B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7009/2013
U r t e i l v o m 1 6 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sandra Min.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
alias A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch Asylhilfe Bern, lic. iur. Susanne Sadri,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. November 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 15. August 2011 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 9. September
2011 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 6. Januar 2012 im
Beisein einer Vertrauensperson zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei in Dekemhare (Eritrea) geboren wor-
den,
dass er eritreischer Staatsangehöriger und ethnischer Kunama sei,
dass er als Einjähriger zusammen mit seiner Mutter nach Äthiopien ge-
kommen sei, weil diese nach der Verhaftung seines Vaters politische
Probleme gehabt habe,
dass seine Mutter zwei Jahre später (als der Krieg ausgebrochen sei)
nach Eritrea deportiert worden sei,
dass sie ihn in Äthiopien zurückgelassen habe, wo sich sein Onkel bezie-
hungsweise die Familie seiner (äthiopischen) Tante um ihn gekümmert
habe,
dass er seit der Deportation seiner Mutter keinen Kontakt mehr zu ihr ge-
habt habe,
dass er aufgrund seiner eritreischen Nationalität in der Schule und von
Quartierbewohnern diskriminiert worden sei und deswegen Äthiopien am
11. August 2011 verlassen habe,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des Beschwerdefüh-
rers auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer dem BFM einen Ausweis ("Aufenthaltsge-
nehmigung für eritreische Staatsangehörige") zu den Akten reichte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Mai 2013
mitteilte, es habe erhebliche Zweifel an seiner eritreischen Herkunft und
Staatsbürgerschaft und ihm hierzu das rechtliche Gehör gewährte,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juli 2013 durch seine
damalige Vertreterin von seinem Äusserungsrecht Gebrauch machte und
gleichzeitig eine Geburtsurkunde der Mutter (in Kopie) mit Brief- und
DHL-Umschlag einreichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 12. November 2013 – eröffnet am 14. November 2013 – ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass bezüglich der Begründung des BFM auf die vorinstanzliche Verfü-
gung und die nachstehenden Erwägungen verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 gegen
diesen Entscheid durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht
beantragen liess, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei
ihm politisches Asyl zu gewähren, des Weiteren sei die Unzulässigkeit
und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus der Schweiz
festzustellen und er sei als Folge davon vorläufig aufzunehmen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen liess,
dass der Beschwerde die bereits im vorinstanzlichen Verfahren einge-
reichte Geburtsurkunde der Mutter des Beschwerdeführers "im Original"
beilag,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember
2013 festhielt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahren in
der Schweiz abwarten,
dass er gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kos-
tenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum
3. Januar 2014 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leis-
ten,
dass der Kostenvorschuss am 30. Dezember 2013 bei der Gerichtskasse
einging,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – wie auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
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oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass vorab festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer seine behauptete
eritreische Staatsangehörigkeit bislang nicht belegen konnte,
dass es sich bei der im "Original" eingereichten Geburtsurkunde seiner
Mutter offensichtlich um kein Originaldokument handelt, zumal – bis auf
die Angaben zur Mutter (handschriftlicher Eintrag) – das ganze Dokument
(insbesondere auch die [offiziellen] Stempel und die Unterschrift der zu-
ständigen Person ["Head of Public Registration Office"]) kopiert ist,
dass sich aus diesem Dokument sodann ohnehin keine verlässlichen
Rückschlüsse auf die Identität beziehungsweise Nationalität des Be-
schwerdeführers ziehen lassen (vgl. dazu BVGE 2007/7 E. 6),
dass es sich auch bei der eingereichten "Aufenthaltsgenehmigung für erit-
reische Staatsangehörige" nicht um ein authentisches Dokument handelt,
dass bereits die gesamte Aufmachung und das Aussehen des Dokuments
(beispielsweise die Stempelqualität, die Beschaffenheit des Papieres und
die schrägen Kanten sowie abgeschnittenen Ecken der Einschweissfolie)
diesen Schluss zulassen,
dass dem Gericht ferner bekannt ist, dass die Aufenthaltsgenehmigung,
welche die äthiopischen Behörden eritreischen Staatsangehörigen aus-
stellen, nicht weiss ist, wie das vom Beschwerdeführer eingereichte Do-
kument,
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dass sodann insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers zur De-
portation seiner Mutter unglaubhaft sind,
dass das BFM diesbezüglich zu Recht festhielt, es sei fragwürdig, dass
die äthiopischen Behörden den Beschwerdeführer nicht zusammen mit
seiner Mutter nach Eritrea deportiert hätten und seine Erklärung, seine
Mutter habe ihn bei der Schwägerin versteckt, ohne dass es von den Be-
hörden bemerkt worden sei, nicht glaubhaft sei,
dass das BFM des Weiteren zutreffend ausführte, der Beschwerdeführer
habe nicht plausibel erklären können, weshalb er keinen Kontakt zu sei-
ner Mutter in Eritrea habe; es sei nicht glaubhaft, dass die Mutter mit sei-
nem Onkel Kontakt gepflegt habe, sie sich jedoch seit ihrer Deportation
nicht mehr bei ihrem eigenen Sohn gemeldet haben soll,
dass nach dem Gesagten (und unabhängig der mangelhaften Kenntnisse
des Beschwerdeführers über Eritrea und insbesondere die Kunama, wor-
auf das BFM seine Begründung zu einem wesentlichen Teil stützte) da-
von auszugehen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen äthi-
opischen Staatsangehörigen handelt, der diese Tatsache zu verschleiern
versucht,
dass weder die Vorbringen in der Stellungnahme vom 15. Juli 2013, wel-
che bereits in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt wurden, noch
die Beschwerdevorbringen geeignet sind, an dieser Einschätzung etwas
zu ändern, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen,
dass aufgrund der vorstehenden Ausführungen auch die geltend gemach-
ten Fluchtgründe (Diskriminierung aufgrund der eritreischen Nationalität)
unglaubhaft sind, wobei diese im Übrigen mangels Intensität – auch unter
Berücksichtigung der in der Beschwerde zusätzlich erwähnten angeblich
erlittenen Ereignisse – den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG ohnehin nicht standzuhalten vermöchten,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
BFM das Asylgesuch (im Ergebnis) zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
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steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, mit weiteren Hinweisen), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, mit weiteren Hin-
weisen),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine ihm in Äthiopien drohende
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
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der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Äthiopien nicht auf eine konkrete Gefähr-
dung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lässt,
dass sodann aufgrund der generellen Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen
vom Bundesverwaltungsgericht nicht weiter abzuklären ist, ob er bei einer
Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen in eine existenzbe-
drohende Situation geraten würde, da die Untersuchungspflicht nach Treu
und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdefüh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG),
dass daher insbesondere die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdefüh-
rer in Äthiopien über Bezugspersonen beziehungsweise über ein tragfä-
higes Beziehungsnetz verfügt, offengelassen werden kann,
dass sich der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten auch als zu-
mutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG) und mit dem am 30. Dezember 2013 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Min
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