. Januar 2019 zu den Asylgründen an.
B.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er und seine Fa-
milienangehörigen seien seit den 1990er-Jahren Zeugen Jehovas. Er sel-
ber sei ein Jünger gewesen und habe keine besondere Funktion bei den
Versammlungen gehabt (vgl. SEM-Protokoll A16 S. 8). Im April 2017 habe
ein russisches Gericht die Zeugen Jehovas als extremistische Organisa-
tion eingestuft. Das Urteil sei im Sommer 2017 vom Obergericht bestätigt
worden. Seitdem seien Versammlungen und Lesungen der religiösen
Schriften verboten. Die Zeugen Jehovas könnten sich nur noch in kleinen
Gruppen privat treffen (vgl. A16 S. 8). Es bestehe ein grosses Risiko, je-
derzeit verhaftet zu werden. Ihm selber sei zwar nie etwas zugestossen.
Aber sein Stiefvater habe seine Stelle als Busfahrer verloren, weil er aus
religiösen Gründen keine Nikolausverkleidung habe tragen wollen (vgl. A16
S. 16). Im Weiteren könne er einer allfälligen Einberufung in den Militär-
dienst aus religiösen Gründen nicht Folge leisten. In Russland erlaube das
am 25. Juli 2002 in Kraft getretene Bundesgesetz Nr. 113 zwar einen Alter-
nativdienst aus religiösen Gründen, jedoch gelte dieses für ihn als Ange-
hörigen der verbotenen Religion der Zeugen Jehovas nicht. Er habe zwar
versucht, aus medizinischen Gründen von der Dienstpflicht freigestellt zu
werden und sei so im Mai 2018 in die Rekrutierungskategorie B4 eingestuft
worden, was trotzdem Militärdienst bedeute. Die nach der medizinischen
Abklärung vorgesehene Anhörung bei der Militärkommission habe er ab-
sichtlich verpasst, weil ihm bei dieser ein Dokument ausgehändigt worden
wäre, wonach er als Krimineller gelte, wenn er die Einberufung ignoriere
(vgl. A16 S. 11). In diesem Zusammenhang habe er Schwierigkeiten ge-
habt, seinen Inland- und den Reisepass ausstellen zu lassen, da hierzu
eine Bescheinigung der Armee notwendig gewesen sei. Seine Mutter habe
im Juli 2018 den Militärbehörden mitgeteilt, dass ihr Sohn eine dringliche
Augenoperation in Deutschland habe und dadurch erreicht, dass die Be-
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hörden eine solche Bescheinigung ausgestellt hätten, was eine Fristver-
längerung für die Einberufung bis im Herbst 2018 bedeutet habe (vgl. A16
S. 12). Den Inlandpass habe er schliesslich erneuern können, weil für den
Rekrutierungsprozess ohnehin ein gültiges Identitätsdokument nötig gewe-
sen sei.
Am 17. September 2018 sei er zusammen mit seiner Mutter, seinem Stief-
vater und zwei Halbgeschwistern in die Ukraine gereist, wo er erfolglos
versucht habe, ein französisches Visum zu erhalten. Nach seiner Rückkehr
nach Russland am 22. September 2018 sei er am 14. Oktober 2018 erneut
nach B.______ gereist, wo er sich drei Monate lang bei seiner Schwester
aufgehalten und ein Praktikum als Kellner absolviert habe. Bei der Ausreise
im Oktober 2018 sei er davon überzeugt gewesen, keine militärische Vor-
ladung erhalten zu haben (vgl. A16 S. 12). Während seiner Anwesenheit in
B._______habe er von Nachbarn erfahren, dass die Polizei nach ihm ge-
sucht habe. Trotzdem sei er nach Ablauf des visumsfreien 90-tägigen Auf-
enthalts in der Ukraine im Januar 2019 erneut nach Russland zurückge-
kehrt und am 13. Januar 2019 mit der Swiss nach Zürich geflogen. Den
Weiterflug nach Serbien habe er nicht angetreten, sondern am Flughafen
um Asyl ersucht.
C.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2019 (Eröffnung am 2. Februar 2019) stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus dem
Transitbereich an und hielt fest, der Beschwerdeführer habe den Transit-
bereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen,
ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in den Heimatstaat zu-
rückgeführt werden könne. Sodann wurde der zuständige Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung beauftragt, und dem Beschwerdeführer wurden
die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
D.
Mit teilweise in russischer Sprache verfasster Eingabe vom 7. Februar
2019 reichte der Beschwerdeführer über die Flughafenpolizei unter Beilage
eines USB-Sticks und weiteren zahlreichen Dokumenten (Beilagen 1–6)
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Ver-
fügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässig-
keit, allenfalls Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die entsprechenden Teile der
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Beschwerde sowie die Beilagen zu dieser seien von Amtes wegen in eine
Amtssprache zu übersetzen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren. Er sei unverzüglich aus der Transitzone des Flughafens Zürich zu ent-
lassen und ihm sei die Einreise in die Schweiz zu gewähren.
E.
Die vorab per Telefax übermittelten vorinstanzlichen Akten gingen am
11. Februar 2019 im Original beim Bundesverwaltungsgericht ein.
F.
Am 14. Februar 2019 traf die vom zuständigen Instruktionsrichter veran-
lasste Übersetzung des in russischer Sprache verfassten Teils der Be-
schwerde beim Gericht ein; am 20. Februar 2019 wurde die gerichtsinterne
Übersetzung der zahlreichen Beschwerdebeilagen in russischer Sprache
abgeschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E.5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen hat das Bundesverwaltungs-
gericht in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger
Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und
2.3).
4.
4.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass das Urteil N
AKPI-238 vom 20. April 2017 des Obersten Gerichts der Russischen Fö-
deration, in welchem die Zeugen Jehovas als extremistische Organisation
eingestuft und verboten worden seien, nach wie vor Gültigkeit habe. Teil-
nahmen an gemeinschaftlichen Zusammenkünften, Missionierungen oder
öffentliche Handlungen der Zeugen Jehovas würden von den russischen
Behörden aufgrund des genannten Urteils grundsätzlich verfolgt.
Indessen bestünden keine Hinweise dafür, dass einfache Gläubige der
Zeugen Jehovas, die nicht an gemeinschaftlichen Zusammenkünften be-
ziehungsweise Missionierungen oder öffentlichen Handlungen teilnehmen
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würden, von Repressionen betroffen seien. So sei auch dem Beschwerde-
führer zwischen April 2017 und seiner endgültigen Ausreise im Januar
2019 nie etwas zugestossen. Auch aus dem Umfeld des Beschwerdefüh-
rers habe niemand Behelligungen erfahren. Der Beschwerdeführer habe
denn auch auf die Frage, weshalb er erst über eineinhalb Jahre nach dem
Gerichtsentscheid vom April 2017 ausgereist sei, lediglich angegeben, kei-
nen Reisepass gehabt zu haben, was nicht auf eine akute Gefährdungssi-
tuation schliessen lasse. Es gebe keine objektiven Hinweise, die auf eine
aktuelle oder künftige Verfolgung schliessen liessen. Von einer Kollektiv-
verfolgung der Zeugen Jehovas in der Russischen Föderation könne auf-
grund des Gesagten nicht gesprochen werden (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002
Nr. 3). Daher werde einem Mitglied der Zeugen Jehovas die Flüchtlingsei-
genschaft nur dann zuerkannt, wenn es eine individuelle Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen könne, was vorliegend nicht der
Fall sei. Schliesslich sei festzuhalten, dass gemäss verschiedenen Quellen
der Staatspräsident Vladimir Putin das Verbot der Zeugen Jehovas als un-
sinnig erachte.
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, trotz seiner religiö-
sen Gesinnung, die ihm das Tragen einer Waffe verbiete, Militärdienst leis-
ten zu müssen, sei festzuhalten, dass es nach ständiger Praxis der schwei-
zerischen Asylbehörden grundsätzlich dem legitimen Recht eines Staates
entspreche, eine Armee zu unterhalten und zu diesem Zweck seine Bürger
zu rekrutieren. Zudem sei ein Staat berechtigt, im Rahmen der gesetzli-
chen Bestimmungen Strafmassnahmen zu ergreifen, wenn sich eine mili-
tärdienstpflichtige Person einem Aufgebot widersetze. Der Einwand des
Beschwerdeführers, aus religiösen Gründen seiner Militärdienstpflicht nicht
nachkommen zu wollen, sei nicht asylrelevant. Im Weiteren gebe es in
Russland verschiedene legale Möglichkeiten, den Wehrdienst zu umge-
hen. Ein Grossteil der Wehrpflichtigen mache von der Möglichkeit Ge-
brauch, den Wehrdienst aufzuschieben, wobei die Aufschiebung in der Pra-
xis oftmals zu einer Annullierung der Wehrpflicht führe. Auch bestehe die
Möglichkeit, ein Gesuch um Zivildienst einzureichen. Den Aussagen des
Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass dieser nicht alle Möglichkei-
ten, seiner Dienstpflicht zu entgehen, ausgeschöpft habe (vgl. A16 S. 15).
Angesichts der fehlenden Asylrelevanz bestehe grundsätzlich keine Not-
wendigkeit, die genannten Vorbringen des Beschwerdeführers auf ihre
Glaubhaftigkeit zu prüfen, indessen sei darauf hinzuweisen, dass die Aus-
sagen des Beschwerdeführers mehrere Ungereimtheiten enthielten. So
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habe der Beschwerdeführer zwar alle allgemeinen Fragen über die Zeugen
Jehovas beantworten können, indessen wiesen die sonstigen Angaben
wenige Realkennzeichen auf. Auch habe der Beschwerdeführer keine
(tauglichen) Beweismittel sowohl bezüglich seiner Mitgliedschaft bei den
Zeugen Jehovas als auch hinsichtlich seiner Wehrdienstpflicht eingereicht.
Die in Kopie eingereichten militärischen Vorladungen zeigten einzig auf,
dass der Beschwerdeführer zwecks Abklärungen vor den Militärbehörden
habe erscheinen müssen. Daher entstehe der Eindruck, dass der Be-
schwerdeführer möglicherweise von der Wehrdienstpflicht befreit worden
sei. Der Beschwerdeführer sei denn auch nicht in der Lage gewesen, über-
zeugend zu erklären, wie er als angeblicher Dienstverweigerer einen In-
land- sowie einen Auslandpass erhalten habe. Was den Inlandpass be-
treffe, habe der Beschwerdeführer angegeben, zur Erlangung eines sol-
chen sei eine Bescheinigung des Militärs nötig gewesen. Obwohl er ohne
gültigen Pass eine solche Bescheinigung nicht hätte erhalten dürfen, hät-
ten ihm die Militärbehörden trotzdem ein solches Dokument ausgestellt, so
dass er einen neuen Inlandpass habe beantragen können (vgl. A16 S. 9).
Auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Erlangung des Auslandpas-
ses seien wenig plausibel. So habe der Beschwerdeführer geltend ge-
macht, seine Mutter habe die Militärbehörden aufgesucht und erklärt, dass
ihr Sohn in Deutschland eine Augenoperation geplant habe; so habe sie
die zur Ausstellung des Auslandpasses notwendige Bescheinigung erhal-
ten (vgl. A16 S. 9 und 12). Im Weiteren sei erstaunlich, dass der angeblich
im Dezember 2017 beantragte Inlandpass bereits am 22. November 2017
ausgestellt worden sei (vgl. A16 S. 9). Auch sei die Tatsache, dass der Aus-
landpass am 13. April 2018 ausgestellt worden sei, mit den Angaben des
Beschwerdeführers, wonach er im Juni 2018 einen Antrag um Ausstellung
gestellt, seine Mutter die Militärbehörden im Juli 2018 aufgesucht und er
den Reisepass im September 2018 erhalten habe (vgl. A16 S. 9), nicht
vereinbar. Schliesslich erstaune, dass der Beschwerdeführer trotz angeb-
lich akuter Gefährdungssituation in Russland im September 2018 sowie im
Januar 2019 von der Ukraine wieder in den Heimatstaat zurückgekehrt sei.
Seine Erklärung, wonach er keine andere Wahl gehabt habe (vgl. A16
S. 12), vermöge nicht zu überzeugen. Es sei insbesondere nicht nachvoll-
ziehbar, dass der Beschwerdeführer die Reise in die Schweiz nicht von der
Ukraine aus angetreten habe, sondern zuerst nach Moskau zurückgekehrt
sei, um von dort aus in die Schweiz zu fliegen. Die Erklärung des Be-
schwerdeführers, wonach russische Staatsangehörige ohne Visum nicht
von B.______ aus in Staaten der EU fliegen könnten (vgl. A16 S. 13), sei
nicht überzeugend.
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Seite 8
4.2 In seiner Beschwerde wies der Beschwerdeführer unter anderem da-
rauf hin, aufgrund der kurzen Beschwerdefrist von 5 Tagen und der Tatsa-
che, dass ihm im Transitbereich des Flughafens der Kontakt zur Aussen-
welt nahezu verunmöglicht werde, könne er keinen Anwalt beiziehen, der
ihm bei der Ausarbeitung der Beschwerde behilflich sei.
In materieller Hinsicht machte der Beschwerdeführer geltend, aus dem mit
der Beschwerde eingereichten Bestätigungsschreiben der Zeugen Jeho-
vas der Schweiz (Beilage Nr. 1) ergebe sich, dass er am 30. Juni 2012 in
Russland als Zeuge Jehovas getauft worden und mit einer russischen Ver-
sammlung in der Schweiz verbunden sei.
Die Feststellung des SEM in der angefochtenen Verfügung, wonach er nie
missioniert habe, sei nicht zutreffend und wohl auf die unpräzise Überset-
zung zurückzuführen. Zwar habe er nie als Missionar gedient, jedoch ge-
höre es zum Selbstverständnis der Zeugen Jehovas, bei jeder Gelegenheit
Gespräche mit Mitmenschen über biblische Themen zu führen, wobei
diese Predigttätigkeit alle aktiven Zeugen Jehovas ausführten. Entgegen
der Auffassung des SEM würden in Russland auch Zeugen Jehovas ohne
besondere Stellung verhaftet werden (vgl. Beilage Nr. 3). Zurzeit seien 106
Angehörige der Zeugen Jehovas entweder in Untersuchungshaft oder
stünden unter Hausarrest (Quelle:
ners.html). Auch wenn Präsident Vladimir Putin sein Unverständnis für die
Verfolgung von Zeugen Jehovas zum Ausdruck gebracht habe, sei am
6. Februar 2019 ein Zeuge Jehovas, der in seiner Verteidigung auf die
Worte Putins Bezug genommen habe, wegen der Teilnahme an Gottes-
diensten erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt
worden (Quellen: , Bei-
lage 6).
Im Weiteren werde er, der Beschwerdeführer, aufgrund seiner Zugehörig-
keit zu den Zeugen Jehovas nicht zum Zivildienst zugelassen und damit
gegenüber anderen Religionen diskriminiert. Am 20. Dezember 2017 habe
„War Resisters‘ International“ von sechs Zeugen Jehovas in verschiedenen
Teilen Russlands berichtet, die wegen ihrer Religionszugehörigkeit nicht
zum Zivildienst zugelassen worden seien (https: www.wri-
/en/story/2017/problems-alternative-service-jehovas-witnesses-af-
ter-ban, Beilage 5). Am 13. September 2018 sei ein weiterer Fall von Ver-
weigerung des Zivildienstes wegen Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas
bekannt geworden (
fends-right-to-conscientious-objection, Beilage 5).
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Was die vom SEM festgestellten Unstimmigkeiten hinsichtlich der Erlan-
gung des Inland- und des Auslandpasses beziehungsweise der Reisen von
Russland in die Ukraine und zurück beträfen, sei festzuhalten, dass er die
russische Grenze ungehindert habe passieren können, weil er sich in der
Zeit des Grenzübertritts nicht an den Aktivitäten der Zeugen Jehovas be-
teiligt gehabt habe und alle Reisen nicht in der Einberufungsperiode (im
Herbst vom 1. Oktober – 1. Januar, im Frühling vom 1. April – 15. Juli)
stattgefunden hätten. Der im September 2017 bestellte Inlandpass sei im
November 2017 erstellt gewesen, jedoch habe er ihn aus Furcht, rekrutiert
zu werden, erst nach Ablauf der Einberufungsperiode Ende Dezember
2017 abgeholt. Den Auslandpass habe er am 6. März 2018 bestellt und
nach Intervention seiner Mutter bei den Militärbehörden und der Erlangung
der nötigen Auskunft erst im September 2018 abholen können.
5.
5.1 Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, aufgrund seines
Aufenthaltes im Transitbereich des Flughafens könne er keinen Anwalt be-
ziehen, der ihm bei der Ausarbeitung der Beschwerde behilflich sei, ist da-
rauf hinzuweisen, dass Kommunikationsmöglichkeiten im Transitbereich
zur Verfügung gestellt werden und dem Beschwerdeführer wohl auch Ad-
ressen von Rechtsberatungsstellen zugänglich gemacht worden sind (vgl.
Art. 7 Verordnung des EJPD über den Betrieb von Unterkünften des Bun-
des im Asylbereich [SR 142.311.23]). Dem Beschwerdeführer ist es dann
auch offensichtlich gelungen, selbständig jemanden zu organisieren, der
ihm bei der Abfassung einer rechtsgenüglichen Beschwerde behilflich ge-
wesen ist.
5.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die geltend gemachte Zuge-
hörigkeit des Beschwerdeführers zu den Zeugen Jehovas nicht zweifelsfrei
feststeht.
Aus dem Anhörungsprotokoll ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
allgemeinen Fragen über die Zeugen Jehovas durchwegs zutreffend be-
antworten konnte, indessen die Schilderung seiner eigenen religiösen Tä-
tigkeit unbestimmt ausgefallen ist (vgl. A16 S. 8). Die Beweiskraft der mit
der Beschwerde lediglich in Kopie eingereichten Mitgliedschaftsbestäti-
gung der Zeugen Jehovas der Schweiz ist aufgrund der naheliegenden
Möglichkeit, dass es sich um ein blosses Gefälligkeitsschreiben handelt,
als gering einzustufen.
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5.3 Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit ist die geltend gemachte
Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas als nicht asylrelevant zu erachten.
Unbestrittenermassen werden Teilnahmen an gemeinschaftlichen
Zusammenkünften, Missionierungen oder öffentlichen Handlungen der
Zeugen Jehovas von den russischen Behörden grundsätzlich verfolgt. Von
einer Kollektivverfolgung der Zeugen Jehovas in der Russischen Födera-
tion kann indessen nicht gesprochen werden. Es bestehen keine Hinweise
dafür, dass einfache Gläubige der Zeugen Jehovas, die nicht an gemein-
schaftlichen Zusammenkünften beziehungsweise Missionierungen oder öf-
fentlichen Handlungen teilnehmen, von Repressionen betroffen sind. So ist
auch dem Beschwerdeführer zwischen April 2017 und seiner endgültigen
Ausreise im Januar 2019 nie etwas zugestossen und auch aus dem Umfeld
des Beschwerdeführers habe niemand Behelligungen erfahren. Befürch-
tungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein,
sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme be-
steht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft verwirklichen wird, was vorliegend zu verneinen ist.
An dieser Einschätzung vermag die Behauptung in der Beschwerde, wo-
nach entgegen der Auffassung des SEM in Russland auch Zeugen Jeho-
vas ohne besondere Stellung verhaftet werden würden, nichts zu ändern,
ist eine Verhaftung doch umso wahrscheinlicher, desto aktiver ein Mitglied
der Zeugen Jehova auch öffentlich in Erscheinung tritt, was beim Be-
schwerdeführer nicht der Fall ist. Der Beschwerdeführer gab an, nicht mehr
an grösseren Versammlungen von Zeugen Jehovas teilzunehmen, und
schilderte auch keine anderen besonderen religiösen Tätigkeiten (vgl. A16
S. 8). Was den mit der Beschwerde unkommentiert eingereichten USB-
Stick betrifft, so sind die darin enthaltenen Videosequenzen, welche meh-
rere TV-Berichte zeigen, mangels hinreichenden persönlichen Sachzu-
sammenhangs mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht relevant.
Dies gilt auch für die mit der Beschwerde eingereichten Auszüge aus dem
Internet, welche die allgemeine Situation der Zeugen Jehovas und die Ver-
haftung einzelner Mitglieder zum Gegenstand haben.
5.4 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund seiner Zu-
gehörigkeit zu den Zeugen Jehovas nicht zum Zivildienst zugelassen und
damit gegenüber anderen Religionen diskriminiert zu werden. Hierzu ist
festzuhalten, dass es nach ständiger Praxis der schweizerischen Asylbe-
hörden grundsätzlich dem legitimen Recht eines Staates entspricht, eine
Armee zu unterhalten und zu diesem Zweck seine Bürger zu rekrutieren.
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Seite 11
Zudem ist ein Staat berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmun-
gen Strafmassnahmen zu ergreifen, wenn sich eine militärdienstpflichtige
Person einem Aufgebot widersetzt. Im Weiteren besteht in Russland die
Möglichkeit, ein Gesuch um Zivildienst einzureichen. Zwar wird, wie sich
aus den eingereichten Auszügen aus dem Internet ergibt, davon berichtet,
dass drei von sechs jungen Zeugen Jehovas bisher behördliche Ableh-
nungsentscheide erhalten hätten, während der endgültige Entscheid der
Militärbehörden bezüglich der übrigen drei noch ausstehe (vgl. Beilage 5).
Indessen ist daraus nicht ersichtlich, ob die genannten Ablehnungsent-
scheide tatsächlich aufgrund der religiösen Zugehörigkeit der Betroffenen
erfolgten. Im Weiteren ergibt sich aus einem weiteren Bericht in Beilage 5,
dass ein Wehrdienstpflichtiger, welcher angegeben habe, ein Zeuge Jeho-
vas zu sein, nach den Feststellungen der zuständigen Berufungskommis-
sion nicht aus religiösen Gründen nicht zum zivilen Ersatzdienst zugelas-
sen worden sei, sondern aus formellen Gründen (verspätet eingereichtes
Gesuch). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist offensicht-
lich nicht davon auszugehen, dass Gesuche von Angehörigen der Zeugen
Jehovas um Zivildienst stets abgelehnt werden.
Schliesslich spricht der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung von der
Möglichkeit und dem Vorhaben, mit Unterstützung einer entsprechenden
Organisation vom Militärdienst befreit zu werden (vgl. A16 S. 11), ohne die-
ses in der Folge verwirklicht zu haben (vgl. A16 S. 16).
5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt hat.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung in der Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Seine Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens
Zürich wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4;
2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
D-700/2019
Seite 12
Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 1
AIG).
7.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwen-
dung finden.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
D-700/2019
Seite 13
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein kon-
kreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer, dem es nicht gelun-
gen ist, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen, würde bei
einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine menschenrechtswidrige Be-
handlung drohen. Auch die dortige allgemeine Menschenrechtssituation
lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Weder die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers,
welche nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder
allgemeiner Gewalt geprägt ist, noch individuelle Gründe sprechen gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des jungen und gesunden Be-
schwerdeführers mit beruflicher Ausbildung und Erfahrung.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über einen gültigen
russischen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Hei-
matstaats allenfalls weitere, für eine Rückkehr notwendige Reisedokumen-
te zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu be-
stätigen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes-
halb sich die Anträge, dem Beschwerdeführer sei die Einreisebewilligung
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in die Schweiz zu erteilen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten, als gegenstandslos erweisen.
10.
Da die Beschwerdebegehren nicht zum Vornherein als aussichtslos er-
schienen und von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen
ist, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskos-
ten erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
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