Abtei lung IV
D-7003/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
A._______, geboren (...), Iran,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
27. November 2001 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7003/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge am 20. De-
zember 1999 seinen Heimatstaat und gelangte am 2. Januar 2000 in
die Schweiz, wo er am 3. Januar 2000 beim Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ, vormals Empfangsstelle) (...) ein Asylgesuch
stellte. Dort fand am 12. Januar 2000 eine summarische Befragung
statt. Am 10. Februar 2000 führte die kantonale Behörde eine Anhö-
rung durch.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, dass er in seinem Heimatland in der Wahl
seiner Kleidung beziehungsweise Frisur sehr eingeschränkt sei. Ab
und zu sei er von der Polizei angehalten worden, wie beispielsweise im
Jahr 1997 bei einer Diplomparty, als die Musik angeblich zu laut gewe-
sen sei. Zudem sei er einmal in Untersuchungshaft gewesen. Im Feb-
ruar 1999 sei er mit seiner Freundin auf einer Strasse in X._______
unterwegs gewesen, als er von der Stadtpolizei („Khomeini Leute“)
kontrolliert worden und es zu einer Messerstecherei gekommen sei. Er
sei am Rücken verletzt worden, weshalb er eine Woche im Spital habe
behandelt werden müssen. Im Anschluss habe es aufgrund seiner
Anklage ein Gerichtsverfahren gegeben. Er sei zu einer Busse
verurteilt worden, und es habe eine „schlechte“ Notiz in seinen Akten
gegeben. Das Verfahren sei abgeschlossen. Nach seinen Ferien in
Thailand im Jahre 1999 habe ihm beim Passieren der Grenze von Iran
die Polizei den Reisepass abgenommen. Sie habe ihm vorgeworfen, er
habe in Thailand Kontakt zu seinem Verwandten in Australien
aufgenommen, welcher bei den Mudjahedin gearbeit habe. Am
24 Tir 1378 im iranischen Kalender (15. Juli 1999) habe der Be-
schwerdeführer an einer Studentendemonstration in X._______
teilgenommen. Die Zeitung „Salam“, die Artikel gegen das Regime ge-
schrieben habe, sei verboten worden, weshalb er an der
Demonstration mitgemacht habe. Die Polizei habe auf die De-
monstranten eingeschlagen, wobei er selber blaue Flecken
davongetragen habe. Eineinhalb Tage nach der Demonstration sei er
nach Teheran und anschliessend nach Y._______ zu seiner Schwester
geflohen, weil er erfahren habe, dass Demonstranten verhaftet worden
seien. Er sei ungefähr fünf Monate bei seiner Schwester geblieben. Zu
Hause bei seinen Eltern sei zirka fünf Mal nach ihm gefragt worden,
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weshalb er sich auch bei seiner Schwester nicht in Sicherheit gefühlt
habe. In seiner Familie sei einzig sein Onkel vor zirka 13 Jahren
geflohen, weil er aufgrund seiner Tätigkeit als Lehrer verfolgt worden
sei.
C.
Mit Verfügung vom 27. November 2001 – eröffnet am 28. Novem-
ber 2001 – stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleich-
zeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz.
D.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2001 erhob der Beschwerdeführer bei
der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantrag-
te deren Aufhebung. Er sei als Flüchtling anzuerkennen, und es sei
ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässig-
keit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Ein
allfälliger Kostenvorschuss sei vom Sicherheitskonto des Beschwerde-
führers zu beziehen. Weiter sei dem Rechtsvertreter Einsicht in die Ak-
ten zu gewähren, welche die Verletzungen des Beschwerdeführers
vom Februar 1999 darlegten unter Beilage des Dokumentes des irani-
schen Anwaltes (vgl. Seite 7 der Eingabe). Diese Unterlagen seien im
Rahmen der von der Vorinstanz gewährten Akteneinsicht nicht offen-
gelegt worden. Diese Akten seien zudem amtsintern zu übersetzen.
Schlussendlich sei ihm Frist zur Stellungnahme beziehungsweise Be-
schaffung von Beweismitteln im Bezug zur Studentendemonstration
vom 24 Tir 1378 (15. Juli 1999, vgl. Seite 12 der Eingabe) anzusetzen.
Der Beschwerdeschrift wurde ein Erinnerungsschreiben zum Todestag
von B._______ (Kopie) und ein Kartenausschnitt Teheran-Z._______
beigelegt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2002 wurde antragsgemäss
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
F.
Am 16. Januar 2002 reichte der Beschwerdeführer das Zustellkuvert
des Erinnerungsschreibens zum Todestag B._______ im Original ein.
Seite 3
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G.
In der Vernehmlassung vom 24. Januar 2002 hielt die Vorinstanz voll-
umfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer
ohne Replikrecht am 1. Februar 2002 zugestellt.
H.
Am 15. Oktober 2004 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer
Bürgerin. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung B in der
Schweiz erteilt. Aufgrund dessen wurde der Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2004 angefragt, ob er seine
Beschwerde zurückziehe.
I.
Am 12. April 2005 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an der Be-
schwerde hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft, Asylge-
währung und Wegweisung festhalte.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer am
29. Januar 2009 antragsgemäss Kopien der im vorinstanzlichen Ver-
fahren eingereichten Beweismittel zu (vgl. oben Bst. D) und gewährte
ein Recht zur Stellungnahme, wovon jedoch kein Gebrauch gemacht
wurde. Zudem stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass eine
allfällige Übersetzung der Dokumente Sache des Beschwerdeführers
sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni -
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
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[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Dem Beschwerdeführer wurde wegen seiner Heirat mit einer Schwei-
zer Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, weshalb die vorliegen-
de Beschwerde bezüglich der Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der ange-
fochtenen Verfügung gegenstandslos geworden ist. Beschwerdegegen-
stand bildet mithin nur noch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asyl-
gesuch abgewiesen hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
Seite 5
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid vom 27. November 2001
damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits nicht
asylrelevant gemäss Art. 3 AsylG und andererseits nicht glaubhaft im
Sinne von Art. 7 AsylG seien.
5.2
Unabhängig davon, ob es der Wahrheit entspreche, dass der Be-
schwerdeführer in Begleitung einer Frau auf der Strasse gewesen sei,
ohne mit ihr verheiratet oder verwandt gewesen zu sein, sei dies seit
der Revolution im Iran für alle Bewohner verboten und werde von den
iranischen Behörden bei Verstoss geahndet. Aus diesem Grund habe
der Heimatstaat des Beschwerdeführers in dieser Sache ein rechtli-
ches Verfahren eingeleitet. Es stehe der Vorinstanz nicht an, dies zu
bewerten oder zu würdigen, da die Angelegenheit in die Zuständigkeit
der iranischen Gerichtsbehörden falle. Die Vorbringen des Beschwer-
deführers seien weder politisch geprägt noch weise das diesbezüglich
angestrengte Verfahren Anhaltspunkte auf, welche auf eine asylrele-
vante Motivation deuteten. Die eingereichten Unterlagen – das Schrei-
ben seines Anwaltes und die beiden medizinischen Bestätigungen –
enthielten auch keine asylrelevanten Informationen. Weiter begründe
die Aussage des Beschwerdeführers "im Iran gebe es keine Freiheit"
der Asylpraxis entsprechend keine Verfolgungssituation, da davon die
gesamte Bevölkerung betroffen sei.
5.3 Der Beschwerdeführer habe angeblich an einer Studentendemon-
stration teilgenommen, welche infolge den Manifestationen rund um
Teheran in X._______ am 24 Tir 1378 (15. Juli 1999) organisiert wor-
den sei. Die Vorinstanz geht jedoch davon aus, dass der Beschwerde-
führer sich dieser Geschehnisse in seinem Heimatland bedient habe,
ohne diese effektiv persönlich erlebt zu haben. Der Beschwerdeführer
habe zudem von seinen Angehörigen erfahren, dass er mehrfach zu
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Hause von Behördenmitgliedern gesucht worden sei. Dies alleine
begründe jedoch keine Glaubhaftigkeit der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne der Asylpraxis. Es sei unter den aufgeführten Umständen nicht
nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer während mehreren
Monaten bei seiner Schwester versteckt habe, da es für die iranische
Behörde ein Leichtes gewesen wäre, ihn bei seiner Schwester zu
finden. Zudem wiesen die Vorbringen des Beschwerdeführers be-
züglich seiner Ausreise aus dem Iran zahlreiche Widersprüchlichkeiten
auf. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Studentende-
monstration und seine Suche durch Behördenmitglieder seien daher
unglaubhaft.
6.
6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, dass es zu handgreif-
lichen Auseinandersetzungen mit den staatlichen Agenten gekommen
sei, als der Beschwerdeführer sich beim Spaziergang mit seiner
Freundin auf der Strasse geweigert habe, die von den staatlichen
Sicherheitskräften verlangten Dokumente zu beschaffen. Sein Ver-
halten sei demnach von seinen Angreifern als provokatives Infrage-
stellen der iranischen Rechtsordnung verstanden worden. Er sei mit
einer Waffe angegriffen, schwer verletzt und trotz entsprechender
Strafanzeige mit einer Busse bestraft worden, was ein unverhältnis-
mässiger staatlicher Übergriff darstelle. Zu berücksichtigen sei zudem,
dass wegen dieses Vorfalls knapp zwei Monate später sein Reisepass
bei seiner Rückkehr aus Thailand beschlagnahmt worden sei, wofür
kein Grund bestanden habe, da er vom Militärdienst befreit worden sei.
6.2 Seine Glaubwürdigkeit könne nicht ernsthaft angezweifelt werden,
da sich seine Vorbringen durch detaillierte und differenzierte Angaben
auszeichneten. Er habe die Unklarheiten ausräumen können und seine
Rolle nicht überzeichnet, sondern sei in der Lage gewesen, diese
distanziert zu betrachten. Da er aus vermögenden Verhältnissen stam-
me, bestehe kein ökonomisches Fluchtmotiv. Zudem sei festzustellen,
dass die Vorinstanz ihren Entscheid aufgrund der summarischen und
der knapp fünfstündigen kantonalen Befragung gefällt habe. Die
Durchsicht der Protokolle zeige, dass die kantonale Befragung kaum in
die Tiefe gedrungen sei, was auch der Hilfswerkverteter bestätige. Die
Vorinstanz hätte angesichts dessen eine zusätzliche direkte Anhörung
durchführen sollen. Aufgrund dieser Unterlassung sei das rechtliche
Gehör verletzt worden.
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6.3 In Bezug zur Demonstration vom 24 Tir 1378 (15. Juli 1999) in
X._______ bezweifle er die von der Vorinstanz geltend gemachten,
nicht offen gelegten Quellen, wonach die Durchführung einer stu-
dentischen Demonstration nicht habe bestätigt werden können. Nach-
dem die Vorinstanz erstmals in der angefochtenen Verfügung diesen
Vorwurf vorgebracht habe und ihm (dem Beschwerdeführer)
diesbezüglich keine Gelegenheit gegeben habe, sich dazu zu äussern
und Gegenbeweismittel beizubringen, sei der Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt worden. Gemäss Vorinstanz habe am 24 Tir 1378
(15. Juli 1999) eine Gegendemonstration den Unruhen ein Ende
gesetzt, was jedoch in erster Linie auf die Hauptstadt Teheran zutreffe.
Das Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zum Iran vom Juni
2001 verdeutliche, dass die Unruhen nach ihrem Höhepunkt vom 7.
und 8. Juli 1999 auf andere Städte übergegriffen und noch einige Tage
angedauert hätten, bis sie in Vandalismus und Plünderungen
ausgeartet und allmählich abgeflaut seien. Dies sei mit seinen
Angaben durchaus zu vereinbaren. Er habe denn auch beim Kanton
angegeben, dass zuerst die Demonstration in Teheran stattgefunden
und eine Woche danach eine solche in X._______ durchgeführt
worden sei. Hinzu komme, dass er sich möglicherweise bezüglich der
genauen Datumsangabe um einen oder mehreren Tagen im Irrtum
befunden habe, weshalb das angezweifelte Ende der Unruhen am
23 Tir 1378 (14. Juli 1999) nicht den zentralen Punkt darstelle.
6.4 Die Vorinstanz gebe keine Argumente an, warum sie zur Auffas-
sung gelange, dass weitere Ungereimtheiten in seinen Aussagen be-
stünden, weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht vorliege. Zu-
dem sei davon auszugehen, dass die Mitteilung eines Dritten über
eine behördliche Suche asylrelevanten Charakter entfalten könne, so-
fern sich diese Wahrnehmung widerspruchslos in weitere Gefähr-
dungsmomente einbetten lasse. Er besitze nicht nur allgemeine Kennt-
nisse von den ausführlichen Medienberichten über die Ereignisse vom
Sommer 1999 in Iran, sondern könne inzwischen auch ein neues Be-
weismittel vorlegen, welches den Tod eines der Führer der Demon-
stranten in X._______ nachweise. Es handle sich bei diesem
Dokument um ein Erinnerungsflugblatt der Familie des getöteten
B._______, der nur einige Blocks von ihm in X._______ gelebt habe.
Er habe dieses Dokument erst vor kurzem, nach Erhalt des vorinstanz-
lichen Entscheides, aus dem Iran erhalten.
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6.5 Seine Familie stamme aus Y._______. Er sei dort geboren und ha-
be die Grundschule besucht. Vor diesem Hintergrund sei es glaubhaft,
dass er davon ausgegangen sei, die Sicherheitskräfte würden ihn in
Y._______ bei seiner Schwester nicht finden. Im Übrigen befinde sich
Y._______ in der Nähe der Stadt Z._______ in der abgelegenen Süd-
westprovinz (Name) und liege rund 500 Kilometer von X._______ ent-
fernt, was eine erfolgreiche behördliche Suche noch weniger wahr-
scheinlich erscheinen lasse. Schlussendlich verletze die Vorinstanz
das rechtliche Gehör, indem sie ihm (dem Beschwerdeführer) pau-
schal vorwerfe, er widerspreche sich in den Aussagen zu seiner Aus-
reise.
7.
7.1 Wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält, hat die Asylbehörde
den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes we-
gen vollständig und richtig abzuklären (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12
VwVG; Art. 32 und 49 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren
von Amtes wegen erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen
und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ord-
nungsgemäss Beweis führen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zü-
rich 1998, Rz. 268). Der Untersuchungsgrundsatz gehört dabei zu den
allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens. Gemäss Art. 8 AsylG ist
indessen ein Asylsuchender zur Mitwirkung verpflichtet; das heisst ins-
besondere, dass er der Behörde alle Gründe, die für die Asylgewäh-
rung relevant sein könnten, mitzuteilen hat.
7.2 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Umstände, warum der Beschwerdeführer sein
Heimatland verlassen hat, in casu vollständig abgeklärt wurden, was
auch dem aufgeführten Sachverhalt unter Bst. A und B zu entnehmen
ist. Dass der Beschwerdeführer an der kantonalen Anhörung genü-
gend Gelegenheit hatte, seine Asylvorbringen darzulegen, zeigen auch
die Protokolle. So versuchte beispielsweise die Sachbearbeiterin hin-
sichtlich der Demonstration und der Zeit danach mittels Fragen wie
„Wann die Demonstration stattgefunden hat? – Weshalb er daran teil-
genommen hat? – Was an der Demonstration besonderes gewesen
ist? – Hat es Redner gegeben?" (vgl. Akte A6 S. 9 ff.) den Be-
schwerdeführer dazu zu bewegen, mehr über die Demonstration zu
berichten. Auf diese Fragen antwortete der Beschwerdeführer jeweils
mit relativ kurzen Sätzen. Es wäre ihm jedoch unbenommen gewesen,
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weitere Details und konkretisierende Angaben über die Studentenun-
ruhen darzulegen. Es kann daher nicht als Verletzung des rechtlichen
Gehörs betrachtet werden, wenn die Sachbearbeiterin aufgrund der
pauschalen und nicht konkreten Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers keinen Anlass sah, nochmals detaillierter nachzufragen. Zudem
bestätigte der Beschwerdeführer auch bei Protokollabschluss, er habe
alles gesagt (Akte A6 S. 12). Daraus folgt, dass das BFM den Sach-
verhalt abschliessend beziehungsweise komplett erstellt hat und somit
auch keine zusätzliche Anhörung hätte durchführen müssen.
8.
Weiter hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgewiesen. Zum einen sind die geltend gemachten Übergriffe
und Nachteile nicht als asylrechtlich relevant zu werten, zum anderen
sind sie unglaubhaft.
8.1
8.1.1 Der Beschwerdeführer gab die Ereignisse, welche angeblich zu
seiner Flucht geführt haben, in mehreren Passagen chronologisch an-
ders wieder oder verwechselte die Daten. So erklärte er, ihm sei nach
den Ferien in Thailand beim Einreisen in den Iran sein Reisepass be-
schlagnahmt worden. Diese Einreise beziehungsweise die Beschlag-
nahmung datierte er einmal auf Januar/Februar 1999 (vgl. Akte A2
S. 3, Akte A6 S. 4) und ein andermal auf den Frühling 1998 (Akte A2
S. 6). Weiter sei der Vorfall mit der Polizei, als er mit seiner Freundin
am Spazieren gewesen sei, im Februar 1999 (Akte A2 S. 5) respektive
im Winter 1998 passiert (Akte A6 S. 8) und an der Demonstration habe
er am 24 Tir 1378 (15. Juli 1999) teilgenommen. An der kantonalen
Anhörung gab er demgegenüber zu Protokoll, dass zuerst die
Meinungsverschiedenheit mit den Khomeini-Leuten, dann die Sache
mit Thailand und dann die Demonstration geschehen sei (Akte A6
S. 9). Da angeblich diese drei Ereignisse zur Flucht des Beschwerde-
führers geführt haben, erstaunt es, dass er diese Daten nicht mehr-
fach identisch wiedergeben konnte. Dies überrascht umso mehr, als
der Beschwerdeführer über eine zehnjährige Schulausbildung mit
einem Sekundarschulabschluss verfügt. Die drei Ereignisse sind mithin
als nicht glaubhaft gemacht zu qualifizieren.
8.1.2 Weiter machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussa-
gen zum Ort der Auseinandersetzung mit der Polizei. Bei der kantona-
len Anhörung erklärte er im Gegensatz zur Befragung an der
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Empfangsstelle, dass ihm die Rückenverletzung von den Polizeibeam-
ten auf der Strasse und nicht auf dem Polizeiposten zugeführt worden
sei (Akte A2 S. 5, A6 S. 8). Diese Ungereimtheit konnte der Be-
schwerdeführer im späteren Verlauf an der kantonalen Anhörung nicht
nachvollziehbar erklären (Akte A6 S. 14), weshalb die Zweifel des
Bundesverwaltungsgerichts an der Glaubhaftigkeit des erwähnten Vor-
falls bestärkt werden. Die eingereichten Dokumente, das Anwalts-
schreiben und die medizinischen Zeugnisse, können diese Zweifel
nicht ausräumen, denn sie zeigen lediglich, dass der Beschwerderfüh-
rer medizinisch behandelt werden musste.
Davon abgesehen ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers
das von den iranischen Behörden angestrengte Verfahren ohnehin
nicht oder zumindest nicht als genügend intensiv im Sinne von Art. 3
AsylG zu werten. Denn der Beschwerdeführer wurde ausschliesslich
zu einer Geldbusse verurteilt (Akte A6 S. 6).
8.1.3 Der Beschwerdeführer erklärte weiter, dass die Demonstration,
an welcher er teilgenommen, am 24. Sommermonat in Persien
(15. Juli 1999) am Abend stattgefunden habe. Es habe Sprechchöre
gegeben und es sei zu Schlägerein zwischen der Polizei und den De-
monstranten gekommen. Der Beschwerdeführer sei auch angegriffen
worden, wovon er jedoch nur blaue Flecken davongetragen habe.
Nach der Demonstration sei er nach Hause gegangen (Akte A6 S. 10).
Diese äusserst kurze Darlegung der Geschehnisse vom 15. Juli 1999
erzählte der Beschwerdeführer ohne Einzelheiten. Dies erstaunt, da
die Studentenunruhen im Iran von grosser Gewalt und Dynamik ge-
prägt waren, was bei den Anwesenden viele Eindrücke und Gefühle
hinterlassen haben muss. So waren Sicherheitskräfte teilweise massiv
gegen die angeblichen Unruhestifter eingeschritten, es kam zu Verhaf-
tungen und zu bürgerkriegsähnlichen Szenen. Demzufolge wäre vom
Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er beispielsweise die
Parolen der Sprechchöre, die Vorgehensweise der Polizei und wie sich
die Demonstranten gewehrt haben, hätte darlegen können. Er machte
aber entgegen seiner Meinung in der Rechtsmitteleingabe lediglich re-
lativ oberflächliche und stereotype Aussagen, die auch auf keinen ge-
fühlsmässigen Nachklang des Erlebten hinweisen. Neben diesen wei-
teren Indizien, welche für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers sprechen, fällt ferner auf, dass er wiederum die Ge-
schehnisabläufe, diesmal diejenigen um die Demonstration, verschie-
den darlegte. So gab er an der Empfangsstelle zu Protokoll, dass er
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nach der Demonstration untergetaucht, sein Vater jedoch zu Hause
von den Geheimdienstagenten mitgenommen worden sei (Akte A1
S. 5). An der kantonalen Anhörung sagte er, dass er nach der De-
monstration nach Hause und erst eineinhalb Tage später für drei Tage
nach Teheran gegangen sei, weil er von der Verhaftung mehrerer De-
monstranten erfahren habe. Anschliessend sei er nach Y._______ zu
seiner Schwester gegangen (Akte A6 S. 7 und 10). Es ist für das Bun-
desverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdefüh-
rer die Ereignisse nach dem 15. Juli 1999 bei den asylrechtlichen An-
hörungen Anfang des Jahres 2000 nicht mehr identisch wiedergeben
konnte. Vielmehr entsteht erneut der Eindruck, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers realitätsfremd sind. Die Zweifel an seiner Ge-
schichte werden weiter dadurch untermauert, dass der Beschwerde-
führer an der kantonalen Befragung die Mitnahme seines Vaters durch
die Geheimdienstagenten nicht mehr erwähnte. Es ist auch der Vorin-
stanz dahingehend zuzustimmen, dass das Versteck bei seiner
Schwester in Y._______ vor einer allfälligen Verfolgung der Behörden
kaum sicher gewesen wäre. Es macht nämlich Sinn, dass die Verfolger
den Beschwerdeführer zuerst bei den ihm nahestenden Personen ge-
sucht hätten, weil diese ihm wohl am Ehesten Schutz gegeben hätten.
Da die iranische Behörde ihn angeblich nicht bei seiner Schwester ge-
sucht habe, deutet dies erneut auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen hin.
8.1.4 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers mit den zahlreich dargelegten Widersprüchlichkeiten
und Ungereimtheiten unbegründet und unglaubhaft erscheinen oder
asylirrelevant sind. An dieser Schlussfolgerung ändert sich auch
nichts, wenn berücksichtigt wird, dass das BFM das Datum des ira-
nischen Kalenders nicht korrekt in den gregorianischen Kalender um-
gerechnet hat. Der 24 Tir 1378 entspricht nämlich dem 15. Juli 1999
und nicht dem 14. Juli 2001 (vgl. Ziff. 1 S. 1. der vorinstanzlichen Verfü-
gung vom 27. November 2001).
8.2 Über die Geschehnisse der Studentenunruhen im Iran ab Juli
1999 wurde in der Presse umfangreich berichtet, worauf sich sowohl
die Asylbehörden wie auch das Bundesverwaltungsgericht in ihrer Ent-
scheidfindung unter anderem abstützen. Vorliegend wurden beispiels-
weise die Berichte des Amnesty International und der UN-Menschen-
rechtskommission beigezogen. Diese Quellen sind öffentlich zugäng-
lich. Somit musste diesbezüglich die Vorinstanz dem Beschwerde-
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führer auch kein rechtliches Gehör gewähren. Daraus folgt, dass auch
das Gesuch um Fristansetzung zur Stellungnahme beziehungsweise
Beschaffung von Beweismitteln im Bezug zur Studentendemonstration
abzuweisen ist.
8.3 Auch die Rüge, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht ver-
letzt habe, greift nicht. Das Bundesamt hat sich in seiner Verfügung
ausführlich mit den einzelnen Aspekten der Schilderungen des Be-
schwerdeführers auseinandergesetzt und konkret begründet, warum
sie zum Ergebnis gelangte, die jeweiligen Vorbringen seien unglaub-
haft und asylirrelevant. Aufgrund dessen konnte sich die Vorinstanz am
Schluss ihrer Erläuterungen auch damit begnügen lediglich darauf hin-
zuweisen, dass der Beschwerdeführer in seinen Aussagen zu der Aus-
reise aus seinem Heimatland widersprüchliche Angaben gemacht ha-
be beziehungsweise neben den erwähnten noch weitere Ungereimt-
heiten bestünden (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004
Nr. 38 E. 6.3 S. 264; BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b; BGE
112 Ia 110; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1).
8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers weder asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG noch glaubhaft
sind und die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint
und das Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt sich auf die weiteren
Beweismittel respektive Ausführungen in der Beschwerde einzugehen,
weil sie am Ergebnis nichts ändern können.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern [(Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20)].
9.2 Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner Heirat mit einer
Schweizer Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, über welche er
nach wie vor verfügt. Wie bereits erwähnt, sind die Ziffern 3 bis 5 des
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Dispositivs der Verfügung vom 27. November 2001 gegenstandslos ge-
worden und die Beschwerde ist als gegenstandslos geworden abzu-
schreiben, soweit im Eventualbegehren beantragt wird, es sei die Un-
zulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzu-
stellen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11C S. 178; EMARK 2000 Nr. 30
E. 4 S. 251).
10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstands-
los geworden abzuschreiben ist.
11.
11.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen,
soweit er im Hauptbegehren beantragt, der Entscheid des Bundesam-
tes vom 27. November 2001 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling an-
zuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, weshalb er insoweit
kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
11.2 Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos,
sind die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungs-
grundes festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist auf-
grund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer auch mit seinem Eventualbegeh-
ren, es sei vom Vollzug einer Wegweisung abzusehen und er sei in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen, nicht durchgedrungen wäre. Dem Be-
schwerdeführer sind folglich die gesamten Kosten des Verfahrens auf-
zuerlegen. Diese sind auf Fr. 600.-- festzulegen.
11.3 Die Ausrichtung einer Parteientschädigung fällt bei diesem Aus-
gang des Verfahrens nicht in Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 15 i.V.m. Art. 5 zweiter Satz VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird bezüglich des Hauptbegehrens abgewiesen; be-
züglich des Eventualbegehrens wird sie als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Milva Franceschi
Versand:
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