B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7014/2017
brl
Ur t e i l vom 11 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger,
Richterin Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch Maître Guérin de Werra, avocat,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 5. März 2008 wurde der Vater der Beschwerdeführerin
wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz als
Flüchtling vorläufig aufgenommen. Im Februar 2009 verliess die Beschwer-
deführerin gemäss eigenen Angaben China und begab sich nach Indien.
Am 16. August 2011 stellte sie zusammen mit ihrer Mutter und ihren Ge-
schwistern ein Asylgesuch auf der Schweizerischen Botschaft in Indien,
welches mit Verfügung vom 27. August 2015 abgelehnt wurde. Im Juni/Juli
2016 habe sie Indien verlassen und sei nach Deutschland gereist, nach-
dem ihr am 24. Juni 2016 von der deutschen Botschaft in Indien mit ihrem
indischen Reisepass für Flüchtlinge nach Genfer Konvention ein Schen-
genvisum ausgestellt worden war. Am 10. Juni 2017 sei sie in die Schweiz
gelangt, wo sie am 18. Juni 2017 ein Asylgesuch stellte. Am 21. Juni 2017
wurde sie summarisch befragt und am 6. September 2017 einlässlich an-
gehört.
Zur Begründung ihres Gesuches gab sie im Wesentlichen an, nach der
Flucht ihres Vaters im September 2006 seien die Chinesen ständig zu
ihnen gekommen, hätten nach seinem Verbleib gefragt und ihnen gedroht.
B.
Mit Verfügung vom 14. November 2017 – eröffnet am 20. November 2017
– lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete
deren Wegweisung sowie – unter Ausschluss der Volksrepublik China –
den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 erhob die Beschwerdeführerin – han-
delnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2017 stellte die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte diese zur Zahlung
eines Kostenvorschusses auf.
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E.
Am 21. Dezember 2017 wurde der eingeforderte Kostenvorschuss fristge-
recht bezahlt.
F.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren zur weiteren Behandlung auf Richterin Nina Spälti Giannakitsas
übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen
aus, gemäss dem Fingerabdruckvergleich mit der Datenbank CS-VIS habe
sich die Beschwerdeführerin für ein von Deutschland am 24. Juni 2016
ausgestelltes Schengen-Visum mit ihrem indischen Reisepass für Flücht-
linge nach Genfer Konvention ausgewiesen. In der ausführlichen Befra-
gung hierzu sei es ihr nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass dieses
Dokument, welches sie als gelbes Heft beziehungsweise IC bezeichnet
habe, wie angegeben, nicht ihr persönlich gehört habe sondern von einem
Schlepper besorgt worden sei. Sie sei nicht in der Lage gewesen, im Detail
nachzuzeichnen, welche Schritte sie dafür selber habe unternehmen müs-
sen und welche Aufgaben der Schlepper erledigt habe. Auf die Frage, wie
ihr Foto und ihre Unterschrift in dieses Dokument gekommen seien, habe
sie lediglich gesagt, sie habe diese dem Schlepper abgegeben, keine
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Nachfragen gestellt und die vorgelegten Papiere unterschrieben. Ein solch
passives Verhalten und unhinterfragtes Vertrauen in das Handeln einer un-
bekannten Person sei befremdlich. Ebenso unplausibel und realitätsfremd
seien ihre Ausführungen dazu, wie sie in den Besitz des Schengen-Visums
gekommen sei. Sie habe angegeben, dass der Schlepper sie ohne Instruk-
tionen auf die deutsche Botschaft geschickt habe, wo sie hätte Geld zahlen
und ihre Fingerabdrücke geben müssen. So hätte leicht entdeckt werden
können, dass sie mit einem gefälschten Dokument nach Europa zu gelan-
gen versuche. In dem von ihr gemäss CS-VIS-Meldung benutzten Doku-
ment mit ihrem eigenen Namen und ihrem eigenen Foto sei zudem ein
Geburtsort in Indien vermerkt gewesen, während sie angebe, in Tibet ge-
boren zu sein. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb ein fiktiver Geburtsort
hätte gewählt werden sollen, während die restlichen Angaben korrekt
seien. Auch die Beschwerdeführerin habe dies nicht plausibel erklären kön-
nen. Für den Umstand, dass sie nicht in Tibet geboren und aufgewachsen
sei, spreche auch, dass sie über ihre tibetische Herkunftsregion sowie die
angeblich im Jahre 2009 erfolgte Ausreise keine substanziierten Angaben
machen könne. Sie spreche kein Chinesisch, was für ihre Generation bei
einer Sozialisation in Tibet fragwürdig sei. Zudem habe sie beispielsweise
nicht gewusst, wo sich die nächste Schule befunden habe, obwohl andere
Kinder aus dem Dorf diese besucht hätten. Trotz bestehender Schulpflicht
sei sie nie zur Schule gegangen. Dass sie deswegen keine Probleme ge-
habt habe, erstaune angesichts dessen, dass die chinesischen Behörden
immer wieder bei ihnen gewesen seien. Sie sei auch nicht in der Lage ge-
wesen, ihre Überlegungen zur Zukunft in Tibet ohne Schulbildung und Chi-
nesisch-Kenntnisse wiederzugeben. Ihre Aussagen in Bezug auf die Aus-
reise seien oberflächlich und vage geblieben. Weder den Wegabschnitt
von ihrem Dorf noch den Grenzübertritt habe sie substanziiert darlegen
können. Sie berufe sich stets auf ihren Onkel, der alles organisiert habe,
und den Schlepper. Angesichts ihres damaligen Alters von (…) Jahren
hätte aber durchaus die Wiedergabe ihrer eigenen persönlichen Erlebnisse
dieses riskanten Unterfangens erwartet werden dürfen. Zusammenfassend
könne ihr aufgrund der offensichtlichen Täuschung über den Besitz eines
Reisedokumentes sowie der unglaubhaften Angaben zur Herkunftsort und
Ausreise nicht geglaubt werden, dass sie bis ins Jahr 2009 in Tibet gelebt
habe. Für das SEM stehe fest, dass sie über ihren Lebenslauf zu täuschen
versuche. Es sei davon auszugehen, dass sie sich bereits vor dem ange-
gebenen Zeitpunkt in einem Drittstaat – vermutlich seit ihrer Geburt in In-
dien – befunden habe.
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Für diese Annahme spreche auch, dass ihre Aussagen bezüglich der in
Tibet vorhandenen Verfolgung in Frage gestellt werden müssten. Es sei ihr
nicht gelungen, einen konkreten Vorfall im Zusammenhang mit den sich
über drei Jahre hinweg regelmässig wiederholenden Besuchen der chine-
sischen Behörden zu schildern. Sie habe lediglich unterschiedslos wieder-
holt, dass die Chinesen Dinge zerstört, geschrien und damit gedroht hät-
ten, sie und ihre Schwestern mitzunehmen. Ihre Erklärung, wonach sie da-
mals für tibetische Verhältnisse jung gewesen sei, vermöge nicht zu über-
zeugen. Auch habe sie nicht zu erklären vermocht, weshalb die chinesi-
schen Behörden sie ohne konkrete Ergebnisse regelmässig über Jahre
hinweg hätten aufsuchen sollen.
In Bezug auf Indien habe die Beschwerdeführerin keine Verfolgung geltend
gemacht.
Der Vater der Beschwerdeführerin sei am 5. März 2008 als Flüchtling vor-
läufig aufgenommen worden. Dieser Entscheid habe auf der damaligen
Praxis beruht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1). Die Asylbegründung ihres
Vaters sei zwar als unglaubhaft erachtet worden, die Glaubhaftigkeitsprü-
fung habe sich aber nicht auf seine geografische Herkunft und den Zeit-
punkt der Ausreise aus Tibet bezogen. Die vorläufige Aufnahme sei ledig-
lich aufgrund seiner tibetischen Ethnie erfolgt. Aus diesem Grund wider-
spreche die vorliegende Annahme, dass die Beschwerdeführerin Tibet vor
dem von ihr angegebenen Zeitpunkt verlassen habe respektive dem An-
schein nach sogar im Ausland geboren sei, dem Asylentscheid in Bezug
auf ihren Vater nicht.
5.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, sie habe in konstanter
Weise ausgesagt, dass alle Schritte zur Erlangung des Reisedokumentes
durch den Schlepper durchgeführt worden seien und sie ihm lediglich das
Geld gegeben habe. Der Umstand, dass sie sich nicht für die Dokumente
interessiert habe, die ihr ausgehändigt worden seien, lasse sich durch ihre
mangelnde Schulbildung erklären. Weiter erstaune die Argumentation, wo-
nach der Schlepper sie nicht ohne Instruktionen in die Botschaft geschickt
hätte. Dies setze voraus, dass sich alle Schlepper auf eine gewisse Weise
verhalten würden, was nicht erstellt sei. Die Tatsache, dass ihr Reisedoku-
ment zwar ihren Namen und ihre Fotografie nicht aber ihren richtigen Ge-
burtsort enthalten habe, sei nicht erstaunlich und beweise nicht, dass es
sich nicht um ein gefälschtes Dokument handle. Man könne auch der An-
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sicht sein, dass der Schlepper ein Interesse daran gehabt habe, als Ge-
burtsort Indien und nicht den Tibet einzutragen. Es sei zu betonen, dass
das SEM die Verwandtschaft zu ihrem Vater, einem Tibeter, welchem in der
Schweiz Asyl gewährt worden sei, nicht in Frage stelle. Heute anzuneh-
men, dass dieser nur aufgrund seiner tibetischen Ethnie Asyl erhalten
habe, widerspreche dem Prinzip der Rechtssicherheit. Wenn ihr Vater als
tibetischer Flüchtling in der Schweiz anerkannt worden sei, könne nicht an-
genommen werden, dass sie nie in Tibet gelebt habe.
6.
6.1 Im Länderurteil BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsge-
richt seine bisherige Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass
bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder
verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass
keine flüchtlings- oder wegweisungsvollzugsbeachtlichen Gründe gegen
eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Denn die Ab-
klärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungs-
pflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsu-
chende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, wel-
chen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne
namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c
AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschlei-
erung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft
der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmög-
licht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Aufgrund des Gesagten kommt der Ver-
lässlichkeit der Herkunftsangaben der asylsuchenden Person wesentliche
Bedeutung zu.
6.2 Vorliegend besteht aufgrund der Aktenlage Grund zur Annahme, dass
die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Da-
bei fällt insbesondere ins Gewicht, dass sich die Beschwerdeführerin zur
Erlangung des Schengen-Visums im Jahre 2016 mit einem indischen Rei-
sepass für Flüchtlinge nach Genfer Konvention auswies. Die Ausführungen
des SEM, wonach ihr nicht geglaubt werden kann, dass es sich dabei um
ein gefälschtes Dokument handelte, sind zu bestätigen. Zur Vermeidung
von Wiederholungen kann weitgehend auf die ausführlichen und überzeu-
genden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden.
In der Beschwerde wird nichts Wesentliches vorgebracht, was diese Erwä-
gungen umzustossen vermöchte. Das Argument des SEM, wonach es be-
fremdlich sei, dass die Beschwerdeführerin dem Schlepper unhinterfragt
vertraut habe, vermag das Gericht zwar nur bedingt zu überzeugen. Eine
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Ausreise mit einem Schlepper bringt es mit sich, dass die Ausreisenden
seinem illegalen Handeln in gewisser Weise ausgeliefert sind und nach
dessen Anweisungen handeln müssen. Hingegen überzeugen die Erwä-
gungen des SEM zur mangelnden Substanziiertheit der Aussagen der Be-
schwerdeführerin in Bezug auf die Erlangung des angeblich gefälschten
Reisedokumentes. Der Verweis in der Beschwerde auf die mangelnde
Schulbildung und darauf, dass der Schlepper alles gemacht und sie nur
bezahlt habe, vermag hier nicht zu überzeugen. Weiter ist auch für das
Gericht nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ohne weitere
Instruktionen in die Botschaft geschickt worden sein will und offenbar nicht
einmal gewusst haben will, dass das Visum für Besuchszwecke ausgestellt
worden sei und wer hierfür gebürgt habe. Entsprechende Rückfragen in
der Botschaft wären zu erwarten gewesen. Die Argumentation in der Be-
schwerde in Bezug auf das unterschiedliche Verhalten von Schleppern
überzeugt hier nicht. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde kann auch
das Argument des SEM bestätigt werden, wonach nicht nachvollziehbar
ist, dass ihr Reisedokument zwar ihren Namen und ihre Fotografie nicht
aber ihren richtigen Geburtsort enthielt. Weshalb der Schlepper ein Inte-
resse daran gehabt haben sollte, als Geburtsort Indien und nicht den Tibet
im Reisedokument einzutragen, wird in der Beschwerde nicht erläutert.
Nach dem Gesagten steht auch für das Bundesverwaltungsgericht fest,
dass die Beschwerdeführerin über ihren Lebenslauf zu täuschen versucht
und es ist davon auszugehen, dass sie sich bereits vor dem angegebenen
Zeitpunkt in einem Drittstaat – vermutlich seit ihrer Geburt in Indien – be-
funden hat. Wie in der Verfügung des SEM richtig festgehalten, spricht für
diese Annahme auch, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüg-
lich der in Tibet vorhandenen Verfolgung nicht glaubhaft ausgefallen sind.
Diesen Erwägungen des SEM wurde in der Beschwerde bezeichnender-
weise nichts entgegengestellt.
6.3 In Bezug auf den Vater der Beschwerdeführerin gilt es festzuhalten,
dass dieser in der Schweiz nicht Asyl erhalten hat, sondern lediglich als
Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde. Dass dieser Entscheid auf seiner
tibetischen Ethnie basierte, wird vom SEM nicht lediglich angenommen.
Die geltend gemachte Verfolgung in Tibet wurde in der Verfügung vom 5.
März 2008 für unglaubhaft befunden, weshalb dem Vater auch kein Asyl
gewährt worden war. Aufgrund seiner tibetischen Ethnie und seinem Auf-
enthalt im Exil wurde er gemäss damals geltender Praxis jedoch als Flücht-
ling vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1). Diese Praxis wurde
wie oben erwähnt inzwischen jedoch angepasst (vgl. BVGE 2014/12), wes-
halb sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen kann. Das Prinzip
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der Rechtssicherheit wird hiermit nicht verletzt. Die tibetische Ethnie des
Vaters allein, lässt keine Rückschlüsse auf den Geburts- und Sozialisati-
onsort der Beschwerdeführerin zu.
6.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin den Ort
ihrer Sozialisation zu verschleiern versucht und die Gründe für ihre Flucht
nicht glaubhaft darlegen kann. Das SEM hat daher zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch ab-
gelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es
ist nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen
Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu
forschen. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin, welche ihre wahre Her-
kunft verschleiert beziehungsweise verheimlicht, die Folgen ihres Verhal-
tens zu verantworten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass
keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
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Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort, wobei insbesondere Indien in
Betracht fällt, bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6).
8.3 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische
Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive
Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und da-
mit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wie-
derum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE
2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in Überein-
stimmung mit der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für
alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch für die Beschwerdefüh-
rerin ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da
ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von
Art. 3 EMRK droht.
8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kosten-
vorschuss ist zur Bezahlung der Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten ver-
wendet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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