Abtei lung IV
D-7014/2006
law/bah
{T 0/2}
Urteil vom 10. April 2007
Mitwirkung: Richter Walter Lang, Jean-Pierre Monnet, Fulvio Haefeli
Gerichtsschreiber Christoph Basler
A._______, geboren _______, Sri Lanka,
vertreten _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 15. Juli 2002 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in _______
(Ostprovinz), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben gemäss am 29. April
2000 und gelangte am 7. Mai 2000 von Italien her kommend in die Schweiz, wo er
am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Empfangsstellenbefragung,
die am 9. Mai 2000 in _______ stattfand, sagte er aus, es habe am 4. Februar
2000 vor seinem Laden ein Gefecht zwischen der LTTE und der srilankischen Ar-
mee gegeben, in dessen Verlauf drei LTTE-Mitglieder durch seinen Laden geflüch-
tet seien. Nachdem die Soldaten und die Leute der TELO die Geflohenen nicht ge-
funden hätten, seien sie in seinen Laden gekommen, hätten ihn geschlagen und
mitgenommen. Man habe ihn bis zum 14. März 2000 in einem Armeecamp festge-
halten; er habe die Auflage erhalten, sich wöchentlich im Camp zu melden, was er
fünfmal getan habe. Als er sich am 26. April 2000 zum sechsten Mal hätte melden
sollen, habe er gesehen, wie die Soldaten und TELO-Leute einen jungen Mann er-
schossen hätten. Er habe sofort die Flucht ergriffen. Sein Vater habe ihm später
gesagt, er sei von der Armee zu Hause und in seinem Laden gesucht worden.
Das Bundesamt führte am 11. Mai 2000 eine direkte Anhörung des Beschwerde-
führers durch. Dieser machte im Wesentlichen geltend, er sei zusammen mit sei-
nen Eltern im Jahre 1994 von _______ nach _______ gezogen, da er Schwierig-
keiten mit den "Moslemleuten" gehabt habe. Damals seien mehrere Muslime von
der LTTE getötet worden, worauf die Armee und die Moslems ihn gesucht hätten,
da sie ihn der Zusammenarbeit mit der LTTE verdächtigt hätten. Er schilderte
nochmals den Vorfall, anlässlich dessen er festgenommen worden sei. Präzisie-
rend führte er aus, als die Schiesserei vor seinem Laden begonnen habe, habe er
sich auf den Boden gelegt. Später habe er sich in den Wohnraum begeben, von
wo aus er drei LTTE-Angehörige gesehen habe, die durch seinen Laden geflohen
seien. Nachdem die Soldaten die Geflohenen nicht gefunden hätten, sei er mitge-
nommen worden. Nach 40-tägiger Haft sei er durch Vermittlung eines Bischofs und
eines Abgeordneten auf freien Fuss gesetzt worden. Nachdem er Augenzeuge der
Ermordung eines jungen Mannes geworden sei, habe er sich zu einem Naturheiler
begeben, der ihn beherbergt habe. Sein Vater habe ihm erzählt, dass die Person,
die vor seinen Augen erschossen worden sei, aus dem gleichen Dorf wie er
stamme. Am 26. April 2000 seien die TELO und die Armee gekommen, die seinen
Vater geschlagen hätten, da sie ihn nicht vorgefunden hätten. Die Soldaten und
die TELO-Leute hätten seinem Vater gesagt, sie würden ihn umbringen, wenn sie
ihn fänden. Sein Vater habe deshalb seine Ausreise organisiert. Im Juni 1995
habe ihm die LTTE seinen Traktor weggenommen und diesen mit einer Bombe be-
laden, um ein Armeecamp zu zerstören. Die TELO habe ihn unter der Drohung,
ihn an die Armee zu verraten, um Geld erpresst. Schliesslich erzählte der Be-
schwerdeführer, er habe im April 2000 zwei Briefe der LTTE erhalten, da diese ihn
zu Kontakten mit der TELO habe befragen wollen. Man habe ihn mehrmals einem
Kopfnicker vorgeführt.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
3B. Mit Verfügung vom 15. Juli 2002 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Voll-
zug an. Es begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer bei
der Empfangsstelle ausgeführt habe, am 4. Februar 2000 seien vor seinem Laden
25 Soldaten in ein Gefecht mit der LTTE verwickelt gewesen, während er bei der
Direktbefragung gesagt habe, er habe vom Gefecht nichts gesehen, sondern habe
durch die Beine des Ladentischs die Beine flüchtender Zivilisten gesehen. Seine
Erklärung, er habe die Soldaten nach Ende des Gefechts vor seinem Laden gese-
hen, überzeuge nicht. Er habe bei der Empfangsstellenbefragung und zunächst
auch bei der Direktbefragung festgehalten, dass Soldaten und TELO-Anhänger in
seinem Haus nach den drei geflohenen LTTE-Mitgliedern gesucht hätten. Im wei-
teren Verlauf der Direktbefragung habe er gesagt, fünf Soldaten hätten das Haus
durchsucht. Auf die Ungereimtheit angesprochen habe er angegeben, vor dem La-
den seien auch TELO-Mitglieder präsent gewesen. Bei der Empfangsstelle habe er
gesagt, er habe aufgrund der erlittenen Schläge drei Kopfwunden aber keine wei-
teren Verletzungen erlitten. Bei der Direktbefragung habe er gesagt, er habe an
mehreren Körperteilen geschwollene Stellen gehabt. Zudem habe er behauptet, er
sei am 4. Februar 2000 festgenommen und 40 Tage lang festgehalten worden,
während er an anderer Stelle angegeben habe, er habe am 10. Februar 2000 letzt-
mals der TELO Geld bezahlt. Aufgrund dieser abweichenden Aussagen sei nicht
glaubhaft, dass er in der Zeit vom 4. Februar bis 14. März 2000 den geltend ge-
machten Benachteiligungen seitens der Armee und der TELO ausgesetzt gewesen
sei. In der Folge seien auch die geltend gemachte Meldepflicht und die in diesem
Zusammenhang erfolgte Suche nach ihm nicht glaubhaft. Bei der Empfangsstelle
habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er sei im Jahre 1995 in Colombo von der
srilankischen Armee fünf Tage lang festgehalten worden. Bei der Bundesbefra-
gung habe er diesen Nachteil nicht mehr geltend gemacht, aber ausgeführt, im
Jahre 1995 habe die LTTE seinen Traktor entwendet und ihn mit einer Bombe aus-
gestattet für die Zerstörung eines Armeecamps verwendet, weshalb er von der
TELO erpresst worden sei. Bei der Empfangsstelle habe er weder die Entwendung
des Traktors noch die Erpressung geltend gemacht. Diese Vorbringen seien somit
unglaubhaft. Zudem seien die Vorbringen, die im Jahre 1995 stattgefunden haben
sollen, nicht kausal für die erst fünf Jahre später erfolgte Ausreise gewesen. Inso-
weit er geltend gemacht habe, er sei bei Umzingelungen mehrmals einem Kopfni-
cker vorgeführt worden, seien diese Ereignisse auf den Bürgerkrieg zurückzufüh-
ren. Es sei dem srilankischen Staat verwehrt gewesen, die Bewohner vor derar-
tigen Kontrollmassnahmen zu bewahren. Zudem hätte der Beschwerdeführer sich
solchen Massnahmen durch Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes
entziehen können. Die geltend gemachten Massnahmen seien demnach asylrecht-
lich nicht relevant.
C. Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 16. August
2002 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter, der Entscheid des
Bundesamtes sei aufzuheben und der Fall sei zu neuer Entscheidfindung an
dieses zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter
sei von einer Wegweisung abzusehen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. Der Eingabe lagen ein Auszug aus dem Polizeiregister vom 1. Juni
1995 mit englischer Übersetzung und eine Bestätigung des Friedensrichters
4_______ vom 9. Juni 2000 bei.
D. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2002 wies die ARK das Gesuch um Ge-
währung der Einsicht in die Akte A15/2 ab. Zudem wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, die Beschwerdebeilagen 3a und 4 in eine der Amtssprachen überset-
zen zu lassen.
E. Der Beschwerdeführer übermittelte der ARK mit Schreiben vom 17. September
2002 die angeforderten Übersetzungen.
F. Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 16. Oktober 2002 die
Abweisung der Beschwerde.
G. In seiner Stellungnahme vom 21. November 2002, der ein Schreiben des Parla-
mentsabgeordneten _______ beilag, hielt der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehö-
ren Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG;
SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfah-
rensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
hin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
5tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer poli-
tischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, das Bundes-
amt habe seine wichtigsten Vorbringen nicht auf die Asylrelevanz hin geprüft, da
es sie als unglaubhaft erachtet habe. Gemäss Aktenverzeichnis habe die Vorin-
stanz am 12. Mai 2000 eine Botschaftsanfrage lanciert, welche bei den zur Ein-
sicht zugestellten Akten nicht enthalten sei. Es sei eine Anfrage beim EDA betref-
fend Beschaffung von Visumsunterlagen zugestellt worden. Da keine Antworten of-
fengelegt worden seien, sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Akten
nicht vollständig akturiert beziehungsweise offen gelegt habe. Darin sei eine Ver-
weigerung des rechtlichen Gehörs und eine Verletzung der Akturierungspflicht zu
sehen. Da es sich um einen formellen Fehler handle, sei der Fall an die Vorinstanz
zurückzuweisen oder die Vorinstanz anzuweisen, die Unklarheiten zu bereinigen
und dem Beschwerdeführer nachträglich Akteneinsicht zu gewähren. Nachdem er
zwei Festnahmen geltend gemacht habe, wäre es angezeigt gewesen, diese Vor-
bringen durch Vertrauensleute der Schweizerischen Vertretung in Colombo erhär-
ten zu lassen. Es sei verfehlt, voreilig auf Unglaubwürdigkeit zu schliessen. Die
entsprechenden Abklärungen seien nachträglich vornehmen zu lassen. Er könne
mittels einer Bestätigung des Friedensrichters nachweisen, dass seine Schilde-
rungen der Wahrheit entsprächen. Betrachte man die beiden Befragungsprotokol-
le, ergebe sich eine weitgehende Deckungsgleichheit seiner Aussagen. In unmit-
telbarer Nähe seines Ladens sei es zu einem Gefecht gekommen; er habe sich zu-
nächst in seinem Laden versteckt, dort gesehen, wie Zivilpersonen geflohen seien
und sich danach in einem Hinterraum in Sicherheit gebracht, von wo aus er gese-
hen habe, dass drei Tamilen in seinen Laden eingedrungen und durch diesen ge-
flohen seien. In der Folge seien fünf Soldaten gekommen, die ihn festgenommen
hätten. Berücksichtige man die Hektik einer solchen Auseinandersetzung, grenze
es an Wortklauberei, wenn man Unglaubhaftigkeit annehme, weil er bei der Emp-
fangsstellenbefragung gesagt habe, fünf Soldaten seien vor seinem Laden in ein
Gefecht mit der LTTE verwickelt gewesen, obschon er bei der Bundesbefragung
gesagt habe, er habe vom Gefecht nichts gesehen. Angesichts des Geschehens
verstehe es sich von selbst, dass seine Ausführungen bei der Empfangsstelle rudi-
mentär seien. Er habe bei beiden Befragungen angegeben, dass er am Kopf ver-
letzt worden sei und dass die Wunden hätten genäht werden müssen. Bei der
Empfangsstelle habe er gesagt, er sei mehrfach am ganzen Körper geschlagen
6worden. Jede einigermassen angemessene Sachverhaltswürdigung ergäbe, dass
diese Aussagen nicht im Widerspruch zu den Ausführungen bei der
Bundesanhörung stünden. Hinsichtlich der Datenangaben habe er einige Mühe
gehabt. Zu Beginn der Bundesanhörung sei er nervös gewesen und seine
Datenangaben seien etwas wirr gewesen. Er habe auch offen zugegeben, dass er
sich bei der Datumsangabe hinsichtlich der letzten Geldzahlung an die TELO geirrt
habe. Auch in diesem Punkt sei zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen
worden. Vor dem Hintergrund, dass er fünf Jahre lang von der TELO erpresst
worden sei, sei das Datum der letzten Erpressung völlig nebensächlich. Mit den
eingereichten Beilagen könne er nachweisen, dass sich der Vorfall mit dem
Traktor ereignet habe, womit der Schluss auf Unglaubhaftigkeit bereits widerlegt
sei. Dass er die Inhaftierung in Colombo nicht mehr erwähnt habe, sei nicht
erstaunlich, habe das Bundesamt diesen Umstand bei der Direktbefragung doch
nicht mehr angesprochen.
Der Vorinstanz sei insoweit zuzustimmen, als dass die Vorkommnisse im Jahre
1995 für sich genommen asylrechtlich irrelevant seien. Bei einem Wiederaufflam-
men des Bürgerkrieges sei jedoch davon auszugehen, dass sich die geschilderten
Nachteile seitens der TELO und der LTTE wiederholen könnten. Bei der staatli-
chen Verfolgung sei dies aufgrund des Vorfalles vom 26. April 2000 sowie der In-
haftierung ohnehin absehbar. Im Falle einer Rückschaffung nach Sri Lanka käme
er als Zeuge einer extrajudikalen Hinrichtung in Lebensgefahr. Die Armee würde
mit allen Mitteln versuchen, ihn an einer Aussage zu hindern. Denkbar sei, dass
gegen ihn wegen Unterstützung der LTTE oder Zugehörigkeit zu derselben ermit-
telt würde. Auch die TELO habe ein grosses Interesse an der Eliminierung eines
Zeugen. Angesichts der Todesgefahr erfülle der Beschwerdeführer die Vorausset-
zungen zur Anerkennung als Flüchtling.
Die Vorinstanz habe mit der voreiligen Einschätzung auf Unglaubwürdigkeit Män-
gel gesetzt, die im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden könnten. Es dränge
sich eine Rückweisung an die Vorinstanz auf, damit diese den Sachverhalt im ei-
gentlichen Sinne beurteile.
4.2 Das Bundesamt stellt sich in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt, dem
vom 1. Juni 1995 datierenden Polizeiregisterauszug seien keine Angaben zu ent-
nehmen, die im Zusammenhang mit dem entwendeten Traktor auf den Namen des
Beschwerdeführers schliessen liessen. Das vom 9. Juni 2000 datierende Schrei-
ben des Friedensrichters von _______ erwecke den Eindruck eines Gefälligkeits-
schreibens; es enthalte keine präzisierenden Angaben zum Vorfall, den der Be-
schwerdeführer widersprüchlich geschildert habe.
4.3 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Stellungnahme, aus dem Polizeiregis-
terauszug gehe hervor, dass der fragliche Traktor auf den Namen seines Vaters
eingetragen gewesen sei. Da er dafür verantwortlich gewesen sei, sei seine Schil-
derung nachvollziehbar und glaubhaft. Die Bestätigung des Friedensrichters sei
keineswegs unpräzise, sondern bestätige in wesentlichen Teilen seine Sachver-
haltsdarstellung. Des Weiteren werde seine Darstellung auch durch die Bestäti-
gung des Parlamentsmitgliedes _______ vom 28. Oktober 2002 gedeckt. Bei
beiden Bestätigungen handle es sich nicht um Gefälligkeitsschreiben, sondern um
Schreiben mit Beweisqualität.
75.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Rechtsmitteleingabe die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz. Begründet wird das Begehren unter anderem mit ei-
ner Verletzung des rechtlichen Gehörs, unvollständiger Sachverhaltsabklärung und
falscher Würdigung der gemachten Vorbringen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Bundesamt habe eine Bot-
schaftsanfrage lanciert und deren Ergebnisse nicht ins Aktenverzeichnis aufge-
nommen, ist vorab auf die zutreffenden Erwägungen des Instruktionsrichters der
ARK in der Zwischenverfügung vom 2. September 2002 zu verweisen. Bei der im
Aktenverzeichnis der Vorinstanz als A5/2 - und nicht wie vom Beschwerdeführer
angegeben 15/2 - aufgeführten Akte handelt es sich um ein Schreiben, in welchem
das Bundesamt das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten
(EDA) anfragt, ob dem Beschwerdeführer im April 2000 ein Visum ausgestellt wor-
den sei. Diese Anfrage wurde offenbar nicht beantwortet; jedenfalls findet sich in
den Akten kein entsprechendes Antwortschreiben des EDA. Die Annahme des Be-
schwerdeführers, das Bundesamt habe nicht alle wesentlichen Akten ediert, er-
weist sich demnach als unbegründet.
Unbegründet ist sodann die Rüge, das Bundesamt habe den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt. Weder die vorgebrachten Einwände
noch die Akten lassen darauf schliessen, dass die vorinstanzliche Sachverhalts-
feststellung eine rechtswesentliche Tatsache trotz ihrer Erheblichkeit nicht zum
Gegenstand des Beweisverfahrens gemacht oder nicht alle für den Entscheid
rechtserheblichen Tatsachen berücksichtigt hätte (vgl. A. Kölz/ I. Häner, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, S. 165).
Der Beschwerdeführer stellt sich schliesslich auf den Standpunkt, die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz sei im weiteren auch deshalb geboten, weil das
Bundesamt zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen habe.
Der Umstand, dass das Bundesamt die Vorbringen des Beschwerdeführers als un-
glaubhaft beurteilt hat, beruht vorliegend jedoch nicht auf einer unvollständigen
Sachverhaltsfeststellung, sondern ist vielmehr das Ergebnis der Würdigung des
vom Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten
Sachverhalts unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG. Auf die entsprechenden Einwän-
de ist deshalb im Rahmen des Eventualantrages näher einzugehen.
Aufgrund dieser Erwägungen sind sowohl der Hauptantrag auf Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz, als auch der verfahrensrechtliche Antrag, es sei eine
Botschaftsabklärung durchzuführen, abzuweisen.
5.2 Weiter wird beantragt, im Falle eines Verzichts auf Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
erfülle. Es wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Glaubhaftig-
keit seiner Vorbringen verneint und deshalb keine Prüfung der Asylrelevanz der-
selben vorgenommen.
5.2.1 Der Beschwerdeführer erwähnte erstmals bei der Direktbefragung, dass die LTTE
ihm seinen Traktor zwangsweise abgenommen habe. Diesen habe sie mit einer
8Bombe beladen und dazu benutzt, ein Camp der Armee zu zerstören. Die TELO
habe ihm vorgeworfen, er habe der LTTE den Traktor freiwillig zur Verfügung ge-
stellt und gedroht, sie werde seinen Namen an die srilankische Armee verraten,
weshalb er der TELO mehrmals Geld bezahlt habe. Obwohl der Beschwerdeführer
bei der Erstbefragung gefragt wurde, ob er ausser den erwähnten noch weitere
Probleme mit Behörden oder Organisationen seines Heimatlandes gehabt habe,
erwähnte er diesen Vorfall nicht. Auf Beschwerdeebene reichte er die Kopie eines
Polizeirapportes ein, der seine Vorbringen belege. Der in der Beschwerde vertre-
tenen Auffassung, der Beschwerdeführer weise mit dem Polizeirapport nach, dass
der Vorfall mit dem Traktor stattgefunden habe, womit die Unglaubhaftigkeitsein-
schätzung des Bundesamtes widerlegt sei, kann nicht gefolgt werden. Dem Poli-
zeirapport kann entnommen werden, dass zwei Uniformierte einem gewissen
_______, einem Angestellten des Vaters des Beschwerdeführers, gewaltsam
einen Traktor abgenommen hätten, der seinem Arbeitgeber gehört habe. _______
erklärte gegenüber dem Polizeibeamten, er wisse nicht, ob die beiden Männer
Soldaten oder LTTE-Angehörige gewesen seien. Der Beschwerdeführer
behauptete indessen in Abweichung zu den Ausführungen im Polizeiprotokoll, die
LTTE habe ihn aufgefordert, ihr den Traktor auszuhändigen. Der Traktor wurde
indessen - Authentizität des Polizeiprotokolls vorausgesetzt - einem Angestellten
seines Vaters abgenommen und dieser zeigte den Vorfall bei der Polizei mit
genauen Angaben über den Traktor und den Anhänger (Marke, Modellnummer,
Chassisnummer usw.) an. Der Behauptung, die TELO habe den Beschwerdeführer
erpressen können, indem sie gedroht habe, seinen Namen der Armee bekannt zu
geben, ist damit der Boden entzogen. Wäre mit dem Traktor ein Anschlag auf ein
Armeecamp verübt worden, hätte anhand des Polizeiprotokolls festgestellt werden
können, wem dieser gehörte. Da der Angestellte des Vaters des
Beschwerdeführers den Raub angezeigt hatte, hätte die TELO keine Handhabe
gehabt, um den Beschwerdeführer jahrelang zu erpressen, denn deren angebliche
Beschuldigung, er habe der LTTE den Traktor freiwillig ausgehändigt, hätte als
unbegründet entlarvt werden können. Insgesamt entsteht unweigerlich der
Eindruck, der Beschwerdeführer versuche einer möglicherweise auf Tatsachen
beruhenden Begebenheit durch konstruierte Ausschmückungen einen asylrechtlich
vermeintlich bedeutungsvollen Anstrich zu verleihen.
5.2.2 Als Hauptgrund für seine Ausreise aus Sri Lanka machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei festgenommen worden, weil sich vor seinem Laden ein Gefecht zu-
getragen habe, in dessen Verlauf drei LTTE-Mitglieder durch den Laden geflohen
seien, worauf man ihn festgenommen habe.
Der Beschwerdeführer führt in seiner Rechtsmitteleingabe an, er habe den von ihm
auf den 4. Februar 2000 datierten Vorfall deckungsgleich geschildert. Wie die Vor-
instanz indessen darlegte, sind in seinen Schilderungen mehrere Ungereimtheiten
enthalten, die Zweifel an der von ihm gegebenen Sachverhaltsdarstellung erwe-
cken. So gab er bei der Empfangsstellenbefragung an, es seien etwa 25 Soldaten
der srilankischen Armee in das Gefecht verwickelt gewesen, während er bei der
Direktbefragung einräumte, er habe von den Kampfhandlungen nichts gesehen.
Auf diese Ungereimtheit angesprochen erklärte er, er habe etwa 25 Soldaten ge-
sehen, als er abgeführt worden sei, was seine abweichenden Angaben nicht zu er-
klären vermag. Bei der Empfangsstellenbefragung machte er geltend, die srilan-
9kischen Soldaten und TELO-Leute hätten nach den geflüchteten LTTE-Mitgliedern
gesucht und seien anschliessend in seinen Laden gekommen. Bei der Direktbefra-
gung gab er an, fünf Soldaten seien in seinen Laden und in sein Haus gekommen,
um nach den LTTE-Mitgliedern zu suchen. Auf die abweichenden Aussagen ange-
sprochen erklärte er, die Leute der TELO hätten sich vor dem Laden befunden,
was die nicht übereinstimmenden Angaben nicht zu erklären vermag. Des Wei-
teren führte der Beschwerdeführer bei der Empfangsstellenbefragung aus, er sei
aus der Haft im Camp freigelassen worden, weil sich verschiedene Leute (der Bi-
schof, ein Parlamentarier und weitere Personen) für ihn eingesetzt hätten. Bei der
Direktbefragung sagte er indessen abschliessend aus, ein Bischof und eine andere
Person namens _______ hätten interveniert und so seine Freilassung erreicht. Aus
diesen Gründen bestehen erhebliche Zweifel an der vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Inhaftierung.
Die bestehenden Zweifel können mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Be-
weismitteln entgegen der in Beschwerde vertretenen Auffassung aus folgenden
Gründen nicht ausgeräumt werden: Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung
zu Recht an, dass das Schreiben des Friedensrichters eher unverbindlich und
nicht präzisierend ausgefallen ist. Zudem behauptet der Friedensrichter, der Be-
schwerdeführer sei von den Soldaten gefragt worden, weshalb er die Armee nicht
über die Ankunft der LTTE informiert habe. Abgesehen davon, dass der Friedens-
richter nur vom Beschwerdeführer selbst oder von Drittpersonen hätte erfahren
können, was der Beschwerdeführer gefragt worden wäre und dies somit in einer
Bestätigung nicht hätte festhalten dürfen, erwähnte der Beschwerdeführer nicht,
dass er dies von den Soldaten gefragt worden sei. Nicht nachvollziehbar ist auch
der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben vom 9. Juni
2000 erst im September 2002 einreichte. Der Beschwerdeführer machte gegenü-
ber den schweizerischen Asylbehörden geltend, er habe zuletzt an der _______
gewohnt. Bis 1994 habe er an der _______ in _______ gelebt. Der
Parlamentsabgeordnete _______ gibt indessen in seinem Schreiben als
Wohnadresse des Beschwerdeführers die _______ in _______ an. Er behauptet,
er habe die Freilassung des Beschwerdeführers erreicht; diesem sei die Auflage
gemacht worden, er müsse sich jede Woche bei der Polizeistation melden. Auch
diese Angabe widerspricht den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er sich
jeden Mittwoch beim Armeecamp hätte melden müssen. Die eingereichten
Bestätigungsschreiben widerlegen aufgrund obiger Ausführungen keineswegs den
Schluss der Vorinstanz, wonach die Asylvorbringen des Beschwerdeführers
unglaubhaft seien, sondern bestärken diesen. Das Bundesverwaltungsgericht
gelangt aufgrund der gesamten Aktenlage zur Auffassung, dass das Vorbringen
des Beschwerdeführers, er sei im Anschluss an ein Gefecht zwischen der Armee
und der LTTE festgenommen und 40 Tage lang inhaftiert worden, unglaubhaft ist.
Demzufolge erscheinen auch die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
der Festnahme verhängte wöchentliche Meldepflicht und die geltend gemachte Su-
che nach ihm, weil er dieser nicht nachgekommen beziehungsweise Zeuge einer
Bluttat geworden sei, als unglaubhaft.
5.3 Unbesehen der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach
er im Jahre 1995 in Colombo fünf Tage lang von der srilankischen Armee festge-
halten worden sei, ist festzustellen, dass diese zeitlich zurückliegende Festnahme
10
nicht ursächlich für seine Ausreise gewesen wäre. Dieses einmalige Vorkommnis
wäre auch aufgrund seiner Eingriffsintensität nicht als asylrechtlich relevant zu
beurteilen, da dem Beschwerdeführer daraus keine weiteren Nachteile entstanden
sind. Im gleichen Licht sind auch die verschiedenen kurzzeitigen Festnahmen und
das Vorführen bei einem Kopfnicker zu betrachten; auch diese Vorkommnisse
erreichen nicht die vom Asylgesetz geforderte Intensität, sondern sind vielmehr als
allgemeine Folgen des Bürgerkrieges zu sehen und vermögen nicht die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelun-
gen ist, eine asylrechtlich bedeutsame Verfolgung glaubhaft zu machen. Es kann
auch nicht davon ausgegangen werden, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise aus
Sri Lanka begründete Furcht vor Verfolgung haben musste. Eben so wenig kann
ihm im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor einer Rückkehr nach Sri Lanka
zuerkannt werden.
5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Eingabe des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel
im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdi-
gung nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände
folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen
oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch demnach zu
Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs.
2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
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gende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskomission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern
1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art.
5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
8.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri
Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Eu-
ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 m.w.H.). Dies ist ihm un-
ter Hinweis auf die festgestellte Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen indessen
nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung
der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung dar-
stellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden
allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si-
tuation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, ange-
nommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren
vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
8.4 Gemäss Praxis gilt eine Wegweisung in die im Norden Sri Lankas gelegenen Ge-
biete Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mallaitivu und Jaffna zwar als unzumutbar,
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eine Rückführung in die südlichen Provinzen aber als grundsätzlich zumutbar (vgl.
EMARK 2006 Nr. 6). Das Bundesverwaltungsgericht sieht zurzeit keine
Veranlassung, diese Praxis in Frage zu stellen. Wohl ist es in den letzten Monaten
im Norden und Osten Sri Lankas zu zahlreichen bewaffneten
Auseinandersetzungen und Scharmützeln gekommen, denen Soldaten, LTTE-
Kämpfer und Zivilisten zum Opfer fielen (vgl. den Artikel "Le Sri Lanka frise la
catastrophe humanitaire" aus Le Temps vom 23. März 2007). Zudem wurden auch
im Süden des Landes wieder Selbstmordattentate verübt. Mit der im Januar 2007
erfolgten Eroberung von Vakarai durch Regierungstruppen wurde die strategische
Stellung der LTTE im Osten des Landes geschwächt. Allgemein wird davon
ausgegangen, dass die srilankische Regierung beziehungsweise der
Oberbefehlshaber der srilankischen Armee versuchen, die Verhandlungsposition
gegenüber der LTTE durch Gebietsgewinne zu stärken. Die Mehrheit der
singhalesischen Bevölkerung begrüsst zwar gemäss Umfragen diese Strategie,
bevorzugt indessen eine Verhandlungslösung. Die internationale Gemeinschaft
drängt ebenso auf die Aufnahme neuer Verhandlungen zwischen den
Konfliktparteien. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der derzeitigen
Gegebenheiten nicht davon aus, dass in Sri Lanka eine Situation allgemeiner
Gewalt vorherrscht, welche die gesamte Bevölkerung oder die Angehörigen der
tamilischen Ethnie einer konkreten Gefährdung aussetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Gefährdung durch die srilankische Armee und die TELO als unglaubhaft,
weshalb entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung davon auszuge-
hen ist, der Beschwerdeführer könne von der in Sri Lanka garantierten Niederlas-
sungsfreiheit Gebrauch machen. Aus diesem Grund kann die Frage, ob die Rück-
kehr in den Distrikt Batticaloa der Ostprovinz, aus welchem der Beschwerdeführer
stammt, aufgrund der dortigen allgemeinen Lage generell unzumutbar ist oder
nicht, im vorliegenden Verfahren offen gelassen werden. Er verfügt über eine gute
Schulbildung und langjährige Berufserfahrung, weshalb davon auszugehen ist, er
könne sich im Süden des Landes eine Existenz aufbauen. Gemäss Aktenlage
spricht der Beschwerdeführer zwar nicht Singhalesisch, was indessen im Gross-
raum Colombo kein unüberwindbares Hindernis für eine Integration darstellt, zu-
mal die Tamilen dort zirka 30 % der Bevölkerung ausmachen. Auch wenn er in An-
betracht seiner langjährigen Landesabwesenheit und des Umstandes, dass er ei-
genen Angaben gemäss nicht lange in Colombo lebte, im Grossraum Colombos
über kein engeres Beziehungsnetz verfügen dürfte, dürfte es ihm nicht schwer fal-
len, angesichts des Organisierungsgrades der in Colombo lebenden Tamilen rasch
soziale Kontakte zu knüpfen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in Zusammenarbeit mit der
Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist.
8.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
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9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt
und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beila-
gen: Einzahlungsschein, Polizeirapport, Schreiben des Friedensrichters,
Schreiben von _______)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- das _______
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand am: