B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7014/2013/plo
Ur t e i l vom 2 6 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich,
Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine Kurdin aus al-Qamishli, Provinz al-Hasakah
– verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 9. Mai 2013 und
gelangte über die Türkei und weitere ihr unbekannte Länder am 17. Juli
2013 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 22. Juli
2013 wurde sie summarisch befragt und am 14. Oktober 2013 einlässlich
angehört.
Zur Begründung ihres Gesuches machte sie im Wesentlichen geltend, sie
habe in Qamishli vom (…) 2012 bis (…) 2013 zirka 15 Mal an Demonstra-
tionen gegen das Regime teilgenommen. An den Demonstrationen sei in
die Luft geschossen worden und viele Leute seien festgenommen worden.
Sie habe auch Geld gespendet. Beim Vater im Stoffladen habe sie jeweils
Stoff für Transparente besorgt und weitergegeben. Nach der Demonstra-
tion vom (…) 2013 hätten die Behörden ihren Vater aufgesucht und ihn
gewarnt, sie würde festgenommen, wenn sie weiter demonstriere. Viele ih-
rer Freunde seien bereits verhaftet worden. Auch ihrem Bruder sei gedroht
worden, dass sie ihn mitnehmen würden. Ein Bekannter ihres Vaters, der
bei den Sicherheitskräften gearbeitet habe, habe ihrem Vater gesagt, sie
solle besser das Land verlassen. Weil der Laden des Vaters sowie der
ganze Bazar im 2012 in Brand gesteckt worden sei und eine Person von
den Sicherheitskräften so geschlagen worden sei, dass er danach geistig
behindert gewesen sei, sei sie ausgereist.
B.
Mit Entscheid vom 31. Oktober 2013 – eröffnet am 12. November 2013 –
wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete die
Wegweisung an und nahm sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges in der Schweiz vorläufig auf.
C.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 erhob die Beschwerdeführerin – han-
delnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, even-
tualiter die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme als Flüchtling sowie subeventualiter die Feststellung
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Ferner beantragte sie, es
sei festzustellen, die angefochtene Verfügung sei betreffend die Feststel-
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lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwach-
sen (Ziffer 4, 1. Satz Dispositiv der angefochtenen Verfügung). In formeller
Hinsicht ersuchte sie um Vereinigung des Verfahrens mit dem Verfahren
ihres Ehemannes (D-7003/2013), um Einsicht in den internen Antrag be-
treffend die vorläufige Aufnahme eventualiter um eine Zustellung einer
schriftlichen Begründung betreffend diesen internen Antrag und nach Ge-
währung der Akteneinsicht oder der Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung.
D.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest,
die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und forderte sie zudem auf, innert Frist einen Kosten-
vorschuss zu leisten.
E.
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis-
sen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die An-
träge um Akteneinsicht in den internen Antrag betreffend die vorläufige Auf-
nahme sowie um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung ei-
ner Beschwerdeergänzung wurden abgewiesen. Gleichzeitig wurde fest-
gehalten, der beantragten Koordination mit dem Verfahren des Eheman-
nes der Beschwerdeführerin werde angemessen Rechnung zu tragen sein.
Der Entscheid über die weiteren Verfahrensanträge wurde auf einen spä-
teren Zeitpunkt verschoben.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 3. Februar 2014 hielt das BFM an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2014 nahm die Beschwerdeführerin zur Ver-
nehmlassung des BFM schriftlich Stellung.
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Seite 4
I.
Mit Eingabe vom 16. April 2015 verwies die Beschwerdeführerin auf die
jüngste Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf Syrien und er-
suchte um erneute Vernehmlassung in der Sache.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Dem Begehren um Verfahrensvereinigung wird insofern nachgekom-
men, als mit Urteil gleichen Datums auch über die Beschwerde der Ehefrau
befunden wird.
2.
Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 5
3.
Vorab sind die formellen Rügen und damit verbundenen Rückweisungsan-
träge zu prüfen, welche auf Beschwerdeebene vorgebracht werden.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdeführerin rügte zunächst, die Vorinstanz habe ihr Asyl-
verfahren unzulässigerweise nicht gemeinsam mit dem ihres Ehemannes
entschieden, obgleich es sie als Ehepaar behandelt, ihr keine eigene N-
Nummer zugeteilt und sämtliche Akten im gleichen Dossier geführt habe.
Damit sei das rechtliche Gehör verletzt worden.
3.1.2 Die Vorinstanz hielt dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, die Be-
schwerdeführerin könne keine Vorschrift benennen, die getrennte Verfü-
gungen bei Personen eines Dossiers verbieten würde beziehungsweise
eine Begründung dafür verlange.
3.1.3 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Replik aus, es entspreche der
geltenden Rechtsprechung, verheirateten Personen eine Verfügung aus-
zustellen. Ein entgegenstehendes Vorgehen unterstehe durchaus der Be-
gründungspflicht.
3.1.4 Der entsprechenden Rüge der Beschwerdeführerin kann nicht ge-
folgt werden. Mit der zwar getrennten, aber koordinierten Behandlung der
Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes hat die Vo-
rinstanz der Ehegemeinschaft grundsätzlich hinreichend Rechnung getra-
gen. Für eine Vereinigung der vorinstanzlichen Verfahren und einer
dadurch bedingten Rückweisung zur Neubeurteilung der Flüchtlingseigen-
schaft besteht somit keine Veranlassung. Im Übrigen ist darauf hinzuwei-
sen, dass es durchaus der Praxis entspricht, getrennte Entscheide zu fäl-
len, wenn die Ehepartner wie vorliegend unterschiedliche Fluchtgründe an-
führen.
3.2 Die Beschwerdeführerin rügte weiter, die Vorinstanz habe ihren An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich in der angefochtenen
Verfügung nicht mit ihren wesentlichen Vorbringen auseinander gesetzt
habe. Sie habe nämlich ausdrücklich geschildert, dass ihre Familie von den
Behörden bedroht worden sei. Dazu habe sich die Vorinstanz mit keinem
Wort geäussert. Weiter sei in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt
worden, dass viele ihrer Freunde bereits verhaftet worden seien und dass
auch die Sicherheitskräfte, welche bei ihrem Vater nach ihr gesucht hätten,
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auf diesen Umstand hingewiesen hätten. Schliesslich habe das BFM die
eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt.
3.2.1 Die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen zu begründen, folgt un-
mittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 35 Abs. 1 VwVG. Die Begründung
soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Be-
troffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entschei-
des ein Bild machen können. Dabei muss sich die verfügende Behörde
nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht-
lichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken. Die Begründungsdichte richtet sich nach
dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interes-
sen des Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei
schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des
Betroffenen – und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des
Asyls – eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. zum Ganzen BVGE
2008/47 E. 3.2 S. 674 f.).
3.2.2 Vorliegend ist der Beschwerdeführerin zwar insofern zuzustimmen,
als dass sich die Vorinstanz in den Erwägungen tatsächlich nicht ausdrück-
lich mit dem Vorbringen auseinander gesetzt hat, dass ihre Familie von den
Behörden bedroht worden sei. Bei der Erstellung des Sachverhalts wurde
dieser Umstand jedoch erwähnt, sodass nicht davon auszugehen ist, er sei
ausser Acht gelassen worden. Aufgrund der Nichterwähnung in den Erwä-
gungen ist davon auszugehen, dass sie diesen Umstand implizit als nicht
asylrelevant einstufte und vielmehr, wie explizit ausgeführt, davon ausging,
die Beschwerdeführerin sei nach der Demonstration am (…) 2013 nicht
persönlich behelligt worden. Weiter hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung
sehr wohl erwähnt, dass viele Freunde der Beschwerdeführerin bereits ver-
haftet worden seien, wenn auch nicht den Umstand, dass auch die Sicher-
heitskräfte darauf hingewiesen hätten. Insgesamt gibt die Begründung
aber in rechtsgenüglicher Weise darüber Aufschluss, aus welchen Grün-
den das politische Engagement der Beschwerdeführerin als nicht asylrele-
vant erachtet wurde. Wie erwähnt muss sich die verfügende Behörde nicht
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken. Aus der Beschwerdeschrift ist ausserdem zu
schliessen, dass es der Beschwerdeführerin gestützt auf die Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung durchaus möglich war, diese sachgerecht
anzufechten.
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3.2.3 Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz
schliesslich die eingereichten Beweismittel sehr wohl gewürdigt und dabei
festgestellt, diese vermöchten an der Einschätzung nichts zu ändern, zu-
mal sich von diesen nicht ableiten lasse, dass sie sich exponiert oppositio-
nell betätigt habe.
3.2.4 Somit ist eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen.
3.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den Entscheid der
Vorinstanz aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neube-
urteilung zurückzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz
aus, eine Person die lediglich gegen das herrschende Regime eingestellt
sei, sei nicht als im Sinne des Asylgesetzes verfolgt. Eine asylrechtlich re-
levante Verfolgung sei grundsätzlich nur dann gegeben, wenn eine Person
aufgrund ihrer oppositionellen Haltung konkreten staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt sei. Die von der Beschwerdeführerin geltend ge-
machten Teilnahmen an Demonstrationen seien nicht geeignet, eine Furcht
vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Weder ihren
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Vorbringen noch den Akten seien konkrete Hinweise für eine qualifizierte
politische und oppositionelle Betätigung zu entnehmen. An dieser Ein-
schätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu än-
dern, zumal sich von diesen nicht ableiten lasse, dass sie sich exponiert
oppositionell betätigt habe. Sie habe zudem selber bestätigt, dass sie sich
ausser der Teilnahme an Demonstrationen, dem Sammeln von Geld und
der Zurverfügungstellung von Stoff für Transparente gar nicht politisch en-
gagiert habe. Vor (…) 2012 sei sie weder politisch noch oppositionell tätig
gewesen. Es könne demnach nicht davon ausgegangen werden, dass sie
eine konkrete Bedrohung für das syrische System darstelle und deshalb
verfolgt werden sollte. Aufgrund des Gesagten sei eine künftige staatliche
Verfolgung auszuschliessen, zumal die Beschwerdeführerin nach der letz-
ten Demonstration am (…) 2013, an welcher ihren Angaben zufolge viele
Kinder teilgenommen hätten und die ohne Zwischenfälle verlaufen sei, von
Schikanen, die andere angelblich erlitten hätten, unbehelligt nach Hause
zurückgekehrt sei und keine Probleme gehabt habe. Schliesslich stelle
auch die allgemeine, sehr schwierige Lage in Syrien keine asylbeachtliche
Verfolgung dar.
5.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe entgegen, es handle
sich bei ihr nicht bloss um eine Person, die gegen das herrschende Regime
eingestellt sei. Als Kurdin mit syrischer Staatszugehörigkeit beziehe sie in
Syrien öffentlich eine kritische Haltung gegenüber dem syrischen Regime
und gehe einer Tätigkeit in der Oppositionsbewegung gegen die Unterdrü-
ckung entsprechend ihrer politischen Einstellung gezielt nach. Sie habe
sich an Demonstrationen beteiligt und Geld gesammelt und gespendet so-
wie das Geschäft ihres Vaters für die Vorbereitung von Plakaten für die
Demonstrationen genutzt und nicht bloss Stoff besorgt und weitergegeben.
Zudem handle es sich vorliegend nicht um irgendein Regime, sondern um
das Regime von Syrien. Weiter sei massgebend, dass sie vor der Ausreise
von den Behörden direkt gesucht worden sei. Dieser Umstand müsse zwin-
gend die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zur Folge haben. Weil sie
die syrische Revolution in relevanter Weise unterstützt und mitgetragen
habe, verfüge sie über ein ausreichend qualifiziertes politisches Profil, wel-
ches im Falle einer Rückkehr bereits am Flughafen die gezielte asylrele-
vante Verfolgung zur Folge hätte. In den Augen des syrischen Regimes
handle es sich bei ihr um eine "vom Ausland aufgestachelte Terroristin",
welche es zu bekämpfen gelte. Weiter habe sie ganz klar begründet, dass
sie vor (…) 2012 nicht politisch tätig gewesen sei, weil ihre Angehörigen
das nicht erlaubt hätten, weil sie Angst um sie gehabt hätten. Weiter sei es
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Seite 9
Zufall, dass sie unbehelligt nach Hause gekommen sei. Zudem sei be-
kannt, dass im Bürgerkrieg in Syrien die Verfolgung und Gewalt auch vor
den Kindern nicht halt mache. Deshalb mache es keinen Unterschied, ob
sich Kinder an der Demonstration beteiligt hätten oder nicht. Schliesslich
könnten sich auch aus der allgemeinen Situation in Syrien konkrete Nach-
teile für eine bestimmte Person ergeben, was hier der Fall sei.
Auf jeden Fall wäre aber die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt
festzustellen, wäre sie doch aufgrund des exilpolitischen Engagements ih-
res Ehemannes bei der Einreise einer gezielten Verfolgung ausgesetzt. In
diesem Zusammenhang sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-4051/2011 vom 8. Juli 2013 hinzuweisen.
Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass bereits die Stellung als abgewie-
sene Asylbewerberin im Fall einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung
auslösen könne. In diesem Zusammenhang sei auf die Rechtsprechung
anderer europäischer Länder hinzuweisen, insbesondere auf den Ent-
scheid des Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) von Gross-
britannien (publiziert am 20. Dezember 2012), woraus klar hervorgehe,
dass einem abgewiesenen Asylbewerber im Falle einer Rückkehr nach Sy-
rien eine Verhaftung sowie Folter drohe. Zurzeit werde rückkehrenden
Asylbewerbern auch ohne exilpolitische Betätigung flächendeckend bei ei-
ner Rückkehr vorgeworfen, dass sie im Ausland gegen das syrische Re-
gime tätig gewesen seien, und sie würden deshalb gezielt asylrelevant ver-
folgt.
6.
Die Vorinstanz erachtete die Erlebnisse der Beschwerdeführerin als nicht
asylrelevant. Somit gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Vo-
raussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG zu
erfüllen vermag.
6.1 Wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen die staatlichen
syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011
gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutali-
tät und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekritischen De-
monstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter
und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen,
die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Re-
gimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt
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(vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2).
6.2 Vom BFM wurde nicht in Frage gestellt, dass die Beschwerdeführerin
an Demonstrationen teilgenommen, Geld gesammelt und Stoff für Trans-
parente zur Verfügung gestellt hat. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin lediglich in Bezug auf eine Demonstration
Beweismittel (Fotos) einreichte und darauf zu erkennen ist, dass es sich
um eine friedliche Kundgebung unter Teilnahme von überwiegend Kinder
und Frauen handelte. Die von ihr im Übrigen erwähnten politischen Tätig-
keiten werden nicht weiter belegt und auch recht vage dargestellt. Sie führt
denn auch aus, sie sei vor (…) 2012 nie in irgendeiner Weise politisch aktiv
gewesen, weil es ihr ihre Familie untersagt habe. Auffällig ist sodann, dass
die angeblichen politischen Aktivitäten in grosser zeitlicher Nähe zur Trau-
ung mit ihrem sich in der Schweiz aufhaltenden Ehemann erfolgten. Die
einzige dokumentierte politische Tätigkeit, die Demonstration vom (…)
2013, fand lediglich zwei Tage vor der Trauung statt. Es könnte deshalb der
Verdacht aufkommen, die Aktivitäten stünden in direktem Zusammenhang
zur damals wohl bereits geplanten Ausreise. Aber selbst wenn von der
Glaubhaftigkeit sämtlicher politischer Aktivitäten der Beschwerdeführerin
auszugehen ist, ergibt sich damit ein Bild einer nur sehr niederschwellig
politisch aktiven Person. Zu Recht wendet die Beschwerdeführerin zwar
ein, dass auch Personen mit solchen niederschwelligen politischen Aktivi-
täten in Syrien gefährdet sein können, dies würde aber eine Identifikation
als Regimegegnerin durch die Behörden bedingen.
6.3 Die Beschwerdeführerin hat jedoch nicht geltend gemacht, anlässlich
der Demonstrationen sei sie in Kontakt mit den Behörden gekommen. Be-
züglich der letzten Teilnahme führte sie sogar aus, sich bewusst entfernt
zu haben, bevor es zu Filmaufzeichnungen gekommen sei, damit ihre Fa-
milie nicht ihretwegen Probleme bekomme (vgl. A 34/16, F 23 ff.). Sie habe
sich nach Hause begeben und es sei nichts geschehen. Zwar macht sie
geltend, später seien Sicherheitsbeamte bei ihrem Vater im Geschäft ge-
wesen und hätten verlangt, dass sie an keinen weiteren Demonstrationen
teilnehme. Daraus jedoch eine Identifikation als Regimegegnerin abzulei-
ten, vermag nicht zu überzeugen. Diesbezüglich ist zunächst anzumerken,
dass eine Substanziierung der angeblichen Drohungen ebenfalls unter-
bleibt. Insbesondere ist jedoch davon auszugehen, dass die Sicherheits-
leute es nicht hätten dabei bewenden lassen, im Geschäft des Vaters vor-
beizuschauen und diese Warnung auszusprechen, hätten sie die Be-
D-7014/2013
Seite 11
schwerdeführerin tatsächlich ernsthaft im Fokus gehabt. Die Beschwerde-
führerin hat sich bis zur Ausreise zwei Monate nach der letzten Demonst-
ration unbehelligt zu Hause aufgehalten, wo die Sicherheitsbehörden je-
derzeit auf sie Zugriff gehabt hätten, hätte ein entsprechendes Interesse
tatsächlich bestanden. Auch nach der Ausreise der Beschwerdeführerin
habe dies für die Familie keinerlei Konsequenzen gehabt. Insgesamt hat
das BFM demnach zu Recht erkannt, dass in Bezug auf die Beschwerde-
führerin nicht von einem Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden
auszugehen ist. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Behörden
sich offenbar nach dem Bruder der Beschwerdeführerin erkundigten, zumal
auch diesem offenbar nichts weiter zugestossen ist. Ebenfalls keine gezielt
gegen sie gerichtete Verfolgungsgefahr vermag die Beschwerdeführerin
daraus abzuleiten, dass Freunde von ihr verhaftet worden seien. Die Be-
schwerdeführerin nennt denn auch als Grund für ihre Ausreise Ereignisse,
die sie nicht direkt betrafen, wie den Brand im Laden des Vaters im 2012
und einen Vorfall, bei dem eine Person von den Sicherheitskräften so ge-
schlagen worden sei, dass sie danach geistig behindert gewesen sei. Nach
dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
in den Fokus der syrischen Behörden geraten und als Regimegegnerin
identifiziert worden ist.
6.4 Schliesslich stellt auch die allgemeine, sehr schwierige Lage in Syrien,
wie die Vorinstanz richtig feststellte, keine asylbeachtliche Verfolgung dar.
Insbesondere machte die Beschwerdeführerin keine konkreten Probleme
oder konkrete Bedrohungslage seitens des IS geltend, weshalb der ent-
sprechende Verweis auf Beschwerdeebene im Verfahren des Ehemannes
auf eine begründete Furcht vor Verfolgung von dieser Seite ins Leere
stösst. Das Bestehen einer Kollektivverfolgung aller syrischer Kurden wird
sodann zwar behauptet aber nicht weiter begründet. Auch den allgemein
zugänglichen Länderberichten lässt sich nicht entnehmen, dass sämtliche
in Syrien verbliebene Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfol-
gung durch den IS hätten. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin
auch keine objektiv begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung wegen
ihres Ehemannes glaubhaft zu machen, da auch diesem kein derart expo-
niertes politisches Profil zugeschrieben werden kann, das zu einer Gefähr-
dung von Familienangehörigen zu führen vermöchte. Auch vermag nicht
zu überzeugen, dass die Beschwerdeführerin allein aufgrund der Stellung
eines Asylgesuches in der Schweiz oder ihres Aufenthaltes im Ausland
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
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Seite 12
6.5 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien oder aktuell
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen.
7.
Die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin wurde gutge-
heissen und das SEM angewiesen, diesem in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren. Die Beschwerdeführerin ist deshalb im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG
in das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einzubezie-
hen, zumal keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die dagegen
sprechen würden (Art. 51 Abs. 1 in fine AsylG). Aus den Akten ergeben sich
sodann keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschluss-
gründen. Demnach ist das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin Asyl
zu gewähren. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf
weitere Beschwerdevorbringen und Beschwerdeanträge einzugehen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich in Bezug
auf die Anerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft und die darauf
gestützte Gewährung von Asyl gutzuheissen. Soweit die Anerkennung der
originären Flüchtlingseigenschaft beantragt wird, ist die Beschwerde abzu-
weisen. Die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2013 ist demzufolge
entsprechend aufzuheben. Das SEM wird angewiesen die Beschwerdefüh-
rerin im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres
Ehemannes einzubeziehen und ihr Asyl zu gewähren.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin redu-
zierte Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das
mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2014 gutgeheis-
sen wurde, werden keine Kosten erhoben.
10.
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres teilweisen Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädi-
D-7014/2013
Seite 13
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen
Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Aufgrund ähnlich gelagerter Verfahren und den Verweisen auf das
Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin ist ihr gestützt auf die
in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) zulasten
der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.– zuzu-
sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7014/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Zuerkennung der derivativen Flüchtlings-
eigenschaft und der Asylgewährung gutgeheissen. Im Übrigen wird die Be-
schwerde abgewiesen.
2.
Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 51
Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einzubezie-
hen und ihr Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 400.– (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: