Abtei lung IV
D-7016/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Gérard Scherrer,
Bendicht Tellenbach (Kammerpräsident),
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
H._______ S._______, S._______ E._______ und deren
Kinder F._______ und F._______, Iran,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Militärstrasse 76,
Postfach 2115, 8021 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz
Asyl; Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF)
vom 30. Juli 2002 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7016/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer sind iranische Staatsbürger und stammen aus
Teheran. Der Ehemann verliess den Iran gemäss eigenen Angaben am
1. Mai 2000. Am 12. Juni 2000 reiste er illegal in die Schweiz ein und
stellte gleichentags bei der Empfangsstelle Chiasso ein Asylgesuch.
Am 26. Juni 2000 wurde er hier summarisch zu seinen Asylgründen
befragt und anschliessend dem Kanton X._______ zugewiesen. Die
zuständige kantonale Behörde hörte den Ehemann am 7. August
2000, mit Fortsetzung am 7. März 2001 und am 24. April 2001, an.
B.
Die Ehefrau verliess den Iran zusammen mit dem älteren Sohn
F._______ anfangs Juni 2001. Am 13. Juni 2001 reisten beide illegal in
die Schweiz ein und stellten am selben Tag bei der Empfangsstelle
Kreuzlingen Asylgesuche. Hier wurde die Ehefrau am 15. Juni 2001
summarisch zu ihren Asylgründen befragt; anschliessend wurde sie
mit ihrem Sohn ebenfalls dem Kanton X._______ zugewiesen. Am
29. November 2001 wurde sie durch die zuständige kantonale
Behörde angehört.
C.
Im Rahmen der durchgeführten Befragungen gab der Ehemann im
Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: In den Jahren 1977 bis 1982,
während seiner Zeit als Gymnasiast, habe er sich zugunsten der mar-
xistischen Bewegung der Volksfedayin (Sazman Cherik Fadaii) betä-
tigt. Deswegen habe man ihn unzählige Male festgenommen, und ins-
gesamt viermal sei vor dem Revolutionsgericht ein Strafverfahren ge-
gen ihn eröffnet worden. Von 1982 bis 1984 habe er Militärdienst ge-
leistet. Obwohl er seit dem Jahr 1982 keinerlei politische Tätigkeit
mehr ausgeübt habe, sei er einen Monat nach der Entlassung aus
dem Militärdienst unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft bei den Volks-
fedayin erneut festgenommen und während acht bis neun Monaten in-
haftiert worden. Während dieser Zeit sei er gefoltert worden, bis man
ihn schliesslich in ein Krankenhaus überführt habe. Aufgrund von
Bandscheibenbeschwerden - die auf die erlittenen Misshandlungen
zurückzuführen gewesen seien - sei er in der Folge bis zum Jahr 1989
arbeitsunfähig gewesen. In jenem Jahr sei er nach B._______ ge-
zogen und habe dort eine Speditionsfirma gegründet. Im Frühjahr
1996 seien viele Mitarbeiter der Zollbehörden und des Finanzamts in
Haft genommen worden. Dabei sei ausserdem eine gewisse Zahl von
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Spediteuren, so auch seine Firma, durch die iranische Sicherheitsbe-
hörde Ettela'at beschuldigt worden, gegen das Gesetz verstossen,
nämlich unter anderem Betrug und Hehlerei begangen zu haben.
Nachdem er sich geweigert habe, der Behörde Bestechungsgelder zu
zahlen, sei er während fünf bis sechs Monaten in Untersuchungshaft
gesetzt worden. Zwar habe eine Überprüfung der Buchhaltung seiner
Firma ergeben, dass keine Gesetzesverstösse begangen worden sei-
en. Gleichwohl sei er aber am 16. Januar 1999 durch das Zivilgericht
von B._______ wegen Veruntreuung und Bestechung verurteilt
worden, und seiner Firma sei eine Busse auferlegt worden. Aufgrund
der Probleme mit den Behörden sei die Speditionsfirma Konkurs
gegangen. Ausserdem sei er im Sommer 1997 durch einen Beamten
des Ettela'at gezwungen worden, die Firma an zwei Bekannte des Ge-
nannten zu veräussern.
Nach diesem Vorfall sei er von B._______ nach Teheran zurückge-
kehrt. Hier sei er am 9. Juli 1999 unter dem Vorwurf, an einer gewalt-
samen Demonstration beteiligt gewesen zu sein, fälschlicherweise
festgenommen worden. Nach zehn Tagen sei er wieder freigelassen
worden, nachdem der Ayatollah N._______ schriftlich bezeugt habe,
dass er zum Zeitpunkt der Unruhen den Trauerfeierlichkeiten für eine
verstorbene Cousine beigewohnt habe. Dies sei seine letzte
Verhaftung vor der Ausreise gewesen. Zur Ausreise aus dem Iran habe
er sich schliesslich veranlasst gesehen, da er diverse Dokumente aus
seiner Speditionsfirma entwendet und versteckt habe, die Beweise für
staatliche Betrügereien hoher Persönlichkeiten des Regimes, so des
vormaligen Präsidenten Akbar Hashemi Rafsanjani, enthalten hätten.
Am 20. April 2000 habe er von einem ehemaligen Teilhaber seiner
Firma erfahren, dass der Ettela'at jene Akten suche. Als seine
Schwiegermutter davon erfahren habe, habe ihn diese zur Ausreise
gezwungen bzw. vor die Wahl gestellt, entweder das Land zu
verlassen oder sich scheiden zu lassen. Auch habe er gefürchtet,
wieder inhaftiert und misshandelt zu werden. Nach seiner Ausreise in
die Schweiz sei ihm im Übrigen durch seine Ehefrau mitgeteilt worden,
zivile Beamte der iranischen Revolutionsgarde (Sepah) hätten nach
ihm gefragt.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen gab der Beschwerdeführer
unter anderem Kopien verschiedener iranischer Ausweisdokumente,
ärztlicher Zeugnisse sowie eines vom 16. Januar 1999 datierenden Ur-
teils des öffentlichen Gerichts von B._______ (vgl. zur Bezeichnung
des Gerichts unten, H.) ab.
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Die Ehefrau machte weiter geltend, nach der Ausreise ihres Mannes
seien insgesamt viermal zivile Beamte der Sicherheitskräfte zu ihr
gekommen, hätten nach ihrem Mann gefragt sowie Dokumente
beschlagnahmt. Dabei sei sie zweimal (Aussage bei der
Empfangsstelle) bzw. dreimal (Aussage gegenüber der kantonalen
Behörde) zu kurzen Verhören mitgenommen worden. Sie selbst habe
mit den iranischen Behörden niemals persönliche Schwierigkeiten
gehabt. Sie sei wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist; es
habe die Gefahr bestanden, dass sie selbst inhaftiert würde, um somit
ihren Gatten zur Heimkehr zu bewegen.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. August 2001 teilten die Be-
schwerdeführer dem Bundesamt mit, der Ehemann betreibe in der
Schweiz exilpolitische Aktivitäten, wodurch sich seine Gefährdung im
Iran erhöhe. Als Beweismittel wurden eine Videokassette und fünf
Photographien betreffend Demonstrationen vom 1. Mai 2001 in Zürich
und vom 8. Juni 2001 vor der iranischen Botschaft in Bern eingereicht.
E.
Mit zwei jeweils vom 19. Oktober 2001 datierenden Eingaben ihres
Rechtsvertreters reichten die Beschwerdeführer zwei ärztliche Berich-
te des Spitals X._______ betreffend den Ehemann ein.
F.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. Februar 2002 machten die
Beschwerdeführer erneut geltend, der Ehemann beteilige sich regel-
mässig an exilpolitischen Aktionen gegen das iranische Regime. Unter
anderem habe der Ehemann am 9. Februar 2002 als Angehöriger des
Organisationskomitees an einer Kundgebung vor der iranischen Bot-
schaft mitgewirkt, wobei auch die Ehefrau teilgenommen habe. Bilder
von der Kundgebung seien durch das Schweizer Fernsehen ausge-
strahlt worden, und es müsse deshalb davon ausgegangen werden,
dass diese auch dem iranischen Geheimdienst bekannt seien. Als Be-
weismittel wurden ein Bestätigungsschreiben, eine Videokassette so-
wie fünf Photographien eingereicht.
G.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2002 lehnte das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung
aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung
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des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die
Asylvorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. In Bezug auf die
Verurteilung des Ehemannes durch ein Gericht in B._______ stellte
sich das Bundesamt ausserdem auf den Standpunkt, die Bestrafung
aufgrund der vorgeworfenen Delikte sei rechtsstaatlich legitim, womit
dies keine asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme darstelle.
Auf die weitere Begründung der Verfügung wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Eingabe vom 2. September 2002 beantragten die Beschwerdefüh-
rer durch ihren Rechtsvertreter bei der damaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der Verfügung des BFF
vom 30. Juli 2002 und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung festzustellen, und es sei ihre vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführer darum,
es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit der Be-
schwerde wurden als Beweismittel eine deutsche Übersetzung eines
vom 16. Januar 1999 datierenden Urteils des öffentlichen Gerichts von
B._______ betreffend den Ehemann und eine weitere Person, ein
ärztliches Zeugnis betreffend den Ehemann sowie verschiedene
Schreiben und Photographien eingereicht, welche die exilpolitischen
Aktivitäten der Beschwerdeführer belegen würden. Auf den Inhalt der
Beweismittel und die mit der Beschwerde vorgebrachte Begründung
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2002 hiess die vormals
zuständige Instruktionsrichterin der ARK das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut.
J.
Mit Vernehmlassung vom 11. September 2002 hielt das Bundesamt
vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abwei-
Seite 5
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sung der Beschwerde. Auf die entsprechenden Ausführungen wird, so-
weit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Replik ihres Rechtsvertreters vom 30. September 2002 bezogen
die Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFF Stellung. Auf de-
ren Inhalt wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
L.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. Oktober 2002 machten die
Beschwerdeführer geltend, der Ehemann habe sich unter Nennung
seines Namens auf einer bedeutenden oppositionellen Internetseite
über seine Fluchtgründe sowie über im Iran erlittene Menschenrechts-
verletzungen geäussert. Mit Eingabe vom 8. November 2002 übermit-
telten die Beschwerdeführer eine entsprechende Übersetzung.
M.
Mit Eingaben vom 30. Dezember 2002 und vom 10. Januar 2003 wur-
den eine weitere Internetpublikation des Beschwerdeführers sowie
eine zusammenfassende Übersetzung eingereicht.
N.
Mit Schreiben vom 13. März 2003 machte die Weltorganisation gegen
die Folter auf die Situation des Beschwerdeführers aufmerksam und
betonte dessen Gefährdung bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran.
O.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 31. März 2003 reichten die
Beschwerdeführer einen psychiatrisch-medizinischen Bericht in Bezug
auf den Ehemann ein. Auf dessen Inhalt wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
P.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. November 2003 übermit-
telten die Beschwerdeführer eine handschriftliche Zeugenaussage ei-
ner in Deutschland als Flüchtling anerkannten Person iranischer
Staatsangehörigkeit, Y._______. Aus dem Schreiben des Y._______
geht im Wesentlichen hervor, dieser habe seit dem Jahr 1981 unter
anderem für den iranischen Geheimdienst gearbeitet. Der Genannte
kenne den Beschwerdeführer seit langem und könne bestätigen, dass
dieser im Falle einer Rückkehr in den Iran in höchstem Mass gefährdet
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sei. Zugleich wurden verschiedene Dokumente in Bezug auf die
Identität des Y._______ sowie weitere Schreiben eingereicht, welche
das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers belegen
würden.
Q.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2003 hob das Bundesamt die Ziffern 4
und 5 der Verfügung vom 30. Juli 2002 wiedererwägungsweise auf und
sprach dem Ehemann angesichts seiner exilpolitischen Aktivitäten ge-
stützt auf Art. 3 i.V.m. Art. 54 AsylG bzw. der Ehefrau und den beiden
Kindern gestützt auf Art. 39 Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfah-
rensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Flücht-
lingseigenschaft zu und ordnete die vorläufige Aufnahme der Genann-
ten in der Schweiz an.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2003 fragte der neu
zuständige Instruktionsrichter der ARK die Beschwerdeführer an, ob
sie an ihrer Beschwerde festhalten würden.
S.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. Januar 2004 teilten die
Beschwerdeführer mit, sie hielten an ihrer Beschwerde fest. Dabei
führten sie ausserdem aus, die am 24. November 2003 eingereichte
schriftliche Aussage des Y._______ belege nicht nur Nachfluchtgründe
des Ehemannes, sondern auch eine bereits vor der Ausreise erlittene
Verfolgung im Iran.
T.
Im Rahmen einer ergänzenden Vernehmlassung vom 7. September
2004 legte das Bundesamt dar, die Beschwerdeführer würden zu Un-
recht davon ausgehen, die Aussagen des Zeugen aus Deutschland
hätten zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt, und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde.
U.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. Oktober 2004 teilten die Be-
schwerdeführer mit, sie beantragten in Bezug auf den genannten Zeu-
gen Y._______ einen weiteren Schriftenwechsel bzw. allenfalls die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt und die
Rückweisung der Sache zur vollständigen Erhebung des wesentlichen
Sachverhalts sowie zur Beurteilung der mit der Eingabe vom
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24. November 2003 eingereichten Beweismittel.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Verfügungen,
die gestützt auf das AsylG durch das BFM (bzw. das ehemalige BFF)
erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht end-
gültig (Art. 105 AsylG).
1.2 Mit dem 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem
die vormals bei der ARK hängigen Rechtsmittelverfahren übernom-
men, wobei die Beurteilung nach dem neuen Verfahrensrecht erfolgt
(Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Ver-
letzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
tung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführer sind legitimiert; auf ihre frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG).
2.2 Mit Verfügung vom 4. Dezember 2003 hat die Vorinstanz ihren Ent-
scheid vom 30. Juli 2002 teilweise in Wiedererwägung gezogen, den
Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen und die-
se wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufge-
nommen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit
nunmehr auf die Frage der Asylgewährung.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie
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in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün-
det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz stützte ihre Ablehnung des Asylgesuchs in erster Li-
nie auf die Einschätzung, die Asylvorbringen der Beschwerdeführer
seien in zentralen Punkten nicht glaubhaft. Hingegen stellt sich vorlie-
gend hauptsächlich die Frage, ob die geltend gemachten Asylgründe
überhaupt asylrechtlich relevant im Sinne des Art. 3 AsylG sind.
4.2 Dies betrifft zunächst die geltend gemachte Verfolgung des Ehe-
mannes zwischen den Jahren 1977 und 1984. Dabei ist festzustellen,
dass der Ehemann in Bezug auf den Zeitraum zwischen 1984 und
1996 von keinerlei konkreten Problemen mit den iranischen Behörden
berichtet hat, nachdem er bereits seit dem Jahr 1982 nicht mehr poli-
tisch aktiv gewesen sei. Im Hinblick auf die Beurteilung der Flücht-
lingseigenschaft (aufgrund bereits im Heimatland erlittener Verfol-
gungsmassnahmen) stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführer
angesichts der konkreten Vorbringen insbesondere des Ehemannes im
Zeitraum unmittelbar vor der jeweiligen Ausreise aus dem Iran ernst-
haften Nachteilen im Sinne des Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder
begründete Furcht hatten, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
Dabei ist grundsätzlich nicht von vornherein auszuschliessen, dass be-
reits einige Jahre vor der Ausreise aus dem Heimatstaat erfolgte Ge-
schehnisse für die entsprechende Beurteilung relevant sein können
(vgl. diesbezüglich Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen
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Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 25 E. 5b/cc). Indessen ist im
vorliegenden Fall festzustellen, dass zwischen den von 1977 bis 1984
erlittenen Verfolgungsmassnahmen aufgrund der Tätigkeit des Ehe-
mannes zugunsten der Bewegung der Volksfedayin und den geltend
gemachten Schwierigkeiten mit den iranischen Behörden, die seit dem
Jahr 1996 eingetreten sein sollen, zum einen eine erhebliche Zeit-
spanne liegt und zum anderen objektiv kein kausaler Zusammenhang
zu erkennen ist. Ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit kommt der geltend
gemachten staatlichen Verfolgung des Ehemannes im Iran zwischen
den Jahren 1977 und 1984 somit in Bezug auf die Frage, ob die Be-
schwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus ihrem Heimatstaat die
Flüchtlingseigenschaft erfüllten, keine Bedeutung zu.
4.3 Hinsichtlich des Vorbringens einer Verfolgung des Beschwerdefüh-
rers durch die iranische Sicherheitsbehörde Ettela'at, die im Frühjahr
1996 ihren Anfang genommen haben soll, ist Folgendes festzustellen:
Aus der diesbezüglich als Beweismittel abgegebenen Kopie des Urteils
des öffentlichen Gerichts von B._______ vom 16. Januar 1999 geht
hervor, dass der Ehemann sowie eine weitere Person, die beide in ih-
rer Funktion als Verwaltungsratspräsident bzw. Generaldirektor der
Transportfirma „N._______“ genannt werden, wegen Veruntreuung von
Gütern und Bezahlung von Bestechungsgeldern zu einer Busse in der
Höhe von 500'000.-- Rial (gemäss eingereichter Übersetzung
umgerechnet Fr. 100.--) verurteilt wurden; weiter wurde den Ge-
nannten die Begleichung des durch die unrechtmässige Aneignung
fremder Güter entstandenen Schadens in der Höhe von 8'000'000 Rial
(ca. Fr. 1'600.--) auferlegt. Aus dem vorhandenen Beweismittel ergibt
sich somit lediglich, dass der Beschwerdeführer unter dem Vorwurf,
gemeinrechtliche Delikte begangen zu haben, zur Zahlung einer ge-
ringfügigen Busse und zur Leistung eines geringen Schadenersatzes
verurteilt wurde, wobei die genannten Beträge auf zwei Personen ver-
teilt wurden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass - wie aus der Urteils-
übersetzung explizit hervorgeht und vom Beschwerdeführer selbst im
Rahmen der durchgeführten Befragungen ebenfalls eingeräumt wurde
- ausserdem die Möglichkeit bestanden hätte, das Urteil an eine weite-
re gerichtliche Instanz weiterzuziehen. Dies wurde vom Beschwerde-
führer jedoch unterlassen, was umso weniger nachvollziehbar ist, als
er sich ansonsten gegenüber Forderungen des Ettela'at renitent ver-
halten haben will. Ungeachtet der Frage, ob diese Verurteilung tat-
sächlich zu Recht erfolgte, erweist sich somit, dass die genannte straf-
rechtliche Belangung des Beschwerdeführers durch die iranischen Be-
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hörden offensichtlich keiner asylrelevanten Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG gleichkommt.
An dieser Feststellung vermag weiter auch das Vorbringen nichts zu
ändern, der Beschwerdeführer sei durch einen Beamten des Ettela'at
unrechtmässigerweise dazu gezwungen worden, seine Transportfirma
an bestimmte Personen zu veräussern. Die Frage, ob dieses Vorbrin-
gen glaubhaft erscheint, kann dabei offengelassen werden. Vielmehr
ist zum einen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offenbar - wie
ihm jedoch zuzumuten gewesen wäre - keinerlei Anstalten traf, gegen
das behauptete korrupte Verhalten eines einzelnen Beamten behördli-
chen Schutz zu erlangen, etwa durch die Erhebung einer Anzeige.
Zum andern ist aus objektiver Sicht auch nicht nachvollziehbar, inwie-
fern im behaupteten Handeln eines einzelnen Beamten eine asylrele-
vante staatliche Verfolgungsmassnahme zum Ausdruck kommen soll.
4.4 Ausserdem ist festzustellen, dass auch der Inhaftierung des Ehe-
mannes vom 9. Juli 1999 offensichtlich keine asylrechtliche Relevanz
zukommt, nachdem dieser auf Intervention eines Ayatollahs wieder
freigelassen wurde und aufgrund dieses Vorfalls keine konkrete weite-
re Folgen geltend gemacht werden.
4.5 Des Weiteren ist das Vorbringen zu prüfen, unmittelbar vor der
Ausreise am 1. Mai 2000 hätten dem Ehemann aufgrund beiseite ge-
schaffter Akten seiner ehemaligen Speditionsfirma Verfolgungsmass-
nahmen seitens der Sicherheitsbehörden gedroht. Diesbezüglich ist
zunächst festzuhalten, dass in keiner Weise glaubhaft ausgeführt wur-
de, inwiefern die fraglichen Schriftstücke bestimmten hochstehenden
Persönlichkeiten des iranischen Regimes hätten unangenehm sein sol-
len. Weder wurde ausreichend präzisiert, was der Inhalt der genannten
Dokumente gewesen sein soll, noch hat der Beschwerdeführer in
glaubhafter Weise dargelegt, welche Verfehlungen die genannten Per-
sonen begangen haben sollen, noch ist nachvollziehbar, durch welche
Umstände er im Rahmen seiner Tätigkeit als Spediteur entsprechende
Kenntnisse erlangt haben will. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass ge-
mäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers zwischen dem er-
zwungenen Verkauf seiner Firma im Sommer 1997 und der angebli-
chen Suche der Sicherheitsbehörden nach inkriminierenden Firmendo-
kumenten im April/Mai 2000 fast drei Jahre verstrichen sein sollen.
Weshalb die Behörden erst nach Ablauf dieser Zeitspanne auf die Do-
kumente und mithin auf die Person des Beschwerdeführers aufmerk-
sam geworden sein sollen, ist aufgrund der gemachten Aussagen nicht
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einsehbar. Ferner ist auch nicht nachvollziehbar, dass gemäss Anga-
ben des Beschwerdeführers die fraglichen Akten im April 2000 in ehe-
maligen Geschäftsräumen der Transportfirma versteckt gewesen sein
sollen, nachdem diese Firma bereits im Jahr 1997 zwangsweise ver-
äussert worden sei und der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im sel-
ben Jahr von B._______ nach Teheran verlegt habe. Das Vorbringen,
dem Beschwerdeführer hätten unmittelbar vor seiner Ausreise im Mai
2000 aufgrund der erwähnten Dokumente Verfolgungsmassnahmen
gedroht, ist somit als nicht glaubhaft zu qualifizieren.
4.6 Ferner ist auf die mit der Eingabe vom 24. November 2003 einge-
reichte schriftliche Aussage des Zeugen Y._______ einzugehen,
welche gemäss Vorbringen der Beschwerdeführer belegen soll, dass
der Ehemann bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt habe. Aus dieser Zeugenaussage geht im
Wesentlichen - neben Ausführungen zur Person des Y._______ selbst
sowie zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Lage im
Iran - hervor, dass gemäss Einschätzung von Y._______ der
Beschwerdeführer im Iran einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt
sei. Den Grund hierfür bilde der Umstand, dass sich der
Beschwerdeführer den iranischen Mullahs widersetzt habe. Der
Beschwerdeführer sei deswegen durch das Regime immer stärker
isoliert worden, bis er keine andere Wahl mehr gehabt habe, als das
Land zu verlassen. Ausserdem sei gegen Y._______ im Iran ein
religiöser Urteilsspruch (Fatwa) verhängt worden, was für den
Beschwerdeführer ebenfalls Gefahren mit sich bringe.
In Bezug auf die Aussagen des Y._______ ist festzustellen, dass aus
diesen keinerlei konkrete Hinweise betreffend die Frage hervorgehen,
ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise die
Flüchtlingseigenschaft erfüllte. Allgemeine Erörterungen der Lage im
Iran sowie der eigenen Situation des Y._______ sind offensichtlich
nicht geeignet, Schlüsse hinsichtlich der individuellen Gefährdung des
Beschwerdeführers herbeizuführen. Auch soweit sich die Aussagen
direkt auf die Person des Beschwerdeführers beziehen, enthalten sie
keine spezifischen Informationen über dessen Aktivitäten oder
Probleme mit den iranischen Behörden vor dem Zeitpunkt der
Ausreise. Nachdem die Flüchtlingseigenschaft dem Beschwerdeführer
durch die Vorinstanz wiedererwägungsweise aufgrund exilpolitischer
Aktivitäten zugesprochen wurde, ist im Übrigen auf die
diesbezüglichen Aspekte der Zeugenaussage im Rahmen der
vorliegenden Erwägungen nicht einzugehen. Nach dem Gesagten ist
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auch der mit der Eingabe vom 6. Oktober 2004 gestellte Antrag
abzuweisen, es sei in Bezug auf die Aussagen des Y._______ ein
weiterer Schriftenwechsel durchzuführen. Ferner besteht in dieser
Hinsicht keine Notwendigkeit, die Sache - wie durch die
Beschwerdeführer verlangt - zu weiterer Sachverhaltsabklärung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
4.7 Der Befund mangelnder Tauglichkeit, die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt vor der Ausreise aus dem Iran
glaubhaft zu machen, gilt zudem auch für alle weiteren vorhandenen
Beweismittel, so namentlich das Schreiben der Weltorganisation
gegen die Folter vom 13. März 2003, die mit Eingaben vom
28. Oktober 2002, 8. November 2002, 30. Dezember 2002 und
10. Januar 2003 übermittelten Kopien im Internet veröffentlichter
Artikel des Beschwerdeführers sowie die diversen eingereichten
ärztlichen Zeugnisse.
4.8 Schliesslich ist in Bezug auf die Vorbringen der Ehefrau
festzustellen, dass diese anlässlich der durchgeführten Befragungen
explizit ausgeführt hat, sie selbst habe mit den iranischen Behörden
niemals persönliche Schwierigkeiten gehabt. Die geltend gemachten
Hausdurchsuchungen und kurzen Verhöre nach der Ausreise des
Beschwerdeführers sowie die Gefahr, wegen ihres Ehemannes
inhaftiert zu werden, erscheinen vor dem Hintergrund des zuvor
Gesagten nicht glaubhaft. Es erübrigt sich somit, auf vorhandene
Widersprüche und Unstimmigkeiten in den betreffenden Aussagen der
Beschwerdeführerin einzugehen.
4.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführer, soweit Ereignisse vor ihrer jeweiligen Ausreise aus
dem Iran betreffend, nicht asylrelevant bzw. als nicht glaubhaft zu
erachten sind. Folglich hat das Bundesamt die Asylgesuche der
Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
5.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung, soweit sie im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist (vgl.
E. 2.2), Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Verfügung des Bundesamts ist demzufolge zu bestätigen, und die
Beschwerde ist abzuweisen.
Seite 13
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6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären an sich reduzierte Verfah-
renskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde den
Beschwerdeführern mit Zwischenverfügung vom 9. September 2002
die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ge-
währt. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, die finanzielle Si-
tuation der Beschwerdeführer habe sich in der Zwischenzeit erheblich
verändert. Damit sind die Voraussetzungen nach Art. 65 Abs. 1 VwVG
nach wie vor erfüllt, und es sind daher keine Verfahrenskosten zu
erheben.
6.2 Nachdem die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid hinsichtlich
des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft teilweise in Wiedererwä-
gung gezogen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, sind die Beschwerdeführer
faktisch mit ihren Beschwerdebegehren teilweise durchgedrungen. So-
mit ist ihnen eine angemessene, um ein Drittel reduzierte Parteient-
schädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG;
Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters ist keine Kostennote einge-
reicht worden. Auf eine entsprechende Nachforderung wird indessen
verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil der Aufwand des Schriften-
wechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und um
einen Drittel gekürzt sind den Beschwerdeführern Fr. 900.-- (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist den Be-
schwerdeführern durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
D-7016/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Den Beschwerdeführern wird eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 900.-- zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beila-
gen: angefochtene Verfügung im Original, vier Original-Bestäti-
gungsschreiben, sieben Original-Photographien)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten (Ref.-Nr. N _______)
- das Migrationsamt des Kantons X._______, zur Kenntnisnahme
(Ref.-Nr. _______)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Martin Scheyli
Versand:
Seite 15