B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7012/2016
Ur t e i l vom 1 5 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2016.
D-7012/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein in B._______ geborener sri-lankischer
Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verfügte über eine bis zum 9. Juni
2010 gültige Aufenthaltsbewilligung. Er hielt sich gemäss seinen Angaben
lediglich zweimal in seiner Heimat Sri Lanka auf, wobei er anlässlich seines
letzten Aufenthalts am (…) in C._______ (Distrikt D._______, E._______)
mit einer Landsfrau verheiratet worden sei; die Beziehung sei indessen nie
gelebt worden. Aus der in der Schweiz eingegangenen Beziehung mit L.A.,
einer schweizerisch-italienischen Doppelbürgerin, ging der am (…) gebo-
rene Sohn J. hervor.
A.b Ab dem Jahr 2003 trat der Beschwerdeführer wiederholt strafrechtlich
in Erscheinung. Am (…) wurde er vom (…) zu einer Freiheitsstrafe von 33
Monaten (unbedingt) verurteilt; vom (…) bis anfangs (…) befand er sich im
Strafvollzug.
A.c Das (…), (…), lehnte es am (…) ab, die Aufenthaltsbewilligung des Be-
schwerdeführers zu verlängern, und hielt ihn an, die Schweiz auf den Zeit-
punkt seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. Die dagegen
gerichtete Beschwerde wurde vom (…) am (…) abgewiesen. Das Verwal-
tungsgericht hielt das (…) jedoch gleichzeitig an, beim BFM (seit 1. Januar
2015: SEM) ein Verfahren um vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers einzuleiten; dementsprechend wurde die verfügte Ausreiseverpflich-
tung aufgehoben.
Mit Beschwerde vom (…) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter vor Bundesgericht, das Urteil des (…) vom (…) insofern
aufzuheben, als dieses seine Beschwerde abgewiesen hatte.
Das BFM sistierte am (…) das Verfahren betreffend vorläufige Aufnahme
bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die Frage der Nichtverlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligung.
Mit Urteil 2C_740/2014 vom 27. April 2015 bestätigte das Bundesgericht
die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung und er-
achtete eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als verhält-
nismässig, möglich und zumutbar.
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A.d Parallel zum hängigen Verfahren betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ersuchte der (…) das BFM am (…) – in Nachach-
tung der entsprechenden Anweisung des Verwaltungsgerichts – um Prü-
fung der Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu Gunsten des Beschwer-
deführers.
Nachdem die Verfügung des (…) vom (…) mit besagtem Urteil des Bun-
desgerichts vom 27. April 2015 in Rechtskraft erwachsen war, nahm das
SEM am 7. Mai 2015 das am (…) sistierte Verfahren betreffend vorläufige
Aufnahme wieder auf. Gleichzeitig gewährte es dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verweigerung des kantonalen An-
trags vom (…) um Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
B.
B.a Am 8. Juni 2015 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
eine Stellungnahme „rechtliches Gehör und Asylgesuch (Art. 18 AsylG);
Unzulässigkeit Wegweisungsvollzug; weiteres Vorgehen“ ein. Im Rahmen
dieser Stellungnahme wurde unter anderem geltend gemacht, es lägen
Umstände vor, welche die Flüchtlingseigenschaft begründeten, weshalb
seinem Mandanten in der Schweiz Asyl zu gewähren sei. Überdies gebe
es auch Gründe, welche den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers
im Sinne von Art. 3 und Art. 8 EMRK unzulässig erscheinen liessen, wes-
halb er jedenfalls vorläufig aufzunehmen sei.
Im Wesentlichen wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in sehr
schwierigen Familienverhältnissen aufgewachsen und habe kaum je etwas
über die Hintergründe der Flucht seiner Eltern erfahren. Er habe nur immer
wieder gehört, dass sich verschiedene seiner Angehörigen intensiv für die
"Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) engagiert hätten und nun fast die
ganze Verwandtschaft im Ausland lebe. Er versuche, dazu nähere Informa-
tionen zu erhalten.
Obwohl der Beschwerdeführer aussehe wie ein Tamile und auch sri-lanki-
scher Staatsangehöriger sei, könne er die tamilische Sprache nur in einfa-
cher Form und die singhalesische Sprache überhaupt nicht sprechen. Er
habe in Sri Lanka kein Beziehungsnetz und es fehlten ihm Kenntnisse über
das Land und die dortigen Gepflogenheiten, insbesondere im Umgang mit
Behörden. Zudem habe sich durch seine zweite Reise beziehungsweise
die erfolgte Zwangsverheiratung eine zusätzliche Bedrohungslage erge-
ben. Er habe sich längst von seiner Frau M.R. getrennt und das Schei-
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dungsverfahren laufe. Die Familie seiner früheren Frau sei jedoch mit sei-
nem Verhalten überhaupt nicht einverstanden gewesen und habe Drohun-
gen gegen ihn ausgestossen. Bei einer Rückkehr müsste er daher auch
Übergriffe von dieser Seite befürchten. Die sri-lankischen Behörden könnte
er deswegen nicht um Schutz ersuchen, da er sich "durch die Komplexität
dieser Geschichte zusätzlich und erneut verdächtig machen würde".
Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wäre er rasch als Auslandtamile er-
kennbar, weshalb er bei jedem Behördenkontakt verdächtig erscheinen
würde und stets von behördlicher Überprüfung und Verfolgung bedroht
wäre. Dazu komme, dass er zuvor in der Schweiz gelebt habe, mithin in
einem Land, das als Zentrum exilpolitischer Aktivitäten der LTTE gelte. Er
stünde daher unter Generalverdacht. Auch im ersten Quartal 2015 seien
mehrere tamilische Rückkehrer aus Europa am Flughafen von Colombo
von Leuten des "Terrorism Investigation Department" (TID) wegen mut-
masslicher Verbindungen zu den LTTE verhaftet worden.
Sodann äusserte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einge-
hend zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri
Lanka. Dabei verwies er auf bereits in den Verfahren betreffend Nichtver-
längerung der Aufenthaltsbewilligung und betreffend vorläufige Aufnahme
eingereichte Länderdokumentationen und reichte eine weitere CD mit neu-
eren Unterlagen ein.
Schliesslich wurde geltend gemacht, sobald der Beschwerdeführer von
M.R. geschieden sei, werde er L.A., seine Lebenspartnerin und die Mutter
seines Kindes, heiraten. Er pflege sowohl zu seiner Partnerin als auch zu
seinem Sohn J. eine intensive Beziehung und übernehme aufgrund einer
länger dauernden Hospitalisierung von L.A. alleine die Betreuung des Soh-
nes.
B.b Am 8. März 2016 wurde der Beschwerdeführer durch einen Mitarbeiter
des SEM in Bern-Wabern angehört. Dabei machte er – in Ergänzung zu
den bereits in der Eingabe vom 8. Juni 2015 enthaltenen Ausführungen –
geltend, er habe eine schwierige Kindheit in der Schweiz gehabt und sei
teilweise in einem Heim aufgewachsen. Nach der Scheidung seiner Eltern
sei er irgendwann zum Christentum konvertiert und besuche ab und zu ei-
nen Gottesdienst.
Bereits anlässlich seines ersten, zwecks Besuchs bei der kranken Gross-
mutter erfolgten Aufenthalts in Sri Lanka im Jahr 2004 oder 2005, sei er
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von Soldaten und Polizisten schikaniert worden. Auch seine Familie sei ihm
nicht mit Sympathie begegnet, wohl, weil sich seine Mutter habe scheiden
lassen. Bei seinem zweiten Besuch in Sri Lanka im Jahr 2010 habe es viele
Checkpoints gehabt und er sei wiederum schikaniert worden. Von der Frau,
mit der er damals verheiratet worden sei und die jetzt in Deutschland lebe,
sei er mittlerweile geschieden. Seine Ex-Frau sei inzwischen mit einem an-
deren Mann glücklich verheiratet und habe ein Kind mit diesem. Deren Fa-
milie sei aber wegen der Scheidung nach wie vor negativ gegen ihn einge-
stellt und habe schriftlich sowie telefonisch Drohungen gegen ihn ausges-
tossen, was ein wichtiger Grund für die Stellung des Asylgesuchs gewesen
sei.
Er habe sich in der Schweiz nicht (exil-)politisch engagiert, da ihn Politik
nicht interessiere und er auch gar nie viel mit Landsleuten zu tun gehabt
habe. Hinsichtlich des politischen Engagements seines Umfelds wisse er
nur, dass seine Eltern während des Krieges für tamilische Projekte gespen-
det beziehungsweise einer Organisation Geld gezahlt hätten; er wisse aber
nicht, welcher Organisation und auch nicht, wie lange. Seit dem Tod seines
Vaters im Jahr (…) habe er mit dessen Verwandtschaft nichts mehr zu tun.
Anlässlich der Anhörung vom 8. März 2016 gab der Beschwerdeführer Un-
terlagen betreffend die nunmehr vollzogene Scheidung von M.R. zu den
Akten.
B.c Nachdem der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 8. März 2016
aufgefordert worden war, die von ihm in Aussicht gestellte Liste mit den
Namen der noch in Sri Lanka lebenden Verwandten sowie die von den An-
gehörigen der Ex-Frau verfassten Drohbriefe einzureichen, liess er dem
SEM durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 18. März 2016 mit-
teilen, seine Mutter habe die Drohbriefe entsorgt, da sie deren Bedeutung
für ein künftiges Asylverfahren nicht habe erahnen können. Weiter erklärte
er, ausser den entfernten Verwandten, bei denen er während seines letzten
Aufenthalts in Sri Lanka gewohnt habe, und der betagten Grossmutter
seien ihm keine anderen in Sri Lanka lebenden Verwandten bekannt.
C.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 – eröffnet am 13. Oktober 2016 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und lehnte das mit Eingabe vom 8. Juni 2015 gestellte Asylge-
such ab. Dabei führte es insbesondere aus, es bestünde kein Anlass zur
Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
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mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevan-
ten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Den Entscheid über
den weiteren Aufenthalt in der Schweiz verwies das SEM auf das – zu je-
nem Zeitpunkt sistierte – ausländerrechtliche Verfahren.
Für die weitere Begründung ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu
verweisen.
D.
Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter am 14. Novem-
ber 2016 gegen die SEM-Verfügung vom 5. Oktober 2016 Beschwerde und
beantragte, es sei ihm unverzüglich das Spruchgremium mitzuteilen und
dessen zufällige Auswahl zu bestätigen [1]. Eventuell sei die Verfügung
vom 5. Oktober 2016 aufzuheben und zur Feststellung des vollständigen
und richtigen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzu-
weisen [2]. Eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung der Begrün-
dungspflicht aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen [3]. Even-
tuell sei die SEM-Verfügung vom 5. Oktober 2016 aufzuheben, seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren [4]. Ferner
wurde – sollte die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden
– um Vorladung des Beschwerdeführers zu einer Anhörung (Beweisantrag
1) sowie um Beauftragung eines "mit den sri-lankischen Verhältnissen ver-
trauten Soziologen/Politologen" mit der Erstellung eines Gutachtens er-
sucht (Beweisantrag 2).
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – wurden ein Auszug aus einer Zwischenverfügung vom 30. Septem-
ber 2016, in welcher sich das Bundesverwaltungsgericht zu seinem Zutei-
lungssystem äusserte, in Kopie und ein vom Rechtsvertreter erstellter "Be-
richt zur aktuellen Lage" in Sri Lanka samt zugehöriger CD (Stand: 12. Ok-
tober 2016) eingereicht.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers am 16. November 2016 den Eingang der Beschwerde
vom 14. November 2016.
F.
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Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2016 teilte die Instruktionsrich-
terin dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers – unter anderem – an-
tragsgemäss das Spruchgremium mit, unter Vorbehalt einer Änderung na-
mentlich bei allfälligen Abwesenheiten oder offensichtlicher (Un-)Begrün-
detheit der Beschwerde. In Bezug auf das weitere Begehren um Bestäti-
gung der zufälligen Auswahl des Spruchgremiums wurde auf die entspre-
chenden Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für
das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) verwiesen (Rechts-
begehren [1]). Schliesslich wurde der Beschwerdeführer – unter Andro-
hung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – aufgefordert, bis zum
3. Januar 2017 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
G.
G.a Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 3. Januar 2017 –
und unter Hinweis auf eine gleichzeitig eingereichte Abrechnung der (…)
vom 6. Dezember 2016 – um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.b Mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2017 hiess das Bundesver-
waltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
G.c Das am 25. Januar 2017 gestellte Begehren um Beiordnung von
Rechtsanwalt Gabriel Püntener als amtlichen Rechtsbeistand gemäss
Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit ei-
ner weiteren Instruktionsverfügung vom 31. Januar 2017 gutgeheissen.
H.
Am 18. April 2017, am 31. Mai 2017 sowie am 6. und 8. März 2018 trafen
beim Bundesverwaltungsgericht Unterlagen ein, aus denen hervorgeht,
dass der Beschwerdeführer weiter strafrechtlich in Erscheinung getreten
ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde in vorliegendem Verfahren
auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
2.
Das vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 22. No-
vember 2016 (Entscheid über den kantonalen Antrag auf Anordnung der
vorläufigen Aufnahme [vgl. Bst. A.d vorstehend]) anhängig gemachte Be-
schwerdeverfahren (D-38/2017) wird mit vorliegendem Verfahren koordi-
niert behandelt.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Das Bundesverwal-
tungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes
wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der
Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind
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Seite 9
grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2)
4.
In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz die unrichtige und unvoll-
ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Verletzung
der Begründungspflicht vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu
prüfen, da sie – sofern begründet – allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes;
3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
4.1
4.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und BVGE
2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü-
fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht
erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.1.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei-
nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze
an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
4.2
4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das SEM begreife nicht, was
dem Beschwerdeführer aufgrund der "beschriebenen speziellen Konstella-
tion (er sehe zwar aus wie ein Tamile, spreche aber die tamilische Sprache
nur rudimentär, kenne die kulturellen, gesellschaftlichen und politischen
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Gepflogenheiten nicht, verfüge nicht über das zur Abwehr staatlicher Ver-
folgung notwendige familiäre Beziehungsnetz und habe ausser einem
Halbwissen zur ihm immer nur vage vorgetragenen Unterstützung der
LTTE durch Familienangehörige nichts Inhaltliches zu gestehen) bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit" drohe.
Auch bleibe die Verbindung, die das SEM zur Straffälligkeit des Beschwer-
deführers ziehe, "nebulös" (vgl. Beschwerde S. 8). Sodann wird – unter
Hinweis auf ein im Rahmen der Papierbeschaffung vom sri-lankischen Ge-
neralkonsulat verwendetes Formular – gerügt, im angefochtenen Ent-
scheid sei nicht korrekt thematisiert worden, dass standardmässige Back-
ground-Checks bei Rückkehrern nach Sri Lanka regelmässig zu einer asyl-
relevanten Verfolgung führten, wobei die Vorbereitungen auf diese Back-
ground-Checks bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz beginnen
würden. Indem die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer drohende Gefahr
nicht zu eruieren vermocht habe, belege es, dass es den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht vollständig und korrekt abgeklärt habe (vgl. Beschwerde
S. 9–11).
4.2.2 Es fehle sodann nicht nur eine Auseinandersetzung mit der vorlie-
genden, auf der "höchstpersönlich speziellen" Situation des Beschwerde-
führers beruhenden Konstellation, die vom SEM verwendeten Stan-
dardtextbausteine ergäben auch keinen Sinn, da gerade wegen der An-
dersartigkeit des vorliegenden Gesuches und der notwendigen Sorgfalt
und Ernsthaftigkeit bei der Prüfung seines Gesuches die Wahrscheinlich-
keit einer drohenden Verfolgung anders geprüft und festgestellt werden
müsse. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Wiederverheiratung seiner
früheren Ehefrau zeigten ebenfalls, dass die Gefährdung nicht korrekt ge-
prüft worden sei (vgl. Beschwerde S. 13 f.).
4.2.3 Schliesslich wird – unter Hinweis auf den auf den gleichzeitig einge-
reichten "Bericht zur aktuellen Lage" in Sri Lanka samt zugehöriger CD
(Stand: 12. Oktober 2016) – sinngemäss geltend gemacht, die Vorinstanz
habe die aktuelle Situation in Sri Lanka nicht korrekt abgeklärt, und das
von ihr erstellte Lagebild sei fehlerhaft (vgl. Beschwerde S. 11–13).
4.3
4.3.1 Aus der SEM-Verfügung vom 5. Oktober 2016 geht hervor, dass sich
die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (vgl. S. 4–7) mit den Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers – und auch mit den besonderen Umständen,
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Seite 11
unter denen der Beschwerdeführer um Asyl ersucht hat – sehr differenziert
auseinandergesetzt hat und dabei zum Ergebnis gelangt ist, seine Vorbrin-
gen erwiesen sich als im asylrechtlichen Sinn nicht bedeutsam und es be-
stehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
Eine konkrete Würdigung des Einzelfalls ist zweifellos erfolgt, und es ist
nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Sachverhaltselemente oder eingereichte Beweismittel nicht beach-
tet hätte. Das SEM hat die vorgebrachten Faktoren, die gegen seine Rück-
kehr nach Sri Lanka sprechen könnten (Zugehörigkeit zur tamilischen Eth-
nie, bisherige Landesabwesenheit, Kontrollmassnahmen gegenüber Rück-
kehrern am Herkunftsort, politisches Engagement des Umfelds, mutter-
sprachliche Defizite, Drohungen seitens der Familie seiner früheren Frau;
vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.) nicht nur erwähnt, sondern auch ge-
würdigt, und dabei auch den ihm zum Zeitpunkt des Entscheids vorliegen-
den Beweismitteln Beachtung geschenkt (vgl. angefochtene Verfügung
S. 3, Ziff. 3). Dass in der Zusammenfassung des Sachverhalts nicht jede
Einzelheit der Aussagen des Beschwerdeführers aufgeführt wurde, ist nicht
zu beanstanden.
4.3.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist die Be-
urteilung der Gefährdung eine Frage der rechtlichen Würdigung, welche
die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe beschlägt
und nicht die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts betrifft. Auch der Um-
stand, dass das SEM einerseits die Lage in Sri Lanka anders beurteilt hat
als der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter, und
es andererseits aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung
der Vorbringen gelangt ist als vom Beschwerdeführer beziehungsweise
dem Rechtsvertreter verlangt, lässt noch nicht auf eine ungenügende
Sachverhaltsfeststellung schliessen.
4.4 Nachdem – wie vorstehend (vgl. E. 4.3) festgestellt wurde – die Vor-
instanz alle wesentlichen Sachverhaltselemente festgehalten und die Aus-
führungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage
in Sri Lanka gewürdigt hat, ist schliesslich auch eine Verletzung der Be-
gründungspflicht zu verneinen (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und 2008/47
E. 3.2). Das SEM hat nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend diffe-
renziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess, und
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Seite 12
dem Beschwerdeführer dadurch die sachgerechte Anfechtung der Verfü-
gung vom 5. Oktober 2016 ermöglicht. Der blosse Umstand, dass der Be-
schwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter die Auffassung
der Vorinstanz nicht teilt, ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht,
sondern eine Frage des materiellen Rechts.
4.5 Zusammenfassend erweisen sich die erhobenen formellen Rügen als
unbegründet. Es besteht daher – entgegen der in der Beschwerdeschrift
(vgl. S. 15) vertretenen Auffassung – keine Veranlassung, die SEM-Verfü-
gung vom 5. Oktober 2016 aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache
"zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sach-
verhalts und zur Neubeurteilung" beziehungsweise wegen der "Verletzung
der Begründungspflicht" an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entspre-
chenden Eventualanträge (Rechtsbegehren [2] und [3]) sind demzufolge
abzuweisen.
5.
5.1 Für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde wird bean-
tragt, den Beschwerdeführer zu einer Anhörung vorzuladen, damit dort "mit
der unmittelbaren Wahrnehmung auch klar" werde, dass der von ihm vor-
getragene Sachverhalt den Tatsachen entspreche (Beweisantrag 1, Be-
schwerde S. 15). Sodann wäre – sollte daran gezweifelt werden, dass er
aufgrund seiner individuellen Besonderheiten und aufgrund der speziellen
Sicherheitslage in Sri Lanka bei der Rückkehr dorthin ständig neuen be-
hördlichen Verdächtigungen und Überprüfungen ausgesetzt – ein mit den
sri-lankischen Verhältnissen vertrauter Soziologe/Politologe mit der Erstel-
lung eines Gutachtens, welches die Frage zu klären hätte, inwiefern eine
Person mit dieser speziellen Ausgangslage und ohne jeden gesellschaftli-
chen, familiären und finanziellen Rückhalt sich in der sri-lankischen Gesell-
schaft ohne dauernde Gefährdung für seine Sicherheit und ohne dauernde
Gefährdung oder Verletzung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte
bewegen könne, zu beauftragen (Beweisantrag 2).
5.2 Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das Bun-
desverwaltungsgericht nicht veranlasst, eine (externe) Fachperson mit der
Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen, zumal es dem Beschwerde-
führer freigestanden hätte und im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auch
zumutbar gewesen wäre, selber ein solches Gutachten beizubringen oder
zu veranlassen; dies gilt umso mehr, als er seit der Stellung seines Asylge-
suchs dafür genügend Zeit gehabt hätte. Vor dem Hintergrund der vorste-
henden Erwägungen kann in antizipierter Beweiswürdigung auch auf die
D-7012/2016
Seite 13
Durchführung einer weiteren Anhörung verzichtet werden, zumal der Be-
schwerdeführer Gelegenheit hatte, in der Eingabe an die Vorinstanz vom
8. Juni 2015, in der Anhörung vom 8. März 2016 sowie in der vorliegenden
Beschwerdeschrift die behaupteten Verfolgungsvorbringen ausführlich
darzulegen; insoweit ist nicht zu erwarten, dass eine Anhörung neue Er-
kenntnisse bringen würde. Die beiden Beweisanträge sind daher abzuwei-
sen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Sofern einer Person bis anhin keine ernsthaften Nachteile zugefügt worden
sind, erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG dann, wenn
sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE
2008/4 E. 5). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Be-
nachteiligungen objektiv als realistisch und nachvollziehbar erscheinen las-
sen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beur-
teilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asyl-
entscheids.
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht
(vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).
D-7012/2016
Seite 14
7.
Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers aus verschie-
denen Gründen als nicht den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG genügend.
7.1
7.1.1 So stellte es vorab in Bezug auf die Aussage des Beschwerdeführers,
er sei anlässlich seiner beiden Ferienaufenthalte in Sri Lanka in den Jahren
2004 oder 2005 und 2010 vom Militär und von der Polizei schikaniert wor-
den (so sei etwa an Strassensperren sein Gepäck durchsucht und von ihm
Geld verlangt worden, auch habe man ihn nach dem Reiseziel gefragt; vgl.
Akten SEM B17 S. 4 und 6), fest, bei diesen zweifelsohne unangenehmen
behördlichen Kompetenzüberschreitungen handle es sich noch nicht um
unerträgliche Übergriffe, welche ernsthafte Nachteile im Sinn des Asylge-
setzes darstellen würden. Im Übrigen gelte es zu bedenken, dass die bei-
den Besuchsaufenthalte in Sri Lanka in einer von Spannungen erfüllten
Zeit stattgefunden hätten und sich die allgemeine Situation im Land seither
merklich beruhigt habe.
7.1.2 Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann sich das Bundesverwal-
tungsgericht vollumfänglich anschliessen, zumal in der Beschwerdeschrift
auch keine klar gegen diese Feststellung gerichteten Argumente vorge-
bracht werden.
7.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangt
ist, es bestehe auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt sein werde.
7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem publizierten Leitent-
scheid BVGE 2011/24 verschiedene Risikogruppen definiert, welche bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterlie-
gen und damit begründete Furcht haben, zukünftig ernsthaften Nachteilen
(Art. 3 Abs. 2 AsylG) ausgesetzt zu werden. Dazu gehören namentlich Per-
sonen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verdäch-
tigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise ge-
standen zu sein, sowie allgemein Personen, die der politischen Opposition
verdächtigt werden. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sehen
sich im Weiteren auch kritisch auftretende Journalisten und Medienschaf-
D-7012/2016
Seite 15
fende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter von regimekritischen Nicht-
regierungsorganisationen, Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Men-
schenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte ein-
leiten sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den
LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle
Mittel verfügen. Innerhalb der Risikogruppen muss jeweils im Einzelfall un-
tersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante
Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen.
In Bezug auf die Kategorie der Rückkehrer aus der Schweiz hat das Bun-
desverwaltungsgericht sodann in einem Referenzurteil zu Sri Lanka nach
eingehender Lageanalyse und unter Berücksichtigung von zahlreichen ein-
schlägigen Quellen verschiedene Kriterien aufgestellt, welche ein Verfol-
gungsrisiko begründen (vgl. das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8.4 und 8.5). Eine geltend
gemachte Verbindung zu den LTTE vermag demnach dann eine relevante
Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen,
wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden ein
Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zuge-
schrieben wird (a.a.O., E. 8.5.3). Eine solche Zuschreibung kann insbeson-
dere auf familiären Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern und vergangenen
Hilfeleistungen für die LTTE beruhen (a.a.O., E. 8.4.1).
Exilpolitische Aktivitäten vermögen gemäss Rechtsprechung (vgl. dazu
a.a.O., E. 8.5.4) dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens
der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der
Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde. Ne-
ben der Teilnahme an regimekritischen Veranstaltungen und der Mitwir-
kung bei regimekritischen Publikationen sei auch an die Verbindung zu ei-
ner von der sri-lankischen Regierung verbotenen exilpolitischen Organisa-
tion zu denken (Verweis auf The Gazette of the Democratic Socialist Re-
public of Sri Lanka, Part I: Section [I] – General, Government Notifications,
The United Nations Act. No. 45 of 1968, Amendment to the List of Desig-
nated Persons under Regulation 4[7] of the United Nations Regulations No.
1 of 2012, 20. November 2015;). Die entsprechenden Kriterien gelten wei-
terhin.
7.2.2 Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wurde,
genügen gemäss Praxis der Schweizer Asylbehörden allein die Zugehörig-
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Seite 16
keit zur tamilischen Ethnie, eine mehrjährige Landesabwesenheit bezie-
hungsweise – wie im Fall des Beschwerdeführers – die Geburt und das
Aufwachsen im Ausland sowie das erfolglose Durchlaufen eines Asylver-
fahrens nicht, um eine Furcht vor Verfolgungsmassnahmen bei der Rück-
kehr zu begründen. Vielmehr müssen – wie vorstehend (vgl. E. 7.2.1) dar-
gelegt – zusätzliche Faktoren vorliegen, welche eine Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten.
7.2.3 Für den vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass es sich
beim Beschwerdeführer um eine Person handelt, die sich in der Schweiz
nie politisch betätigt hat. Während in der Eingabe vom 8. Juni 2015 (vgl.
B1 S. 3) dargelegt wurde, der Beschwerde habe immer wieder gehört, dass
sich verschiedene Familienangehörige intensiv für die LTTE engagiert hät-
ten, erklärte er in der Anhörung vom 8. März 2016, er wisse nur, dass auch
in der Schweiz eine Organisation Geld gesammelt habe und seine Eltern
vor vielen Jahren (sein Vater sei im Jahr […] verstorben) auch etwas für
tamilische Projekte gespendet hätten, sonst seien ihm keine anderen poli-
tischen Aktivitäten von Familienangehörigen beziehungsweise Verwandten
bekannt (vgl. B17 S. 6 zu F34 f.).
Angesichts dieser Vorbringen ist nicht davon auszugehen, der Beschwer-
deführer stehe aufgrund eigener politischer Aktivitäten oder aufgrund fami-
liärer Beziehungen zu LTTE-Angehörigen im Fokus der sri-lankischen Be-
hörden. Das SEM bemerkte in seiner angefochtenen Verfügung im Übrigen
zu Recht, der Umstand, dass seine Mutter im Hinblick auf eine Härtefallbe-
willigung ihr Asylgesuch zurückgezogen habe und bereits im Jahr (…) zu-
sammen mit dem Beschwerdeführer aus familiären Gründen nach Sri
Lanka gereist sei (wobei der Beschwerdeführer nicht erwähnt habe, dass
sie dabei Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe), deute ebenfalls
nicht auf eine drohende Reflexverfolgung des Beschwerdeführers auf-
grund der Geldspenden seiner Eltern hin.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer bei seinem im Jahr (…) (gemeinsam mit seiner Mutter) er-
folgten Besuch ohne Probleme mit seinem sri-lankischen Pass über den
Flughafen von F._______ ein- und ausreisen (vgl. B17 S. 6 zu F33) und
offenbar auch unbehelligt heiraten konnte. Es kann daher ausgeschlossen
werden, dass sein Name auf einer "Stop List" aufgeführt ist (vgl. auch Urteil
des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017, E. 5.3.2).
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Seite 17
7.2.4 In Bezug auf die geltend gemachten muttersprachlichen Defizite des
Beschwerdeführers (vgl. B1 S. 3 und B17 S. 4 zu F19, wonach er Tamilisch
nur in einfacher Form beziehungsweise nicht perfekt sprechen könne)
stellte das SEM sodann zutreffend fest, auch wenn deswegen Missver-
ständnisse und Probleme bei Kontakten mit den Sicherheitsbehörden nicht
völlig auszuschliessen seien, so könnten allein daraus noch keine konkre-
ten Anzeichen für dadurch drohende ernsthafte Nachteile abgeleitet wer-
den. Dasselbe gilt auch für das angeblich nur eingeschränkte Wissen be-
treffend die Gepflogenheiten im Umgang mit den sri-lankischen Behörden
sowie die mangelnden Kenntnisse der singhalesischen Sprache (vgl. B1
S. 3 f.), zumal darauf hinzuweisen ist, dass ein grosser Teil der in Sri Lanka
wohnhaften tamilischen Bevölkerung der singhalesischen Sprache eben-
falls nicht mächtig ist.
7.2.5 Des Weiteren kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt wer-
den, angesichts der Tatsache, dass die frühere Ehefrau des Beschwerde-
führers in der Zwischenzeit eine neue Beziehung eingegangen sei, von ei-
nem anderen Mann ein Kind geboren und den Kindsvater geheiratet habe,
dürfte es wenig wahrscheinlich sein, dass dem Beschwerdeführer wegen
dieser gescheiterten Beziehung in heutiger Zeit seitens der Familie der
früheren Ehefrau noch eine konkrete Gefährdung erwachsen würde.
7.2.6 Schliesslich ergeben sich auch keine Hinweise dafür, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr als wohlhabende Person wahrgenom-
men würde und somit einem erhöhten Entführungs- oder Erpressungsri-
siko ausgesetzt wäre.
7.2.7 Insgesamt ergibt sich, dass vorliegend die Zugehörigkeit zu einer be-
sonders gefährdeten Gruppe von rückkehrenden Asylsuchenden nicht ge-
geben ist.
7.3 Demnach bestehen weder konkrete Hinweise noch plausible Gründe
dafür, dass er der Beschwerdeführer auf einer Fahndungsliste der heimat-
lichen Behörden steht und deswegen im Fall seiner Rückkehr einer erhöh-
ten Verfolgungsgefahr unterliegt. Daher scheint es auch in Anbetracht der
jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka insgesamt unwahrscheinlich, dass
er bei einer Rückkehr aus der Schweiz in asylrelevanter Weise gefährdet
wäre.
D-7012/2016
Seite 18
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder
Vorfluchtgründe noch eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung –
insbesondere mangels eigener politischer Aktivitäten oder eines anderen,
den sri-lankischen Behörden missliebig erscheinenden Verhaltens in der
Schweiz auch keine subjektiven Nachfluchtgründe – nachweisen oder zu-
mindest glaubhaft machen konnte. An dieser Einschätzung vermögen we-
der die Ausführungen in der Beschwerdeschrift noch der vom Rechtsver-
treter verfasste Bericht (inkl. CD) zur aktuellen Lage in Sri Lanka, welcher
im Übrigen keinen direkten, konkreten Bezug zur Person des Beschwerde-
führers und dessen Asylvorbringen aufweist, etwas zu ändern, weshalb da-
rauf nicht mehr näher einzugehen ist. Das SEM hat daher zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge-
such abgelehnt.
Es kann nach dem Gesagten darauf verzichtet werden, auf die übrigen Er-
wägungen der Vorinstanz sowie auf weitere Darlegungen in der Beschwer-
deschrift einzugehen. Der Vollständigkeit halber ist jedoch in Bezug auf die
in der Beschwerde vom 14. November 2016 (vgl. insbesondere S. 6) ent-
haltenen Bemerkungen betreffend die Beziehung des Beschwerdeführers
zu seiner (ehemaligen) Lebensgefährtin L.A. und dem gemeinsamen Sohn
J. an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen (E. 5.6.5) im Ur-
teil D-38/2017 vom 16. April 2019 zu verweisen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung
vom 9. Januar 2017 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen
grundsätzlich nichts geändert hat (der Beschwerdeführer geht nach wie vor
keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb von seiner Bedürftigkeit auszuge-
hen ist), sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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Seite 19
10.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für
die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reg-
lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Das Bundesverwaltungsge-
richt ordnete am 31. Januar 2017, mithin in einem fortgeschrittenen Sta-
dium des Beschwerdeverfahrens, Rechtsanwalt Gabriel Püntener auf des-
sen Gesuch vom 25. Januar 2017 als amtlichen Rechtsbeistand im Sinne
von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG bei. Die unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung wird ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung bewilligt (BGE 122 I 322
E. 3b), weshalb frühere Aufwendungen nicht zu entschädigen sind. Auf das
Nachfordern einer Kostennote kann vorliegend verzichtet werden, da sich
der notwendige Vertretungsaufwand für die Einreichung verschiedener Do-
kumente im Anhang des Gesuches vom 25. Januar 2017 aufgrund der Ak-
ten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Dementsprechend und in
Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. –13 VGKE; vgl. auch Instruktionsverfügung vom 31. Januar 2017) ist
dem amtlichen Rechtsbeistand ein vom Bundesverwaltungsgericht zu leis-
tendes Honorar in der Höhe von Fr. 250.– (inklusive Auslagen und Mehr-
wertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener wird zulasten der Gerichtskasse ein amtli-
ches Honorar von Fr. 250.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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