B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7012/2015
Ur t e i l vom 1 8 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan LL.M.,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 16. Mai 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in B._______ – verliess eigenen Angaben zufolge
seinen Heimatstaat am (…) 2012 in Richtung Türkei. Von C._______ aus
flog er gemeinsam mit seiner Familie mit dem Flugzeug direkt nach
D._______, wo sie am 19. Februar 2012 um Asyl nachsuchten. Am
22. Februar 2012 wurden er und sein Vater E._______ (nachfolgend: Va-
ter) zur Person und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung
zur Person [BzP]). Am 23. Februar 2012 fand die BzP seiner Mutter
F._______ (nachfolgend: Mutter) und seiner Schwester G._______ (nach-
folgend: Schwester) statt.
B.
Mit Verfügung vom 29. Februar 2012 wurde dem Beschwerdeführer und
seiner Familie die Einreise in die Schweiz bewilligt. Für die Dauer des Asyl-
verfahrens wurden sie dem Kanton D._______ zugewiesen.
C.
Am 12. Juli 2012 wurden der Beschwerdeführer und seine Mutter sowie
am 13. Juli 2012 sein Vater und seine Schwester einlässlich zu ihren Asyl-
gründen angehört.
Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe
mit einigen Freunden regelmässig an Demonstrationen in B._______ teil-
genommen. Gelegentlich hätten sie auch Parolen auf die Fassaden von
Schulhäusern geschrieben. Am (…) 2012, dem Freitag namens "(…) (ara-
bisch: […])", habe im Quartier H._______ in der Nähe der I._______ Mo-
schee eine Demonstration stattgefunden. Anlässlich dieser Demonstration
hätten seine Freunde und er Parolen gegen das Regime auf Plakate ge-
schrieben, welche sie einem (…) umgehängt hätten. Anschliessend hätten
sie den (…) zur Polizeistation getrieben und sich in der Menge der De-
monstranten versteckt. Nach einigen Minuten habe die Polizei unter Ein-
satz von Tränengas und Warnschüssen die Demonstration aufgelöst. Die
Polizei habe ihn verfolgt, doch sei es ihm gelungen, sich in ein Sammeltaxi
zu begeben und zu seinem Onkel zu fliehen, der in einem anderen Quartier
von B._______ wohne. Beim Onkel habe er sich versteckt und von dort
aus seine Mutter angerufen und sie über den Vorfall informiert. Daraufhin
habe sie ihm geraten, vorerst beim Onkel zu bleiben. Am nächsten Morgen
hätten drei bewaffnete Beamte in ziviler Kleidung die Wohnung seiner Fa-
milie aufgesucht und nach ihm und seinem Vater gefragt. Die Mutter habe
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den Beamten mitgeteilt, dass beide nicht zuhause seien, woraufhin diese
die gesamte Wohnung durchsucht hätten. Die Beamten hätten der Mutter
mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer und sein Vater beim (…) zu mel-
den hätten. Nach der Hausdurchsuchung habe die Mutter die Ehefrau des
Onkels angerufen und ihr gesagt, der Beschwerdeführer solle das Haus
des Onkels nicht mehr verlassen. Danach habe sie den Vater angerufen,
der am Arbeiten gewesen sei, und ihm von der Hausdurchsuchung erzählt.
Er habe ihr geraten, das Nötigste einzupacken und mit der Schwester und
dem jüngeren Bruder ebenfalls zum Onkel zu fahren. Nach der Arbeit sei
auch der Vater direkt zum Haus des Onkels gekommen. Die Familie habe
sich etwa (…) Tage beim Onkel aufgehalten, bevor sie Syrien in Richtung
Türkei verlassen habe. Mittels Bestechung seien die Reisepässe der Fa-
milie gestempelt worden, so dass sie die Grenze zur Türkei habe passieren
können. Ausserdem sei er gegen das syrische Regime exilpolitisch aktiv.
Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichten der Beschwerdeführer und
seine Familie seine Identitätskarte sowie diejenige seiner Eltern und der
Schwester, ihr syrisches Familienbüchlein sowie den syrischen Führeraus-
weis des Vaters zu den Akten.
D.
Am 23. Juli 2012 räumte die Vorinstanz den Eltern des Beschwerdeführers
Gelegenheit ein, zu den Widersprüchen, die sich aus den Protokollen der
Befragungen und der Anhörungen ergeben hätten, Stellung zu nehmen.
E.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2012 nahmen diese zu den Widersprüchen Stel-
lung.
F.
Am 3. August 2012 retournierte die Vorinstanz aus informatiksicherheits-
technischen Gründen den anlässlich der Anhörung eingereichten USB-
Stick und forderte den Beschwerdeführer auf, die sich darauf befindlichen
Dokumente auszudrucken und die Ausdrucke einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 17. August 2012 zeigte der Rechtsvertreter der Vor-
instanz sein Mandat an, ersuchte um vorgängige Akteneinsicht bei Ent-
scheidreife und legte fünf Fotografien aus B._______, vier Videosequen-
zen, fünf Fotografien aus D._______ sowie ein Unterstützungsschreiben
für den Beschwerdeführer und seinen Vater, ausgestellt vom Verein
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Seite 4
J._______ und dem K._______, und eine Mitgliederbestätigung für den Va-
ter, ausgestellt von der Partei "L._______", als Beweismittel ins Recht.
H.
Am 8. Mai 2013 liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer und seiner Fa-
milie bezugnehmend auf das Akteneinsichtsgesuch eine Kopie des Akten-
verzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten zukommen.
I.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2013 – eröffnet am 21. Mai 2013 – stellte die
Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer und seine Familie die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die
Wegweisung an. Indessen wurde der Wegweisungsvollzug zugunsten ei-
ner vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben.
J.
Gegen diesen Entscheid erhoben der Beschwerdeführer und seine Familie
mit Eingabe vom 19. Juni 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt und beantragten sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung vom
26. Oktober 2009 (recte: 16. Mai 2013) sei in den Dispositivziffern 1 bis 3
aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden
festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als
Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung vom 29. Mai 2013 bei-
gelegt.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2013 verschob der damals zustän-
dige Instruktionsrichter den Entscheid über die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren
Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz
eingeladen, sich zur Sache vernehmen zu lassen.
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Seite 5
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2013 hielt die Vorinstanz vollumfäng-
lich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
M.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer und seiner Familie am
16. Juli 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt.
N.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2014 wurden weitere Beweismittel ins Recht
gelegt.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2014 wurde die Vorinstanz ein-
geladen, im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels eine weitere Ver-
nehmlassung einzureichen.
P.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2014 hielt die Vorinstanz voll-
umfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Q.
Innert erstreckter Frist nahmen der Beschwerdeführer und seine Familie
mit Eingabe eines weiteren Rechtsvertreters (ohne Beilage einer Voll-
macht) vom 16. Januar 2015 zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung
und reichten weitere Beweismittel ein.
R.
Mit Eingaben vom 28. Januar 2015 und vom 23. März 2015 wurden weitere
Beweismittel zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM beziehungs-
weise das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
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eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Vorliegend erweist es sich als sachlich angemessen, das Beschwerde-
verfahren des Beschwerdeführers und dasjenige seiner Familie (D-
3505/2013) formell zu trennen. Das vorliegende Verfahren und das Be-
schwerdeverfahren der Familie mit der Verfahrensnummer D-3505/2013
sind koordiniert zu behandeln (gleiches Spruchgremium, Entscheide zur
gleichen Zeit).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Ableh-
nung des Asylgesuchs, die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der
Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
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Seite 7
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster
Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) beste-
hende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf
die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn
sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid mass-
geblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verän-
dert hat (vgl. etwa WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Ru-
din/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage,
Basel 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für
die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994
Nr. 6 E. 5, 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17).
Dieser Gesichtspunkt ist im vorliegenden Fall insofern von Bedeutung, als
sich im Heimatstaat des Beschwerdeführers, Syrien, die politische und
menschenrechtliche Lage seit dessen Ausreise in erheblicher Weise ver-
ändert hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom
25. Februar 2015 E. 5.3 f. [als Referenzurteil publiziert]).
5.
5.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung vom 16. Mai 2013 führte
die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es sei angesichts der eingereichten
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Fotografien und Videosequenzen davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer an der Demonstration teilgenommen habe. Jedoch habe er zur
anschliessenden Verfolgung durch die syrischen Behörden stereotype, un-
substanziierte und nicht erlebnisgeprägte Angaben gemacht. Die Schilde-
rung des polizeilichen Vorgehens und der Flucht habe sich in der Aussage
erschöpft, die Polizei sei gekommen, habe Tränengas eingesetzt und er
sei weggerannt. Angesprochen auf seine persönliche Gefühlslage während
des Polizeiangriffs habe er mehrmals angegeben, grosse Angst gehabt zu
haben und habe schliesslich allgemein bekannte Foltermethoden in syri-
schen Gefängnissen erwähnt. Die Schilderung der Hausdurchsuchung
durch die Mutter und die Schwester weise Allgemeinplätze auf und es fehle
an erlebnisgeprägten Details. Die Mutter und die Schwester hätten keine
detaillierten Angaben zum Vorgehen und Aussehen der Beamten machen
können, hätten jedoch erwähnt, dass sie Waffen auf sich trugen und dass
einer der Polizisten diese in Schussposition gehalten habe. Mangels wei-
terer Details zum Vorgehen der Polizisten seien diese Aussagen jedoch als
stereotyp einzustufen. Die Mutter und die Schwester hätten beide ausge-
sagt, Angst gehabt zu haben, ohne diese detailarmen Aussagen zu spezi-
fizieren. Von einer Person, die eine unerwartete Hausdurchsuchung erlebt
habe, sei jedoch zu erwarten, dass sie diese erlebnisgeprägt und detaillier-
ter schildern könne. Auch die Schilderung der Reaktion des Beschwerde-
führers, als er von der Hausdurchsuchung erfahren habe, verbleibe unsub-
stanziiert. Er habe angegeben, schockiert gewesen zu sein und habe er-
neut allgemein bekannte Foltermethoden der syrischen Behörden be-
schrieben. Sodann sei auch der Vater nicht in der Lage gewesen, seine
Reaktion und Gedanken in Bezug auf die Forderung der Beamten, auf die
Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers und die Hausdurchsu-
chung substanziiert und erlebnisgeprägt zu schildern.
Der Vater habe überdies zu Protokoll gegeben, dass er erst am (…) 2012
von der Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers erfahren habe,
während die Mutter geltend gemacht habe, sie habe den Vater am Abend
des (…) 2012 über die Demonstrationsteilnahme informiert. Dieser Wider-
spruch habe auch nicht anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs
aufgelöst werden können. Durch diese widersprüchlichen Aussagen werde
der Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen erhärtet. Auch die legale
Ausreise untermauere die Zweifel am Wahrheitsgehalt der geltend ge-
machten Verfolgung. Zwar hätten die Eltern geltend gemacht, ein hohes
Bestechungsgeld bezahlt zu haben, doch widerspreche es der allgemeinen
Erfahrung, dass der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Pass habe aus-
reisen können, wenn er tatsächlich in dem geschilderten Masse gesucht
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worden sei. Die eingereichten Beweismittel würden zwar eine Demonstra-
tionsteilnahme des Beschwerdeführers belegen, würden aber keinen Hin-
weis auf die geltend gemachte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ent-
halten.
Bezüglich der vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerde-
führers und des Vaters verwies die Vorinstanz auf die geltende Praxis und
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und hielt fest, dass den
Akten keine konkreten Hinweise auf eine qualifizierte exilpolitische Betäti-
gung zu entnehmen seien. Anhand der eingereichten Fotografien und der
Mitgliedschaftsbestätigungen lasse sich nicht ableiten, dass sich der Vater
exponiert exilpolitisch betätigt habe. Folglich könne nicht davon ausgegan-
gen werden, dass er eine konkrete Bedrohung für das syrische System sei
und deshalb verfolgt werde.
5.2 Auf Beschwerdestufe wurde den vorinstanzlichen Ausführungen im
Wesentlichen entgegengebracht, dass es aufgrund der Angst vor einer Ver-
haftung und Folter ganz normal sei, dass sich der Beschwerdeführer nicht
mehr an jedes Detail der Demonstrationsauflösung durch die Polizei erin-
nern könne. Gerade dieses Erinnern an Details, aber auch Nicht-Erinnern
an grosse Geschehnisse sei indes typisch für Stress- und Paniksituationen.
Auch hätten die Mutter und die Schwester die Hausdurchsuchung ein-
drücklich und detailliert geschildert. Beide hätten immer wieder Konversa-
tionsfragmente genannt, was als typisches Realitätskennzeichen gelte. Die
Beschreibung der Ereignisse durch die Mutter falle sehr emotional aus und
klinge nicht nach auswendig gelernten Phrasen, sondern nach echten und
in eigenen Worten wiedergegebenen Emotionen. Sodann würden sich
auch beide daran erinnern, dass der jüngere Sohn sich aus Angst einge-
nässt habe. Bei der Frage, ob die Mutter den Beschwerdeführer oder den
Vater zuerst angerufen habe, handle es sich nicht um einen wesentlichen
Widerspruch, zumal dies nicht den Inhalt der Aussage, sondern lediglich
eine Zeitabfolge betreffe. Überdies habe dies nichts mit den Fluchtgründen
an sich zu tun. Zum Argument, es widerspreche der allgemeinen Erfah-
rung, dass der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Pass habe ausrei-
sen können, wenn er tatsächlich gesucht worden sei, bleibe festzuhalten,
dass die Familie ein sehr hohes Bestechungsgeld habe bezahlen müssen,
um unbehelligt über die Grenze zu gelangen. Behauptungen des Be-
schwerdeführers und seiner Familie dürften nicht durch Behauptungen
oder Vermutungen der Behörden widerlegt werden in der Meinung, dage-
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Seite 10
gen müssten strikte Beweise erbracht werden. Gerade bei politischen Tä-
tigkeiten im Ausland sei es unmöglich, die Kenntnis der heimatlichen Be-
hörden nachzuweisen.
5.3 Mit Eingabe vom 24. Februar 2014 wurden weitere Beweismittel (Foto-
grafien und Flugblätter diverser Veranstaltungen und Protestkundgebun-
gen in D._______ und M._______ im Zeitraum von März 2012 bis Januar
2014 sowie ein Standbild einer Nachrichtensendung) eingereicht, die das
exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers und seines Vaters be-
legen würden.
Diesbezüglich führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 19. De-
zember 2014 aus, dass bereits im Rahmen des Asylverfahrens auf die exil-
politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers eingegangen worden sei.
Ebenfalls würden laut Vorinstanz die drei Teilnahmen, die nach der Ent-
scheideröffnung erfolgt seien, nicht genügen, um die Flüchtlingseigen-
schaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe zuzusprechen.
5.4 Mit der Stellungnahme vom 16. Januar 2015 und weiteren Eingaben
vom 28. Januar 2015 und vom 23. März 2015 wurden weitere Fotografien
eingereicht, welche einerseits die Teilnahme des Beschwerdeführers an
der Demonstration und die Aktion mit dem (…) vom (…) 2012 in
B._______, andererseits das exilpolitische Engagement belegen würden.
Ebenfalls wurden zwei Haftbefehle im Original mit deutscher Übersetzung,
wonach der Beschwerdeführer und der Vater zur Verhaftung ausgeschrie-
ben seien, beigelegt. Auf diese Beweismittel wird, soweit entscheidwesent-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, dürfen in wesentlichen Punkten nicht wi-
dersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG).
Aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die
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Seite 11
nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Ge-
gensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durch-
aus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-
schwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn der Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig über-
zeugt ist, sie aber für überwiegend wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel be-
seitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der
gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die
vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im
Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3; Art. 7
AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 1, S. 4f., E. 5a).
6.2 Da die Vorinstanz die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerde-
führers und seiner Familie als nicht glaubhaft qualifiziert hat, gilt es zu-
nächst zu prüfen, ob das Gericht die vorinstanzlichen Ausführungen als
überzeugend erachtet. Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des
Beschwerdeführers und seiner Familie kommt das Gericht zusammenge-
fasst zu einem gegenteiligen Schluss und erachtet die Vorbringen hinsicht-
lich der Hausdurchsuchung im Heimatstaat als glaubhaft, da sie grössten-
teils substanziiert und nicht widersprüchlich dargelegt wurden.
6.3 Angesichts der eingereichten Beweismittel (Fotografien und Filmse-
quenzen, vgl. act. A40 Nr. 2 und 3) ging die Vorinstanz zu Recht von der
Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers aus. Offen gelassen
werden kann, ob sich die Aktion mit dem (…) tatsächlich so abgespielt hat
und die Demonstration gewaltsam aufgelöst worden ist, wie von ihm be-
hauptet. Auffallend ist insbesondere, dass – im Gegensatz zu den anderen
Beweismittel (Fotografien und Filmsequenzen) – die in diesem Zusammen-
hang eingereichten Videosequenzen den Beschwerdeführer nicht zeigen
und in der Aufnahme auch ein anderer Flyer erscheint (vgl. Beschwerde-
beilage 3/2015 und 8/2015). Es ist durchaus denkbar, dass der Beschwer-
deführer von anderen Demonstrationsteilnehmern verraten worden ist. In
Kombination mit dem eingereichten Beweismaterial, auf welchem sein Ge-
sicht eindeutig zu erkennen ist (diverse Videosequenzen aus verschiede-
nen Perspektiven), kann davon ausgegangen werden, dass die syrischen
Sicherheitsbehörden ihn als Regimegegner identifiziert haben. Vor diesem
Hintergrund ist es auch nicht ausgeschlossen, dass es in der Folge am
D-7012/2015
Seite 12
nächsten Tag zu einer Hausdurchsuchung durch die Sicherheitsbehörden
gekommen ist. Aufgrund der mehrheitlich übereinstimmenden Schilderun-
gen seiner Mutter und seiner Schwester stuft das Gericht die Hausdurch-
suchung als glaubhaft ein. So haben beide deckungsgleich vorgebracht,
zu dritt die Tür geöffnet zu haben, nachdem heftig an die Tür geklopft wor-
den sei (vgl. act. A32/12 F12; act. A29/13 F43). Dass die Mutter und die
Schwester verängstigt gewesen sein müssen aufgrund der Situation, dass
drei fremde, bewaffnete Beamte in ziviler Kleidung ihre Wohnung betreten
und durchsucht hätten, erscheint naheliegend (vgl. act. A32/12 F23 ff.; act.
A29/13 F21). Beide schildern überdies, dass die Geschwister an der Mutter
geklebt hätten (vgl. act. A29/13 F47) beziehungsweise, dass sich die
Schwester an die Mutter geklammert habe (vgl. act. A32/12 F29). Sodann
beschreiben beide, dass es sich um eine gründliche Hausdurchsuchung
gehandelt habe, bei welcher sogar die Bücher des Beschwerdeführers be-
ziehungsweise jedes Zimmer und jedes Papier durchsucht worden seien
(vgl. act. A32/12 F12; act. A29/13 F21). Schliesslich geben beide zu Proto-
koll, dass der jüngere Bruder sich vor Angst eingenässt habe (vgl. act.
A32/12 F12; act. A29/13 F21). Hingegen müssen sich die Eltern vorhalten
lassen, dass sie sich widersprüchlich zum Zeitpunkt äusserten, in welchem
der Vater über die Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers in
Kenntnis gesetzt worden sei. Sodann erscheint die anlässlich der Stellung-
nahme abgegebene Erklärung, die Demonstrationsteilnahme in einem ge-
schlossenen Zimmer besprochen zu haben, als gesucht und ist – wie die
Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat – nicht geeignet, den Wider-
spruch aufzulösen. Die Eltern gaben zwar an, die Grenze zur Türkei legal
an einem regulären Grenzposten überquert zu haben (A17/18 S. 6; A15/24
S. 10). Doch machten sie auch geltend, sie hätten hierfür ein hohes Beste-
chungsgeld bezahlen müssen (vgl. act. A29/13 F74; A31/14 F25), weshalb
nicht darauf geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer nur
habe ausreisen können, weil er nicht in dem geschilderten Masse gesucht
worden sei. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Gericht den
vorstehend erwähnten Widerspruch nicht als derart erheblich einstuft, als
dass auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen zu
schliessen wäre. Daher erscheint im Sinne einer Gesamtabwägung die
vom Beschwerdeführer und seiner Familie geltend gemachte Gefährdung
durch die syrischen Behörden infolge seiner Demonstrationsteilnahme als
überwiegend glaubhaft. Da belastendes Beweismaterial existiert und der
Beschwerdeführer in der Familienwohnung aufgesucht wurde, ist auch da-
von auszugehen, dass die syrischen Behörden ihn namentlich identifiziert
haben.
D-7012/2015
Seite 13
6.4 Seit Ausbruch des Konflikts im März 2011 gehen die staatlichen syri-
schen Sicherheitskräfte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regime-
gegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die
sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser
Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Werden sie
durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Regimegegner identi-
fiziert, haben sie eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrecht-
lich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015
E. 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert]).
6.5 Vorliegend ist, wie zuvor festgestellt, als glaubhaft zu erachten, dass
der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an einer regimekriti-
schen Demonstration im Zeitraum seit dem Ausbruch des derzeitigen Kon-
flikts in Syrien durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Regimegegner
identifiziert worden ist. Die Situation in der Herkunftsregion des Beschwer-
deführers und seiner Familie ist als ausgesprochen volatil zu bezeichnen.
Die kurdischen Mächte üben keine derart gefestigte territoriale Kontrolle
aus, dass von der Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungs-
massnahmen seitens des staatlichen syrischen Regimes gesprochen wer-
den kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom
25. Februar 2015 E. 5.9.3 f. [als Referenzurteil publiziert]). Es erweist sich
somit, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien
zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu
befürchten hätte.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Folglich ist
die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung – soweit die Ablehnung des Asylgesuchs des Be-
schwerdeführers und die Anordnung der Wegweisung betreffend – bean-
tragt wird. Das SEM ist zudem anzuweisen, den Beschwerdeführer als
Flüchtling zu anerkennen und ihm mangels Anzeichen für das Vorliegen
eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren
(vgl. Art. 49 AsylG).
8.
Aus der Asylgewährung des Beschwerdeführers können sich seine Eltern
und seine Geschwister nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diesbezüglich ist
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auf die Ausführungen im koordinierten Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-3505/2013 vom 18. Dezember 2015 zu verweisen, in welchem das
Bestehen einer Reflexverfolgung aufgrund der Demonstrationsteilnahme
des Beschwerdeführers verneint wird.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), wobei
der Aufwand des Beschwerdeführers, gemessen am Aufwand seiner Fa-
milie, anteilsmässig zu kürzen ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulas-
ten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 650.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung
des BFM vom 16. Mai 2013 werden in Bezug auf den Beschwerdeführer
aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 650.– zuge-
sprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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