B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7013/2014/wua
U r t e i l v o m 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter François Badoud,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Stephanie Selig, LL.M.,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am
3. Juli 2010 und gelangte nach Äthiopien. Mit Eingabe vom 13. Mai 2011
stellte sie über ihre damals mandatierte Rechtsvertreterin beim BFM ein
Asylgesuch aus dem Ausland gemäss aArt. 20 Asylgesetz (AsylG,
SR 142.31). Mit Verfügungen des BFM vom 6. Dezember 2011 und vom
15. Februar 2012 wurden die Einreise zwecks Durchführung eines ordentli-
chen Asylverfahrens bewilligt sowie die Reisekosten übernommen. Am
10. April 2012 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein und stellte
am 23. April 2012 ein Asylgesuch. Am 9. Mai 2012 wurde sie summarisch
befragt und am 22. Oktober 2014 einlässlich angehört.
Zur Begründung ihres Gesuches gab sie im Wesentlichen an, sie habe eine
Vorladung erhalten, um nach Sawa zu gehen. Da ihre Mutter krank gewe-
sen sei und sie diese habe pflegen wollen, habe sie aber nicht nach Sawa
gehen wollen und habe der Vorladung nicht Folge geleistet. Deshalb sei
die Polizei gekommen und habe sie ins Gefängnis in B._______ gebracht,
um sie später nach Sawa zu bringen. Nach einem Monat in Haft sei ihr
zusammen mit einer anderen Gefangenen die Flucht gelungen, als sie bei
einem Toilettengang nach draussen gebracht worden seien, wo die Wäch-
ter sie nicht streng bewacht hätten. Nach ihrer Ausreise sei ihre Mutter
zwei, drei Mal nach ihr befragt worden, weiter sei aber nichts passiert.
B.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 – eröffnet am 31. Oktober 2014 –
stellte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin fest,
wies das Asylgesuch aber zufolge subjektiver Nachfluchtgründe ab und
nahm die Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
C.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 erhob die Beschwerdeführerin – han-
delnd durch ihre Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dis-
positivziffern 2, 3 und 6 der angefochtenen Verfügung und die Asylgewäh-
rung. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a des Asyl-
gesetzes (AsylG, SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Gleichzeitig beantragte sie, sie sei erneut anzuhören.
D-7013/2014
Seite 3
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2014 stellte die Instruktions-
richterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs.
1 Bst. a AsylG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 16. Dezember 2014 hielt das BFM an sei-
nen Erwägungen vollumfänglich fest.
F.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2015 reichte die Beschwerdeführerin ihre Rep-
lik zu den Akten.
G.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2015 reichte die Beschwerdeführerin ein wei-
teres Beweismittel zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
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ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Zunächst ist auf die formellen Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen,
da diese allenfalls zu einer Kassation der Verfügung führen könnten.
3.1 Die Beschwerdeführerin verlangt eine erneut Anhörung. Ihr seien zu
ihrem Gefängnisaufenthalt keine präzisen, sondern nur offene Fragen ge-
stellt worden. Zudem habe sie bei der Beantwortung der Fragen sehr lange
gesprochen und beschrieben, die Übersetzung nachher sei jedoch sehr
kurz ausgefallen.
3.2 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, anlässlich der Befragung
und der Anhörung sei der Beschwerdeführerin wiederholt Gelegenheit ge-
geben worden, ihre Asylgründe ausführlich darzulegen. Die Übereinstim-
mung der Angaben im Protokoll mit ihren Aussagen habe sie durch ihre
Unterschrift bestätigt, sodass sie sich darauf behaften lassen müsse. Dar-
über hinaus habe auch die Hilfswerksvertretung diesbezüglich nichts be-
anstandet.
3.3 In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe zwar die
Angaben im Protokoll mit ihrer Unterschrift bestätigt, wie diese Anhörungen
abgelaufen seien, sei jedoch heute nicht mehr nachvollziehbar. Die Dauer
der Befragung von 45 Minuten deute offensichtlich auf eine unter Zeitdruck
geführte Anhörung hin. Eine ausführliche Befragung – immerhin handle es
sich um acht Seiten – unter Beizug eines Dolmetschers und anschliessen-
der Rückübersetzung in so kurzer Zeit, scheine nicht möglich.
3.4 Aus den Akten wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin an der
Anhörung genügend Gelegenheit gegeben wurde, sich zu ihren Vorbringen
zu äussern. Verschiedene Mal wurde sie auch durch Rückfragen dazu an-
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gehalten, genauer zu werden. Dass der Beschwerdeführerin keine präzi-
sen Fragen zum Gefängnisaufenthalt gestellt wurden, trifft nicht zu. So
wurde sie zuerst aufgefordert, sie solle die Haftzeit beschreiben. Dann
wurde nach Übergriffen gefragt. Weiter sollte sie den Ort, den Raum, das
Zimmer, das Gebäude beschreiben. Und schliesslich wurde sie gefragt,
was für sie das Schwierigste gewesen sei in dieser Zeit (vgl. Akten des
BFM B13 F138 ff.). Bei all diesen Fragen hätte sie genügend Gelegenheit
gehabt, über das Erlebte zu berichten. Bezüglich der angeblich zu kurzen
Übersetzung ihrer langen Antworten hat das BFM in seiner Vernehmlas-
sung richtig darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin die Über-
einstimmung der Angaben im Protokoll mit ihren Aussagen durch ihre Un-
terschrift bestätigt hat. Allfällige Einwände hätte sie zu diesem Zeitpunkt
anbringen können und müssen. Darüber hinaus hielt das BFM richtig fest,
dass auch die Hilfswerksvertretung diesbezüglich nichts beanstandet
habe. Wieso es nicht nachvollziehbar sein sollte, wie diese Anhörungen
abgelaufen seien, scheint wiederum dem Gericht nicht nachvollziehbar.
Dass die Befragung nur 45 Minuten dauerte ist nicht aussergewöhnlich,
handelt es sich doch nur um eine Kurzbefragung, während dann an der
einlässlichen Anhörung Gelegenheit gegeben wird, sich ausführlicher zu
äussern. Zudem waren die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren
Asylgründen extrem kurz. Die Beschwerdeführerin verlangt aber ja gerade
eine Wiederholung der Anhörung, sodass ihre Einwände zur Befragung
hier wenig überzeugen. Vor diesem Hintergrund muss der Sachverhalt als
rechtsgenüglich festgestellt gelten und eine erneute Anhörung der Be-
schwerdeführerin ist nicht angezeigt.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder der Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten
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bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. So habe
sie widersprüchliche Angaben gemacht indem sie an der Befragung gesagt
habe, im selben Jahr der Ausreise aus Eritrea – also 2010 – in den Natio-
naldienst vorgeladen worden zu sein und an der Anhörung hingegen vor-
gebracht habe, die Ereignisse hätten im Jahr 2011 stattgefunden. Diesen
Widerspruch habe sie an der Anhörung nicht aufzulösen vermocht. Zudem
habe sie an der Befragung betreffend der Flucht aus dem Gefängnis ge-
sagt, es seien zwei Personen geflohen, weil die Wächter abgelenkt gewe-
sen seien, deswegen hätten auch sie fliehen können. An der Anhörung
habe sie hingegen nichts von zwei anderen Personen gesagt und nur von
sich und einer Bekannten erzählt, mit der sie gemeinsam geflohen sei, weil
sie lasch bewacht worden seien. Im Weiteren mangle es den Vorbringen
der Beschwerdeführerin erheblich an Substanz. So könne sie sich betref-
fend der Vorladung nicht auf Anhieb an das Datum des Schreibens erinnern
und nenne erst auf Nachfrage hin ein Datum, an dem sie das erste Schrei-
ben erhalten habe. Sie vermöge aber nicht darzulegen, dass dieses korrekt
sei und weshalb sie sich zuvor nicht habe erinnern können. Ebenso könne
sie nicht genau angeben, was in dem Schreiben gestanden habe und ma-
che lediglich pauschale und oberflächliche Angaben. Auch die angebliche
Inhaftierung vermöge sie trotz mehrmaliger Nachfrage keineswegs erleb-
nisgeprägt wiederzugeben. Sie sage lediglich oberflächlich aus, sie seien
nachts gekommen und hätten sie mitgenommen. Erst auf Nachfrage hin
erzähle sie von einem angeblichen Gespräch zwischen den Polizisten und
ihrer Mutter. Diese Schilderungen blieben jedoch auch da ohne Substanz.
Auch zum Weg zum Gefängnis könne sie keine Angaben machen. Über
den angeblichen Monat in Haft könne sie ausser der substanzlosen Aus-
sage, es sei schlimm gewesen, nichts erzählen. Auch auf Nachfrage hin
vermöge sie keine erlebnisgeprägte Schilderung der Haftumstände oder
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Räumlichkeiten vorzunehmen. Die Flucht aus der angeblichen Haft und wie
sie diese geplant habe, schildere sie ebenso substanzlos und stereotyp.
5.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, die Befragung finde je-
weils unmittelbar nach der Einreise statt, die Flüchtlinge verstünden kein
Wort und seien dem Übersetzer ausgeliefert und mit den Fragen überfor-
dert. Es komme immer wieder zu Missverständnissen und ungenauen Pro-
tokollierungen. Bei ihr habe die Befragung lediglich 45 Minuten gedauert,
was sehr kurz sei. Die Verwechslung der Jahreszahl sei auf ihre Nervosität
an der Anhörung und den Umstand, dass die Ereignisse schon lange her
gewesen seien, zurückzuführen. Dass die Flucht schon im Jahre 2010 und
nicht – wie fälschlicherweise im Anhörungsprotokoll festgehalten – erst im
Jahr 2011 stattgefunden habe, gehe aus dem Protokoll hervor. Zum einen
seien Tag und Monat sehr präzise genannt worden. Zum anderen habe sie
angegeben, nach ihrer Flucht in Äthiopien gelebt zu haben. Auf die Frage
nach den Sprachen, die sie spreche, habe sie Amharisch angegeben und
dass sie dies deshalb gut spreche, weil sie ja zwei Jahre da gelebt habe.
Dies sei zeitlich nur möglich gewesen, weil die Flucht schon im Jahre 2010
stattgefunden habe, sei sie doch 2012 in die Schweiz eingereist. Zudem
habe sie in ihrem Asylgesuch aus dem Ausland vom 13. Mai 2011 bereits
auf die Flucht aus dem Gefängnis am 3. Juli 2010 hingewiesen. Betreffend
die Schilderung der Flucht aus dem Gefängnis, habe das BFM ihre Antwort
an der Befragung falsch interpretiert. Mit den zwei Personen habe sie näm-
lich nicht zwei andere Personen, sondern sich selber und ihre Bekannte
gemeint. Weiter habe sie, anders als es die Vorinstanz bemängle, durch-
wegs präzise Angaben gemacht. So habe sie angegeben, dass stets
Wachleute der Polizei sie bewacht hätten, wenn sie sich die Füsse hätten
vertreten dürfen. Sie seien 80 – 100 Mädchen gewesen und am Abend
ihrer Flucht von zwei Wachleuten bewacht worden. Sie habe Angaben zur
Uhrzeit machen und die Folgefragen stets nachvollziehbar beantworten
können. Den Gefängnisaufenthalt könne sie nicht präzise beschreiben,
weil sie zum einen diese schreckliche Zeit nicht noch einmal durchleben
wolle. Zum anderen seien ihr auch keine präzisen sondern nur offene Fra-
gen gestellt worden, was nur unpräzise Antworten zugelassen habe. Ge-
genüber ihrer Rechtsvertreterin sei sie sehr wohl in der Lage gewesen, de-
tailliert darüber zu berichten.
5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, es sei bemerkenswert,
dass gegen seine Erwägungen zum Kernvorbringen, die Beschwerdefüh-
rerin sei zum Nationaldienst vorgeladen worden, keinerlei Beanstandun-
gen angeführt worden seien. Daher zeige sich die Beschwerdeführerin in
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Seite 8
diesem zentralen Punkt einig mit der Einschätzung betreffend die Glaub-
würdigkeit ihrer selbst. Die Ausführungen zur Glaubwürdigkeit vermöchten
denn auch nicht zu überzeugen.
5.4 Dem hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Replik entgegen, sie zeige
sich eben nicht einverstanden mit der Einschätzung ihrer Glaubwürdigkeit.
Der Haftaufenthalt und die Zeit im Flüchtlingslager in Äthiopien seien die
unweigerlichen Folgen ihrer Weigerung gewesen, in den Militärdienst ein-
zutreten. Ohne das Aufgebot als Auslöser für alle nachfolgenden Ereig-
nisse wäre sie noch in Eritrea.
Zur Stützung ihrer Replik reichte sie ein Schreiben ihrer Bekannten, welche
angeblich mit ihr geflohen sei und jetzt in Kanada verweile, zu den Akten.
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
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Seite 9
6.2 Wenig überzeugend sind zunächst die Erwägungen des BFM, wonach
sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf das Jahr der Einberufung in den
Nationaldienst – 2010 oder 2011 – widerspreche. Zwar trifft es zu, dass die
Beschwerdeführerin an der Anhörung sagte, sie sei 2011 einberufen wor-
den. Gleichzeitig wirkte sie bezüglich dieser Zeitangabe aber nicht sicher
und sagte zunächst, sie glaube es sei 2011 gewesen (vgl. B13 F114). Von
der Chronologie und der sonst übereinstimmenden Aussagen der Be-
schwerdeführerin her kann es sich hier denn auch nur um einen Irrtum han-
deln. Schon in ihrem Asylgesuch aus dem Ausland gab die Beschwerde-
führerin nämlich als Jahr der Ereignisse und der Ausreise das Jahr 2010
an. Dies bestätigte sie an der Befragung, wo sie angab, sie sei gleich nach
ihrer Flucht und am 3. Juli 2010 ausgereist (vgl. B5 S. 6f.). An der Anhörung
gab sie zudem an, sie könne so gut Amharisch, weil sie zwei Jahre in Äthi-
opien gewesen sei (vgl. B13 F73). Bei einer Einreise in die Schweiz im
Jahre 2012 können die Ereignisse in Eritrea eigentlich nur im Jahre 2010
geschehen sein. Zudem stellte die Beschwerdeführerin am 13. Mai 2011
ein Asylgesuch aus dem Ausland und machte dabei die Haft im Juni 2010
und die Flucht bereits geltend. Der Aussage des BFM, die Beschwerdefüh-
rerin habe diesen Widerspruch an der Anhörung nicht aufzulösen ver-
mocht, kann schliesslich entgegengehalten werden, dass der Beschwer-
deführerin an der Anhörung gar nicht das rechtliche Gehör zu diesem Wi-
derspruch gewährt wurde und sie ihn somit gar nicht auflösen konnte. Dies
gesagt, bleiben in diesem Zusammenhang dennoch erste Zweifel an den
Vorbringen der Beschwerdeführerin bestehen, weil sie an der Anhörung
nicht genau sagen konnte, wann die für sie ausreiserelevanten Ereignisse
geschehen seien.
6.3 Gewichtige Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin entste-
hen aber aufgrund der vom BFM richtig festgehaltenen Tatsache, dass ihre
Aussagen durchwegs unsubstanziiert waren; dies trotz Rückfragen durch
die Mitarbeiterin des BFM. So kann die Beschwerdeführerin nicht genau
angeben, wann sie die Vorladungen erhalten habe. Dass sie auf Rückfrage
hin ein Datum nannte, lässt sich in den Akten nicht bestätigen. In der vom
BFM diesbezüglich zitierten Aktenstelle, spricht die Beschwerdeführerin
vom Datum der Haft nicht des ersten Schreibens (vgl. B13 F154f.). Auch
den Inhalt dieses für sie so wichtigen Schreibens konnte sie bis auf Allge-
meinplätze nicht wiedergeben (vgl. B13 F105ff.). Weiter fielen ihre Ausfüh-
rungen bezüglich der Verhaftung durch die Polizisten sehr spärlich aus.
Hier kann auf die Ausführungen des BFM verwiesen werden. Gefragt, wie
es gewesen sei, als sie bei der Polizei angekommen sei, brachte sie aus-
weichend vor: "Also ich war ein Monat bei der Polizei in Gefangenschaft.
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Seite 10
Es war eine schlimme Zeit. Nach einem Monat bin ich dann mit einer zwei-
ten Gefangenen geflohen." (vgl. B13 F129). Die Situation bei der Polizei
kurz nach ihrer Ankunft lebensnah zu beschreiben, war sie aber nicht in
der Lage. Das Gleiche gilt für die Fahrt zur Polizeistation, wozu sie allge-
mein aussagte: "Man spricht auf dem Weg nicht miteinander und zweitens
bringen sie einen auch mit dem Auto dahin." (vgl. B13 F127). Vielmehr
wäre aber doch zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin auch
darüber gesprochen hätte, wie sie sich in diesem schlimmen Moment ge-
fühlt hatte. Insbesondere beschrieb sie aber die einmonatige Haft in keiner
Weise so, dass der Eindruck entstehen würde, sie habe diese selber erlebt.
So sagte sie nach ihrer Haftzeit gefragt: "Die Haftbedingungen sind sehr
schlecht, besonders für Mädchen. Es sind viele Leute auf engem Platz dort
eingesperrt. Es ist von der Hygiene her nicht besonders sauber." (vgl. B13
F138). Ihre Zelle und das Gefängnis konnte sie in keiner Weise beschrei-
ben (vgl. B13 F 140). Auch die in der Beschwerde aufgeführten Elemente
(Angaben zu den Wachen, Anzahl Mithäftlinge, Angaben zur Uhrzeit und
Beantwortung von Folgefragen) können nicht als substanziierte Beschrei-
bung einer einmonatigen Haft bezeichnet werden. Dass sie nicht darüber
habe sprechen wollen, weil sie diese schreckliche Zeit nicht noch einmal
habe erleben wollen, steht wiederum im Widerspruch zu ihrer Aussage,
gegenüber ihrer Rechtsvertreterin sei sie sehr wohl in der Lage gewesen,
darüber zu berichten. Bezeichnenderweise wurden diese angeblichen De-
tails, die die Beschwerdeführerin der Rechtsvertreterin habe berichten kön-
nen, in der Beschwerde denn auch nicht wiedergegeben. Auch an den Aus-
führungen im Zusammenhang mit der Flucht entstehen erhebliche Zweifel.
So gilt es zwar zunächst den vom BFM genannten Widerspruch zu relati-
vieren, wonach die Beschwerdeführerin zuerst angegeben habe, sie hätte
fliehen können, weil die Wächter durch die Flucht zweier anderen Perso-
nen abgelenkt gewesen seien, und später gesagt habe, sie habe mit einer
Bekannten fliehen können, weil sie lasch bewacht worden seien. Die Be-
schwerdeführerin wurde an der Befragung nämlich gefragt, wie sie von da
habe weggehen können und antwortete: "Als wir nach draussen gebracht
wurden, sind zwei Personen geflohen, weil die Wächter abgelenkt waren."
(vgl. B5 S. 7). Diese Aussage muss nicht zwingend dahingehend interpre-
tiert werden, dass zwei andere Personen geflohen sind. Sie kann durchaus
auch so wie in der Beschwerde dargelegt verstanden werden, dass die Be-
schwerdeführerin und ihre Bekannte diese zwei Personen waren. Nichts-
destotrotz gilt es aber auch im Zusammenhang mit der Flucht wieder auf
das sehr unsubstanziierte Aussageverhalten der Beschwerdeführerin hin-
zuweisen. So wiederholte sie immer wieder, sie seien auf dem Toiletten-
gang gewesen und hätten fliehen können, weil sie nicht streng bewacht
D-7013/2014
Seite 11
worden seien (vgl. B13 F130ff.). Wie sie das aber genau bewerkstelligten,
dass die zwei Wächter ihre Flucht nicht bemerkten, vermag sie nicht zu
erklären. Ebenso bleibt unklar, ob sie beispielsweise über eine Mauer oder
einen Zaun klettern oder durch eine Türe gehen mussten. Auch der weitere
Ablauf nach der Flucht aus dem Gefängnis bleibt unklar und es ist völlig
realitätsfern, dass sie sich nicht versteckten, sondern einfach zur nächsten
Busstation gingen und dort sogar noch einen Bekannten, der da zufälliger-
weise stand, um Geld für den Bus baten (vgl. B13 F158ff.).
6.4 Die genannten Zweifel können auch nicht durch das eingereichte Be-
weismittel ausgeräumt werden, zumal das Schreiben der Bekannten der
Beschwerdeführerin, welche angeblich mit ihr geflohen sei und jetzt in Ka-
nada verweile, als Gefälligkeitsschreiben ohne jeglichen Beweiswert zu
qualifizieren ist.
6.5 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten die von der Beschwerde-
führerin geltend gemachte Dienstverweigerung sowie die darauf folgende
Haft und die Flucht aus dieser nicht glaubhaft. Das BFM hat das Asylge-
such der Beschwerdeführerin demzufolge zu Recht abgelehnt.
7.
Nachdem das BFM der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zu-
folge subjektiver Nachfluchtgründe zuerkannt hat, erübrigen sich hier Er-
wägungen zur Flüchtlingseigenschaft.
8.
8.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver-
fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll-
zug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin zufolge Unzulässigkeit des
Vollzugs der Wegweisung als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufge-
nommen. Deshalb erübrigen sich Erwägungen zur Zulässigkeit, Zumutbar-
keit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung.
D-7013/2014
Seite 12
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch
das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2014 gut-
geheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen.
10.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat im Verfahren keine
Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch
verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der
Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der
massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8–11 VGKE) ist das Honorar
auf Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Frau Ste-
phanie Selig, C._______ wird demnach als amtlicher Rechtsbeiständin
vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in dieser Höhe zugesprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7013/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Frau Stephanie Selig, C._______ wird als amtlicher Rechtsbeiständin vom
Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'000.– zuge-
sprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: