Abtei lung IV
D-7013/2006
teb/scm
{T 0/2}
Urteil vom 2. Oktober 2007
Mitwirkung: Richter Bendicht Tellenbach, Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti
Giannakitsas
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
In der Beschwerdesache
A._______, Jemen, B._______, Russland, und deren Kinder C._______, D._______,
und E._______, alle Jemen,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 13. September 2002 i.S. Asyl
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Die Beschwerdeführer sind jemenitische (Ehemann und Kinder) bzw. russische (Ehe-
frau) Staatsbürger und lebten zuletzt in F._______ in Jemen. Sie verliessen Jemen nach
eigenen Angaben am 28. April 2000, worauf sie am 2. Mai 2000 illegal in die Schweiz
einreisten und geichentags bei der Empfangsstelle Genf Asylgesuche stellten. Am
9. Mai 2000 (Ehemann) bzw. am 12. Mai 2000 (Ehefrau) wurden sie bei der
Empfangsstelle Chiasso summarisch zu ihren Asylgründen angehört und anschliessend
dem Kanton G._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde befragte die
Beschwerdeführer am 26. Mai 2000.
B. Im Rahmen der durchgeführten Anhörungen machten die Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, der Ehemann habe von 1988 bis 1991 in Russland bzw. der damali-
gen Sowjetunion eine polizeiliche Offiziersausbildung absolviert. Nach der Rückkehr
nach Jemen habe er als Chefbeamter der Polizei gearbeitet, wobei er im Jahr 1994, als
der Bürgerkrieg zwischen Nord- und Südjemen ausgebrochen sei, in der Stadt
H._______ stationiert gewesen sei. Er sei dort der einzige Beamte aus dem Süden
gewesen, weshalb man ihn nach dem Ausbruch des Konflikts in Haft genommen,
während vier bis fünf Tagen festgehalten und gefoltert habe. Danach sei er zwar
freigelassen worden, habe aber nicht mehr als Polizeibeamter arbeiten dürfen. In jener
Zeit sei ein erheblicher Druck auf ihn ausgeübt worden; so hätten mehrmals Unbekannte
auf ihr Haus geschossen. Im Oktober 1995 habe der Ehemann schliesslich eine Stelle
als Chauffeur und Leibwächter bei der Botschaft [von I._______] in Sana'a
angenommen; diese Tätigkeit habe er bis zur Ausreise ausgeübt. Am 25. Februar 2000
sei der Ehemann mit dem ältesten – damals neun Jahre alten – Sohn J._______ auf
dem Fahrrad unterwegs gewesen, als sie von einem Automobil angefahren worden
seien, wobei das Kind einen Beinbruch erlitten habe. Danach habe eine unbekannte
Person angerufen und gedroht, beim nächsten Mal werde der Ehemann ums Leben
kommen. Aufgrund dieses Telephonanrufs wüssten sie, dass es sich nicht um einen
Unfall, sondern um eine gezielte Tat gehandelt habe. Es sei davon auszugehen, dass
Polizeibeamte dafür verantwortlich seien. Zwar sei im Zeitraum bis zur Ausreise aus
Jemen nichts Weiteres geschehen. Indessen hätten sie um ihr Leben und jenes ihrer
Kinder gefürchtet. Des Weiteren führte die Ehefrau aus, sie sei als Russin mit all-
täglichen Problemen konfrontiert gewesen; so sei sie auf der Strasse bespuckt, mit Stei-
nen beworfen und beleidigt worden. Anlässlich der durchgeführten Anhörungen gab der
Ehemann als Beweismittel unter anderem verschiedene Dokumente ab, die seine Tätig-
keiten als Polizeioffizier sowie als Fahrer des japanischen Botschafters in Jemen bele-
gen.
C. Mit Verfügung vom 13. September 2002 lehnte das damalige Bundesamt für Flücht-
linge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) die Asylgesuche der Beschwerde-
führer ab. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, zwischen der In-
haftierung des Ehemannes zur Zeit des jemenitischen Bürgerkriegs und der Ausreise
aus Jemen seien sechs Jahre vergangen, womit der vom Begriff der Flüchtlingseigen-
schaft vorausgesetzte Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht diesbe-
züglich nicht gegeben sei. Bei den geltend gemachten Problemen im Jahr 2000 wie-
derum handle es sich um Übergriffe Dritter. Während die Beschwerdeführer nach eige-
nen Aussagen nichts unternommen hätten, um gegen diese Übergriffe behördlichen
3Schutz zu erlangen, sei davon auszugehen, dass ihnen tatsächlich ein solcher Schutz
zuteil geworden wäre. Diese Vorkommnisse seien somit nicht als asylrelevante
Verfolgung zu qualifizieren. Schliesslich seien auch die Probleme der Ehefrau auf die
allgemeinen Lebensbedingungen in Jemen zurückzuführen und bildeten keine
Verfolgungsmassnahmen im asylrechtlichen Sinn. Gleichzeitig mit der Ablehnung der
Asylgesuche ordnete das BFF die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz
an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
D. Mit Eingabe vom 17. September 2002 ersuchten die Beschwerdeführer das BFF um
Einsicht in ihre Verfahrensakten. Das Bundesamt kam diesem Begehren mit Schreiben
vom 20. September 2002 nach.
E. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2002 beantragten die Beschwerdeführer durch ihre
ehemalige Rechtsvertreterin bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die
Aufhebung der Verfügung des BFF vom 13. September 2002 und die Gewährung des
Asyls. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei,
und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuch-
ten die Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2002 wies der zuständige Instruktionsrichter
der ARK das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angesichts des Bestehens eines
Sicherheitskontos ab, verzichtete indessen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2002 hielt das Bundesamt vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H. Mit Eingabe ihrer ehemaligen Rechtsvertreterin vom 8. Januar 2003 reichten die Be-
schwerdeführer folgende Beweismittel ein: eine Kopie mit deutscher Übersetzung des
bereits dem BFF abgegebenen Personalausweises; einen jemenitischen Haftbefehl und
eine behördliche Vorladung, jeweils im Original und mit deutscher Übersetzung; einen
Originalauszug mit deutscher Übersetzung aus der jemenitischen Zeitung "Al-Ayyam"
vom 22. April 2000; einen Internetausdruck der Reisehinweise des Eidgenössischen De-
partements für auswärtige Angelegenheiten betreffend Jemen vom 2. Oktober 2002; ei-
nen vom 25. September 2002 datierenden Bericht des Sozialdiensts der Gemeinde
K._______ in Bezug auf Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer.
I. Mit Eingabe ihrer ehemaligen Rechtsvertreterin vom 25. Juni 2003 reichten die Be-
schwerdeführer folgende Beweismittel ein: eine Kopie eines Auszugs aus der jemeniti-
schen Zeitung "Al-Thawry" vom 13. Januar 2003, mit deutscher Übersetzung eines darin
enthaltenen Texts, welchen der Beschwerdeführer verfasst habe; eine Kopie eines Aus-
zugs mit deutscher Übersetzung aus der jemenitischen Zeitung "Al-Ayyam" vom 6. März
2003.
J. Mit Eingabe ihrer ehemaligen Rechtsvertreterin vom 19. September 2003 reichten die
Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: zwei vom 19. Mai 2003 datierende ärztli-
che Zeugnisse des "L._______ Hospital" in F._______ im Original und mit deutschen
Übersetzungen; ein Exemplar der jemenitischen Zeitung "Al-Usbua" vom 10. April 2003,
mit deutscher Übersetzung eines Auszugs; drei Originalphotographien.
4K. Mit Eingabe ihrer ehemaligen Rechtsvertreterin vom 3. Juli 2004 reichten die Be-
schwerdeführer als Beweismittel Kopien zweier Auszüge aus der jemenitischen Zeitung
"Al-Ayyam" vom 27. August 2003, mitsamt deutscher Übersetzung, sowie ein Röntgen-
bild ein.
L. Mit Eingabe ihrer ehemaligen Rechtsvertreterin vom 23. August 2004 reichten die Be-
schwerdeführer folgende Beweismittel ein: eine jemenitische behördliche Vorladung im
Original und mit deutscher Übersetzung; einen vom 16. Oktober 2003 datierenden Be-
richt des Sozialdiensts der Gemeinde K._______ in Bezug auf Integrationsbemühungen
der Beschwerdeführer sowie damit zusammenhängende Belege.
M. Am 10. Mai 2006 lud die ARK das BFM ein, sich zur Frage des Vorliegens einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage der Beschwerdeführer im Sinne des damaligen
Art. 44 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vernehmen zu
lassen.
N. Mit Schreiben vom 23. Mai 2006 ersuchte das BFM das Migrationsamt des Kantons
G._______ um Einreichung einer kantonalen Stellungnahme bezüglich des Vorliegens
der Voraussetzungen nach Art. 44 Abs. 3 und 4 AsylG.
O. Mit Bericht vom 15. Juni 2006 teilte das Migrationsamt des Kantons G._______ dem
BFM mit, es werde der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer beantragt.
P. Mit Verfügung vom 30. Juni 2006 hob das Bundesamt seinen Entscheid vom 13. Sep-
tember 2002 in Bezug auf die Anordnung des Wegweisungsvollzugs wiedererwägungs-
weise auf und nahm die Beschwerdeführer gestützt auf den damaligen Art. 44 Abs. 3
AsylG vorläufig auf.
Q. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2006 fragte der zuständige Instruktionsrichter
der ARK die Beschwerdeführer an, ob sie angesichts der veränderten Ausgangslage an
ihrer Beschwerde festzuhalten oder diese allenfalls zurückzuziehen gedächten.
R. Mit Eingabe ihrer ehemaligen Rechtsvertreterin vom 21. Juli 2006 erklärten die Be-
schwerdeführer, sie hielten an ihrer Beschwerde fest.
S. Mit Eingabe ihrer ehemaligen Rechtsvertreterin vom 29. September 2006 teilten die
Beschwerdeführer mit, sie zögen die Beschwerde in Bezug auf ihren Sohn Sabri zurück,
da dieser ein Einbürgerungsgesuch zu stellen gedenke.
T. Mit Beschluss der ARK vom 24. Oktober 2006 wurde das Beschwerdeverfahren in
Bezug auf J._______ von jenem seiner Eltern und Geschwister abgetrennt und als
durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
U. Mit zwei inhaltlich gleichlautenden, jeweils vom 23. Juli 2007 datierenden Eingaben
wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass sie sich seit mehr als sieben Jahren in
der Schweiz aufhielten und nach wie vor keinen gesicherten Aufenthaltsstatus hätten.
Bei dieser Gelegenheit reichten die Beschwerdeführer unter anderem ein an sie adres-
siertes, vom 27. Juni 2007 datierendes Schreiben ihrer ehemaligen Rechtsvertreterin,
M._______, ein, wonach diese ihr Mandat niederlege.
5Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 VwVG. Über Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen
worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG).
1.2 Mit dem 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem die vormals bei
der ARK hängigen Rechtsmittelverfahren übernommen, wobei die Beurteilung nach dem
neuen Verfahrensrecht erfolgt (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bun-
desrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unange-
messenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerdeführer sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land,
wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben
oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün-
det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz stützte ihre Ablehnung des Asylgesuchs zunächst auf die Einschät-
zung, zwischen der Inhaftierung des Ehemannes im Jahr 1994, während des jemeniti-
schen Bürgerkriegs, und der Ausreise der Familie aus Jemen am 28. April 2000 seien
sechs Jahre vergangen, womit der vom Begriff der Flüchtlingseigenschaft vorausgesetz-
te Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht in Bezug auf dieses Vorbrin-
gen nicht gegeben sei.
64.2 Im Hinblick auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft stellt sich die Frage, ob
die Beschwerdeführer, angesichts der konkreten Vorbringen insbesondere der Ehe-
mann, im Zeitraum unmittelbar vor der Ausreise aus Jemen ernsthaften Nachteilen im
Sinne des Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht hatten, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Dabei ist grundsätzlich nicht von vornherein auszu-
schliessen, dass bereits einige Jahre vor der Ausreise aus dem Heimatstaat erfolgte Ge-
schehnisse für die entsprechende Beurteilung relevant sein können (vgl. diesbezüglich
Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996
Nr. 25 E. 5b/cc). Indessen ist im vorliegenden Fall der erwähnten Einschätzung der Vor-
instanz zu folgen, wobei in diesem Zusammenhang auch weitere wesentliche Aspekte in
die Überlegungen mit einzubeziehen sind. Festzustellen ist zunächst, dass der Be-
schwerdeführer mit seiner Familie im Oktober 1995 aus H._______, wo er als
Polizeioffizier gewirkt hatte, in die Hauptstadt Sana'a zog und hier eine Anstellung bei
der Botschaft von I._______ fand. Aus den Aussagen der Beschwerdeführer geht
hervor, dass der Ehemann zwischen Oktober 1995 bis zur Ausreise aus Jemen am
28. April 2000 keinerlei konkrete Schwierigkeiten mit den jemenitischen Behörden hatte.
Inwiefern zwischen dem geltend gemachten Zwischenfall mit einem Automobil vom
25. Februar 2000 und der nachfolgenden telephonischen Bedrohung durch Unbekannte
– was von den Beschwerdeführern als fluchtauslösend bezeichnet wird – einerseits und
den Problemen des Ehemannes im Verlauf der Bürgerkriegswirren vom Jahr 1994
andererseits ein Zusammenhang bestehen soll, wird durch die Beschwerdeführer nicht
in nachvollziehbarer Weise ausgeführt. Vielmehr äussern auch die Beschwerdeführer
selbst diesbezüglich blosse, durch keine konkretere Anhaltspunkte gestützte
Vermutungen. Den im Jahr 1994 durch den Ehemann erlittenen Verfolgungshandlungen
kommt somit in Bezug auf die Frage, ob die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der
Ausreise aus Jemen die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, keine Bedeutung zu.
4.3 Hinsichtlich des Zwischenfalls vom 25. Februar 2000 sowie der geltend gemachten
telephonischen Bedrohungen durch Unbekannte ist ferner festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer nach eigenen Aussagen (Protokoll der kantonalen Befragung, S. 8) kei-
nerlei Anstalten traf, behördlichen Schutz zu erlangen, etwa durch die Erhebung einer
Anzeige. Als Begründung hierfür führte er aus, die Anrufe kämen von Beamten, und da
er selbst bei der Polizei gewesen sei, könne er gegen diese Leute nichts unternehmen.
Indessen vermag der Beschwerdeführer keine überzeugenden Gründe für seine Vermu-
tung anzugeben, die behauptete Bedrohung gehe von Angehörigen der Sicherheitsbe-
hörden aus. Zudem ist auch nicht einzusehen, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht
auch unter der Annahme, Urheber der Drohungen seien einzelne Beamte, an die zu-
ständigen Organe der jemenitischen Sicherheitskräfte hätte wenden können. Von Be-
deutung ist weiter, dass für die Beschwerdeführer unter der Annahme, die geltend ge-
machten Behelligungen durch unbekannte Beamte entsprächen den Tatsachen, in Je-
men auch eine innerstaatliche Fluchtalternative bestanden hätte. Aus den Ausführungen
der Beschwerdeführer geht nämlich hervor, dass sie die Probleme des Ehemannes als
unmittelbar mit dessen Herkunft aus Südjemen in Verbindung stehend erachten, habe er
doch bereits als Polizeioffizier Schwierigkeiten mit nordjemenitischen Kollegen gehabt.
Vor diesem Hintergrund sind die geltend gemachten Probleme von vornherein als lokal
beschränkt zu erachten, wohingegen keinerlei Hinweise vorhanden sind, der Beschwer-
deführer und seine Familie hätten eine landesweit wirksame Verfolgung zu befürchten
gehabt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt
7ihrer Ausreise in Südjemen, insbesondere in der Stadt Aden, hätten niederlassen
können und hier keine asylrelevanten Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten
gehabt hätten.
4.4 Schliesslich ist in Bezug auf die von der Ehefrau angeführten Probleme, denen sie
als Frau und Ausländerin auf der Strasse alltäglich ausgesetzt gewesen sei, festzuhal-
ten, dass diesen Behelligungen die von Art. 3 AsylG vorausgesetzte Intensität und Ziel-
gerichtetheit abgeht. An dieser Einschätzung vermag auch nichts zu ändern, dass die
Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit Eingabe vom 19. Sep-
tember 2003 drei (einen Leichnam zeigende) Photographien einreichten, die der Ehe-
frau in Jemen als Warnung zugesandt worden seien. Weder wurde im Rahmen der
durchgeführten Befragungen oder in der genannten Eingabe Näheres zu den Umstän-
den ausgeführt, unter denen die Beschwerdeführerin in den Besitz der Bilder gekommen
sein will, noch lässt sich – nachdem diese Beweismittel erst mehr als drei Jahre nach
der Stellung des Asylgesuchs eingereicht wurden – eine konkrete Verbindung zur Be-
schwerdeführerin erkennen.
4.5 Nach dem Gesagten ist die Beurteilung der Vorinstanz zu bestätigen, dass die Vor-
bringen der Beschwerdeführer, soweit Ereignisse vor ihrer Ausreise betreffend, nicht
asylrelevant sind. Folglich hat das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführer zu
Recht abgelehnt.
5. Aufgrund der besonderen Vorbringen, welche im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
geltend gemacht wurden, bleibt jedoch zu prüfen, ob die Beschwerdeführer allenfalls
die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG
erfüllen.
5.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Per-
son erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Ver-
haltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat.
Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betäti-
gungen, illegales Verlassen des Heimatlandes oder Einreichung eines Asylgesuchs im
Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, mit weiteren Hinweisen, sowie
2006 Nr. 1 E. 6.1.).
5.2 In diesem Zusammenhang ist auf das in der Beschwerdeschrift erstmals geltend ge-
machte Vorbringen einzugehen, als ehemaliger ranghöherer Angehöriger der jemeniti-
schen Sicherheitskräfte habe der Ehemann das Land unerlaubterweise verlassen, da er
keine entsprechende Bewilligung gehabt habe, weshalb er im Falle einer Rückkehr mit
besonderen Sanktionen zu rechnen habe. Diesbezüglich reichten die Beschwerdeführer
mit Eingaben vom 8. Januar 2003 und vom 23. August 2004 einen jemenitischen Haft-
befehl sowie zwei behördliche Vorladungen ein. Dabei geht aus dem vom 21. März 2001
datierenden Haftbefehl hervor, dass dem Ehemann durch das jemenitische Innen- und
Sicherheitsministerium in Sana'a vorgeworfen wird, das Land am 28. April 2000 illegal,
ohne Erlaubnis des Innenministeriums und der verantwortlichen Dienststelle mittels ge-
fälschter Reisepapiere verlassen zu haben, wobei das Schreiben an Organe der Sicher-
heitskräfte in Sana'a, H._______ und Aden gerichtet ist. Aus einer vom 11. Juni 2001
8datierenden Vorladung geht hervor, dass des Beschwerdeführers Bruder N._______
aufgefordert wurde, im Zusammenhang mit einem Verfahren gegen den
Beschwerdeführer bei einer Abteilung der Polizeibehörde von O._______ zu erscheinen.
Aus einer vom 1. Januar 2004 datierenden Vorladung geht ferner hervor, dass sich eine
Person namens P._______, gemäss Angaben in der Eingabe vom 23. August 2004 ein
Bekannter des Beschwerdeführers, im Zusammenhang mit einem Verfahren gegen den
Beschwerdeführer bei der Strafuntersuchungsbehörde von Q._______ einzufinden
habe. Zu berücksichtigen ist ferner, dass gemäss eines mit Eingabe vom 19. September
2003 eingereichten Artikels in der jemenitischen Zeitung "Al-Usbua" vom 10. April 2003
über den Fall des Beschwerdeführers berichtet wurde. Es ist ausserdem festzuhalten,
dass keinerlei Anlass besteht, an der Echtheit der eingereichten Beweismittel zu
zweifeln.
5.3 Aufgrund der früheren Tätigkeit des Beschwerdeführers als im Ausland ausgebilde-
ter Chefbeamter der Polizei und insbesondere angesichts der im Beschwerdeverfahren
eingereichten Beweismittel erscheint es glaubhaft, dass die jemenitischen Behörden ge-
gen den Genannten ein Verfahren wegen unerlaubten Verlassens des Landes eingelei-
tet haben. Dabei ist im vorliegenden Zusammenhang weniger die Frage von Belang, wie
schwer der erhobene strafrechtliche Vorwurf tatsächlich – nachdem der Beschwerdefüh-
rer gemäss eigenen Aussagen bereits einige Jahre vor der Ausreise aus Jemen aus
dem Polizeidienst ausgeschieden war – wiegt bzw. mit welcher Konsequenz bei einer
allfälligen Rückkehr eine strafrechtliche Verfolgung durchgeführt würde. Von Bedeutung
ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner glaubhaft
gemachten Strafverfolgung im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr nach Jemen eine
objektiv nachvollziehbare Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung geltend zu
machen vermag. In diesem Zusammenhang ist auch die allgemeine Menschenrechts-
lage in Jemen in Betracht zu ziehen: Nach übereinstimmenden Berichten ist die betref-
fende Situation bis heute unter anderem durch willkürliche Festnahmen seitens der Si-
cherheitskräfte gekennzeichnet, wobei Misshandlungen und Folter in der Haft häufig
sind (vgl. etwa Amnesty International, Report 2007: Yemen; U.S. Department of State,
Country Reports on Human Rights Practices 2006: Yemen). Unter Berücksichtigung al-
ler relevanten Umstände ist daher objektiv nachvollziehbar, dass die Tatsache drohen-
der Verhaftung im Falle einer erzwungenen Rückkehr nach Jemen Grund zur
subjektiven Befürchtung des Beschwerdeführers bildet, er könnte künftig einer
Behandlung ausgesetzt werden, die einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG gleichkäme. Dabei ist angesichts des Umstands, dass der erwähnte Haftbefehl
vom 21. März 2001 an Dienststellen in Sana'a, H._______ und Aden gerichtet wurde,
auch auszuschliessen, dass er an einem Ort innerhalb der Landesgrenzen Jemens vor
Verfolgung mit hinreichender Gewissheit sicher wäre, womit ihm keine innerstaatliche
Fluchtalternative offen stünde.
5.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Ehemann die Flücht-
lingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben
erwähnten Gründen erfüllt. Wie bereits erwähnt bleibt die Asylberechtigung dem Be-
schwerdeführer indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG verwehrt,
wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft,
jedoch nicht zur Asylgewährung führen. Aufgrund der objektiv begründeten Furcht des
Ehemannes, in Jemen künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist sich
der Vollzug seiner Wegweisung dagegen wegen drohender Verletzung des
9flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements als unzulässig.
5.5 Nachdem der Ehemann als Flüchtling anzuerkennen ist, werden gestützt auf Art. 51
Abs. 1 und 3 AsylG auch dessen minderjährigen Kinder Diana, Rami und Karim Al Ribet
in die Flüchtlingseigenschaft einbezogen (vgl. EMARK 2006 Nr. 7 E. 5.6., 1997 Nr. 1
E. 4).
5.6
5.6.1 Während der Ehemann und die Kinder (ausschliesslich) jemenitische Staatsange-
hörige sind, ist die Ehefrau im Besitz der russischen Staatsbürgerschaft. Gemäss der in
der Rechtsprechung der ARK entwickelten Praxis – die auch für das Bundesverwal-
tungsgericht einen weiterhin gültigen Beurteilungsmassstab bildet – kann die Tatsache,
dass der Ehepartner oder die Ehepartnerin einer als Flüchtling anerkannten Person im
Besitz einer anderen Staatsangehörigkeit ist, grundsätzlich einen "besonderen Um-
stand" im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG darstellen und somit dem Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen (EMARK 1997 Nr. 22 E. 4b, 1996 Nr. 14 E. 8b).
Anlass zu dieser Differenzierung bildet die Möglichkeit, dass sich das gemischtnationale
Ehepaar (und dessen minderjährigen Kinder) gegebenfalls im sicheren Heimatland des
nichtverfolgten Ehegatten bzw. der nichtverfolgten Ehegattin niederlassen und somit Zu-
flucht finden könnte, womit keine Notwendigkeit eines rechtlich gesicherten Aufenthalts
in der Schweiz bestünde.
5.6.2 Die dabei zu stellende Frage, ob sich die gemischtnationale Familie eines aner-
kannten Flüchtlings theoretisch im Heimatstaat des nichtverfolgten Ehegatten bzw. der
nichtverfolgten Ehegattin niederlassen könnte, ist auf der Grundlage der Kriterien zu
prüfen, die gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 14a des Bundesgesetzes über Aufent-
halt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) in Bezug auf Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Vollzugs der Wegweisung gelten (EMARK 1997
Nr. 22 E. 4c, 1996 Nr. 14 E. 8b).
5.6.3 Im vorliegenden Fall genügt es, in diesem Zusammenhang auf den Gesichtspunkt
des Kindeswohls abzustellen, dem, soweit Kinder betroffen sind, im Rahmen der Zumut-
barkeitsprüfung eine vorrangige Bedeutung zukommt. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus
einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 14a Abs. 4 ANAG im Licht von Art. 3
Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK,
SR 0.107). Danach sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzu-
beziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich er-
scheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa). Somit ist der Persönlichkeit des Kindes
und seinen Lebensumständen umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei dieser
gesamtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter,
Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigen-
schaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähig-
keit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Inte-
gration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer Aspekt, die
Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und
Hindernisse einer (Re-) Integration im Heimatland (bzw. hier im Heimatstaat der Mutter)
als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal
vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus
entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des
Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige
10
soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann sich auf die Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs insofern auswirken, als eine starke
Assimilierung eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter
Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu EMARK
1998 Nr. 31 E. 8c/ff/ccc S. 260, 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.).
5.6.4 Hinsichtlich der Situation der Kinder der Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass
diese in Jemen (C._______, im Jahr 1993) bzw. in der Schweiz (D._______, 2000, und
E._______, 2005) geboren wurden. Nachdem sich die Eltern bereits im Jahr 1991 in
Jemen niedergelassen hatten, ergibt sich eine Beziehung zu Russland, dem in Frage
stehenden möglichen Zufluchtsstaat der Familie, somit für die Kinder einzig aufgrund
der Staatsangehörigkeit der Mutter. Nachdem die heute knapp vierzehnjährige
C._______ seit mehr als sieben Jahren in der Schweiz lebt, hat diese nicht nur keinerlei
persönliche Beziehung zu Russland, sondern einen wesentlichen Teil ihrer Sozialisation
in der Schweiz erfahren und dürfte insofern weitestgehend an die schweizerische Kultur
und Lebensweise assimiliert sein. Da zudem der knapp siebenjährige D._______ (wie
auch der zweijährige E._______, dessen geringes Alter aber im Zusammenhang mit der
Integration in der Schweiz nicht in Betracht zu ziehen ist) nie in einem anderen Land als
der Schweiz gelebt hat, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Erörterung, dass es
den betroffenen Kindern unter dem Aspekt des Kindeswohls nicht zuzumuten wäre, zum
Zweck einer allfälligen Niederlassung in Russland aus ihrem gewachsenen Umfeld
herausgerissen zu werden.
5.6.5 Somit erweist sich, dass den Beschwerdeführern die theoretische Möglichkeit, sich
allenfalls in Russland niederzulassen, mangels entsprechender Zumutbarkeit nicht
entgegengehalten werden kann. Daraus folgt, dass die Tatsache der unterschiedlichen
Staatsangehörigkeit der beiden Ehegatten nicht als "besonderer Umstand" im Sinne des
Art. 51 Abs. 1 AsylG in Betracht fällt. Dem Einbezug der Ehefrau in die Flüchtlingseigen-
schaft des Ehemannes steht damit nichts entgegen.
5.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Ehemann als Flüchtling anzuer-
kennen ist und dessen Ehefrau sowie die Kinder C._______, D._______ und E._______
gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft einbezogen
werden.
6.
6.1 Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Soweit das weitergehende Rechtsbegehren auf
Gewährung des Asyls lautet, ist die Beschwerde hingegen abzuweisen.
6.2 Mit Verfügung vom 30. Juni 2006 hob das BFM die angefochtene Verfügung vom
13. September 2002 in Bezug auf den Wegweisungsvollzug teilweise auf. Indessen ist
die dabei gleichzeitig angeordnete vorläufige Aufnahme zum einen noch nicht in Rechts-
kraft erwachsen; zum andern ist deren gesetzliche Grundlage mittlerweile entfallen,
nachdem die ehemals geltenden Bestimmungen von Art. 44 Abs. 3-5 AsylG durch die
Gesetzesänderung vom 16. Dezember 2005 mit Wirkung zum 1. Januar 2007 aufgeho-
ben worden sind (vgl. AS 2006 4745 4767). Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Ver-
fügung sind daher wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs formell aufzuheben.
Das BFM ist ausserdem anzuweisen, die Beschwerdeführer als Flüchtlinge vorläufig
11
aufzunehmen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern um zwei Drittel
reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.-- aufzuerlegen (vgl. Art. 2 und 3
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG).
7.2 Nachdem die Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft
sowie im Punkt des Wegweisungsvollzugs – und insofern teilweise – durchgedrungen
sind, ist ihnen eine angemessene, um ein Drittel reduzierte Parteientschädigung zu ent-
richten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Seitens der ehe-
maligen Rechtsvertreterin ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf eine entspre-
chende Nachforderung wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil der Auf-
wand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und um einen Drittel ge-
kürzt sind den Beschwerdeführern Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzu-
sprechen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführern durch das BFM zu entrichten.
8. Nach der Mandatsniederlegung ihrer ehemaligen Rechtsvertreterin vom 27. Juni 2007
sind die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht mehr rechtlich verbeistän-
det. Indessen ist eine Kopie dieses Urteils der Asylhilfe Bern zur Kenntnisnahme zuzu-
stellen.
(Dispositiv nächste Seite)
12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bean-
tragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des BFF vom 13. September 2002
werden aufgehoben.
3. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer als Flüchtlinge vorläufig aufzu-
nehmen.
4. Den Beschwerdeführern werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 200.-- aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zugunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen.
5. Den Beschwerdeführern wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.--
zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist.
6. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilagen: Einzahlungsschein, eine
Röntgenaufnahme, drei Original-Photographien, sieben weitere Original-Doku-
mente, jeweils mit deutscher Übersetzung [behördliche Urkunden; ärztliche
Zeugnisse; Zeitungsausschnitte])
- M._______, zur Kenntnisnahme
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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