Abtei lung IV
D-7005/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Nepal,
vertreten durch Dr. iur. LL.M. Markus Bachmann, Rechts-
anwalt,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
30. September 2008; D-7598/2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7005/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Gesuchsteller am 12. Februar 2002 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch einreichte, auf welches die Vorinstanz mit Verfügung vom
28. Februar 2003 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und gleichzeitig die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Voll-
zug der Wegweisung verfügte, wobei einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung entzogen wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2003 um Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte, die
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) jedoch mit Urteil vom
10. März 2003 auf das Gesuch nicht eintrat, da nicht gleichzeitig eine
Beschwerde eingereicht worden war,
dass die in der Folge vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom
17. März 2003 erhobene Beschwerde mit Urteil der ARK vom 6. No-
vember 2006 gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben
und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen wur-
de,
dass das BFM daraufhin mit Verfügung vom 29. November 2006 fest-
stellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
sein Asylgesuch ablehnte, gleichzeitig die Wegweisung des Beschwer-
deführers aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwer-
de vom 21. Dezember 2006 mit Urteil vom 30. September 2008 vollum-
fänglich abwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Urteilsbegründung zusam-
menfassend festhielt, die Schilderungen des Beschwerdeführers ver-
möchten - selbst wenn seine Sachdarstellung als glaubhaft betrachtet
werde - die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 5. November 2008 um Revisi-
on dieses Urteils ersuchte und beantragte, das Urteil samt Verfügung
des BFM vom 29. November 2006 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu
gewähren, eventualiter sei nach Aufhebung des Urteils und der vorins-
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tanzlichen Verfügung kein Asyl zu gewähren, jedoch von einer Weg-
weisung abzusehen,
dass ferner als vorsorgliche Massnahme B._______ anzuweisen sei,
den Vollzug des angefochtenen Urteils bis zur Erledigung des
Revisionsverfahrens auszusetzen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG endgültig
(vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]) über Beschwerden gegen Verfügungen des
BFM entscheidet,
dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von
Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als
Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242, mit
Hinweisen),
dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten,
dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisi-
onsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung
findet,
dass vorliegend - mit Blick auf die Eintretensfrage - der Gesuchsteller
durch das angefochtene Urteil berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, womit
die Legitimation gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG;
URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bun-
des und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.),
dass sich der Gesuchsteller auf das Vorliegen der Revisionsgründe
von Art. 121 Bstn. a und b sowie Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beruft und
diese Revisionsgründe innert der in Art. 124 BGG genannten Fristen
geltend gemacht werden,
dass die Revisionseingabe zudem die Begehren für den Fall eines
neuen Beschwerdeentscheides enthält (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG),
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dass somit auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsge-
such einzutreten ist,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden
werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45
VGG),
dass die Revision eines Entscheids verlangt werden kann, wenn die
Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand
verletzt worden sind (Art. 121 Bst. a BGG),
dass diesbezüglich zur Begründung vorgebracht wird, das Bundesver-
waltungsgericht habe das Urteil vom 30. September 2008 in Zweierbe-
setzung gefällt, obwohl die damalige Beschwerde zweifelsfrei nicht of-
fensichtlich unbegründet gewesen sei, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG in der Besetzung mit drei
Richtern hätte entscheiden müssen,
dass sich diese Rüge des Gesuchstellers jedoch vorliegend als unbe-
gründet erweist, zumal er zu übersehen scheint, dass das fragliche Ur-
teil entgegen seiner Ansicht in der Besetzung mit drei Richtern gefällt
wurde, was dem Rubrum des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
vom 30. September 2008 unschwer zu entnehmen ist,
dass weiter die Revision eines Entscheids verlangt werden kann, wenn
das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen
nicht berücksichtigt hat (Art. 121 Bst. d BGG),
dass der Gesuchsteller in seinem Gesuch in diesem Zusammenhang
vorbringt, die Behauptung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach
sich die allgemeine Lage in Nepal seit seiner Ausreise wesentlich ver-
ändert habe, sei aktenwidrig, zumal bereits in der Beschwerde vom
21. Dezember 2006 ausgeführt worden sei, dass auch der vorüberge-
hende Machtwechsel in Verbindung mit der Unterzeichnung des Frie-
densvertrages nichts an der seit Jahren unbeständigen politischen und
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aus menschenrechtlicher Hinsicht katastrophalen Situation geändert
habe,
dass weiter das Bundesverwaltungsgericht in keiner Weise auf seine
Ausführungen zur Bedrohung durch die C._______ sowie auf die kon-
krete Furcht aufgrund seiner politischen Anschauung eingegangen sei,
sondern stattdessen allgemeine Ausführungen gemacht habe, weshalb
sich die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch in diesen
Punkten als aktenwidrig erweise,
dass ein "Versehen" gemäss Art. 121 Bst. d BGG dann vorliegt, wenn
eine Aktenstelle übergangen oder nach dem tatsächlichen Wortlaut
unrichtig wahrgenommen worden ist und sich die ausser Acht gelasse-
ne Tatsache nicht nur aus den Akten ergeben, sondern auch erheblich
sein muss, weswegen ihre Berücksichtigung zu einer anderen Ent-
scheidung geführt hätte (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, hiernach: BSK, Art. 121 N. 9),
dass kein Versehen im Sinne des Gesetzes vorliegt, wenn das Gericht
auf eine bestimmte Tatsache nicht abgestellt hat, weil es sie für den
Ausgang des Verfahrens als unerheblich erachtet hat (vgl. ESCHER,
BSK, Art. 121 N. 9),
dass die angeführte Versehensrüge des Gesuchstellers vorliegend
nicht überzeugt, zumal sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes
klar ergibt, dass es dabei einzig um ein in den Akten liegendes Sach-
verhaltsmoment und in keinem Fall um einen Rechtsstandpunkt gehen
kann,
dass der Gesuchsteller jedoch mit seiner diesbezüglichen Argumenta-
tion die rechtliche Würdigung des Bundesverwaltungsgerichts zur ak-
tuellen politischen Situation in Nepal im Zeitpunkt des Asylentscheides
kritisiert (vgl. beispielsweise Ziffer 10.2 des Revisionsgesuchs: "Die
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts.....".), was jedoch nicht zur
Revision berechtigt (vgl. dazu ESCHER, BSK, Art. 121 N. 9),
dass überdies in diesem Zusammenhang anzuführen ist, dass das
Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil bezüglich der an-
geführten Lagebeurteilung respektive Entwicklung der politischen
Situation in Nepal zunächst auf den Zeitpunkt des Asylentscheides als
massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft hinwies,
darauf ausführte, Veränderungen der objektiven Situation im Heimat-
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staat zwischen Ausreise und Asylentscheid seien zugunsten oder zu-
lasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen, und
danach auf verschiedene, öffentlich zugängliche Berichte, die bis zum
15. August 2008 datieren, Bezug nahm, weshalb die im Revisionsge-
such gemachten Verweise auf aus dem Jahre 2006 datierende länder-
spezifische Ausführungen in der damaligen Beschwerdeschrift ohnehin
in zeitlicher Hinsicht als veraltet zu erachten gewesen wären und - falls
eine ausser acht gelassene Tatsache vorgelegen hätte - diese ohnehin
nicht als erheblich hätten qualifiziert werden können,
dass die Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich
erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffin-
det, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Aus-
schluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid
entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG),
dass die Revision demgegenüber in der Regel nicht aus einem Grund
verlangt werden kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfah-
ren hätte geltend gemacht werden können (vgl. Art. 46 VGG),
dass zur Stützung des Revisionsgrundes nachträglich aufgefundener,
entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) diverse In-
ternetartikel (NZZ Online "Die Maoisten versprechen ein neues Nepal"
vom 9. April 2008; Frankfurter Allgemeine FAZ.NET "Gefährliche Mao-
isten" vom 29. Mai 2008 und The New York Times "Nepal
Elects a Maoist to be the Prime Minister" vom 16. August 2008) einge-
reicht wurden, welche die weiterbestehende Bedrohung des Gesuch-
stellers in seiner Heimat belegen sollen,
dass der Gesuchsteller diesbezüglich anführt, es habe im Beschwer-
deverfahren lediglich einen einfachen Schriftenwechsel gegeben, wes-
wegen er die neuen Tatsachen nicht mehr habe beibringen können
(vgl. Revisionsschrift S. 9),
dass es dem Gesuchsteller dadurch nicht gelingt darzulegen, weshalb
es ihm nicht möglich gewesen wäre, die angeführten Beweismittel
nicht bereits im ordentlichen Verfahren einzureichen, zumal der Hin-
weis auf die Durchführung lediglich eines einfachen Schriftenwechsels
im Beschwerdeverfahren nicht zu überzeugen vermag,
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dass es dem Gesuchsteller nämlich auch ohne die Durchführung wei-
terer Schriftenwechsel im ordentlichen Verfahren jederzeit offengestan-
den und möglich gewesen wäre, weitere Beweismittel im Rahmen von
Art. 32 Abs. 2 VwVG einzureichen, zumal er einen anwaltlich tätigen
Rechtsvertreter mit seiner Interessenwahrung beauftragt hatte,
dass nämlich das Revisionsverfahren nicht dazu dient, im früheren
Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen des Gesuchstel-
lers nachzuholen, wobei Gesetzesunkenntnis oder Rechtsirrtum jeden-
falls keine Unzumutbarkeit schaffen (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O.,
S. 109),
dass bei dieser Sachlage sodann zu prüfen ist, ob mit Bezug auf die
eingereichten Beweismittel allenfalls ein völkerrechtliches Wegwei-
sungsvollzugshindernis vorliegt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9),
dass vorliegend klarerweise nicht vom Vorliegen solcher Vollzugshin-
dernisse ausgegangen werden kann, zumal - wie oben bereits darge-
legt - das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil vom
30. September 2008 bei seiner Lagebeurteilung auf verschiedene, öf-
fentlich zugängliche Berichte bis zum 15. August 2008 Bezug nahm,
und der jüngste vom Gesuchsteller eingereichte Internet-Zeitungsbe-
richt vom 16. August 2008 datiert, der - wie im Übrigen auch der im
angefochtenen Urteil erwähnte Bericht - auf die Wahl des Maoisten-
Chefs zum Ministerpräsidenten Bezug nimmt,
dass die vom Gesuchsteller eingereichten drei Beweismittel, welche
zwar auf anderen als vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
verwendeten, sich jedoch zum gleichen Thema äussernden öffentlich
zugänglichen Berichten (Internet-Zeitungsartikel zur allgemeinen Lage
in Nepal) beruhen, nicht geeignet gewesen wären, zu einem anderen
Urteil zu führen, selbst wenn sie im ordentlichen Beschwerdeverfahren
rechtzeitig eingereicht worden wären, und somit als revisionsrechtlich
nicht erheblich zu bewerten sind,
dass der Gesuchsteller ferner als neue Tatsache darauf verweist, er
habe einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
und diesbezüglich die Kopie seines Gesuches an die zuständigen kan-
tonalen Behörden um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einreicht,
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dass er zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde noch nicht fünf
Jahre in der Schweiz gelebt und demnach noch nicht über diesen An-
spruch verfügt habe,
dass der Gesuchsteller, der sein Asylgesuch am 12. Februar 2002 ein-
gereicht hatte, bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
vom 30. September 2008 über fünf Jahre in der Schweiz lebte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 30. Oktober 2007 die kantona-
len Behörden um Auskunft ersuchte, ob dem Gesuchsteller gestützt
auf Art. 14 AsylG allenfalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde,
eine Antwort aber ausblieb (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 30. September 2008, Bst. I),
dass zudem im gerügten Urteil in E. 6.4.3 auf die in Zusammenhang
mit der Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles ste-
hende neue gesetzliche Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG
hingewiesen wurde,
dass diese Bestimmung - entgegen den Ausführungen des Gesuch-
stellers - den Betroffenen nicht einen Anspruch auf Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung verleiht, weshalb für das Bundesverwaltungsge-
richt kein Anlass bestand, dies bei der Prüfung der Wegweisung zu be-
rücksichtigen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass somit keine neue Tatsache im revisionsrechtlichen Sinne vorliegt,
dass zusammenfassend keine konkreten Hinweise für die Begründet-
heit des Revisionsgesuches zu erkennen sind und dieses folglich ab-
zuweisen ist,
dass sich mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Aussetzung des
Wegweisungsvollzuges als gegenstandslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerle-
gen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68
Abs. 2 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage: Ein-
zahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- B._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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