Abtei lung IV
D-7013/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
Bosnien-Herzegowina,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7013/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 24. No-
vember 2008 ihren Heimatstaat in einem LKW auf dem Landweg ver-
liessen und am 25. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum (EVZ) (...) um Asyl ersuchten,
dass die Beschwerdeführenden am 27. November 2008 (A._______,
nachfolgend Beschwerdeführer) beziehungsweise am 1. Dezember
2008 (B._______, nachfolgend Beschwerdeführerin) im EVZ (...)
summarisch befragt und am 15. Dezember 2008 gemäss Art. 29 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu ihren
Asylgründen angehört wurden,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche
geltend machten, sie hätten aufgrund von Malträtierungen und Be-
nachteiligungen ihr Heimatland verlassen müssen,
dass sie auf dem Markt nicht hätten arbeiten dürfen und der Be-
schwerdeführer immer wieder geschlagen worden sei,
dass die Beschwerdeführenden aus Angst ihre Kinder nicht mehr in
die Schule geschickt hätten,
dass der Beschwerdeführer während des Krieges in Bosnien-Herzego-
wina mit seinen Eltern und Geschwistern in F._______ gewesen sei
und im Jahre 1998 zusammen mit seinen Grosseltern in seine Heimat
zurückgekehrt sei,
dass sich die Situation für die Beschwerdeführenden nicht gebessert
habe und sie keine Zukunftschancen gesehen hätten, der Beschwer-
deführer überdies Rückenprobleme und epileptische Anfälle hätte,
weshalb sie schliesslich ausgereist seien,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen diverse
ärztliche Schreiben und Laborberichte zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 – eröffnet am 3.
November 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
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dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, Bosnien-Herzegowi-
na sei vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden,
dass die durch die Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorbrin-
gen unsubstanziiert ausgefallen seien,
dass trotz mehrerer diesbezüglicher Fragen, sie ihre Probleme nicht
genau hätten darstellen können und ihre gemachten Aussagen als ste-
reotyp und zu allgemein ausgefallen taxiert werden müssten,
dass sie die angeblichen Übergriffe auf dem Markt nicht hätten detail-
liert wiedergeben können,
dass gesamthaft betrachtet sich ihre Aussagen in Allgemeinplätzen er-
schöpft hätten, die in dieser Form ohne weiteres von irgend jemandem
hätten nacherzählt werden können,
dass im vorliegenden Fall weder persönliche Betroffenheit noch sub-
jektives Empfinden das von den Beschwerdeführenden Geschilderte
untermauern würde,
dass aufgrund des Gesagten im vorliegenden Fall keine Hinweise aus
den Akten ersichtlich seien, welche die widerlegbare Vermutung der
Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen
könne,
dass weder die in Bosnien-Herzegowina herrschende politische Situa-
tion noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in
den Heimatstaat sprächen,
dass sich somit aus den Akten keine individuellen Gründen gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ergäben,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat über ein Beziehungs-
netz verfügen würden,
dass das Gesundheitssystem in Bosnien-Herzegowina funktioniere,
dass dies durch die Aussagen des Beschwerdeführers und die einge-
reichten ärztlichen Schreiben belegt werde,
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dass er die gesundheitlichen Probleme vor seiner Ausreise in seiner
Heimat habe behandeln lassen können,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Bosnien-Herzegowina daher
zulässig, möglich und auch zumutbar sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. November 2009
(vorerst erfolgte lediglich die Übermittlung von S. 1 und 11 der Be-
schwerdeschrift per Telefax, bis dann am 12. November 2009 [Eingang
beim Bundesverwaltungsgericht, mit Poststempel vom 10. November]
die vollständige Eingabe per Post erfolgte) gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei bean-
tragten, es sei die Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2009 aufzuhe-
ben, es sei auf die Asylgesuche einzutreten, es sei den Beschwerde-
führenden die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und es sei von ei-
ner Wegweisung abzusehen,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragten,
dass sie zudem zahlreiche Dokumente eingereicht haben, auf welche
– soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. November 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
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der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren
Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-
Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine
Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
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dass der Bundesrat Bosnien-Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni
2003 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und auf die-
se Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (Art. 6a
Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretens-
entscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG somit gegeben ist,
dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf eine Verfolgung bestehen,
dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfol-
gungsbegriff zur Anwendung kommt wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3
Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass demzufolge auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren
Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung er-
geben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick er-
kannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass die Beschwerdeführenden als Hauptgrund für ihre Ausreise die
Malträtierung, Beleidigung und Schikaniererei durch Dritte angaben,
dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben der Beschwerdeführerin
das letzte Mal angeblich im Jahr 2005, mithin also drei Jahre vor ihrer
Ausreise, geschlagen worden sei (vgl. A3, S. 5),
dass der Beschwerdeführer hingegen angab, dass er das letzte Mal
ein Jahr vor seiner Ausreise, also 2007 geschlagen worden sei (vgl.
A8, S. 9, F92),
dass die diesbezüglichen Aussagen somit nicht übereinstimmen,
dass gemäss Auskunft der Beschwerdeführerin sie jedoch nie Proble-
me mit den Behörden oder Polizisten gehabt hätten (vgl. A3, S. 6 und
A9, S. 6, F44),
dass der Beschwerdeführer hingegen zu Protokoll gab, sehr wohl Pro-
bleme mit den Behörden gehabt zu haben, indem die Inspektion und
die Polizei ihnen nicht erlaubt hätten, auf dem Markt zu arbeiten (vgl.
A8, S. 5, F43),
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dass auch die diesbezüglichen Angaben widersprüchlich sind,
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die
vorgebrachten Probleme der Beschwerdeführenden ganz allgemein zu
wenig substanziiert und stereotyp ausgefallen sind,
dass es den Schilderungen an der subjektiven Prägung und Wahr-
nehmung sowie der Detailgenauigkeit fehlt,
dass die Beschwerdeführenden schliesslich vorbringen, sie seien eth-
nische Roma und deshalb in Bosnien unterdrückt und verachtet,
dass sie diesen Umstand jedoch weder an der Befragung noch an der
Anhörung erwähnten, sondern erst auf Beschwerdeebene vorbrach-
ten,
dass dieses Vorbringen als nachgeschoben und somit als unglaubhaft
eingestuft werden muss,
dass an dieser Einschätzung auch die Ausführungen in der Beschwer-
de und die auf Beschwerdeebene eingereichten Internetausdrucke
nichts zu ändern vermögen, da sie lediglich die allgemeine Situation in
Bosnien-Herzegowina und diejenige der dort lebenden Roma be-
schreiben, jedoch keinen individuellen Bezug zu den Beschwerde-
führenden aufweisen,
dass aufgrund des Gesagten im vorliegenden Fall keine Hinweise aus
den Akten ersichtlich sind, welche die widerlegbare Vermutung der
Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen
könnten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs.1 AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Bosnien-Herzegowina noch indivi-
duelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend
zumutbar ist,
dass zu prüfen bleibt, ob die gesundheitlichen Beschwerden des Be-
schwerdeführers (Rückenprobleme und epileptische Anfälle) ein indivi-
duelles Vollzugshindernis bilden könnten,
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dass betreffend die medizinische Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine not-
wendige medizinische Versorgung im Heimatland nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Be-
einträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person
führt,
dass dabei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische
Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer men-
schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist,
dass Unzumutbarkeit jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard
entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (EMARK 2003
Nr. 24 E. 5a und b),
dass auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Ver-
bleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Ge-
nuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung
zu kommen,
dass der EGMR nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände aus-
nahmsweise anerkennt, dass bei einem kranken Ausländer der Vollzug
einer Entfernungsmassnahme gegen Art. 3 EMRK verstossen könnte
(vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes
Königreich [Beschwerde Nr. 26565/05], Ziff. 42; vgl. auch EMARK 2005
Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f.),
dass der Beschwerdeführer seine physischen und psychischen
Krankheiten vor seiner Ausreise in Bosnien behandeln liess,
dass folglich davon ausgegangen werden kann, dass er in seinem Hei-
matland weiterhin medizinisch versorgt werden kann,
dass die Beschwerdeführenden in Bosnien über ein soziales Be-
ziehungsnetz verfügen,
dass die Beschwerdeführenden ihren Lebensunterhalt vor der Ausrei-
se mittels Verkaufstätigkeiten des Beschwerdeführers auf dem Markt
(vgl. A2, S. 2) beziehungsweise durch Gelegenheitsarbeiten beispiels-
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weise Holzhacken oder Tätigkeiten im Baugewerbe (vgl. A8, S. 4 F23)
bestreiten konnten,
dass der Beschwerdeführer somit neben seiner Schulbildung (vgl. A2,
S. 2) auch über erste Arbeitserfahrungen verfügt und es ihm zugemu-
tet werden kann, sich in seiner Heimat um eine Arbeitsstelle zu be-
mühen, um den Unterhalt für sich und seine Familie zu verdienen,
dass ihn seine Ehefrau dabei nach Kräften unterstützen kann,
dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, die Beschwerde-
führenden würden bei einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina in
eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der
Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten ist,
dass es den Beschwerdeführenden zudem unbenommen ist, bei der
Vorinstanz eine allgemeine sowie medizinische Rückkehrhilfe zu bean-
tragen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
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173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
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