B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7014/2016
Ur t e i l vom 3 0 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die volljährigen Beschwerdeführen-
den, eine kurdische Familie mit letztem Wohnsitz in E._______, Syrien,
gemeinsam mit ihren beiden Kindern C._______ und D._______ ihren Hei-
matstaat Anfangs August 2015. Am 16. August 2015 reisten sie in die
Schweiz ein und reichten am 17. August 2015 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) F._______ ihre Asylgesuche ein. Am 20. August 2015
fanden im EVZ F._______ die Befragungen zur Person (BzP, SEM-Akten
A6 und A7) statt. Am 28. Juni 2016 sowie am 6. Juli 2016 (Fortsetzung)
wurden die Beschwerdeführenden in F._______ durch das SEM vertieft
angehört (SEM-Akten A17 und A18).
Zur Begründung seines Asylgesuches gab der volljährige Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen an, dass er im Jahr 2003 an einer Demonstration teil-
genommen habe, worauf man ihn befragt und von der Baath-Partei ausge-
schlossen habe. Ende Mai oder Ende Juni 2015 sei er bei der syrischen
Armee als Reservist eingetragen worden. Im Juni 2015 habe er mit der
Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekitîya Demokrat; PYD) Prob-
leme bekommen. Immer, wenn er sich gegen die Partei geäussert habe,
sei er deswegen bedroht und aufgefordert worden, den Mund zu halten.
Auch habe es mit der PYD aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der (…)
Schwierigkeiten gegeben, worauf die Partei die Gewerkschaft aufgelöst
habe. An Kontrollposten der PYD sei er oft belästigt und befragt worden
und man habe ihn jeweils aufgefordert, Einsätze an den Kontrollposten zu
leisten. Schliesslich habe ihn die PYD entführt und drei Tage lang festge-
halten. Dabei habe man ihm mit Konsequenzen für seine Familie gedroht.
Die volljährige Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, Anfangs
Mai 2015 auf ihrem Arbeitsweg fast entführt worden zu sein. Sie habe sich
zu einer Gruppe von Männern, welche sich zufällig in der Nähe aufgehalten
hätten, retten können. Sie verdächtige eine Arbeitskollegin, gegenüber wel-
cher sie sich einmal kritisch gegen das Regime geäussert habe, die Sha-
biba-Gruppe über ihre Äusserungen informiert zu haben. Zehn bis fünfzehn
Tage nach dem Entführungsversuch habe ihr eine andere Arbeitskollegin
per Facebook mitgeteilt, dass am Arbeitsplatz eine Vorladung auf sie warte
und sie deswegen nicht mehr zur Arbeit kommen solle. Sie fürchte sich vor
den Konsequenzen, weil sie ihren Arbeitsplatz unerlaubt verlassen habe,
und vor einer erneuten Entführung. Ebenfalls habe sie Angst um ihren Ehe-
mann.
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Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Sozialversicherungs-
karte, seinen Berufsausweis des (…), seinen Berufsausweis des (…), sei-
nen Berufsausweis für (…) in G._______, einen militärischen Urlaubs-
schein vom (…) sowie eine Bestätigung betreffend den geleisteten Militär-
dienst vom (…) zu den Akten. Die Beschwerdeführerin reichte eine Kopie
des Antwortschreibens (…), eine Kopie einer Bussgeldandrohung vom (…)
sowie Ausdrucke zweier Fotos, welche angeblich die Bombardierung von
G._______ zeigen würden, zu den Akten.
B.
Mit am 14. Oktober 2016 eröffneter Verfügung vom 12. Oktober 2016
(SEM-Akte A24) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden (Dispositiv-Ziff. 1) und lehnte
die Asylgesuche ab (Dispositiv-Ziff. 2). Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an (Dispositiv-Ziffn. 3 – 7).
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass das Aufgebot
des Beschwerdeführers als Reservist unglaubhaft sei, da diese angebliche
Rekrutierung nur auf Hörensagen beruhe und solche Aussagen den An-
sprüchen der Glaubhaftmachung kaum zu genügen vermögen würden. Der
Beschwerdeführer habe nichts von der Existenz einer Reservistenkarte ge-
wusst, als er nach militärischen Dokumenten und Möglichkeiten zur Auf-
bietung von Reservisten gefragt worden sei. Seine unsubstanziierten Aus-
sagen bezüglich der Einberufung würden Zweifel am Wahrheitsgehalt sei-
nes Vorbringens wecken. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis
zum aktuellen Zeitpunkt sein Militärbüchlein nicht zu den Akten gereicht
habe, vermehre diese Zweifel. Selbst wenn seine Einteilung als Reservist
bewiesen werden könnte, bedeute dies jedoch noch lange nicht, dass auch
ein konkretes Aufgebot zur Einrückung in die Armee erfolgt sei. Die einge-
reichten Dokumente würden die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ebenfalls
nicht zu stützen vermögen, da solche Dokumente ohne weiteres unrecht-
mässig erworben werden könnten.
Die vom Beschwerdeführer geschilderten Massnahmen der PYD seien
aufgrund ihrer Art und Intensität nicht asylrelevant. Zwar habe die PYD den
Beschwerdeführer wohl als unangenehmen Zeitgenossen wahrgenom-
men, dessen Meinung sei jedoch aufgrund seiner Parteilosigkeit keine
ernstzunehmende Gefahr für die Partei gewesen. Schliesslich seien ge-
mäss Urteil des BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 E. 4.4.2 gemäss
dem Gesetz für die obligatorische Dienstpflicht in den kurdischen Gebieten
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nur Männer zwischen 18 und 30 Jahren von der Zwangsrekrutierung be-
troffen, weswegen dieses Gesetz auf ihn nicht angewendet werden könne.
Was den geschilderten Entführungsversuch der Beschwerdeführerin be-
treffe, sei beim Vergleich der BzP und der Anhörung eine deutliche Steige-
rung ihrer Erzählung erkennbar gewesen. So habe die zweite Schilderung
den Eindruck einer kunstvoll ausgeschmückten und dramaturgisch erwei-
terten Geschichte erweckt. Beispiel dafür sei, dass die Beschwerdeführerin
bei der BzP noch Zweifel an der Wirklichkeit dieses Ereignisses gehegt
habe, bei der Anhörung jedoch sogar einen Gegenstand in der Hand ihres
potentiellen Entführers gesehen haben wolle. Auch die von ihr beschriebe-
nen Ängste hätten übertrieben gewirkt. Ihre gesteigerten, spekulativen und
erfahrungswidrigen Aussagen würden Zweifel am Wahrheitsgehalt ihres
Vorbringens erwecken. Betreffend mutmassliches Motiv, Täterschaft und
Zweck der Entführung hätten sich ihre Angaben grundsätzlich in Spekula-
tionen erschöpft. Schliesslich habe sie anlässlich der BzP von einer Vorla-
dung erzählt, die angeblich an ihrem Arbeitsplatz auf sie warte, diesen Um-
stand jedoch bei der Anhörung nicht mehr erwähnt. Selbst wenn der ge-
schilderte Entführungsversuch der Wahrheit entsprechen sollte, sei dieses
Vorbringen mangels Intensität und begründeter Furcht nicht asylrelevant.
Bei der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Furcht vor Prob-
lemen mit ihrem Arbeitgeber ([…] G._______) wegen Fernbleiben vom Ar-
beitsplatz handle es sich um rein arbeitsrechtliche Massnahmen, welche
ebenfalls asylrechtlich unbeachtlich seien.
Die mangelnde Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden werde dadurch
verstärkt, dass sich ihre Angaben betreffend eine Reise in die Türkei im
November 2014 nicht decken würden. So hätten sie betreffend Dauer und
Reiseroute der Rückreise von Istanbul nach G._______ gänzlich unter-
schiedliche Angaben gemacht und anschliessend nicht feststellen können,
wer von ihnen sich geirrt hatte. Aufgrund der damals in G._______ herr-
schenden Situation werde die Rückkehr der Beschwerdeführenden nach
G._______ grundsätzlich angezweifelt. So habe der Beschwerdeführer
diesen Aufenthalt von sich aus nie erwähnt und explizit erklärt, vor der
Reise in die Schweiz noch nie im Ausland gewesen zu sein. Erst auf Vorhalt
seiner aufgrund seines Visum-Antrags in der Visumsdatenbank gespei-
cherten Fingerabdrücke habe er diese Reise zugegeben. Auch den Um-
stand, dass er bei dieser Reise von seiner Familie begleitet worden sei,
habe er erst auf Vorhalt deren gespeicherten Fingerabdrücke zugegeben.
Seine spontane Behauptung, alleine in Istanbul gewesen zu sein, müsse
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so interpretiert werden, dass er seine Rückkehr nach Syrien habe glaub-
hafter erscheinen lassen. Es könne jedoch ohnehin offengelassen werden,
ob die Beschwerdeführenden wirklich nach G._______ zurückgekehrt
seien, da ihre Asylvorbringen insgesamt nicht glaubhaft seien.
C.
Mit Eingabe vom 14. November 2016 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter unter
Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die vorinstanzliche Verfügung
vom 12. Oktober 2016 vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren sowie eventualiter
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten
sie unter Beilage einer Unterstützungsbestätigung der (…) vom 25. Okto-
ber 2016 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG, die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sowie den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung
in ihrer Beschwerde wird, soweit wesentlich für den Entscheid, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) ist das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig und entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgesetz
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG,
SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten
zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG) ist – vorbehältlich der Erwägung 8.2 – einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im
Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht und auf unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird gestützt
auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
4.
Die Beschwerdeführenden machen eine Verletzung von Art. 3 AsylG und
Art. 7 AsylG geltend. Wie nachfolgend aufgezeigt (E. 6.1 – 6.5) erweisen
sich diese Rügen als unbegründet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass er
von 2007 bis 2008 Militärdienst geleistet habe. Bis Ende Juni oder Anfangs
Juli 2015 habe er als (…) gearbeitet. Seinen Lohn habe er jeweils erst ge-
gen Abgabe einer schriftlichen Bestätigung des militärischen Rekrutie-
rungsbüros erhalten, in welcher ersichtlich war, dass er gegenüber dem
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Militär keinerlei Verpflichtungen mehr habe. Da im Juni 2015 die Bestäti-
gung des Militärs ausgeblieben sei, habe er auf Nachfrage nach dem
Grund von einem Freund, welcher im zuständigen Rekrutierungsbüro ge-
arbeitet habe, erfahren, dass sein Name als Reservist beim Militär einge-
tragen worden sei und er die Bestätigung deshalb nicht mehr erhalte. Der
Freund habe ihm ausserdem empfohlen, nicht mehr von E._______ nach
G._______ zu reisen, um die Kontrollposten des Regimes zu meiden. In
Kriegszeiten würden oft Reservisten einberufen, was insbesondere Män-
ner betreffe, welche den ordentlichen Militärdienst absolviert hätten. Die
syrische Armee habe im Oktober 2014 die Mobilisierung der Reservisten
an verschiedenen Orten im Land intensiviert. Was die Einberufung betreffe,
erfolge der Aufruf zum Militärdienst jeweils individuell und schriftlich oder
durch die Medien. Die Reservistenkarte, auf welche sich das SEM beziehe
und von welcher er angeblich nichts gewusst habe, sei dasselbe wie das
Militärbüchlein.
Die Überprüfung der Akten ergibt, dass die Kriterien für eine Glaubhaftma-
chung der geschilderten Einberufung in die Armee vorliegend nicht erfüllt
sind. Eine angebliche Eintragung in die Reservistenliste, von welcher der
Beschwerdeführer mündlich von einem Freund erfahren haben will, kommt
aber noch lange keiner tatsächlichen Einberufung gleich. Diesbezüglich ist
auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu ver-
weisen (vgl. Sachverhalt Bst. B). Selbst wenn der Beschwerdeführer seine
Einberufung in die Armee hätte glaubhaft machen können, wären seine
Vorbringen somit als nicht asylrelevant einzustufen. Gemäss BVGE 2015/3
E. 5.9 (als Referenzurteil publiziert) vermag eine Wehrdienstverweigerung
die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann,
wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden
ist (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Der betroffenen Person muss aus den in dieser
Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung eine Be-
handlung drohen, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG
gleichkommt. Gemäss Bundesverwaltungsgericht sind die genannten Vo-
raussetzungen im Falle eines syrischen Staatsangehörigen erfüllt, welcher
der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie ent-
stammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatli-
chen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat (vgl. E. 6.7.3). Im
vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor, da
der Beschwerdeführer den Akten zufolge vor seiner Ausreise nicht im Visier
der syrischen Sicherheitskräfte stand und auch nicht einer oppositionellen
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Familie entstammt. Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungs-
furcht ist somit unbegründet und vermag den Anforderungen von Art. 3
Abs. 1 AsylG nicht standzuhalten.
6.2 Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, Probleme mit der PYD
zu haben, ist vorliegend unbehilflich. So vermag auch die geschilderte Ent-
führung keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu begrün-
den. Wie die Vorinstanz treffend ausführte, hat sich der Beschwerdeführer
eigenen Angaben zufolge zwar kritisch gegenüber der PYD geäussert, war
jedoch politisch nicht aktiv und insbesondere keiner Partei zugehörig
(SEM-Akten A17 F102 – 105, F236). Gemäss aktueller Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts ist die Gefahr ernsthafter Nachteile für
Personen, die sich einer Rekrutierung beziehungsweise der Teilnahme am
bewaffneten Kampf der kurdischen Volksverteidigungseinheiten
(Yekîneyên Parastina Gel; YPG; gelten als bewaffneter Arm der syrisch-
kurdischen PYD [Rûdaw [Erbil/Hewlêr], YPG Commander: Kurds Are Bul-
wark Against Islamic Extremism in Syria, 22.07.2013,
lish/interview/22072013, abgerufen am 24.11.2016]), verweigern, im ge-
genwärtigen Zeitpunkt zu verneinen (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014
vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als länderspezifisches Referenzurteil publiziert],
mit weiteren Hinweisen). Das Gericht geht somit davon aus, dass in den
von der PYD und den YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens zwar Auf-
forderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung
zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich
zieht. Daran ändert auch die eingeführte Wehrdienstpflicht in den kurdi-
schen Gebieten für alle männlichen Bürger zwischen 18 und 30 Jahren
nichts (vgl. Urteil D-5329/2014 E. 5.3). Die vom Beschwerdeführer vorge-
brachten erlittenen Nachteile bzw. befürchtete Verfolgung durch die PYD
vermögen seine Flüchtlingseigenschaft daher ebenfalls nicht zu begrün-
den.
6.3 Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Entführungsversuch ist
für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht relevant. Der
Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin die Entführung
lediglich ungenau schildern konnte. So konnte sie die Anzahl der Entführer
nicht erkennen, keine Beschreibung des Entführers liefern und nicht ange-
ben, ob der Entführer aus der Fahrer- oder der Beifahrertür des Autos, wel-
ches sie angeblich verfolgte, ausgestiegen war (vgl. SEM-Akte A18
F147 – F150). Sie bringt diesbezüglich lediglich Mutmassungen vor, wel-
che die Glaubhaftigkeit des Ereignisses nicht zu stützen vermögen. Ob die
Entführung trotz der von der Vorinstanz dargelegten Zweifel plausibel ist,
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kann jedoch offengelassen werden, da auch dieses Vorbringen mangels
Intensität keine asylrechtlichen Nachteile zu begründen vermag. Ebenfalls
unbeachtlich sind die von der Beschwerdeführerin geäusserten Konse-
quenzen des Arbeitgebers wegen ihres Fernbleibens vom Arbeitsplatz.
6.4 Die Beschwerdeführenden haben sich am 4. November 2014 unzwei-
felhaft in Istanbul aufgehalten (SEM-Akte A17 F118, F125). Angesichts der
Tatsache, dass sämtliche von ihnen aufgeführten Ausreisegründe keine
begründeten Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen,
ist irrelevant, ob und unter welchen Umständen sie anschliessend wieder
nach Syrien zurückgekehrt sind.
6.5 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden entgegen der Be-
schwerde nicht gelungen, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im
Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
die Vorinstanz weder Art. 3 AsylG noch Art. 7 AsylG verletzt hat und die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint sowie
das Asylgesuch abgelehnt hat. Bei ihren Vorbringen handelt es sich um
eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage, welcher mit
der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs genügend Rechnung getragen wurde (vgl. Urteil des BVGer D-
5079/2013 vom 21. August 2015 E.11.4). Somit erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben
und die zu den Akten gereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie an
der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Be-
schwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu recht angeordnet (Art. 44 AsylG).
8.
8.1 Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Beschwerde, eine Wegwei-
sung verletze Art. 5 AsylG, Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
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zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Zudem rügen sie,
der Wegweisungsvollzug sei aufgrund von Unzulässigkeit nicht statthaft
und wegen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) unzumutbar, weswegen die
vorläufige Aufnahme anzuordnen sei.
8.2 Eine Verletzung von Art. 5 AsylG sowie der vorgebrachten völkerrecht-
lichen Normen wäre unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG) zu prüfen. Da im vorliegenden Fall jedoch
bereits die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verneint und deswe-
gen die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in die Schweiz
verfügt wurde, erübrigt sich eine diesbezügliche Prüfung. Auf das Gesuch
um Anordnung der vorläufigen Aufnahme wird folglich in Ermangelung ei-
nes aktuellen Rechtsschutzinteressens nicht eingetreten.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und, soweit diesbezüglich
überprüfbar, angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf eingetreten wird.
10.
Die gestellten Rechtsbegehren haben sich als aussichtslos erwiesen, wes-
halb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie
um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ungeachtet der von
den Beschwerdeführenden nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit
abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).
Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos worden.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1‒3 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
Versand: