B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7011/2013/wif
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…), und
C._______, geboren (…),
Libyen,
alle vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, libysche Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in D._______, eigenen Angaben zufolge am 16. Oktober 2013
in die Schweiz einreisten und gleichentags im Empfangs- und Verfah-
renszentrum E._______ um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin sowie der Sohn B._______ dort am 24. Ok-
tober 2013 summarisch befragt wurden,
dass ihnen das BFM im Anschluss an die Befragung das (mündliche)
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rückschiebung nach Malta im Rah-
men des Dublin-Verfahrens gewährte,
dass die Beschwerdeführenden dabei vorbrachten, sie wollten in der
Schweiz bleiben, Malta sei nie ihr Zielland gewesen, die Verhältnisse in
der Schweiz seien besser, zudem gebe es in Malta bereits viele Libyer,
und das Land sei nicht stabil,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Ak-
ten zu verweisen ist,
dass das BFM die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 31. Oktober
2013 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zuwies,
dass das BFM die zuständige maltesische Behörde am 7. November
2013 gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziie-
rungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommissi-
on vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-
nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) um Übernahme der Be-
schwerdeführenden ersuchte,
dass die zuständige maltesische Behörde der Übernahme der Beschwer-
deführenden am 2. Dezember 2013 zustimmte,
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dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfü-
gung vom 2. Dezember 2013 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Weg-
weisung aus der Schweiz nach Malta anordnete und sie anwies, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Eingabe an das
Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2013 anfechten liessen,
dass dabei beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben, und die Sache sei zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Begrün-
dung sowie zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, eventuell
sei das BFM anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Vollzug der Wegwei-
sung sei vorläufig auszusetzen, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen, es sei ihnen die vollumfängliche unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten,
dass der Beschwerde eine Kopie des angefochtenen Entscheids vom
2. Dezember 2013, eine Vollmacht vom 11. Dezember 2013 sowie eine
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 9. Dezember 2013 beilagen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Dezember 2013 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
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i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass aus dem in den vorinstanzlichen Akten vorhandenen Rückschein
nicht hervorgeht, wann genau die angefochtene Verfügung vom 2. De-
zember 2013 den Beschwerdeführenden eröffnet wurde,
dass indessen aufgrund des Ausgangsstempels des BFM auf der vorin-
stanzlichen Verfügung (5. Dezember 2013) sowie dem Stempel der zu-
rücksendenden Stelle auf dem Rückschein (6. Dezember 2013) und den
diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift mit hinreichen-
der Sicherheit davon ausgegangen werden kann, die Verfügung sei am
6. Dezember 2013 zugestellt und damit eröffnet worden,
dass die Beschwerde vom 11. Dezember 2013, welche keinen Poststem-
pel trägt, aber am 13. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht
eingegangen ist, demnach fristgerecht (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG) erho-
ben wurde,
dass die Beschwerde im Übrigen auch den formellen Anforderungen (vgl.
Art. 52 Abs. 1 VwVG) entspricht, weshalb darauf einzutreten ist,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
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dass es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, im vorliegenden Fall um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wird,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es
das BFM gestützt auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen
(vgl. Art. 32-35 AsylG) ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit
hin zu überprüfen, die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das Bundesamt zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiel-
len Prüfung enthält, sie die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1),
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf Asylgesuche in der Regel
nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist,
dass das BFM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesent-
lichen ausführte, die Beschwerdeführenden seien mit von Malta ausge-
stellten, gültigen Visa in den Dublin-Raum eingereist, womit die Zustän-
digkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens be-
züglich der Beschwerdeführenden gestützt auf die einschlägigen rechtli-
chen Bestimmungen bei Malta liege,
dass das BFM unter anderem weiter ausführte, weder die in Malta herr-
schende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs dorthin,
dass dem BFM insofern zuzustimmen ist, als angesichts des Umstands,
dass die Beschwerdeführenden über gültige maltesische Visa für den
Schengenraum verfügen, im vorliegenden Fall gestützt auf die anwend-
baren Bestimmungen der einschlägigen Staatsverträge (insb. Art. 9
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Abs. 2 Dublin-II-VO) grundsätzlich Malta für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständig ist,
dass die maltesischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführen-
den mit Mitteilung an das BFM vom 2. Dezember 2013 zugestimmt ha-
ben,
dass die Beschwerdeführenden somit grundsätzlich in einen Drittstaat
(Malta) ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass es sich beim Dublin-Verfahren gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständigen Mitgliedstaat handelt,
dass bei diesem Verfahren systembedingt kein Raum bleibt für die Anord-
nung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse in Dublin-Verfahren statt-
dessen bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selbst zu prü-
fen sind (vgl. dazu BVGE 2012/27 E. 6.2),
dass weiter zu prüfen ist, ob im vorliegenden Fall allenfalls unter dem As-
pekt der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ein Abwei-
chen von der festgestellten Zuständigkeit Maltas gerechtfertigt wäre,
dass das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten BVGE 2012/27
(vgl. insbesondere E. 7.4) in Anbetracht der asylverfahrensmässigen Be-
handlung sowie der Lebensbedingungen von Asylsuchenden in Malta
zum Schluss gelangte, die Vermutung, wonach dieser Staat die den be-
troffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zuste-
henden Grundrechte in angemessener Weise beachte (vgl. dazu BVGE
2010/45 E. 7.4 f. sowie BVGE 2011/35 E. 4.1-4.12; ausserdem Europäi-
scher Gerichtshof [EuGH], Urteil in den verbundenen Rechtssachen
C-411/10 [N. S.] und C-493/10 [M. E. u. a.] vom 21. Dezember 2011,
Rdnr. 78 ff.), könne nicht ohne Weiteres aufrechterhalten werden,
dass daraus zwar nicht geschlossen werden kann, die festgestellten Män-
gel in Malta würden für Asylsuchende generell die Gefahr einer un-
menschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich bringen,
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dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch festhielt, es sei im Einzelfall
zu prüfen, ob die betroffene(n) Person(en) wegen Zugehörigkeit zu einer
Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach
Malta Gefahr laufen würde(n), infolge der dortigen Mängel des Asylver-
fahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrech-
te zu erleiden,
dass das BFM in der vorliegend angefochtenen Verfügung in keiner Wei-
se auf die in Malta herrschende Situation eingegangen ist,
dass die Vorinstanz insbesondere im Zusammenhang mit der Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit keinem Wort erwähnt hat,
dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eine faktisch alleinerzie-
hende Mutter mit zwei Kindern (ein Junge von (…) sowie ein Mädchen
von (…) Jahren) handelt, welche demnach offensichtlich einer Personen-
kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit zuzurechnen sind,
dass das BFM somit der geltenden und publizierten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht Rechnung getragen und offensichtlich
auch seine Begründungspflicht verletzt hat,
dass die Beschwerde somit insofern gutzuheissen ist, als mit ihr die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache zur
erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG),
dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG der obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die
ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuge-
sprochen werden kann (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Par-
teientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Febru-
ar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]),
dass den Beschwerdeführenden gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die in der Beschwerdeschrift
(S. 14) erwähnte, angesichts des Aufwandes als angemessen erschei-
nende Honorarforderung des Rechtsvertreters eine Parteientschädigung
von Fr. 544.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,
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dass den Beschwerdeführenden dieser Betrag durch das BFM zu entrich-
ten ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die mit der Beschwerdeschrift ge-
stellten Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) gegenstandslos geworden
sind,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem, direktem Urteil abge-
schlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses, Erlass von superprovisorischen Massnahmen
(Vollzugsstopp) sowie Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde ebenfalls als gegenstandslos erweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom
2. Dezember 2013 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne
der Erwägungen überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 544.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM sowie die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: