Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D7004/2009
U r t e i l v om 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus
B._______ stammender syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Volkszugehörigkeit, seinen Heimatstaat am 1. Juli 2008 auf dem
Landweg und gelangte über die Türkei und verschiedene ihm unbekannte
Länder am 15. Juli 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz. Gleichentags suchte er im Empfangs und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ um Asyl nach. Am 18. Juli 2008 wurde im EVZ die
Summarbefragung durchgeführt, die Anhörung des Beschwerdeführers
erfolgte am 30. Dezember 2008.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei im Jahr (…) zur PKK (Partiya Karkeren
Kurdistan – Kurdische Arbeiterpartei) gegangen, habe sich aber schon
nach 20 Tagen entschlossen, sich von der PKK zu distanzieren. In der
Folge sei er mehrmals von der PKK bedroht worden. Da er von den
Behörden als Führer der PKK beschuldigt worden sei, sei er deswegen
im Jahr (…) sechs Monate lang in Haft gewesen. Gegen Bezahlung sei er
wieder freigelassen worden. Im Jahr (…) sei er erneut festgenommen
worden, man habe ihm unerlaubten Waffenbesitz vorgeworfen. Nachdem
sich sein Vater für seine Freilassung eingesetzt und Geschenke gebracht
habe, sei er (der Beschwerdeführer) freigelassen worden.
Am 20. Januar 2009 ersuchte das BFM die Schweizer Vertretung in
Damaskus um Abklärungen darüber, ob der Beschwerdeführer einen
syrischen Pass besitze, ob Informationen über die Umstände der
Ausreise erhältlich gemacht werden könnten, ob und aus welchen
Gründen der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden gesucht
werde und ob die beigefügten Dokumente authentisch seien. Dem Bericht
der Botschaft vom 26. März 2009 ist zu entnehmen, dass es sich beim
Beschwerdeführer um einen syrischen Staatsangehörigen mit Anrecht auf
einen syrischen Pass handle. Er sei am (…) 2007 in einem Auto vom
Libanon nach Syrien eingereist und werde von den syrischen Behörden
nicht gesucht. Zudem wurde die Authentizität der beigefügten Dokumente
bestätigt. Mit Schreiben vom 9. Juli 2009 informierte das Bundesamt den
Beschwerdeführer über das Abklärungsergebnis und räumte ihm das
rechtliche Gehör dazu ein. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers
ging beim Bundesamt am 23. September 2009 ein.
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B.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2009 – eröffnet am 15. Oktober 2009 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Der
Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen und
aufgefordert, die Schweiz bis zum 7. Dezember 2009 zu verlassen.
Zur Begründung führte das Bundesamt zusammengefasst aus,
hinsichtlich der Haft im Jahr (…) liege weder in zeitlicher noch in
sachlicher Hinsicht ein Kausalzusammenhang zur Ausreise im Jahr 2008
vor. Die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers in diesem
Zusammenhang überzeugten nicht. Die Festnahme im Jahr (…) von
wenigen Tagen Dauer entfalte sodann keine Asylrelevanz. Zudem sei
auch kein sachlicher Zusammenhang mit der Festnahme im Jahr (…)
ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente
bestätigten lediglich den äusseren Ablauf des Ereignisses. Schliesslich
sei auch das Bestehen einer begründeten Furcht vor ernsthaften
Nachteilen zu verneinen. Der Beschwerdeführer erfülle damit die
Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM sodann als zulässig,
zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 10. November 2009
(Poststempel: 9. November 2009) beantragte der Beschwerdeführer
zusammengefasst, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei
ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm
zu gestatten, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten, und es sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 63 (recte: Art. 65)
Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
Der Beschwerdeschrift lagen diverse Beweismittel bei. Auf die
Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereichten
Beweismittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2009 hielt der
Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, gleichzeitig wurden die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des
Kostenvorschusses abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert,
bis zum 27. November 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600. zu leisten.
E.
Am 23. November 2009 erfolgte die Bezahlung des Kostenvorschusses.
F.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2011 informierte der heutige Rechtsvertreter
das Gericht über die Mandatsübernahme.
G.
Mit Eingabe vom 11. August 2011 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter diverse neue Beweismittel einreichen und
ausführen, ein erneuter Schriftenwechsel werde aus mehreren Gründen
als sinnvoll erachtet. Insbesondere sei die Bedeutung der ausgesprochen
kurzen Botschaftsantworten vom Bundesverwaltungsgericht relativiert
worden, die Situation in Syrien habe sich stark verändert und zudem sei
der Beschwerdeführer in der Schweiz politisch aktiv.
H.
Der Instruktionsrichter lud die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. August
2011 zur Einreichung einer Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom
8. September 2011 hob das Bundesamt die Ziffern 1, 4 und 5 des
Dispositivs seiner Verfügung vom 12. Oktober 2009 auf und hielt fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Der
Wegweisungsvollzug wurde wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
I.
Mit Schreiben vom 20. September 2011 teilte das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, infolge der
teilweisen Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung durch die
Vorinstanz sei die Beschwerde im Umfang der Frage der
Flüchtlingseigenschaft gegenstandslos geworden. Gleichzeitig wurde der
Beschwerdeführer um Mitteilung ersucht, ob er an der Beschwerde
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festhalte oder diese zurückziehen wolle. Mit Schreiben vom 4. Oktober
2011 teilte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, der
Beschwerdeführer halte an der Beschwerde betreffend Asyl fest. Weiter
lag der Eingabe die Kostennote der Rechtsvertretung bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine
solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. In Berücksichtigung der Aktenlage (vgl. vorstehend Bst. H) ist
vorliegend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
wegen der geltend gemachten Vorfluchtgründe erfüllt und ihm aus
diesem Grund Asyl zu gewähren ist. Im Anschluss daran ist zu prüfen, ob
die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden
Asylentscheides im Wesentlichen fest, zwischen der sechsmonatigen
Haft im Jahre (…), die im Übrigen keine weiteren formellen Folgen nach
sich gezogen habe, und der (…) Jahre später erfolgten Ausreise des
Beschwerdeführers aus Syrien liege weder in zeitlicher noch in sachlicher
Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang vor. Die weiteren
Aussagen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang seien rein
sachlogisch nicht nachvollziehbar und müssten als nachgeschoben
bezeichnet werden.
Weiter führte das Bundesamt aus, eine asylrelevante Verfolgung liege
nicht vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen
Zwecken dienten. Staatliche Massnahmen gegen Leib, Leben und
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Freiheit einer Person seien zudem nur dann asylrelevant, wenn sie auf
Grund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im
Verfolgerstaat verunmöglichten oder in unzumutbarer Weise erschwerten,
so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur durch Flucht
ins Ausland entziehen könne. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers,
er sei im Mai (…) während drei bis vier Tagen unter dem Vorwurf, ein
Messer auf sich getragen zu haben, festgehalten worden, sei
anzumerken, dass ein derartiger Sachvorwurf an sich keine Asylrelevanz
entfalte. Die Ahndung von unerlaubtem Waffenbesitz erscheine im Kern
als rechtsstaatlich legitim. Ohnehin könne aber eine kurze Festhaltung
von wenigen Tagen Dauer nicht als ernsthafter Nachteil bezeichnet
werden. Dies gelte vorliegend erst recht, da die Freilassung des
Beschwerdeführers offenbar ohne formelle Weiterungen erfolgt sei.
Zudem habe er den fraglichen Vorgang selber auf eine zufällige
Routinekontrolle zurückgeführt. Ferner sei auch kein sachlicher
Zusammenhang mit der Festnahme im Jahr (…) ersichtlich. Bei einem
ernsthaften "politischen" Sachvorwurf wäre der Beschwerdeführer wohl
nicht bereits nach wenigen Tagen ohne weitere Folgen freigekommen.
Die eingereichten Dokumente bestätigten sodann lediglich den äusseren
Ablauf an sich.
Im Lichte dieser Überlegungen und der gesamten Aktenlage sei auch das
Bestehen einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu
verneinen. Die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers
erschienen fraglich. Zudem werde diese Einschätzung durch die
Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus untermauert,
woraus hervorgehe, dass gegen den Beschwerdeführer nichts Aktuelles
vorliege. Ferner sei nicht zu übersehen, dass der früher angeblich aktiv
für die PKK arbeitende Vater des Beschwerdeführers gänzlich unbehelligt
und mit besten Behördenbeziehungen in Syrien wohnhaft sei.
4.2. In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst auf die allgemeine
Situation der Kurden in Syrien eingegangen. Sodann wird vorgebracht,
das BFM habe hinsichtlich der Festnahme im Jahr (…) die Vorgeschichte
des Beschwerdeführers nicht mit einbezogen. Er habe lediglich nach
erfolgter Bestechung auf freien Fuss kommen können. Nur wegen eines
Messers werde jemand weder in Syrien noch in der Schweiz tagelang
befragt beziehungsweise inhaftiert, ausser es handle sich um eine
Tatwaffe. Bei den Einschätzungen des Bundesamtes zur Befürchtung,
künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden,
handle es sich um unbelegte Behauptungen. Eine Rückkehr sei für den
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Beschwerdeführer ebenso wie für sämtliche syrischen Kurden weder
theoretisch noch praktisch möglich. Dies zeige der Fall eines im
Dezember 2000 aus Niedersachsen abgeschobenen und unmittelbar
nach seiner Ankunft verhafteten Kurden.
In der Eingabe vom 11. August 2011 verwies der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers auf die neuere Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Würdigung von
Botschaftsantworten. Im Falle des Beschwerdeführers könne nicht davon
ausgegangen werden, es lägen keinerlei konkrete Hinweise auf eine
asylrelevante Verfolgung durch die syrischen Behörden vor. Gegenteils
habe die Botschaftsanfrage ausdrücklich ergeben, dass die eingereichten
Beweismittel betreffend die Festnahme im Jahr (…) authentisch seien.
Das BFM hätte demnach zwingend weitere Abklärungen vornehmen
müssen.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das Bundesamt zu Recht feststellte, die vom
Beschwerdeführer vorgetragenen Vorfluchtgründe erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihm kein Asyl zu gewähren sei. Um
unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann deshalb vorab auf die
zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden.
5.1. Die über weite Teile allgemein gehaltenen Ausführungen in der
Beschwerdeschrift weisen weder einen konkreten Bezug zur Situation
des Beschwerdeführers noch zu den Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung auf. Diese Ausführungen sind deshalb ungeeignet, die
Argumentation des Bundesamtes zu entkräften.
5.2. Nicht zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer sodann, soweit er dem
BFM vorwirft, seine Vorgeschichte nicht berücksichtigt zu haben. Zwar
wird in der Beschwerde nicht schlüssig dargetan, welche Komponenten in
der Vorgeschichte des Beschwerdeführers zu Unrecht unberücksichtigt
geblieben sein sollen. Solches ist aber auch nicht ersichtlich. In der
angefochtenen Verfügung wurden sowohl die (behauptete) kurzzeitige
Tätigkeit für die PKK, die angeblichen Kontaktnahmen durch die PKK
sowie die Haft im Jahr (…) erwähnt. Zu Recht hat denn die Vorinstanz
auch darauf hingewiesen, es fehle diesbezüglich am erforderlichen
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sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang sowohl mit der
Festnahme im Jahr (…) als auch mit der Ausreise.
Was die Botschaftsanfrage anbelangt, weist der Beschwerdeführer
zutreffend darauf hin, dass deren Beweiswert nach neuerer
Rechtsprechung gegebenenfalls zu relativieren ist, als nämlich
rudimentäre Auskünfte – wie sie auch in diesem Fall vorliegen (vgl. Akten
BFM act. A 15/5) – allenfalls nur dann zu genügen vermögen, wenn den
Akten keinerlei konkrete Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung
durch die Behörden des Heimatlandes zu entnehmen sind (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D4731/9009 vom 20. April 2011 E. 4.3). Im
vorliegenden Fall hielt das Bundesamt zunächst fest, die Haft von
wenigen Tagen im Jahr (…) vermöge keine Asylrelevanz zu entfalten.
Inwiefern diese Feststellung unzutreffend ist, wird weder vom
Beschwerdeführer begründet noch ergibt sich dies aus den Akten.
Ebenfalls zutreffend hat die Vorinstanz festgehalten, dass die
eingereichten Dokumente (eine Haftbestätigung sowie
Haftentlassungsanträge) nur den äusseren Ablauf der Festnahme
belegen. Damit ist jedoch gerade nicht belegt, dass der
Beschwerdeführer von den syrischen Behörden gesucht wird. Für eine
solche Suche bestehen auch keine anderen Anhaltspunkte. Aus diesem
Grund vermag die sehr kurz gehaltene Botschaftsauskunft keine
Notwendigkeit weiterer Abklärungen zu begründen.
Insgesamt ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführer weder eine
asylrelevante Vorverfolgung noch eine begründete Furcht vor Verfolgung
im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien darzutun vermochte. Es erübrigt
sich daher, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
sowie der Eingabe vom 11. August 2011 näher einzugehen, da sie an
obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen.
5.3. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf
Beschwerdeebene sowie den Beweismitteln auf politische Aktivitäten
hinweist und damit subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, ist
vorliegend – da er mit Verfügung des BFM vom 8. September 2011 als
Flüchtling anerkannt wurde – nicht einzugehen.
5.4. Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
insgesamt zum Schluss, dass in Bezug auf die geltend gemachten
Vorfluchtgründe die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu
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genügen vermögen. Das BFM hat demnach das Asylgesuch zu Recht
abgewiesen.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
7.2. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Entscheid vom
8. September 2011 wiedererwägungsweise als Flüchtling anerkannt und
wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz
aufgenommen. Daher erübrigt sich eine Prüfung der Frage der
Zumutbarkeit sowie der Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4 S. 54 f.). Die
Beschwerde gegen die zunächst verweigerte Anerkennung als Flüchtling
sowie gegen den ursprünglich angeordneten Wegweisungsvollzug
erweist sich demnach als gegenstandslos und ist diesbezüglich
abzuschreiben.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in
Bezug auf die Verweigerung von Asyl und die Anordnung der
Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
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AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht als
gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
9.
9.1. Bei diesem Verfahrensausgang ist von einem teilweisen Obsiegen
des Beschwerdeführers auszugehen. Demnach ist ihm nach dem Grad
des Durchdringens praxisgemäss ein Drittel der Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 13 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Entsprechend ist dem
Beschwerdeführer der Überschuss (Fr. 400.) zurückzuerstatten.
9.2. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der
beschwerdeführenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen
notwendigen Kosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit
nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE).
Da die Gegenstandslosigkeit durch die wiedererwägungsweise
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme durch das BFM herbeigeführt wurde, sind die
Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung
vorliegend gegeben. Dem teilweise obsiegenden und vertretenen
Beschwerdeführer ist folglich in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7
Abs. 1 VGKE eine praxisgemäss um einen Drittel reduzierte
Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten
zuzusprechen. Der frühere Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legte
keine Kostennote ins Recht. Der diesbezügliche notwendige Aufwand
lässt sich jedoch zuverlässig abschätzen, weshalb von der Einholung
einer Kostennote abgesehen werden kann. Unter Berücksichtigung des
bereits vorstehend erwähnten Umstandes, dass sich die
Beschwerdeschrift über weite Teile auf allgemeine, als nicht notwendig zu
erachtende Ausführungen beschränkt, ist die auf die Zeit vor dem
Mandatswechsel der Rechtsvertretung vorgesehene Parteientschädigung
auf Fr. 500. festzusetzen. Vom derzeitigen Rechtsvertreter wurde mit
Eingabe vom 4. Oktober 2011 eine Kostennote eingereicht. Das darin
ausgewiesene Honorar (Stundenansatz von Fr. 230.) von total
Fr. 703.60 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) erscheint
angemessen. Damit ergäbe sich eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'203.60. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7 bis 14 VGKE) sowie auf die eingereichte
Kostennote ist die um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung,
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welche vom BFM zu entrichten ist, somit auf gerundet Fr. 803. (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 200. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Fr. 400.
werden dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 803. (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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