Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D7010/2011/sed
U r t e i l v om 2 7 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien A._______, geboren am _______,
Eritrea,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Familienzusammenführung zugunsten von
B._______, zurzeit im Sudan;
Verfügung des BFM vom 30. November 2011 / _______.
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Sachverhalt:
A.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers – ebenfalls eine Staatsangehörige
von Eritrea – reichte _______ 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch ein.
Dazu wurde sie _______ summarisch befragt und _______ angehört. Mit
Verfügung des BFM vom _______ 2010 wurde ihrem Asylgesuch
entsprochen; sie wurde als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) anerkannt und ihr
wurde Asyl in der Schweiz gewährt.
B.
_______ 2010 stellte die Ehefrau bei der Vorinstanz ein Gesuch um
Familiennachzug des Beschwerdeführers mit aktuellem Aufenthalt in
einem _______ Flüchtlingslager sowie ihrer drei sich im Sudan
befindenden Kinder. In der Folge bewilligte das BFM dem
Beschwerdeführer und den drei genannten Kindern _______ 2010 die
Einreise in die Schweiz.
C.
C.a. _______ 2010 gelangte der Beschwerdeführer _______ in die
Schweiz. Hier wurde er _______ summarisch befragt und _______
angehört. Zur Begründung seines Gesuchs machte er unter anderem
geltend, in Eritrea Haft und Misshandlungen erlitten zu haben.
C.b. _______ 2010 anerkannte ihn die Vorinstanz als Flüchtling und
gewährte ihm Asyl. Das BFM berief sich in diesem Entscheid wiederum
auf Art. 3 Abs. 1 AsylG.
C.c. Die drei vorgenannten Kinder befinden sich gemäss Aktenlage seit
_______ Dezember 2011 in der Schweiz.
D.
Ein vom Beschwerdeführer bereits vor dem Gesuch um Familiennachzug
anhängig gemachtes Verfahren aus dem Ausland gemäss Art. 20 AsylG
ist gemäss Aktenlage noch (formal) hängig (vgl. Dossier _______).
E.
_______ 2011 liess der Beschwerdeführer ein Gesuch um
Familiennachzug seiner ebenfalls im Sudan weilenden leiblichen Tochter
aus einer anderen Beziehung, deren Mutter gestorben sei, stellen. Am
22. Juni 2011 erkundigte er sich bei der Vorinstanz nach dem
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Verfahrensstand. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 6. Oktober
2011 machte er ergänzende Angaben zum Gesuch und reichte
Beweismittel nach. Er legte dar, die genannte Tochter habe bei seinen
Eltern gelebt und sei im Februar 2011 nach _______ geflohen. Dort lebe
sie zusammen mit ihren Halbschwestern bei einem Bekannten. Am 3.
November 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um eine prioritäre
Behandlung des Falles.
F.
Mit Verfügung vom 30. November 2011 – eröffnet am 1. Dezember 2011
– wies das BFM die Eingabe vom _______ 2011 als Gesuch um
Familienzusammenführung ab und bewilligte die Einreise in die Schweiz
nicht. In ihrem Entscheid hielt die Vorinstanz fest, bei der genannten
Tochter handle es sich zwar um ein leibliches Kind des
Beschwerdeführers. Er habe aber nie längere Zeit mit ihr zusammen
gelebt, weshalb es am Erfordernis der Trennung durch die Flucht gemäss
Art. 51 Abs. 4 AsylG fehle. Im Weiteren dürfe ein Gesuch im Sinne von
Art. 51 AsylG grundsätzlich nicht ohne vorgängige Prüfung von möglichen
Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG abgelehnt werden. In diesem
Zusammenhang verwies das BFM auf BVGE 2007/19. Im vorliegenden
Fall seien indes keine diesbezüglichen Indizien ersichtlich. Überdies
beziehe sich die Rechtsprechung lediglich auf Angehörige einer
Kernfamilie und mithin auf Eltern oder Elternteile, die selbstredend die
elterliche Gewalt über ihre Kinder ausübten. Dieser Nachweis sei im
vorliegenden Verfahren nicht gelungen. Der Tochter sei aber
unbenommen, ein Asylgesuch aus dem Ausland gemäss Art. 20 AsylG zu
stellen. Ein solches Gesuch würde nach den für diesen Gesetzesartikel
geltenden Bestimmungen geprüft.
G.
Mit Eingabe vom _______ 2011 liess der Beschwerdeführer sein Gesuch
um Einreisebewilligung der genannten Tochter erneut stellen. Im
Antwortschreiben vom _______ 2011 wies das BFM wiederum auf die
Möglichkeit eines Gesuchs im Sinne von Art. 20 AsylG hin. Ein solches
würde nach anderen Kriterien geprüft.
H.
H.a. _______ 2011 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers
beim BFM eine als "Gesuch um Wiedererwägung / Asylgesuch im
Ausland" bezeichnete Eingabe ein. Darin beantragte sie das Eintreten auf
das vorliegende Gesuch beziehungsweise die wiedererwägungsweise
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Feststellung, es sei auf das Asylgesuch einzutreten, sowie die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Tochter des
Beschwerdeführers verbunden mit der Erlaubnis zur Einreise in die
Schweiz. Zur Begründung wurde angeführt, die Tochter des
Beschwerdeführers sei im Sudan in Bälde auf sich allein gestellt und
stehe nicht mehr unter der elterlichen Fürsorge einer anderen Person wie
namentlich auch der Grosseltern in Eritrea. Zusammen mit den anderen
drei Kindern, die bereits über eine Einreisebewilligung in die Schweiz
verfügten, sei sie bei einem Cousin ihrer Stiefmutter in _______
untergebracht. Dieser Cousin fürchte um seine eigene Sicherheit und
könne nicht mehr lange auf die Tochter des Beschwerdeführers
achtgeben; vielmehr beabsichtige er, nach der Ausreise der drei anderen
Kinder des Beschwerdeführers in ein europäisches Land weiterzufliehen.
Für die genannte Tochter des Beschwerdeführers sei es mithin sehr
wichtig, zusammen mit ihren Halbgeschwistern in die Schweiz zu reisen.
Im Übrigen habe der Beschwerdeführer nicht freiwillig getrennt von seiner
Tochter gelebt, sondern unter Zwang langjährigen Militärdienst geleistet.
Seine Vaterpflichten habe er gleichwohl sowohl ihr wie auch den drei
anderen Kindern gegenüber wahrgenommen. Im Weiteren treffe die
Einschätzung des BFM, das Vorliegen der elterlichen Sorge habe
Einfluss auf die Frage des Eintretens auf ein Asylgesuch aus dem
Ausland, ohnehin nicht zu. Ferner bestünden deutliche Hinweise auf das
Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft der Tochter. Sie sei wegen ihrer
Eltern unter Druck gesetzt worden. Nach einem Fluchtversuch aus Eritrea
sei sie _______ 2010 für drei Wochen inhaftiert worden. _______ 2011
sei es ihr gelungen, ausser Landes zu fliehen. Im Falle der Rückkehr
müsse sie mit Haft und Folter rechnen. Ausserdem bestehe bei ihr eine
offensichtliche Beziehungsnähe zur Schweiz, weshalb ihr nicht
zuzumuten sei, im Sudan zu verbleiben.
H.b. Am 13. Dezember 2011 übermittelte die Rechtsvertretung dem BFM
eine von der erwähnten Tochter des Beschwerdeführers _______
unterzeichnete Vollmacht vom _______.
I.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 29. Dezember 2011 beantragte
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung vom 30. November 2011, die Erteilung
einer Einreisebewilligung für seine Tochter gestützt auf Art. 51 AsylG,
eventualiter die Gutheissung ihres Asylgesuchs nach Art. 20 AsylG
verbunden mit der Erteilung einer Einreisebewilligung, subeventualiter die
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Anweisung der vorinstanzlichen Behörde, auf das Asylgesuch gestützt
auf Art. 20 AsylG einzutreten verbunden mit der sofortigen Erteilung der
Einreisebewilligung zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie
in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Zur
Begründung wiederholte er im Wesentlichen Erwägungen der Eingabe
vom _______ 2011 und brachte ergänzende Argumente vor. Auf diese
wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
J.
Am 3. Januar 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom _______ 2011
beim BFM geltend, der angefochtene Entscheid vom 29. November 2011
sei ursprünglich falsch. Soweit er damit die (analoge) Anwendung von
Revisionsgründen im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens bei der
Vorinstanz zu erwirken sucht, kann ihm nicht gefolgt werden. Solche
Gründe können vorliegend insofern nicht zur Anwendung gelangen, als
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der dafür massgebliche Sachverhalt offensichtlich bereits innert laufender
Beschwerdefrist und damit im ordentlichen Beschwerdeverfahren geltend
gemacht werden konnte und wurde (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG).
Entsprechend ist auch die Eingabe vom _______ 2011 grundsätzlich als
Teil der Beschwerde gegen den besagten Entscheid entgegenzunehmen.
1.4. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen
– einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen
ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese
Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem
Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen
Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können,
sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die
Gesuchsgründe des Flüchtlings – hier des Beschwerdeführers –
abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine
Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur
Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember
1995, BBl 1996 II 68):
"Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der
zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings
einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling
besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon
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ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der
Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive
eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr
der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne
Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden. Eine conditio sine qua non
der Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum
Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss."
3.2. Ebenfalls unter dem Titel Familienasyl bestimmt Art. 51 Abs. 4
AsylG, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen
Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl
haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn
sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt
wurden.
Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche
aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling
anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die
Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche
sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht
haben. Diesen ist – im Sinne des Familiennachzuges – die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung
durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall ist
demnach eine conditio sine qua non die Tatsache, dass zum Zeitpunkt
der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der
Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die
Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften.
4.
4.1. In seinem Entscheid hat das BFM die Anforderungen von Art. 51
Abs. 4 AsylG im Falle der vormals in Eritrea verbliebenen und sich jetzt
im Sudan aufhaltenden minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers
als nicht erfüllt erkannt und die Erteilung einer Einreisebewilligung
verweigert. Zur Begründung dieses Entscheides hat das BFM im
Wesentlichen angeführt, der Beschwerdeführer habe nie längere Zeit mit
ihr zusammengelebt und sei entsprechend nicht durch seine Flucht von
ihr getrennt worden. In den Rekurseingaben wird geltend gemacht, er
habe nicht freiwillig getrennt von seiner Tochter gelebt, sondern unter
Zwang langjährigen Militärdienst geleistet. Seine Vaterpflichten habe er
gleichwohl sowohl ihr wie auch den drei anderen Kindern gegenüber
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wahrgenommen. Besagte Tochter habe bis zum Tod der Kindsmutter bei
dieser gelebt. Danach habe sie sich abwechselnd bei den Grosseltern
väterlicherseits und der Stiefmutter sowie Halbgeschwistern aufgehalten.
Er habe eine sehr enge Beziehung zu ihr. Sie sei auch in der neuen
Familie als Mitglied in Erscheinung getreten und habe zu ihrer Stiefmutter
und den drei Halbgeschwistern eine enge Beziehung.
4.2. Die Argumente des Beschwerdeführers vermögen nicht zu
überzeugen. Gemäss seinen Ausführungen hat er sich _______ 1996
verheiratet. Von der Heirat bis zur Ausreise habe er grundsätzlich bei den
Schwiegereltern der Gattin in _______ Wohnsitz gehabt. Er habe sich
dort nur in der militärischen Urlaubszeit aufhalten können. Die Tochter
aus einer anderen Beziehung habe bei seinen Eltern in _______ gelebt
(B 1/12 S. 1 ff.). Vor diesem Hintergrund erscheint die vorinstanzliche
Erwägung, wonach der Beschwerdeführer und die uneheliche Tochter
nicht im gleichen Haushalt lebten, als berechtigt. Einzuräumen ist, dass
der Beschwerdeführer wegen des Militärdienstes und der Inhaftierung
unter entsprechend erschwerten Bedingungen das Familienleben
gepflegt haben dürfte; am Umstand, wonach sich die erwähnte Tochter
offenbar nicht bei seiner Familie aufgehalten hat, ändern diese
Sachverhaltselemente indes nichts. Zwar wird in der Beschwerde geltend
gemacht, die Tochter habe sich nebst bei seinen Eltern auch bei seiner
eigenen Familie bei der Stiefmutter und den Halbgeschwistern
aufgehalten. Diese Vorbringen werden durch die vorhandenen Akten
indes nicht hinreichend gestützt. Vielmehr fällt auf, dass die Stiefmutter in
ihrem Asylverfahren die Stieftochter nicht erwähnte. Schliesslich wusste
der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom _______ 2010
insbesondere auch den aktuellen Aufenthaltsort seiner ausserehelichen
Tochter, welche sich mittlerweile im Sudan befinden soll, nicht (B 11/12
S. 3). Auch diese Tatsache spricht gegen die geltend gemachte enge
Beziehung respektive die Familiengemeinschaft vor der Flucht.
4.3. Zusammenfassend besteht kein Anlass zur Annahme, der
Beschwerdeführer sei seiner ausserehelichen Tochter in einer gelebten
Familiengemeinschaft verbunden geblieben und diese Verbindung sei
alleine durch die Flucht abgerissen. Die Annahme einer
Familiengemeinschaft im Sinne der vorstehenden Erwägungen, welche
eine einheitliche Regelung respektive die Bewilligung der Einreise unter
dem Titel "Familienasyl" rechtfertigen würde, da die Tochter unter der
Verfolgung ihres Vaters mitgelitten habe, fällt damit gestützt auf die
vorinstanzlichen Akten und die Beschwerdeeingaben, soweit letztere sich
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zur Familienzusammenführung äussern, ausser Betracht. Eine
Behandlung der Sache etwa analog der Behandlung von ehemaligen
Häftlingen, welche ebenfalls ihren Aufenthaltsort nicht frei wählen
konnten und deswegen unter Umständen über Jahre von den Mitgliedern
ihrer Kernfamilie getrennt waren, ist damit aufgrund der anders gearteten
familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers abzulehnen. In seinem
Fall ist demnach in Bezug auf seine aussereheliche Tochter die conditio
sine qua non des Familienasyls – das Bestehen einer
Familiengemeinschaft zum Zeitpunkt der Flucht – als nicht erfüllt zu
erkennen. Bei dieser Sachlage kann mangels Relevanz davon
abgesehen werden, auf diesbezügliche weitere Beschwerdevorbringen
näher einzugehen.
4.4. Der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Nachzug seiner
mittlerweile im Sudan befindlichen minderjährigen Tochter (zusammen
mit den ehelichen Kindern) ist augenfällig. In dieser Hinsicht ist jedoch
festzuhalten, dass die geltende Asylgesetzgebung keine weitere
respektive andere Handhabe bietet, um der im Ausland befindlichen
Tochter die Einreise in die Schweiz zwecks Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Familienasyls zu
bewilligen. Weder die Bestimmungen von Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) noch jene des Internationalen Paktes
vom 16. Dezember 1966 über bürgerlichen und politische Rechte (UNO
Pakt II, SR. 0.103.2) können im Asylverfahren ergänzend angewandt
werden. Vielmehr stünde dem Beschwerdeführer für eine
Aufenthaltsregelung seiner Tochter in der Schweiz – gestützt auf die
genannten Bestimmungen – der Weg über die in dieser Hinsicht
zuständige ausländerrechtliche Behörde offen. Insofern ist er anzuhalten,
sich an die für ihn zuständige kantonale Behörde zu wenden, falls er sich
weiterhin um die Bewilligung einer Einreise seiner unehelichen Tochter im
Sinne des Familiennachzuges bemühen will (vgl. dazu Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2002 Nr. 6 S. 43 und untenstehend Ziff. 6).
4.5. Schliesslich hat die Vorinstanz auch zu Recht darauf verzichtet, das
Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennachzug seiner Tochter
unter dem Aspekt des Asylgesuches aus dem Ausland im Sinne von Art.
20 AsylG zu beurteilen. Schriftliche Eingaben von Privaten an die
Behörden sind so auszulegen, wie sie nach Treu und Glauben
verstanden werden durften und mussten (vgl. BVGE 2007/19). Den
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Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren waren – wie das BFM zu Recht
festhält – jedoch keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, welche auf eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG hinwiesen und die damit die
Durchführung eines Asylverfahrens aus dem Ausland gerechtfertigt
hätten. Demzufolge war das Gesuch allein unter dem Gesichtspunkt des
Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zu prüfen. Daran
vermag auch nichts zu ändern, dass entsprechende Vorbringen nun auf
Beschwerdeebene eingebracht werden, dem ist vielmehr in einem durch
das BFM neu anzuhebenden Verfahren Rechnung zu tragen (vgl. Ziff. 6
untenstehend).
Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war die Prüfung des
Asylgesuchs im Rahmen einer Familienzusammenführung gemäss Art.
51 Abs. 1 und 4 AsylG sowie des Gesuchs um Erteilung einer
Einreisebewilligung. Die Eventualanträge – soweit sie im Zusammenhang
mit Art. 20 AsylG stehen – stellen eine unzulässige Erweiterung des
Verfahrensgegenstands dar, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
5.
Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zu Recht das
Gesuch um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 4
AslyG abgelehnt und der im Ausland befindlichen Tochter des
Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz verweigert hat. Die
angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen und die Beschwerde
abzuweisen.
6.
Hingegen liegt aufgrund der Beschwerdeeingaben nunmehr ein
Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 AsylG vor. Die Akten
sind entsprechend dem BFM zur beförderlichen Behandlung dieses
Gesuches zu übermitteln (Art. 8 VwVG). Diese Einschätzung erscheint
namentlich auch in Berücksichtigung der expliziten Hinweise des BFM zur
Möglichkeit der Asylgesuchstellung im angefochtenen Entscheid und im
Antwortschreiben vom _______ 2011 als angezeigt.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind indes in
Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Verfahrensführung zu
erlassen, zumal der Beschwerdeführer den Akten zufolge als bedürftig zu
qualifizieren ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch im Sinne von Art. 65
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Seite 11
Abs. 2 VwVG ist abzuweisen, zumal die sachliche Notwendigkeit der
Verbeiständung angesichts der Untersuchungsmaxime nicht gegeben
war.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden in Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Akten werden dem BFM zur Behandlung des Asylgesuchs aus dem
Ausland (Tochter B._______ des Beschwerdeführers) überwiesen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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