B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7003/2013/plo
Ur t e i l vom 1 3 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich,
Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2013 / N (…).
D-7003/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Kurde aus B._______, Provinz C._______ mit
letztem Wohnsitz in Aleppo – verliess seinen Heimatstaat eigenen Anga-
ben zufolge am 9. Juni 2010 und gelangte über die Türkei, Griechenland
und andere ihm unbekannte Länder am 7. März 2011 in die Schweiz, wo
er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 21. März 2011 wurde er sum-
marisch befragt und am 4. April 2011 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches führte er im Wesentlichen aus, am
(…) 2010 habe er bei seiner Tante in C._______ an einem Newroz-Fest
teilgenommen. Es seien Vertreter der Regierungspartei aufgetaucht und
hätten verlangt, dass sie ein Bild des Präsidenten und die syrische sowie
die Flagge der Baath-Partei aufhängten. Als sie sich dieser Aufforderung
bezüglich des Präsidentenbildes und der Baath-Flagge widersetzt hätten,
sei es zu Auseinandersetzungen gekommen. Die Sicherheitskräfte, welche
Tränengas dabei gehabt hätten und bewaffnet gewesen seien, hätten sie
angegriffen. Sie hätten die Sicherheitskräfte mit Steinen beworfen. Unter
den Festteilnehmenden sei Panik ausgebrochen. Es habe 40 bis 50 Ver-
letzte gegeben und eine Frau und sein Cousin, namens D._______, seien
umgekommen. Ein Teil der Verletzten sei von den Behörden ins Spital ge-
bracht worden. Eine Gruppe von zirka 500 Personen, darunter er und viele
Mitglieder seines Clans, hätten in der Folge vor dem Spital demonstriert.
Die Behörden hätten am Abend die Namen der Verstorbenen verlesen und
die Demonstranten aufgefordert, zu gehen. Als sie sich geweigert hätten,
hätten die Behörden sie mit Tränengas angegriffen und weitere Personen
verhaftet. Er habe schliesslich die Flucht ergriffen und sei zu seiner
Schwester nach Hause, später zu seiner Tante gegangen. Die Behörden
hätten ihn aber offenbar identifiziert. Nach drei oder vier Tagen habe man
bei seiner Mutter nach ihm gesucht. Auch bei seiner Schwester und seinem
Onkel habe man nach ihm gefragt.
Seit er in der Schweiz sei, sei er exilpolitisch aktiv. Er habe am (…) 2011,
am (…) 2012, am (…) 2012, am (…) 2013 und im (…) 2013 an Demonst-
rationen teilgenommen. Er reichte Fotografien, Berichte und Video-
printscreens ein, in denen über diese Demonstrationen auf Facebook, Y-
outube und im Fernsehen berichtet wurde, wobei der Beschwerdeführer
auf Fotos und in den Videos auf Youtube zum Teil zu erkennen ist und auf
Facebook auch namentlich benannt wird. Für eine detaillierte Auflistung
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der Aktivtäten und Beweismittel wird auf die ausführliche Auflistung in der
abweisenden Verfügung des BFM verwiesen.
B.
Mit Entscheid vom 31. Oktober 2013 – eröffnet am 12. November 2013 –
wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die
Wegweisung an und nahm ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges in der Schweiz vorläufig auf.
C.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz,
eventualiter die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme als Flüchtling oder die Feststellung der Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzuges. Ferner beantragte er, es sei festzustellen,
die angefochtene Verfügung sei betreffend die Feststellung der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen (Ziffer 4,
1. Satz Dispositiv der angefochtenen Verfügung). In formeller Hinsicht er-
suchte er um Vereinigung des Verfahrens mit dem Verfahren seiner Ehe-
frau (D-7014/2013), um Einsicht in den internen Antrag betreffend die vor-
läufige Aufnahme eventualiter um eine Zustellung einer schriftlichen Be-
gründung betreffend diesen internen Antrag und nach Gewährung der Ak-
teneinsicht oder der Zustellung der schriftlichen Begründung um Anset-
zung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung sowie um Beizug diverser Dossiers.
D.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest,
der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten und forderte ihn auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leis-
ten.
E.
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der
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unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis-
sen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die An-
träge um Akteneinsicht in den internen Antrag betreffend die vorläufige Auf-
nahme sowie um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung ei-
ner Beschwerdeergänzung wurden abgewiesen. Gleichzeitig wurde fest-
gehalten, der beantragten Koordination mit dem Verfahren der Ehefrau des
Beschwerdeführers werde angemessen Rechnung zu tragen sein. Der
Entscheid über die weiteren Verfahrensanträge wurde auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 3. Februar 2014 hielt das BFM an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2014 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des BFM schriftlich Stellung. Es wurden weitere Beweismittel
zu exilpolitischen Tätigkeiten eingereicht.
I.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 wurden weitere Beweismittel zu exilpo-
litischen Tätigkeiten eingereicht und auf die Kollektivverfolgung von Kurden
in Syrien durch den Islamischen Staat (IS) hingewiesen.
J.
Mit Eingabe vom 16. April 2015 verwies der Beschwerdeführer auf die
jüngste Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf Syrien und er-
suchte um erneute Vernehmlassung in der Sache.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
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Seite 5
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Dem Begehren um Verfahrensvereinigung wird insofern nachgekom-
men, als mit Urteil gleichen Datums auch über die Beschwerde der Ehefrau
befunden wird.
2.
Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Vorab sind die formellen Rügen und damit verbundenen Rückweisungsan-
träge zu prüfen, welche auf Beschwerdeebene vorgebracht werden.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer rügte zunächst, die Vorinstanz habe sein Asyl-
verfahren unzulässigerweise nicht gemeinsam mit dem seiner Ehefrau ent-
schieden, obgleich es sie als Ehepaar behandelt, der Ehefrau keine eigene
N-Nummer zugeteilt und sämtliche Akten im gleichen Dossier geführt habe.
Damit sei das rechtliche Gehör verletzt worden.
3.1.2 Die Vorinstanz hielt dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, der Be-
schwerdeführer könne keine Vorschrift benennen, die getrennte Verfügun-
gen bei Personen eines Dossiers verbieten würde beziehungsweise eine
Begründung dafür verlange.
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Seite 6
3.1.3 Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik aus, es entspreche der
geltenden Rechtsprechung, verheirateten Personen eine Verfügung aus-
zustellen. Ein entgegenstehendes Vorgehen unterstehe durchaus der Be-
gründungspflicht.
3.1.4 Die beantragte Verfahrensvereinigung ist abzuweisen. Mit der zwar
getrennten, aber koordinierten Behandlung der Asylgesuche des Be-
schwerdeführers und seiner Ehefrau hat die Vorinstanz der Ehegemein-
schaft (grundsätzlich) hinreichend Rechnung getragen. Für eine Vereini-
gung der vorinstanzlichen Verfahren und einer dadurch bedingten Rück-
weisung zur Neubeurteilung der Flüchtlingseigenschaft besteht somit keine
Veranlassung. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es durchaus der
Praxis entspricht, getrennte Entscheide zu fällen, wenn die Ehepartner wie
vorliegend unterschiedliche Fluchtgründe anführen.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer rügte weiter, die Vorinstanz habe den Sach-
verhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. An der ersten Befragung sei
aus Kapazitätsgründen auf eine vertiefte Abklärung zu Punkt 15 (materielle
Asylvorbringen) verzichtet worden. Vor diesem Hintergrund wäre eine de-
taillierte und fundierte Abklärung des Sachverhaltes an der Anhörung umso
wichtiger gewesen. Doch habe diese nur 90 Minuten gedauert und sei äus-
serst rudimentär ausgefallen.
3.2.2 Die Vorinstanz hielt dem entgegen, dass Befragungen generell sum-
marisch erfolgten. Zudem sei bei dieser Befragung eher eine über das üb-
liche Mass hinausgehende Erweiterung und nicht eine Beschränkung fest-
zustellen. Ebenfalls unzutreffend werde die fehlende Gelegenheit zu aus-
führlichen Aussagen beklagt. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewie-
sen worden, dass er unterbrochen werden könne und die Hilfswerksvertre-
tung habe diesbezüglich die Anhörung nicht kritisiert.
3.2.3 Die Abklärung in Bezug auf die Asylgründe an der Befragung zur Per-
son hat von Gesetzes wegen einen summarischen Charakter (vgl. Art. 26
Abs. 2 AsylG). Vertiefte Fragen zu den Asylgründen werden an der Anhö-
rung gestellt (vgl. Art. 29 AsylG). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz
den Sachverhalt vollständig erstellt. Die Aussagen des Beschwerdeführers
an der Befragung und der Anhörung waren – entgegen seiner Meinung –
genügend ausführlich, um als Grundlage für diesen Entscheid dienen zu
können.
D-7003/2013
Seite 7
3.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den Entscheid der
Vorinstanz aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neube-
urteilung zurückzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte die Vorinstanz aus, es bestün-
den Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers.
Nebst dem dass er die Vorfälle bei dem Newroz-Fest in C._______ sub-
stanz- und detailarm schildere, verwickle er sich bezeichnenderweise hin-
sichtlich der nachfolgenden Zusammenstösse mit den Behörden und des
Todes seines Cousins in Widersprüche. So habe er einerseits angegeben,
drei Tage nach den Ausschreitungen von den Behörden über den Tod und
die bereits erfolgte Bestattung des Cousins informiert worden zu sein. An-
dererseits habe er angegeben, der Vater des Cousins, der mit seinem ver-
letzten Sohn im Ambulanzwagen mitgefahren beziehungsweise diesem
hinterhergefahren sei, habe die Familie über den Tod informiert. Anderer-
seits habe er geltend gemacht, er und andere seien vom Tod des Cousins
bei der Versammlung vor dem Spital informiert worden, man wisse nicht,
was die Behörden mit der Leiche gemacht hätten, wahrscheinlich hätten
sie sie begraben. Weiter habe der Beschwerdeführer nicht plausibel erklä-
ren können, wie es den Behörden angesichts der Tageszeit und der Anzahl
D-7003/2013
Seite 8
Personen, die an der Versammlung vor dem Spital teilgenommen hätten,
habe möglich sein können, Fotoaufnahmen zu machen, auf denen er spä-
ter habe identifiziert werden können. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass
er bezüglich seiner Flugreise ab Athen geltend mache, keine Ahnung ge-
habt zu haben, wohin die Reise geführt habe. Seine diesbezüglichen Er-
klärungsversuche vermöchten ebenfalls nicht zu überzeugen und unter-
mauerten die Zweifel am Wahrheitsgehalt.
Nebst den geäusserten Zweifeln und dem Hinweis, dass der Beschwerde-
führer erklärtermassen die Teilnahme am Newroz-Fest als Vorwand für das
Zusammensein mit seiner Freundin, der Tochter seiner Tante, genutzt habe
sei festzuhalten, dass Veranstaltungen, die der Pflege des kurdischen kul-
turellen Erbes dienten, von den syrischen Behörden bekanntlich toleriert
würden. Staatliche Massnahmen würden erst dann ergriffen, wenn die Be-
hörden kulturelle Aktivitäten als Handlungen gegen die Integrität des syri-
schen Staates betrachten würden, was gemäss den Ausführungen des Be-
schwerdeführers vorliegend nicht erkennbar sei. Seine Befürchtungen – so
sie überhaupt geglaubt werden könnten – seien unbegründet und nicht
asylbeachtlich.
Bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitäten sei festzuhalten, dass sich die
syrischen Behörden gemäss geltender Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts zwar für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsange-
hörigen interessierten. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sich die sy-
rischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die
über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche
die betreffende Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen
herausheben und als ernsthaften und potentiell gefährlichen Regimegeg-
ner erscheinen liessen. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortre-
ten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, son-
dern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des
Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der
Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der
Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung
wahrgenommen werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall, so dass nicht
davon ausgegangen werde könne, dass der Beschwerdeführer eine kon-
krete Bedrohung für das syrische System darstellt und deshalb verfolgt
würde.
D-7003/2013
Seite 9
5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Eingabe entgegen, die Be-
hauptung des BFM, seine Ausführungen zum Newroz-Fest seien substanz-
und detailarm gewesen, sei willkürlich. Es nenne hierfür kein einziges Bei-
spiel. Er habe in freier Rede (eine ganze Seite), ohne unterbrochen zu wer-
den, detailliert und konkret geschildert, weshalb er geflüchtet sei. Es sei
willkürlich, ihm detailarme Schilderungen zu unterstellen, wenn der rechts-
erhebliche Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und keine Gelegenheit
zu ausführlichen Aussagen gegeben worden sei. Betreffend die angebli-
chen Widersprüche zur Bestattung und zum Zeitpunkt des Erfahrens des
Todes des Cousins sei es willkürlich, dass sich die Vorinstanz auf das Be-
fragungsprotokoll beziehe, welches aus Kapazitätsgründen mangelhaft
sei. Auch habe sie die Widersprüche nicht genau benannt. Die Aussagen
unter Ziffer 1 auf S. 5 seien nicht widersprüchlich. Die Vorinstanz differen-
ziere auch nicht zwischen dem Tod des Cousins und dessen Bestattung.
Es habe mehrere Phasen gegeben, welchen nicht Rechnung getragen
worden sei: Verletzung, Eintritt des Todes, Information über den Tod, Zu-
rückhalten der Leiche (vermutlich im Spital). Die Familie habe über meh-
rere Tage, während sie schon über den Tod Bescheid gewusst habe, die
Herausgabe der Leiche verlangt. Die Vorinstanz stelle hier eine aktenwid-
rige Behauptung auf, indem es ausführe, er habe ausgesagt, drei Tage
nach den Ausschreitungen seien sie von den Behörden über den Tod und
die bereits erfolgte Bestattung informiert worden. Er habe aber Folgendes
ausgesagt: "Drei Tage später erfuhren wir, dass der verstorbene Cousin
bereits von den Behörden beigesetzt wurde. Wir wissen bis heute nicht, wo
sein Grab liegt." (vgl. A4 S. 5). Weiter ergäbe sich aus dieser Aussage nicht
zwingend, dass sie von den Behörden tatsächlich über die Bestattung in-
formiert worden seien. Vielmehr gehe es bei dieser Aussage um die Her-
ausgabe der Leiche. Aus der Verweigerung dieser Herausgabe, ergäbe
sich dann seine Schlussfolgerung, dass der Leichnam bereits beigesetzt
worden sei. Insgesamt gehe aus seinen Schilderungen Folgendes hervor:
Der verletzte Cousin sei ins Spital eingeliefert worden. Später sei vom Spi-
tal mitgeteilt worden, dass er verstorben sei. In der Folge hätten sie die
Herausgabe der Leiche verlangt und vor dem Spital protestiert. Die be-
haupteten Widersprüche seien nicht ersichtlich. Zu den durch die Behör-
den getätigten Fotoaufnahmen sei festzuhalten, dass es angesichts der
Möglichkeit von Blitzaufnahmen und der Verwendung von bestimmten Ob-
jektiven kein Problem sei, eine Menschenmenge im Dunkel so zu fotogra-
fieren, dass die Personen wiedererkannt werden könnten. Für Aufnahmen
von guter Bildqualität genügten sogar einfache Digitalkameras mit einge-
bautem Blitz. Bei der Flugreise nach Athen gehe es nicht um fluchtauslö-
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Seite 10
sende Ereignisse. Die Ausreise sei durch den Schlepper organisiert wor-
den und er habe keinen Anlass gehabt, sich – als der lateinischen Schrift
nicht mächtig – mit der Frage der Enddestination auseinander zu setzen
beziehungsweise sich den Namen eines vermutlich kleinen Flughafens in
der arabischen Welt zu merken.
Bezüglich der Argumentation der Vorinstanz zu Art. 3 AsylG gelte es fest-
zuhalten, dass diese seine Teilnahme am Newroz-Fest, welche es offenbar
für glaubhaft halte, diesbezüglich nicht gewürdigt und auch nicht in einen
Gesamtzusammenhang mit den politischen Aktivitäten seiner Frau sowie
seinen exilpolitischen Aktivitäten gestellt habe. Die Vorinstanz sei sich der
Eskalation vor dem Spital (sie hätten die Behörden mit Steinen beworfen)
offenbar bewusst gewesen, habe es ihn doch darauf hingewiesen, dass er
dafür auch hier mit einer Gefängnisstrafe rechnen müsste. Es habe es aber
unterlassen diese im Hinblick auf Art. 3 AsylG zu würdigen, obwohl es sich
um eine politisch motivierte Reaktion gehandelt habe, in deren Folge er
von den Behörden gesucht worden sei. Mit seinem Hinweis auf die Ge-
fängnisstrafe gehe es sogar implizit von einer intensiven Verfolgung aus.
Mindestens zum heutigen Zeitpunkt erfülle er aber die Flüchtlingseigen-
schaft. Er habe zahlreiche Beweismittel erbracht für seine engagierte exil-
politische Tätigkeit und seine äusserst kritische Haltung gegenüber dem
syrischen Regime, welche er öffentlich kundgetan habe. Die diesbezügli-
che Begründung der Vorinstanz sei knapp und pauschal und komme einer
Nichtwürdigung gleich. Bezüglich der Demonstration vom (…) 2013 ver-
weise er auf die Dossiers N (…), N (…) und N (…), welchen zu entnehmen
sei, dass die Demonstration sehr aktiv überwacht und kontrolliert worden
sei und die syrischen Geheimdienste in deren Anschluss gezielt nach Teil-
nehmern gesucht beziehungsweise deren Verwandte verfolgt hätten. Wei-
tere (zitierte) Fälle beträfen eine Person, die in Syrien während mehrerer
Monate inhaftiert und über Kurden in der Schweiz befragt worden sei. Dies
zeige, dass die Behörden ausführlich über die exilpolitischen Tätigkeiten
informiert seien. Die Vorinstanz berufe sich auf veraltete Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2012. Diese Rechtsprechung sei
inzwischen mit Urteil D-4051/2011 vom 8. Juli 2013 angepasst worden. Da-
nach sei es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst von der
Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz erfahre, insbesondere
wenn dies mit exilpolitischen Aktivitäten einhergehe. Dies treffe auf ihn zu.
Spätestens bei der Wiedereinreise würden seine exilpolitischen Aktivitäten
bekannt, sei es doch gemäss dem zitierten Urteil naheliegend, dass auch
rückkehrende Asylbewerber verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher
D-7003/2013
Seite 11
Kenntnisse von Aktivitäten der Exilopposition verhört würden, weshalb die
Anforderungen an den Exponierungsgrad tiefer zu setzen seien. Durch
seine Aktivitäten auf der Strasse und im Internet habe er die Aufmerksam-
keit der syrischen Behörden auf sich gezogen. Für die Behauptung, die
Überwachung von syrischen Oppositionellen im Ausland durch den syri-
schen Geheimdienst habe in jüngster Zeit abgenommen, habe die Vo-
rinstanz keine Quellen. In seinem Fall sei zudem zu berücksichtigen, dass
er bereits im Juni 2010 aus Syrien und somit vor dem Ausbruch der Revo-
lution im Frühjahr 2011 geflüchtet sei. Dies mache ihn besonders verdäch-
tig, habe doch das syrische Regime von Anfang an geltend gemacht, die
Demonstrationen seien von Terroristen im Ausland angestachelt worden.
Es sei von Anfang an massiv gegen die Demonstranten in Syrien vorge-
gangen worden, umso eindeutiger wäre das Vorgehen gegen jene Terro-
risten im Ausland. Es sei bekannt, dass Angehörige der Botschaften an den
Demonstrationen als Spione eingesetzt würden. Diese Spionagetätigkeiten
hätten sich laut einem Gericht in Deutschland und Amnesty International
seit dem Ausbruch des arabischen Frühlings intensiviert. Gemäss dem La-
gebericht 2013 des Nachrichtendienstes des Bundes würden ausländische
Regimegegner auch in der Schweiz überwacht. Dies zeige sich auch da-
ran, dass nach Demonstrationen und Publikationen im Internet Verwandte
von Exil-Syrern in Syrien bedroht, verhaftet und gefoltert worden seien.
Auch das Internet werde überwacht, Emailadressen geöffnet und Viren so-
wie spezielle Software eingesetzt und Twitter- und Facebook-Accounts
durchforstet. Es genügten entgegen der Meinung der Vorinstanz bereits
geringe exilpolitische Aktivitäten (low level activities), um ins Visier der sy-
rischen Behörden zu gelangen. Er habe an wichtigen Demonstrationen teil-
genommen, sei auf Facebook exilipolitisch aktiv und Mitglied der (…)-Par-
tei. Damit habe er die Schwelle der low level activities überschritten.
Zudem könne bereits seine Stellung als abgewiesener Asylbewerber bei
einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung auslösen. In diesem Zusam-
menhang sei auf die Rechtsprechung anderer europäischer Länder hinzu-
weisen, insbesondere auf den Entscheid des Upper Tribunal (Immigration
and Asylum Chamber) von Grossbritannien (publiziert am 20. Dezember
2012), woraus klar hervorgehe, dass einem abgewiesenen Asylbewerber
im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Verhaftung sowie Folter drohe.
Zurzeit werde rückkehrenden Asylbewerbern auch ohne exilpolitische Be-
tätigung flächendeckend bei einer Rückkehr vorgeworfen, dass sie im Aus-
land gegen das syrische Regime tätig gewesen seien, und sie würden des-
halb gezielt asylrelevant verfolgt.
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Schliesslich wurde in der Beschwerde auf die aktuellen Ereignisse in Sy-
rien eingegangen. Dabei wurde insbesondere auch auf die Gefährdung der
Kurden hingewiesen. Die Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe mache den
Beschwerdeführer in den Augen des syrischen Regimes besonders ver-
dächtig.
5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz dem entgegen, bei den
exilpolitischen Tätigkeiten handle es sich nicht um ein auffallendes exilpo-
litisches Wirken, sondern um niedrigprofilierte Erscheinungsformen, bei
welchen der Beschwerdeführer weder Funktionen wahrgenommen noch
Aktivtäten ausgeübt habe, die ihn aus der Masse der mit dem syrischen
Regime Unzufriedenen hätten herausheben und ihn als ernsthaften und
potenziell gefährlichen Regimegegner hätten erkennbar machen können.
Er habe an einigen Demonstrationen teilgenommen und sich wie Tausende
seiner Landsleute kritisch im Internet geäussert. An dieser Einschätzung
vermöchten auch die eingereichten Beweismittel und Medienberichte zur
allgemeinen Situation in Syrien sowie die Verweise zur Rechtsprechung
beziehungsweise Praxis ausländischer Behörden nichts zu ändern.
5.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, die Behauptung, es
handle sich um niedrigprofilierte Erscheinungsformen und nicht um auffal-
lendes exilpolitisches Wirken, sei aktenwidrig. Zur Stützung seiner Replik
reichte der Beschwerdeführer Fotografien von sich an einer Demonstration
vom (…) 2014 und entsprechende Filme auf Youtube sowie Internetartikel
ein.
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
D-7003/2013
Seite 13
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
6.2 Die Vorinstanz lastet dem Beschwerdeführer pauschal an, er habe die
Vorfälle beim Newroz-Fest subtanz- und detailarm geschildert, ohne dies
weiter zu begründen. Dieser Einschätzung kann sich das Bundesverwal-
tungsgericht jedoch nicht anschliessen. Die Schilderungen der Demonst-
rationsteilnahme erschöpfen sich nicht bloss in pauschalen Vorbringen,
sondern sind mit Details versehen und erwecken in ihrer Ausführlichkeit
nicht den Eindruck, dass es sich dabei um einen konstruierten Sachverhalt
handelt. So schilderte der Beschwerdeführer nachvollziehbar, wie kurz
nach Beginn des Festes Amen-Leute gekommen seien, Fotos des Staats-
präsidenten verteilt und verlangt hätten, sie sollten die syrische Flagge und
die Flagge der Baath-Partei hissen. Differenziert gab er weiter an, dass sie
sich nur bezüglich der Fotos und der Flagge der Baath-Partei geweigert
hätten, worauf die Vertreter der Regierungspartei mit Tränengas und Waf-
fen angegriffen hätten. Weiter differenzierte der Beschwerdeführer, dass
sie einige Verletzte hätten retten können, während andere von den Behör-
den festgenommen und ins Spital gebracht worden seien. Auch gab er
spontan an, in welches Spital die Verletzten gebracht worden seien (vgl.
A8 F10). Damit lassen sich den Ausführungen Details entnehmen, die
durchaus auf ein eigenes Erleben des Beschwerdeführers hinweisen.
6.3 Zu den von der Vorinstanz geltend gemachten Widersprüchen im Zu-
sammenhang mit dem Tod des Cousins ist zwar zu bestätigen, dass die
diesbezüglichen Erzählungen des Beschwerdeführers etwas unklar und
zum Teil auch ungereimt waren. Dabei handelt es sich aber um marginale
Unstimmigkeiten, welche nicht losgelöst von anderen Aspekten einer ganz-
heitlich zu erfolgenden Glaubhaftigkeitsprüfung betrachtet werden dürfen.
Auch dürften Unstimmigkeiten vorwiegend damit zusammenhängen, dass
der Beschwerdeführer im Moment, als der Cousin verletzt wurde, beim
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Transport ins Spital und auch im Spital nicht dabei war und das Ganze nur
vom Hörensagen nacherzählen kann. Es ist dabei ausserdem offensicht-
lich, dass bei Ereignissen, wie sie der Beschwerdeführer schilderte, die
Wiedergabe einer genauen Chronologie der Abläufe schwierig sein kann,
insbesondere in Bezug auf verschiedene parallel verlaufene Ereignisse
und den Erhalt von Informationen, die zunächst nur als Gerüchte oder Ver-
mutungen Bestand haben. Insgesamt lässt sich aber eine Chronologie der
Ereignisse durchaus herstellen und die von der Vorinstanz genannten Wi-
dersprüche auflösen. So führte der Beschwerdeführer zunächst in freier
Rede aus, am Fest sei eine Panik ausgebrochen und einige Leute seien
verletzt, sein Cousin sogar getötet worden. Anschliessend hätten sie sich
vor dem Spital versammelt, weil sie die Verhaftung der Verletzten befürch-
tet hätten und die Herausgabe der Leiche des Cousins hätten erwirken
wollen. Sie seien wieder mit Tränengas angegriffen worden. Bis jetzt hätten
sie die Leiche nicht zurückerhalten. Sie wüssten nicht, was die Behörden
mit der Leiche gemacht hätten, wahrscheinlich hätten sie sie begraben (vgl.
A8 F10). Auf entsprechende Rückfrage der Vorinstanz gab er an, der Vater
des Cousins habe sie telefonisch informiert, dass dieser tot sei (vgl. A8
F16 f.). Auf die Frage, wie der Onkel dies in Erfahrung gebracht habe, prä-
zisierte er, zu Beginn sei der Cousin nur verletzt worden und erst im Spital
sei er gestorben (vgl. A8 F18). Dass die Behörden der Versammlung vor
dem Spital ebenfalls mitteilten, der Cousin sei tot (vgl. A8 F19), steht dem
nicht diametral entgegen, zumal die Mitteilung der Behörden offensichtlich
der Auflösung der Demonstration habe dienen sollen. Dies wird auch durch
seine anschliessende Aussage bestätigt: "Die Behörden teilten uns mit,
dass er gestorben war und wir jetzt nach Hause zurückkehren könnten"
(vgl. A8 F20).
6.4 Die Ereignisse, wie sie der Beschwerdeführer schildert, lassen sich so-
dann öffentlich zugänglichen Quellen entnehmen, wo berichtet wird, dass
Sicherheitskräfte an einer Newroz-Feier in C._______ am (…) 2010 will-
kürlich in die Menschenmenge geschossen hätten, wobei neben zwei an-
deren Personen ein gewisser E._______ ums Leben gekommen sei, es
zirka vierzig Verletzte gegeben habe und zu diversen Verhaftungen gekom-
men sei.
6.5 Auch die Zweifel der Vorinstanz in Bezug auf die Möglichkeit einer Iden-
tifizierung des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Diesbe-
züglich kann auf die Einwendungen in der Beschwerde verwiesen werden.
Das Gericht geht wie der Beschwerdeführer davon aus, dass die syrischen
Behörden über genügende technische Mittel verfügen dürften, auch bei
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Dunkelheit Fotos zu machen, auf denen der Beschwerdeführer erkannt
werden könnte. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer ein Mitglied
der zwei Familien ist, die bei den Ereignissen einen Todesfall zu beklagen
hatten, und deshalb in dieser Demonstration eine zentrale Rolle gehabt
haben dürften. Auch gab der Beschwerdeführer an, er habe die Sicher-
heitskräfte mit Steinen beworfen, sodass diese durchaus auch ein Verfol-
gungsinteresse an ihm gehabt haben dürften. So gab der Beschwerdefüh-
rer denn auch übereinstimmend und glaubhaft an, dass er sich im An-
schluss an die Ereignisse in C._______ aus Angst bei seiner Schwester
versteckt habe. Drei oder vier Tage später hätten die Behörden bei ihm zu
Hause nach ihm gesucht. Die Mutter habe ihn telefonisch informiert, es sei
besser, nicht mehr nach Hause zu kommen. Aus Angst sei er zu einer Tante
in F._______ bei G._______ gegangen. Die Behörden hätten auch nach
weiteren Verwandten von ihm gesucht, die an dem besagten Newroz-Fest
teilgenommen hätten. Einige von ihnen seien festgenommen worden, wo-
mit eine Identifikation des Beschwerdeführers ohnehin auch ermöglicht
worden sein dürfte. Auch die Schilderungen, wie sein Onkel sich für ihn
eingesetzt habe, weisen Substanz auf.
7.
Nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und denjeni-
gen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht insge-
samt zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Ver-
folgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten den Tatsa-
chen, höher ist. Bei einer Gesamtbeurteilung aller massgeblichen Aspekte
überwiegen die für die Richtigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers sprechenden Elemente gegenüber den Unglaubhaftigkeitsindizien.
Dem Beschwerdeführer ist es demnach gelungen, den zur Begründung
seines Asylgesuches vorgetragenen Sachverhalt in den wesentlichen
Punkten glaubhaft zu machen.
8.
Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer damit die Voraussetzun-
gen für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG zu erfüllen ver-
mag.
8.1 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster
Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) beste-
hende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf
die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn
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sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid mass-
geblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verän-
dert hat (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 S. 154 f., BVGE 2010/57 E. 2 S. 287 f.).
8.2 Dieser Gesichtspunkt ist im vorliegenden Fall insofern von Bedeutung,
als sich im Heimatstaat des Beschwerdeführers, Syrien, die politische und
menschenrechtliche Lage seit dessen Ausreise in erheblicher Weise ver-
ändert hat. Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten
Arabischen Frühlings wurden in Syrien seit Beginn des Jahres 2011 eben-
falls Forderungen nach demokratischen Reformen laut. Durch das zuneh-
mend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landes-
weite Protestwelle folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in
einen offenen Bürgerkrieg mündete. Dabei wird auch gegen die Zivilbevöl-
kerung in willkürlicher Weise, mit massivster Gewalt und unter Einsatz von
Kriegswaffen vorgegangen. Darüber hinaus ist die Situation in Syrien an-
haltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen (vgl. Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Fe-bruar 2015 E. 5.3.2
f., zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen).
8.3 Wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen die staatlichen
syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011
gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutali-
tät und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekritischen De-
monstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter
und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen,
die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Re-
gimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt
(vgl. D-5779/2013 E. 5.7.2).
8.4 Nicht gefolgt werden kann in diesem Zusammenhang der Argumenta-
tion der Vorinstanz, die ausführt, dass selbst wenn der Beschwerdeführer
an der von ihm erwähnten Demonstration fotografiert und identifiziert wor-
den sein sollte, dies zu keiner Verfolgung zu führen vermöchte. Veranstal-
tungen, die der Pflege des kurdischen kulturellen Erbes dienten, würden
von den syrischen Behörden toleriert. Staatliche Massnahmen würden erst
dann ergriffen, wenn die Behörden kulturelle Aktivitäten als Handlungen
gegen die Integrität des syrischen Staates betrachten würden. Dabei ver-
kennt die Vorinstanz klar, dass es sich vorliegend nicht um eine einfache
Newroz-Feier gehandelt hatte. Die Anwesenden am Newroz-Fest hatten
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sich geweigert die Baath-Flagge zu hissen und Fotografien des Präsiden-
ten zu verteilen. Daraufhin kam es zur Eskalation zwischen den bewaffne-
ten Sicherheitskräften und den Steine werfenden Festteilnehmern, die zum
Tod mehrerer Personen und zahlreichen Verletzten führte. Für die Verletz-
ten wurden anschliessend vor dem Spital Demonstrationen abgehalten
und es kam erneut zu Gewaltanwendungen. Diese Ereignisse müssen of-
fensichtlich als politisch qualifiziert werden. Es ist davon auszugehen, dass
die Identifikation des Beschwerdeführers anlässlich der von ihm erwähnten
Ereignisse in einem politischen Zusammenhang zu sehen ist und er als
Regimegegner qualifiziert wurde.
8.5 Vor dem aktuellen länderspezifischen Hintergrund, wonach die syri-
schen Behörden brutal und rücksichtslos gegen vermeintliche Regimegeg-
ner vorgehen (vgl. Urteil D-5779/2013 E. 5.7.2), genügt die Identifizierung
einer Person als Regimegegner, um von einer begründeten Furcht vor Ver-
folgung im Falle der Rückkehr auszugehen. Daran vermag vorliegend auch
nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer Syrien bereits im Juni 2010
und somit noch vor der Eskalation des Konfliktes verlassen hat. Die ge-
waltsame Vorgehensweise der syrischen Sicherheitskräfte anlässlich der
Ereignisse vom (…) 2010 zeigen die bereits damals bestehenden inner-
staatlichen Spannungen auf und ist als Teil der Unterdrückung im unmittel-
baren Vorfeld des Bürgerkrieges zu sehen. Es erweist sich somit, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeit-
punkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
8.6 Angesichts der weit reichenden Vollmachten und des Wirkungsfeldes
der zahlreichen syrischen Sicherheits- und Geheimdienste ist hierbei aus-
zuschliessen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland an einem
Ort ausserhalb seiner Heimatprovinz vor Verfolgung sicher wäre, so dass
ihm keine innerstaatliche Schutzalternative offen steht (vgl.
D-1242/2010 vom 4. Januar 2013; allgemein zur inländischen Schutzalter-
native BVGE 2011/51; zur Situation in Syrien D-5779/2013, E. 5.9).
8.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3
und 7 AsylG beim Beschwerdeführer erfüllt sind. Aus den Akten ergeben
sich sodann keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylaus-
schlussgründen. Das Steinewerfen gegen die Sicherheitskräfte während
den fluchtauslösenden Ereignissen ist nicht als solcher zu werten. Dem-
nach ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf weitere Be-
schwerdevorbringen und Beschwerdeanträge einzugehen.
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9.
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfü-
gung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
11.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm not-
wendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine
Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund
der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Aufgrund ähn-
lich gelagerter Verfahren ist dem Beschwerdeführer gestützt auf die in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1850.– (inkl. Aus-
lagen und MwSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1850.–
(inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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