Abtei lung IV
D-7009/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch Mehry Syrman,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Zweites Asylgesuch); Verfügung
des BFM vom 6. Oktober 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7009/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein aus B._______ stammender irakischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – stellte am 24. September 2004
ein erstes Asylgesuch. Dieses wurde mit Verfügung vom 5. Oktober
2004 durch das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF)
abgelehnt und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Mit Verfügung
des BFF vom 11. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer
wiedererwägungsweise vorläufig aufgenommen. Mit Beschluss vom
17. Oktober 2005 wurde eine Beschwerde vom 27. Oktober 2004
gegen den Asylentscheid vom 24. September 2004 durch die damals
zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
B.
Der Beschwerdeführer reichte am 30. August 2007 eine als Wiederer-
wägungsgesuch bezeichnete Eingabe ein. Diese wurde durch das
BFM als zweites Asylgesuch registriert und behandelt. Der Beschwer-
deführer machte zur Begründung seines Asylgesuches in seiner Ein-
gabe vom 30. April 2007 beziehungsweise anlässlich der Direktanhö-
rung vor dem BFM am 11. September 2008 im Wesentlichen geltend,
er sei politisch nicht tätig gewesen und habe bis Ende 2003 keine
Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Weil sein Vater, den
er 1997 zum letzten Mal gesehen habe, ein Mitglied der Jash (Kollabo-
rateure Saddam Husseins) gewesen sei, sei er von Angehörigen der
Asaish (Sicherheitsdienst der Demokratischen Partei Kurdistans
[KDP]) im Jahre 2004 zwei Mal festgenommen und verhört worden.
Auf Anraten der Mutter habe er den Irak verlassen und sei im Septem-
ber 2004 in die Schweiz gelangt. Er reichte mit seiner Eingabe drei
zwischen September 2006 und Juni 2007 ausgestellte Haftbefehle ein,
die belegen sollen, dass er weiterhin von den kurdischen Behörden
verfolgt werde. Das BFM ist auch im Besitz eines auf den Beschwerde-
führer lautenden irakischen Passes, eines Ausdrucks einer Internetsei-
te und einer Bestätigung, dass sich seine Mutter in C._______
medizinisch behandeln liesse.
C.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 – eröffnet am 8. Oktober 2008 –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. Au-
gust 2007 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Da
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der Beschwerdeführer gemäss Verfügung vom 11. Oktober 2005 in der
Schweiz vorläufig aufgenommen sei, habe er bei Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln
im Unterlassungsfall – zu verlassen. Der Kanton D._______ werde mit
der Umsetzung, respektive Fortführung der vorläufigen Aufnahme be-
auftragt. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus,
der Beschwerdeführer lasse rudimentäre Kenntnisse über das Lebens
seines Vaters und die Lebensweise der Jash vermissen. Da er so we-
nig über die geltend gemachte Tätigkeit seines Vaters wisse, sei es
zweifelhaft, ob sein Vater jemals als Kollaborateur von Saddam Hus-
sein gearbeitet habe. Überdies fehle den Schilderungen des Be-
schwerdeführers betreffend die Festnahmen im Jahre 2004 der per-
sönliche Anstrich, die Detailgenauigkeit und deshalb seien diese nicht
glaubhaft. Die eingereichten Haftbefehle würden Fälschungsmerkmale
aufweisen. Der beigelegte Internetauszug betreffe seinen Vater und
das Arztzeugnis seine Mutter, weshalb diesen beiden Dokumenten der
persönliche Anstrich fehle und sich diesbezüglich keine spezifische
Verfolgung des Beschwerdeführers ableiten lasse. Somit hielten die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft wer-
den müsse. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. No-
vember 2008 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an Er be-
antragte die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2008.
Zwecks materieller Prüfung sei das Asylgesuch an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei
Asyl zu gewähren. Überdies sei von der Erhebung eines Kostenvor-
schusses abzusehen. Zur Begründung seiner Beschwerde verwies er
auf die allgemeine angespannte Sicherheitslage im Irak, liess Kind-
heitserinnerungen aufleben, berichtete über die Gefühlslage seiner
kranken Mutter und von Anschlägen in der irakischen Hauptstadt Bag-
dad. Er werde in seinem Heimatland aus politischen und ethnischen
Gründen verfolgt. Die Lage im Irak sei nach wie vor von allgemeiner
Gewalt geprägt, auch in kurdischen Regionen gebe es nach wie vor
Ausschreitungen, denen immer wieder Menschen zum Opfer fielen.
Auf den Strassen der Provinzen begegne man nur den US-Patrouillen.
Dies sei ein Zeichen dafür, dass die politische und militärische Lage in
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seiner Heimat immer noch nicht stabil sei. Ein tragfähiges, soziales
Netz finde er im Irak nicht vor. Sein Vater sei verschwunden und
niemand wisse, wo und wie oder ob er überhaupt noch lebe. Bei einer
Rückkehr in sein Heimatland müsse er sich vor Verfolgung und
Schikane fürchten und sogar damit rechnen, verhaftet zu werden. Zur
Untermauerung seiner Beschwerdevorbringen reichte er verschiedene
Unterlagen seiner Exilaktivitäten (Verfassen von Texten und
Gedichten) und eine Arbeitsbestätigung ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2008 lehnte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte
den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis
zum 2. Dezember 2008 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr.
600.-- einzuzahlen. Innert Frist leistete der Beschwerdeführer den Kos-
tenvorschuss.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art.
50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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5.
5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung unter Angabe
der jeweiligen Fundstellen im Protokoll der Bundesanhörung ausführ-
lich die diversen Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Be-
schwerdeführers dargelegt und vor diesem Hintergrund festgestellt,
dessen Vorbringen genügten den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG
nicht. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung
der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstan-
den. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die diesbe-
züglich zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG
und Art. 109 Abs. 3 BGG).
5.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet,
eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argu-
mentation des BFM werden keine stichhaltigen Gründe entgegen ge-
setzt. Eine Auseinandersetzung mit den dem Beschwerdeführer vorge-
worfenen Unglaubhaftigkeitselementen unterbleibt grundsätzlich. Der
Beschwerdeführer stützt seine Asylvorbringen lediglich auf allgemeine
Ausführungen zur Situation im Irak und deren unstabile politische und
wirtschaftliche Lage oder versucht seine Argumentationsschiene auf
Umstände aufzubauen, die nicht ihn, sondern seinen Vater oder seine
Mutter betreffen, weshalb auch diesbezüglich keine spezifische Verfol-
gung des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen aus-
gesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling aner-
kannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
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ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.3 Die Vorinstanz ordnete mit Verfügung vom 11. Oktober 2005 in
Würdigung aller Umstände, namentlich aufgrund der allgemeinen Si-
cherheitslage im Irak und unter Berücksichtigung der Aktenlage wegen
Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnah-
me des Beschwerdeführers an. Ob im aktuellen Zeitpunkt der Wegwei-
sungsvollzug zumutbar ist, kann offen bleiben, da diese Frage nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Somit erübrigen sich wei-
tere Ausführungen hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 18. November 2008 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
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