B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7005/2010
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
und seine Ehefrau
B._______, geboren (…),
sowie die Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Irak,
alle vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Advokatur Kanonengasse, (…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. August 2010 / N (…).
D-7005/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – arabische Sunniten mit ursprünglicher Her-
kunft aus Bagdad und letztem Wohnsitz in W._______ – reisten gemäss
eigenen Angaben am 17. September 2008 in die Schweiz ein und such-
ten am darauffolgenden Tag um Asyl nach.
B.
Die Beschwerdeführenden wurden am 25. September 2008 zu ihrer Per-
son und summarisch zum Reiseweg sowie zu ihren Asylgründen befragt
(Befragung zur Person [BzP]). Die Beschwerdeführerin B._______ (nach-
folgend: die Beschwerdeführerin) wurde am 18. Juni 2009 eingehend zu
den Fluchtgründen angehört. Die eingehende Anhörung des Beschwerde-
führers A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) fand am 18. Juni
2009 und am 7. Juli 2009 statt.
Als Fluchtgründe machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen
geltend, dass der Beschwerdeführer 2004 bis 2007 als Dolmetscher für
die US-Streitkräfte gearbeitet habe, was sowohl ihn als auch seine Fami-
lie zur Zielscheibe der Aufständischen mache.
Anlässlich der Gesucheinreichung legten die Beschwerdeführenden ihre
Identitätskarten und ihre Nationalitätsausweise vor. Im weiteren Verlauf
des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel
betreffend das geltend gemachte Engagement für die US-amerikanischen
Streitkräfte zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 26. August 2010 (Eröffnung am 27. August 2010) ver-
neinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden,
wies die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ordnete das BFM je-
doch die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz
an.
D.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 27. September 2010 beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Dabei beantragten sie, die Verfügung im Asylpunkt (Dispositivzif-
fern 1 bis 3) aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhalts-
feststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die
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Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen
Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2010 genehmigte der damals zu-
ständige Instruktionsrichter die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsver-
beiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und lud die Vorinstanz zur
Vernehmlassung ein.
F.
In der Vernehmlassung vom 5. Oktober 2010 hielt das BFM vollumfäng-
lich an seinen bisherigen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2010 wurde die Vernehmlassung den Be-
schwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt.
G.
Am 27. Mai 2011 stellten die Beschwerdeführenden ein Gesuch um Kan-
tonswechsel. Dieses Gesuch wurde vom BFM mit Verfügung vom
16. September 2011 abgelehnt.
H.
Am 5. März 2012 erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach dem
Stand des Verfahrens und wiesen darauf hin, dass der ungewisse Aus-
gang des Verfahrens für sie eine grosse Belastung darstelle.
Mit Schreiben vom 8. März 2012 teilte das Bundesverwaltungsgericht den
Beschwerdeführenden mit, dass das Verfahren entscheidreif sei und mit
einer prioritären Behandlung gerechnet werden könne. Betreffend die gel-
tend gemachte Furcht, die Schweiz wieder verlassen zu müssen, wurde
darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden bereits über eine
vorläufige Aufnahme verfügen würden.
I.
Am 19. Juni 2012 erkundigte sich der Rechtsvertreter der Beschwerde-
führenden erneut nach dem Stand des Verfahrens und reichte medizini-
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Seite 4
sche Unterlagen betreffend die Belastung durch die Ungewissheit über
den Verfahrensausgang ein.
J.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 wurde unter Einreichung diesbezüg-
licher Beweismittel auf den sich verschlechternden Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin hingewiesen und um Beschleunigung des Ver-
fahrens gebeten.
K.
Mit Schreiben vom 6. November 2012 wurde ein Arztbericht betreffend
den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingereicht und geltend
gemacht, dass die Beschwerdeführenden auf eine psychologische
Betreuung in der Schweiz angewiesen seien.
Mit Schreiben vom 8. November 2012 teilte die Instruktionsrichterin den
Beschwerdeführenden mit, dass das Verfahren prioritär behandelt werde
und wies nochmals darauf hin, dass die Beschwerdeführenden in der
Schweiz bereits vorläufig aufgenommen seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Rechtsmitteleingabe gel-
tend, dass das Verfahren wegen ungenügender Begründung an die Vor-
instanz zurückzuweisen sei, da die vom Beschwerdeführer eingereichten
Beweismittel nur ungenügend gewürdigt worden seien. Das BFM habe
nicht einmal eine summarische Würdigung der Beweise vorgenommen
und den Beschwerdeführenden keine Gelegenheit geboten, zur Absicht,
die Beweise aus dem Recht zu weisen, Stellung zu nehmen. Aus der Be-
gründung gehe auch nicht hervor, wieso das BFM die einzelnen Beweise
als erkauft erachte, und es seien auch keine Fälschungsmerkmale gel-
tend gemacht worden.
Diese Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gilt es vorab zu prü-
fen, da sie gegebenenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung
führen kann.
3.2 Den Beschwerdeführenden ist dahingehend zuzustimmen, dass die
vorinstanzliche Würdigung der eingereichten Beweismittel unhaltbar ist.
Die Frage, ob die Vorinstanz dadurch die Begründungspflicht verletzt hat,
kann jedoch offen bleiben, da den Beschwerdeführenden daraus beim
vorliegenden Ausgang des Verfahrens ohnehin keine Nachteile erwach-
sen, so dass keine Rückweisung an die Vorinstanz zu erfolgen hat.
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Seite 6
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete das Asylgesuch damit, dass er
(…) 2004 eine Arbeitsstelle als Dolmetscher für die US-Streitkräfte ange-
treten habe. Er habe zur Hauptsache für das Civil Military Operations
Center (CMOC) – den Verbindungsdienst zwischen den US-
amerikanischen Streitkräften sowie den zivilen und militärischen iraki-
schen Behörden – gearbeitet, habe aber gelegentlich auch US-
amerikanische Einheiten in Patrouillen- und Aufklärungseinsätzen beglei-
tet. Anfangs habe er im Camp Q._______ (…) in Bagdad gearbeitet. In
der Folge sei sein Einsatzgebiet jedoch ausgeweitet worden, so dass er –
unter anderem – in der Region X._______ sowie im Gefängnis Y._______
als Übersetzter zum Einsatz gekommen sei. Aufgrund dieser Arbeit sei er
ständig gefährdet gewesen, da ihn die Aufständischen als Spion und Ver-
räter betrachtet hätten. Zu seiner eigenen Sicherheit sei er während der
Einsätze jeweils maskiert gewesen. Bei einem Treffen zwischen dem US-
amerikanischen und irakischen Militär habe er jedoch auf eine Maskie-
rung verzichten müssen. Anlässlich des Treffens sei er von irakischer Sei-
te fotografiert worden. Dieses Foto sei auch von Aufständischen zur
Kenntnis genommen worden.
Er selbst sei kurz nach der Aufnahme seiner Tätigkeit bedroht worden
und zwei seiner Onkel seien (…) 2004 in der Nähe seines Wohnortes von
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Unbekannten erschossen worden, als sie sich zu Besuch in Bagdad auf-
gehalten und dabei das Auto des Beschwerdeführers benutzt hätten.
Nach diesem Anschlag habe er seine Ehefrau und ihren Bruder nach
W._______ zu deren Tante gebracht. Er selbst habe sich an die US-
Amerikaner gewandt und daraufhin auf der US-Basis leben können. Sei-
ne Frau habe er nur noch einmal im Monat für drei Tage besuchen kön-
nen. Um seine Frau wieder öfters sehen zu können, habe er für sie (…)
2006 ein Haus in Bagdad gemietet. So hätten sie wieder zusammen
wohnen können. Der Beschwerdeführer habe die Verantwortung für das
Büro (…) übernommen und in der Folge mehrfach Drohanrufe erhalten.
Ferner sei er Ziel von Entführungs- und Tötungsversuchen geworden.
(…) 2006 sei er bei einem Einsatz von einer Kugel getroffen worden, die
jedoch in seiner kugelsicheren Weste stecken geblieben sei. (…) 2006
habe er sich mit seiner Waffe, die er aufgrund einer Bewilligung der US-
Armee habe auf sich tragen dürfen, gegen einen Anschlagversuch vertei-
digen müssen. Ebenfalls 2006 seien er und drei Freunde beinahe von
Schiiten entführt worden, hätten aber eine Patrouille der US-Armee noch
rechtzeitig auf sich aufmerksam machen können.
Nach der Geburt ihres Sohnes (…) hätten sich die Beschwerdeführenden
in Bagdad nicht mehr sicher gefühlt und sich daher (…) 2006 (…) nach
Syrien begeben. Danach seien sie wieder nach W._______ zurückge-
kehrt und der Beschwerdeführer habe seine Arbeit für die US-Amerikaner
fortgesetzt, seinen Einsatz aber (…) 2007 beendet. Er habe sich verfolgt
und bedroht gefühlt und deswegen die US-Amerikaner um Schutz er-
sucht. Diese hätten ihm jedoch mitgeteilt, er müsse selbst für seinen
Schutz sorgen. (…) 2007 habe er sich mit Frau und Kind erneut für einen
Monat nach Z._______ begeben, danach seien sie aber wieder nach
W._______ zurückgekehrt. Auch wenn er seine Arbeit für die Amerikaner
bis zur Ausreise (…) 2008 nicht wieder aufgenommen habe und es in
dieser Zeit auch zu keinen konkreten Vorfällen gekommen sei, sei ihre
Lage doch überaus unsicher gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich
deswegen mehrfach bei der UNO in Syrien um eine Schutzgewährung
bemüht, jedoch keinen Erfolg gehabt, weshalb sie schliesslich aus dem
Irak ausgereist seien.
Als Beweise für die geltend gemachte Dolmetschertätigkeit gab der Be-
schwerdeführer diverse Dokumente zu den Akten. Neben einer ganzen
Reihe von US-amerikanischen Dienstausweisen wurden sowohl Fotos
aus seinem Dienstalltag, eine Anerkennungsurkunde einer US-
amerikanischen Kampfeinheit und eine Anerkennungsurkunde einer mul-
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tinationalen Einheit, eine Feldmedaille der US-Armee für das Jahr
2004/2005 als auch mehrere Empfehlungsschreiben von US-
amerikanischen Vorgesetzten verschiedener Dienstgrade sowie eine Ge-
nehmigung zum Waffentragen eingereicht.
5.2 Die Beschwerdeführerin brachte hinsichtlich ihrer eigenen Bedro-
hungslage vor, dass sie (…) 2002 zusammen mit ihrem Bruder in Bagdad
eine Buchhandlung geführt habe. Ab Ende 2003 seien sie jedoch von
Schiiten bedroht worden und hätten schliesslich, nachdem ihr Geschäft
zweimal beschossen und beim zweiten Anschlag – (…) 2004 – durch ei-
nen Sprengsatz teilweise verwüstet worden sei, ihr Geschäft aufgegeben.
Die Zeit in W._______, nach dem Anschlag auf die beiden Onkel, sei sehr
schwierig gewesen, da der Beruf ihres Ehemannes als Übersetzer zu ei-
ner allgemeinen Schande und damit zur Last für die gesamte Verwandt-
schaft geworden sei. In W._______ sei es zu Drohungen von schiitischer
Seite gekommen und man habe sie aufgefordert, sich scheiden zu las-
sen. Nach der Rückkehr nach Bagdad habe sich die Bedrohungslage ak-
zentuiert, so dass sie nach Syrien geflohen seien. Während des zweiten
Aufenthalts in W._______ sei es erneut zu Drohungen gekommen. Zwar
sei es, nachdem der Ehemann seine Tätigkeit (…) 2007 aufgegeben ha-
be, zu keinem besonderen Vorfall respektive zu keinem Anschlag mehr
gekommen. Die Bedrohungslage habe jedoch fortbestanden, so dass die
Beschwerdeführenden schliesslich trotz fortgeschrittener Schwanger-
schaft ihre Heimat verlassen hätten.
5.3 Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit der
Begründung ab, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrele-
vanz nicht geprüft werden müsse: Der Beschwerdeführer habe an der
BzP ausgesagt, er sei 2006 von der Gruppe P._______ überwacht wor-
den, wohingegen er in der eingehenden Anhörung zu Protokoll gegeben
habe, dass er nicht wisse, welcher Organisation die Überwacher angehört
hätten.
Er habe an der BzP auch ausgesagt, der Entführungsversuch im Jahre
2006 sei von der irakischen Nationalgarde vereitelt worden. In der Anhö-
rung habe er demgegenüber ausgesagt, dass es die US-Amerikaner ge-
wesen seien, welche ihn befreit hätten.
Ferner habe er in der BzP ausgesagt, zwischen (…) 2007 und der Ausrei-
se (…) 2008 keine Probleme mehr gehabt zu haben. Anlässlich der Anhö-
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rung habe er demgegenüber ausgesagt, in dieser Zeit mehrfach bedroht
worden zu sein und auch Probleme mit einem Polizisten gehabt zu ha-
ben.
Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin seien widersprüchlich. So
habe sie in der BzP ausgesagt, dass sie 2006 in W._______ Schikanen
seitens der Bevölkerung ausgesetzt gewesen sei. Dem widersprechend
habe der Beschwerdeführer jedoch ausgeführt, dass 2008 die Bevölke-
rung in W._______ lange nichts von seiner Tätigkeit für die US-
Amerikaner gewusst habe, ein Polizist ihn jedoch auf dem Markt erkannt
habe und daraufhin die Bevölkerung informiert habe.
Schliesslich vermöchten die eingereichten Beweismittel diese Widersprü-
che nicht zu beseitigen, da sie keinen offiziellen Charakter hätten und
solche Dokumente ohne Weiteres käuflich erworben werden könnten.
5.4 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehal-
ten, dass die vom BFM festgestellten angeblichen Widersprüche schon
aufgrund der Länge der Befragungen vernachlässigbar seien. Die BzP sei
erheblich kürzer ausgefallen als die Anhörung, so dass nicht erwartet
werden könne, dass die BzP sämtliche in der Anhörung vorgebrachten
Vorkommnisse ebenfalls abdecke. Es liege auch in der Natur der Sache,
dass sich in eine derart lange Schilderung kleine Fehler einschleichen
würden. Die protokollierten Aussagen würden jedoch diverse lebensnahe
und glaubhafte Schilderungen enthalten und seien mit vielen Originalbe-
weisen untermauert worden, was die vom BFM vorgebrachten Wider-
sprüche überwiege.
Zu den einzelnen vermeintlichen Widersprüchen wurde wie folgt Stellung
genommen: Die Aussagen bezüglich der Person, welche den Beschwer-
deführer 2006 in Bagdad überwacht habe, seien nicht widersprüchlich
ausgefallen. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers
müssten im Sachzusammenhang betrachtet werden. Der Beschwerde-
führer sei damals von einem Mann namens O._______ und weiteren
Männern überwacht und ausspioniert worden. Ob es sich bei den Perso-
nen, welche dem Beschwerdeführer zu dieser Zeit mit dem Auto überall-
hin gefolgt seien, um dieselben Männer gehandelt habe, habe er nicht mit
Gewissheit sagen können, so dass seine Aussage, er wisse nicht, wer ihn
im Auto verfolgt habe, nicht widersprüchlich sei. Die divergierenden An-
gaben, der Beschwerdeführer sei 2006 dank der Nationalgarde (BzP) re-
spektive den US-Truppen (Anhörung) einer Entführung entgangen, seien
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wohl auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen. Der Beschwerdefüh-
rer habe in der BzP die Probleme mit dem Polizisten in W._______ nicht
genannt, da dies den Rahmen der Anhörung gesprengt hätte. Man habe
ihn anlässlich der BzP auch aufgefordert, sich auf das Wesentliche zu
konzentrieren und erst in der Anhörung sämtliche Vorkommnisse genau
zu schildern.
Ferner seien auch die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht wider-
sprüchlich. Sie habe ihrem Ehemann bis im Jahre 2009 nichts von ihrer
persönlichen Bedrohungslage erzählt, da sie ihn nicht zusätzlich habe be-
lasten wollen. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der BzP noch gar
nichts von den Drohungen gegenüber seiner Ehefrau gewusst habe, sei
sein diesbezügliches Nichterwähnen der Bedrohungen gegenüber der
Ehefrau nicht widersprüchlich.
Schliesslich sei der Feststellung des BFM, die Beweise seien nicht sach-
dienlich, vehement zu widersprechen. Dem Argument, es handle sich da-
bei nicht um offizielle Dokumente und diese seien käuflich zu erwerben,
sei entgegenzuhalten, dass zwischen 2004 und 2007 die US-Truppen
faktisch die staatsähnliche Autorität im Irak dargestellt hätten. Die Emp-
fehlungsschreiben hoher US-Militärs sowie die Bewilligung zum Tragen
von Waffen hätten daher so viel öffentlichen Charakter wie nur möglich.
Den US-Streitkräften zu unterstellen, sie würden solche Dokumente ge-
gen Bezahlung ausstellen, überzeuge nicht. Die Echtheit der Schreiben
hätte auch einfach überprüft werden können, da einige Schreiben sogar
E-Mail Adressen für Rückfragen enthalten würden. Das BFM habe jedoch
keinerlei Nachforschungen angestrengt. Ferner sei nicht ersichtlich, wie
der Beschwerdeführer die Fotoaufnahmen hätte gegen Bezahlung erhal-
ten können, zumal sie den Beschwerdeführer mit US-Soldaten bei ver-
schiedenen Gelegenheiten, teils in privatem Rahmen zeigen würden und
er auch mit seiner Waffe zu sehen sei. Es sei undenkbar, dass US-
Soldaten für Geld mit irakischen Staatsangehörigen und ihren Waffen po-
sieren würden.
6.
6.1 Die Auffassung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführenden ihre
Verfolgungssituation nicht glaubhaft geschildert hätten, überzeugt nicht.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat letztmals in BVGE 2008/12 eine
umfassende Lageanalyse des Iraks vorgenommen. Als besonders ge-
fährdete Personengruppe nennt das Gericht Personen, welche für die
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Seite 11
US-Armee arbeiten und deshalb von den Aufständischen als Unterstützer
der US-Truppen wahrgenommen werden (BVGE 2008/12 E. 6.4.2
S. 158). In Anbetracht der gegenwärtigen Situation im Irak besitzt diese
Feststellung weiterhin Gültigkeit (vgl. etwa Hohes Flüchtlingskommissa-
riat der Vereinten Nationen [UNHCR], Eligibility Guidelines for Assessing
the International Protection Need of Asylum-Seekers from Iraq, 31. Mai
2012, S. 16 f. m.w.H.).
6.3 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweise belegen, dass er
über längere Zeit als Dolmetscher für die US-amerikanischen Truppen tä-
tig war. Der Ansicht des BFM, diesen Dokumenten komme kein Beweis-
wert zu, kann nicht gefolgt werden. Unter den eingereichten Fotos finden
sich Fotos vom Beschwerdeführer zusammen mit US-Soldaten, die teils
in privatem Rahmen aufgenommen wurden. Überzeugend ist auch das
Argument in der Beschwerdeschrift, dass nicht anzunehmen sei, die US-
Truppen würden gegen Geld mit bewaffneten irakischen Zivilisten posie-
ren. Zusammen mit den eingereichten Empfehlungsschreiben und Aner-
kennungsurkunden vermögen diese Dokumente die Dolmetschertätigkeit
glaubhaft zu belegen. Die Genehmigung zum Tragen von Waffen weist
überdies darauf hin, dass es sich dabei um eine exponierende Tätigkeit
gehandelt haben muss. Die vom BFM vorgebrachten Widersprüche in
den Aussagen des Beschwerdeführers vermögen diese Erkenntnis nicht
umzustossen. Zum einen handelt es sich vorwiegend um unwesentliche
Widersprüche. So darf dem Nichterwähnen weiterer Behelligungen zwi-
schen (…) 2007 und der Ausreise (…) 2008 in der BzP nur geringfügiges
Gewicht zugemessen werden (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7
E. 6.2.1 S. 66; EMARK 2004 Nr. 34 E. 4.4 S. 243). Der Vorwurf, sich bei
den Ausführungen betreffend die Überwachung in Bagdad in Widersprü-
che verstrickt zu haben, wurde in der Beschwerdeschrift überzeugend
entkräftet. Schliesslich vermag auch der vom BFM zu Recht angespro-
chene Widerspruch, wer die Entführung des Beschwerdeführers verhin-
dert habe, die Feststellung nicht zu entkräften, dass der Beschwerdefüh-
rer als Dolmetscher in exponierter Weise für die US-Streitkräfte tätig war.
6.4 Angesichts der in weiten Teilen glaubhaft vorgebrachten Vorbringen
der Beschwerdeführenden und insbesondere in Anbetracht der ins Recht
gelegten Beweisdokumente ist vor dem Hintergrund der aktuellen Lage
im Zentralirak davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als expo-
nierter Mitarbeiter der US-amerikanischen Streitkräfte und seine Familie
im Falle einer Rückkehr nach Bagdad mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
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Seite 12
und in absehbarer Zeit zur Zielscheibe antiamerikanischer Extremisten
würden.
6.5 Die Beschwerdeführenden machen eine Drohung seitens der Auf-
ständischen und somit eine nichtstaatliche Verfolgung geltend. Mit dem
Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18 wurde die sogenannte Schutz-
theorie anerkannt. Somit kann heute eine private Verfolgung im schutzun-
fähigen Staat ebenfalls flüchtlingsrelevant sein. Die Schutztheorie besagt,
dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunfts-
land – unter asylrechtlich im Übrigen relevanten Umständen – von nicht-
staatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in diesem
Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist. Dieser kann
sowohl durch den Heimatstaat als auch durch einen im Sinne der Recht-
sprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden. Der
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung auf tieferem institutionellem Niveau
– beispielsweise durch einen Clan, durch eine (Gross-) Familie oder auf
individuell-privater Basis – wäre jedenfalls nicht als ausreichend zu beur-
teilen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3 S. 202 f.).
6.6 Gemäss aktueller Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsge-
richt davon aus, dass weder die irakischen Behörden noch die im Irak
anwesenden internationalen Truppen in der Lage sind, den Beschwerde-
führenden effektiven Schutz vor Übergriffen von Seiten extremistischer
Kreise oder vor Benachteiligungen seitens Privater zu gewährleisten, da
es vielenorts an funktionstüchtigen Polizeikräften und einer schutzfähigen
Armee fehlt und sowohl die Sicherheitskräfte als auch die alliierten Trup-
pen ihrerseits immer wieder Ziel terroristischer Anschläge sind respektive
waren (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.8 S. 168 und E. 7.2.4 S. 172). Hingegen
sind die Behörden in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und
Suleimaniya in der Lage und willens, den Einwohnern ihrer Provinzen
Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.1 -
6.7 S. 40 ff.). Es stellt sich somit die Frage, ob den Beschwerdeführenden
in diesen Provinzen eine die Flüchtlingseigenschaft ausschliessende in-
nerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutzalternative zur Verfügung
steht.
6.7 Aus dem Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Schutzes
ergibt sich, dass eine Person, die nur in einem Teil des Landes verfolgt
wird und sich in eine andere, sichere Region begeben kann, keinen inter-
nationalen Schutz benötigt. Wirken sich die Benachteiligungen nur lokal,
nicht aber im ganzen Staatsgebiet aus und ist der Heimatstaat in der La-
D-7005/2010
Seite 13
ge und willens, dem Betroffenen in anderen Landesteilen wirksamen
Schutz vor Verfolgung zu gewähren, so kann dem Asylsuchenden das
Vorliegen einer innerstaatlichen Flucht- beziehungsweise Schutzalternati-
ve entgegengehalten werden. Eine solche Alternative versteht sich so-
wohl aus der Sicht der Genfer Flüchtlingskonvention als auch auf der
Grundlage von Art. 3 AsylG als Schranke des materiellen Flüchtlingsbeg-
riffs. Das Institut der innerstaatlichen Flucht- beziehungsweise Schutzal-
ternative beruht auf dem Wortlaut von Art. 1A Ziff. 2 FK, wonach nicht
Flüchtling sein kann, wer gegen eine in begründeter Weise befürchtete
Verfolgung den Schutz seines Heimatstaates in Anspruch nehmen kann
(vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8 und 9c S. 20 ff., EMARK 2000 Nr. 15 E. 12a
S. 127 und E. 14a S. 133). Nach jüngster Praxis setzt die Annahme einer
innerstaatlichen Fluchtalternative im Lichte der Schutztheorie unter ande-
rem jedoch voraus, dass es der betroffenen Person individuell zuzumuten
ist, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch
nehmen zu können. Dies hat zur Folge, dass der in einem Landesteil von
Verfolgung betroffenen Person das Bestehen einer innerstaatlichen
Fluchtalternative nicht entgegengehalten werden kann, wenn ihr die Nie-
derlassung und damit die Inanspruchnahme des Schutzes am Zufluchts-
ort aus den in Art. 83 Abs. 4 AuG erwähnten Gründen nicht zuzumuten ist
(BVGE 2011/51 E. 8.6 S. 1024).
6.8 Die Beschwerdeführenden sind arabischer Ethnie und haben – ge-
mäss Aktenlage – im Nordirak weder ein verwandtschaftliches noch ein
anderweitiges Beziehungsnetz. Unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist gemäss Rechtspre-
chung eine erfolgreiche Ansiedlung in den nordirakischen Provinzen Do-
huk, Suleimaniya und Erbil insbesondere für Nichtkurden und für Familien
mit Kindern, die dort über kein bestehendes soziales Netz verfügen, nicht
möglich (vgl. BVGE 2011/51 E. 9.2 S. 1025; BVGE 2008/5 E. 7.5 sowie
E. 7.5.8 S. 65 ff.). Selbst wenn die Beschwerdeführenden eine Einreise-
beziehungsweise Niederlassungsbewilligung für den Nordirak erhalten
könnten, muss davon ausgegangen werden, dass sie aufgrund der wirt-
schaftlichen und sozialen Situation im Nordirak nicht in der Lage wären,
dort aus eigener Kraft eine Existenzgrundlage aufzubauen (vgl. BVGE
2011/51 E. 9.2 S. 1026).
Die Beschwerdeführenden verfügen somit über keine innerstaatliche
Fluchtalternative.
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6.9 In Anbetracht der obigen Erwägungen hat auch die Beschwerdeführe-
rin begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung aufgrund der Dolmet-
schertätigkeit ihres Ehemannes, so dass auch sie die Flüchtlingseigen-
schaft ebenfalls erfüllt.
6.10 Die beiden Kinder sind gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flücht-
lingseigenschaft und das Asyl ihrer Eltern einzubeziehen.
7.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführen-
den als Flüchtlinge anzuerkennen sind. Die vorinstanzliche Verfügung ist
dementsprechend aufzuheben, und es ist den Beschwerdeführenden
mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53
AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerenden
hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen
kann jedoch verzichtet werden, da der Aufwand für die Beschwerdefüh-
renden zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die
von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist von Amtes
wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren
(vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'500.– (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 26. August 2010 wird aufgehoben. Das BFM
wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 1'500.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger
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