B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7016/2016
Ur t e i l vom 1 9 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Sonja Comte,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2016 / N (…).
D-7016/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Hazara mit letztem Wohnsitz in Kabul, ver-
liess Afghanistan eigenen Angaben gemäss im Frühling 2013 und lebte an-
schliessend im Iran, von wo aus er zirka Anfang September 2015 über ver-
schiedene Länder in die Schweiz weiterreiste, wo er am 14. Oktober 2015
um Asyl nachsuchte. Auf dem Personalienblatt vermerkte er den (…) als
Geburtsdatum.
A.b Das SEM bat am 21. Oktober 2015 einen Arzt mit Fertigkeitsausweis
Sachkunde für dosisintensives Röntgen KHM und Sachverstand für die An-
wendung von ionisierender Strahlung am Menschen, beim Beschwerde-
führer eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung durchzuführen.
Der Arzt gelangte in seinem Bericht vom 22. Oktober 2015 zum Schluss,
das Knochenalter der linken Hand des Beschwerdeführers betrage nach
Greulich-Pyle 19 Jahre oder mehr.
A.c Bei der Befragung zur Person (BzP), die am 29. Oktober 2015 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Altstätten durchgeführt wurde, sagte der
Beschwerdeführer, er sei am (…) geboren worden und (…)-jährig. Sein ge-
naues Geburtsdatum kenne er nicht und seine Tazkira – auf der stehe, er
sei im Jahre (…) fünfjährig gewesen – sei ihm abhan-dengekommen; er
habe aber eine Kopie des Dokuments auf seinem Handy gespeichert. In
Afghanistan habe er sieben Jahre lang die Schule besucht und danach
habe er einige Monate lang (…). Im Iran habe er in einer Fabrik (…) her-
gestellt. Nach dem Tod seines Vaters habe dessen Bruder den Erbteil sei-
ner Familie beschlagnahmt. Deshalb sei seine Mutter mit den Kindern nach
Kabul gezogen, wo er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit diskrimi-
niert worden sei. Eines Tages sei an einer Kreuzung ein Selbstmord-Atten-
tat begangen worden, dem er unverletzt entronnen sei. Aufgrund der unsi-
cheren Lage sei er in den Iran gegangen. Am Ende der BzP wurde dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenalters-
bestimmung gewährt. Er hielt daran fest, dass er (…) Jahre alt sei.
A.d Der Beschwerdeführer übermittelte dem SEM eine Kopie seiner Ge-
burtsurkunde, mit der belegt werden könne, dass er am (…) geboren wor-
den sei.
D-7016/2016
Seite 3
A.e Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 12. Juli 2016 zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe keine ande-
ren als die bereits eingereichten Dokumente, mit denen er seine Identität
belegen könne. Mit seiner in Kabul lebenden Mutter stehe er in telefoni-
schem Kontakt. Sie habe ihm gesagt, sie leide unter Bluthochdruck und
habe psychische Probleme; die Situation in Kabul werde täglich schlechter.
Sie habe sich damit auf die Bombenanschläge bezogen, die in Kabul ver-
übt würden. Sie und seine Geschwister würden von einem im Iran leben-
den Bruder der Mutter unterstützt. Seine Familie sei von B._______ nach
Kabul gezogen, als er (…) Jahre alt gewesen sei. Dort habe er noch drei
Jahre lang die Schule besucht. Eingeschult worden sei er im Alter von sie-
ben Jahren. Nach Abschluss der Schule sei er noch etwa ein Jahr lang in
Afghanistan geblieben. Aufgrund seiner Ethnie habe er in Kabul nicht in
Ruhe leben können. Man könne in Afghanistan nicht frei reisen und werde
aufgegriffen, nur weil man Hazara sei. Freunde von ihm, die in den Iran
hätten reisen wollen, seien festgehalten und gegen Geld wieder freigelas-
sen worden. Wenn er zur Arbeit gegangen sei, hätten Leute von anderen
Stämmen ihn belästigt oder ihn für seine Arbeit nicht bezahlt. Manchmal
sei er auch geschlagen worden.
A.f Am 6. September 2016 führte das SEM eine ergänzende Anhörung des
Beschwerdeführers durch. Er sagte aus, er habe Afghanistan verlassen
müssen, weil die Hazara unterdrückt würden. Er fürchte dort um sein Le-
ben, man könne nicht in Ruhe und Frieden leben. Nach einer Rückkehr
könnte er wie andere Hazara zum Opfer werden. Den Iran habe er verlas-
sen, da die Polizei Afghanen festgenommen und nach Afghanistan abge-
schoben habe. Er habe fast zwei Jahre lang illegal im Iran gelebt und dort
hauptsächlich als (…) gearbeitet. Mit der Zeit sei die iranische Polizei auch
an die Arbeitsplätze gekommen, von wo aus sie papierlose Afghanen mit-
genommen habe.
B.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylge-
such ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ord-
nete den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seine Rechtsvertreterin mit Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. November 2016 die Auf-
D-7016/2016
Seite 4
hebung der angefochtenen Verfügung. Es sei seine Minderjährigkeit fest-
zustellen. Die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
sei festzustellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Even-
tualiter sei das Verfahren zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts
und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Es sei ihm die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als amtli-
che Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Beschwerde lagen mehrere Be-
weismittel bei (vgl. S. 17 derselben).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2016 hiess der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. Er
ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. Sonja Comte als amtliche Rechts-
beiständin bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM.
E.
Das SEM beantragte in der Vernehmlassung vom 28. November 2016 die
Abweisung der Beschwerde.
F.
In seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2016, der eine Auflistung der
Aufwendungen der Rechtsvertretung beilag, hielt der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest.
G.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 (Eingang Bundesverwaltungsge-
richt: 27. Dezember 2016) teilte MLaw Sonja Comte mit, sie werde auf
Ende Januar 2017 ihre Arbeit bei der Caritas Schweiz niederlegen und vor-
erst nicht als Juristin in Asylfragen tätig sein. Sie schlage vor, dass dem
Beschwerdeführer ab 1. Februar 2017 die bei der Caritas Schweiz tätige
lic. iur. Isabelle Müller dem Beschwerdeführer als unentgeltliche Rechts-
beiständin beigeordnet werde.
H.
Der Instruktionsrichter entliess MLaw Sonja Comte mit Zwischenverfügung
vom 4. Januar 2017 per 31. Januar 2017 aus ihrem amtlichen Mandant und
gab dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2017 lic. iur. Isabelle Müller als
unentgeltliche Rechtsbeiständin bei.
D-7016/2016
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Zufolge der Antragstellung richtet sich die vorliegende Beschwerde aus-
schliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Gegen-
stand des Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob das SEM den
Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 Abs. 2
AsylG), oder ob infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit
desselben an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme
anzuordnen ist (Art. 44. Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG
[SR 142.20]).
D-7016/2016
Seite 6
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, die vom Beschwerdefüh-
rer aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit erlittenen Nachteile stellten
keine staatliche Verfolgung dar. Er habe geltend gemacht, solche Über-
griffe auf ihn seien nur gelegentlich erfolgt. Die von ihm erwähnten Bom-
benanschläge, die sich in Kabul ereigneten, stünden in Zusammenhang
mit der politischen Lage in Afghanistan und träfen die Bevölkerung allge-
mein. Sie seien nicht asylbeachtlich.
Der Beschwerdeführer habe die von ihm behauptete Minderjährigkeit zu-
mindest glaubhaft zu machen. Gegenüber dem SEM habe er gesagt, er sei
am (…) geboren worden. Gemäss der Knochenaltersbestimmung vom 22.
Oktober 2015 betrage sein chronologisches Alter aber 19 Jahre oder mehr.
Der Beweiswert von Aussagen werde reduziert, wenn diese offensichtlich
unzutreffende Angaben zum Reiseweg enthielten. Seine Schilderungen zu
den Reiseumständen seien sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch zum Auf-
enthalt im Iran vage ausgefallen. Sein Verhalten in den Befragungen habe
abgeklärt und erwachsen gewirkt. Bei der BzP habe er gesagt, er kenne
sein Geburtsdatum nicht, habe aber auf dem Handy eine Kopie seiner
Tazkira gespeichert. Der Aufforderung in der BzP, das Original der Tazkira
einzureichen, habe er keine Folge geleistet, die Caritas C._______ habe
am 5. November 2015 lediglich eine Kopie derselben per Telefax übermit-
telt. Am 4. Dezember 2015 habe er eine Kopie der Geburtsurkunde einge-
reicht und beantragt, sein Geburtsdatum sei auf den (…) zu ändern, da
dieses Datum auf der Geburtsurkunde stehe. Diese Behauptung entspre-
che nicht den Tatsachen, da dort der (…) als Geburtsdatum angeführt
werde. Die pflichtwidrige Nichtabgabe von rechtsgenüglichen Ausweispa-
pieren, seine widersprüchlichen und tatsachenwidrigen Aussagen über das
Geburtsdatum, sein äusserer Anschein, sein Aussageverhalten sowie das
Resultat der Knochenaltersanalyse führten zum Schluss, dass er volljährig
sei und seine wirkliche Identität sowie den tatsächlichen Reiseweg zu ver-
heimlichen suche.
Der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan sei zulässig, da dem Be-
schwerdeführer dort keine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Be-
handlung drohe. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei eine
Rückkehr nach Kabul nicht generell unzumutbar. Unter begünstigenden
Umständen könne sie als zumutbar eingeschätzt werden. Seit dem Abzug
der ISAF im Jahr 2014 sei eine Zunahme der Sicherheitsvorfälle zu be-
obachten, es könne aber nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt ge-
D-7016/2016
Seite 7
schlossen werden. Der Beschwerdeführer stamme aus Kabul, sei jung, ge-
sund und habe bereits Arbeitserfahrung gesammelt. Er kenne sich in Ka-
bul, wo seine verwitwete Mutter und die Geschwister lebten, gut aus. Die
Mutter arbeite als (…) und werde von ihrem im Iran lebenden Bruder un-
terstützt. Der Beschwerdeführer habe bei der BzP erklärt, er stehe in regel-
mässigem telefonischem Kontakt mit seiner Mutter, was auf eine enge fa-
miliäre Bindung schliessen lasse.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dem angefochtenen Ent-
scheid lasse sich keine weitere Auseinandersetzung mit der Sicherheits-
lage in Kabul entnehmen. Dies wäre angesichts der schwierigen Lage an-
gezeigt gewesen, habe sich diese doch seit dem Grundsatzurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts erheblich verschlechtert. Auch der UNHCR habe
auf die Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtssituation
hingewiesen. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) habe zwischen
Januar 2015 und April 2016 für Kabul 44 Anschläge dokumentiert, bei de-
nen es zahlreiche Tote und Verletzte gegeben habe. Bis im September
2016 seien weitere Anschläge dokumentiert worden. Es sei fraglich, ob 44
dokumentierte Attentate während 16 Monaten noch als relativ gering be-
schrieben würden, wie dies gemäss Grundsatzurteil für das Jahr 2010 ge-
schehen sei. In den vergangenen Monaten seien vermehrt Anschläge ge-
gen die Minderheit der Hazara verübt worden. So habe der IS im Juni 2016
einen Anschlag verübt, bei dem mindestens 80 Menschen getötet worden
seien. Das deutsche Auswärtige Amt und das EDA warnten vor Reisen
nach Afghanistan, da im ganzen Land die Gefahr von Gefechten, Terroran-
schlägen und kriminellen Angriffen bestehe.
Der Minderjährigkeit komme im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zent-
rale Bedeutung zu, da das Kindeswohl zu berücksichtigen sei. Das SEM
müsse vor Anordnung des Vollzugs geeignete Massnahmen treffen, damit
die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr von ihren Angehörigen oder
von einer Behörde, die weiter helfen könne, in Empfang genommen werde.
Eine Wegweisung des Beschwerdeführers würde gegen die Kinderrechts-
konvention verstossen. Sie dürfte einer unmenschlichen Behandlung
gleichkommen, weil seine Integrität sowie eine menschenwürdige Unter-
bringung und Arbeit nicht garantiert werden könnten. Eine Wegweisung
würde gegen diverse völkerrechtliche Normen verstossen und wäre unzu-
lässig. Gemäss Kenntnissen der Rechtsvertretung würden keine Wegwei-
sungen nach Afghanistan vollzogen, was die Zweifel an der Rechtmässig-
keit verstärke.
D-7016/2016
Seite 8
Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an
das SEM zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sämtliche inter-
nen Quellen, Länderinformationen und Überstellungsunterlagen, auf die
sich der Entscheid stütze, offenzulegen. Dem Beschwerdeführer sei Frist
zur Stellungnahme dazu einzuräumen.
Gemäss Rechtsprechung dürften nur Personen nach Kabul zurückgewie-
sen werden, die über ein tragfähiges soziales Netz verfügten. Der Be-
schwerdeführer stamme ursprünglich nicht aus Kabul, er habe dort drei
Jahre lang gelebt. Seine Mutter sei gesundheitlich angeschlagen und teil-
weise arbeitsunfähig. Der sie unterstützende Onkel möchte sie gerne in
den Iran holen. Alleinstehende Frauen hätten in Afghanistan eine schwie-
rige Position, was sich dadurch erkennen lasse, dass die Mutter zu Hause
arbeite. Dies werde in Berichten der SFH beschrieben. Es sei stark zu be-
zweifeln, ob der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr effektiv auf ein
tragfähiges soziales Netz zurückgreifen könne. Er wäre nach einer Rück-
kehr wohl gehalten, für den Unterhalt der Familie zu sorgen. Es sei aber
fraglich, ob er eine Tätigkeit finden würde, die ihm das erlauben würde.
Bezüglich der Handknochenanalyse sei zu beachten, dass diese zur Be-
stimmung des tatsächlichen Alters einer Person nur beschränkten Aussa-
gewert habe. Eine Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren zwischen
Knochenalter und tatsächlichem Alter liege innerhalb des Normalbereichs.
In diesem Zusammenhang sei auf die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts zu verweisen. Sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der
Vornahme der Handknochenanalyse (…) Jahre alt gewesen, läge dieses
Alter innerhalb der normalen Abweichung und würde für seine Glaubwür-
digkeit sprechen. Die Methode von Greulich und Pyle sei in der wissen-
schaftlichen Literatur heftig umstritten. Der Beschwerdeführer habe die An-
gaben zu seinem Geburtsjahr seiner Tazkira entnommen und eine Ge-
burtsurkunde eingereicht, die als Geburtsdatum den (…) enthalte. Diese
Aussagen stellten ein solides Indiz für die Minderjährigkeit dar. Es werde
ihm vorgehalten, er habe keine rechtsgenüglichen Originalausweispapiere
eingereicht, ohne den Beweiswert der Geburtsurkunde zu würdigen. Es sei
ihm gelungen, mit Hilfe seiner Familie ein Duplikat seiner verlorenen
Tazkira zu erhalten. Dem Beschwerdeführer sei bei der Umrechnung des
Geburtsdatums auf der Geburtsurkunde ein Fehler unterlaufen, der keine
Auswirkungen auf den Beweiswert der Urkunde habe. Die bei der Anhö-
rung vom 6. September 2016 anwesende Hilfswerksvertretung habe in ih-
rem Bericht festgehalten, dass sie aufgrund des Verhaltens des Beschwer-
deführers und dessen Erscheinung stark an seiner Volljährigkeit zweifle.
D-7016/2016
Seite 9
Die Glaubwürdigkeitsprüfung verlange vom Entscheidträger eine Gesamt-
würdigung und ein Abwägen der Elemente. Aufgrund verschiedener For-
mulierungen sei der Eindruck entstanden, als sei dieser vorliegend nicht
unvoreingenommen gewesen. Es gebe keine Indizien für eine fehlende
Glaubhaftmachung des Alters des Beschwerdeführers. Auf welche offen-
sichtlich unzutreffenden Angaben zum Reiseweg sich das SEM beziehe,
lasse sich dem Entscheid nicht entnehmen. Bei ungefähren Schätzungen
von Zeitperioden über (…) Jahre könne es durchaus zu einer Abweichung
von einem Jahr kommen. Jeder Person könne bezüglich des Alters der
Einschulung ein Fehler unterlaufen.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, das Bundesverwal-
tungsgericht habe sich seit dem zitierten Grundsatzurteil immer wieder zur
Sicherheitslage in Kabul geäussert und sei bislang nicht zu einem gegen-
teiligen Schluss gelangt. Das European Asylum Support Office (EASO) be-
zeichne diese in seinem Bericht vom Januar 2016 als relativ stabil. Der
Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise rund vier Jahre in Kabul gelebt
und Berufserfahrung als (…) was im afghanischen Kontext nicht unüblich
sei. Im Iran habe er als (…) gearbeitet; die erworbene Berufserfahrung
könne im Hinblick auf eine berufliche Wiedereingliederung nützlich sein.
Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass seine Mutter und die
Geschwister in Kabul in bescheidenen Verhältnissen lebten; in der Anhö-
rung vom 6. September 2016 habe der Beschwerdeführer gesagt, es gehe
seiner Mutter jetzt gesundheitlich gut. Sie würde von einem im Iran leben-
den Bruder unterstützt und im Iran lebten noch ihre Eltern und eine
Schwester, sodass von weiteren Unterstützungsbeiträgen ausgegangen
werden könne. Es stehe dem Beschwerdeführer offen, beim SEM ein Ge-
such um Rückkehrhilfe zu stellen. Es sei nicht anzunehmen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzielle Not-
lage geraten werde.
Angesichts der Tatsache, dass in Afghanistan viele vermeintliche amtliche
und nicht amtliche Dokumente beliebigen Inhalts ohne Mühe gegen Be-
zahlung erworben werden könnten, sei an der Echtheit der Tazkira zu zwei-
feln. Die Beweislast für die Minderjährigkeit liege beim Beschwerdeführer,
der auch die Folgen für die Beweislosigkeit zu tragen habe. Aus der Hand-
knochenanalyse könnten zwar keine verlässlichen Schlüsse auf das tat-
sächliche Alter der untersuchten Person gezogen werde, deren Resultat
bilde aber im Rahmen der Beweiswürdigung ein Indiz für die Minder- oder
Volljährigkeit.
D-7016/2016
Seite 10
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, bezüglich der Sicherheitslage in
Kabul werde an den Ausführungen in der Beschwerde festgehalten. Das
SEM habe diese im konkreten Fall abzuklären und könne nicht auf eine
ältere Praxis verweisen. Die Berichterstattung vom Jahr 2016 zeige, dass
sich die Situation massiv verschlechtert habe. Diesbezüglich sei auf ein
Update der SFH zur Sicherheitslage in Kabul vom September 2016 zu ver-
weisen. Der EASO-Bericht sei im Januar 2016 veröffentlicht worden und
widerspiegle die aktuelle Entwicklung in Kabul nicht.
Das SEM sei davon ausgegangen, der Tazkira käme kein Beweiswert zu,
ohne dass es einen Blick auf diese geworfen habe. Tazkiras könnten ge-
fälscht werden, seien aber das einzige Dokument, mit dem Afghanen ihre
Identität belegen könnten. Es sei eine Gesamtwürdigung durch Abwägung
der für und gegen die Minderjährigkeit sprechenden Indizien vorzunehmen.
5.
5.1 Im vorliegenden Verfahren ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob es
dem Beschwerdeführer gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Min-
derjährigkeit nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
5.2 Zu den vorliegenden Dokumenten, denen Hinweise auf das Alter des
Beschwerdeführers entnommen werden können, ist im Sinne von Vorbe-
merkungen Folgendes auszuführen:
Bei der Tazkira handelt es sich, was vorliegend unbestritten ist, nicht um
ein fälschungssicheres Dokument, weshalb hinsichtlich der Frage der Iden-
tität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem re-
duzierten Beweiswert eingereichter Tazkiras auszugehen ist. Indessen ist
es nicht statthaft, eine Tazkira ohne genauere Betrachtung als gefälscht zu
deklarieren (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2, mit weiteren Hinweisen). Hin-
sichtlich des Alters eines Asylgesuchstellers ist zudem darauf hinzuweisen,
dass auf der Tazkira in der Regel kein Geburtsdatum genannt, sondern
lediglich festgehalten wird, der Inhaber sei im Ausstellungsjahr in einem
bestimmten Alter (z.B. zehn Jahre alt) gewesen. Bereits aufgrund der
Tazkira besteht somit eine mögliche Altersspanne von fast einem Jahr (im
Beispiel kann der Inhaber der Tazkira bereits am ersten Tag, indessen auch
erst am letzten Tag des Ausstellungsjahres das zehnte Altersjahr vollendet
haben).
D-7016/2016
Seite 11
Bezüglich der Tazkira ist zudem darauf hinzuweisen, dass amtliche Doku-
mente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inha-
bers nachzuweisen, nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB
gelten, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zu-
kommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu un-
terziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016
E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.; vgl. ferner
Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom
27. Februar 2007 E. 2).
In Afghanistan sind nur wenige Bürger im Besitz einer Geburtsurkunde, zu-
mal die Geburtenregistrierungsrate vor dem Jahr 2003 sehr tief war. 2006
sollen nur etwa vier Prozent der afghanischen Kinder im Besitz einer Ge-
burtsurkunde gewesen sein. Erst später nahm die Geburtenregistrierung
zu, so dass in einigen Provinzen mittlerweile knapp die Hälfte der unter
einjährigen Kinder registriert worden ist. Auf der Geburtsurkunde, welche
Neugeborenen ausgestellt wird, stehen Vor- und Nachname, Geburtsda-
tum, Zertifikatsnummer, Geburtsort, Geschlecht, Registrierungsdatum, Re-
gistrierungsnummer und Ausstellungsdatum (vgl. Schnellrecherche der
SFH-Länderanalyse vom 4. März 2016 zu Afghanistan: Geburtsurkunden).
Eine Handwurzelknochenanalyse kann nur beschränkt Hinweise auf das
wirkliche Alter einer Person liefern. Die vorliegend verwendete Methode
von Greulich und Pyle ist eine anerkannte Standardmethode zur Bestim-
mung des biologischen und nicht zur Bestimmung des chronologischen Al-
ters. Aufgrund einer erheblichen Streubreite (Standardabweichung) ergibt
die Altersbestimmung bei Asylbewerbern ohne dokumentiertes Alter nur
eine grobe Schätzung des biologischen Alters. Die Methode von Greulich
und Pyle basiert auf einem Normalkollektiv von weissen Knaben aus den
USA. Ethnisch bedingte Verschiebungen der Normalverteilung auf der Zeit-
achse sind bekannt, aber nur ansatzweise untersucht. Körperliche Erkran-
kungen können zu einem Abweichen der Knochenreifung von der Norm
führen (vgl. Urteil des BVGer D-3375/2016 vom 10. August 2016 E. 5.1).
5.3 Vorliegend ist der Knochenaltersbestimmung vom 22. Oktober 2015 zu
entnehmen, dass beim Beschwerdeführer die Wachstumsfugen von Spei-
che und Elle sowie der Mittelhandknochen vollständig verschlossen sind,
weshalb das Knochenalter 19 Jahre oder mehr betrage. Aufgrund der mög-
lichen Abweichung des chronologischen Alters vom Knochenalter – im Be-
richt des Arztes wird auf „eine gewisse statistische Streubreite“ hingewie-
sen –, kann aufgrund der Knochenaltersbestimmung nicht mit Sicherheit
D-7016/2016
Seite 12
auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. Der Ab-
schluss des Knochenwachstums bildet lediglich ein Indiz für die Volljährig-
keit des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer gab auf dem Personalienblatt an, er sei am (…) ge-
boren (vgl. act. A1/2). Bei der BzP sagte er, er sei (…) Jahre alt, sein Alter
sei auf der Tazkira vermerkt, die 2004 ausgestellt worden sei. Er habe auf
seinem Mobiltelefon eine Kopie dieses Dokuments (act. A7/15 S. 3). Er sei
im Alter von (…) Jahren eingeschult worden und habe (…) Jahre lang die
Schule absolviert. Er habe die (…) Klasse in seinem (…) Lebensjahr been-
det. Anschliessend sei er in den Iran gegangen, wo er zwei Jahre lang ge-
blieben sei; zuvor habe er noch einige Monate lang in Afghanistan gearbei-
tet (act. A7/15 S. 4). Er sei im Besitz einer Tazkira gewesen, die ihm an der
iranisch-türkischen Grenze zusammen mit seinen Habseligkeiten gestoh-
len worden sei. Andere Dokumente und Ausweispapiere habe er keine ge-
habt (act. A7/15 S. 6).
Der Beschwerdeführer gab bei der BzP an, es existierten neben der ab-
handengekommenen Tazkira aus dem Jahr 2004 keine weiteren Identitäts-
papiere und Dokumente. Am 4. Dezember 2015 reichte er beim SEM in-
dessen die Kopie einer Geburtsurkunde ein, was im Zusammenhang mit
seiner Angabe bei der BzP Fragen aufwirft. Des Weiteren wurde vorste-
hend dargelegt, dass nur ein kleiner Prozentsatz von afghanischen Staats-
angehörigen, die im Alter des Beschwerdeführers sind, überhaupt im Be-
sitz einer Geburtsurkunde ist. Dem eingereichten Dokument ist zu entneh-
men, dass das Kind am (…) im Spital (…)in Kabul (Dorf [D._______]) ge-
boren worden sei. Das genannte Dorf liegt aber nicht in der Provinz Kabul,
sondern in der Provinz B._______. Der Beschwerdeführer gab bei der BzP
an, er sei in der Provinz B._______ geboren worden, was auch auf der
Tazkira festgehalten wird. Des Weiteren fehlen auf dem eingereichten Do-
kument mehrere der Angaben, die gemäss allgemein zugänglichen Quel-
len (vgl. die erwähnte Schnellrecherche der SFH) vorhanden sein sollten.
Angesichts dieser Erwägungen bestehen überwiegende Zweifel an der Au-
thentizität des der eingereichten Kopie zugrundeliegenden Dokuments.
Der vom Beschwerdeführer eingereichten Kopie der im Jahr 2004 ausge-
stellten Tazkira kann entnommen werden, dass er im Ausstellungsjahr (…)
Jahre alt gewesen sei. Diese Altersangabe ist indessen angesichts der Tat-
sache, dass die Altersangaben in Tazkiras vage und wenig zuverlässig
sind, mit Zweifeln behaftet. Zudem kann Kopien von Identitätspapieren
D-7016/2016
Seite 13
kaum Beweiswert zuerkannt werden, da allfällige Manipulation am Origi-
naldokument kaum festgestellt werden können. Bereits der Tazkira im Ori-
ginal kommt angesichts der Tatsache, dass das Dokument keine Sicher-
heitsmerkmale aufweist und zahlreiche gefälschte und verfälschte Tazkiras
im Umlauf sind, nur geringer Beweiswert zu. Der Beschwerdeführer gab
bei der BzP und der Anhörung vom 12. Juli 2016 an, die Tazkira sei ihm
von Wegelagerern beziehungsweise Dieben gestohlen worden (act. A7/15
S. 6, A25/10 S. 2), wogegen er bei der Anhörung vom 6. September 2016
sagte, sie seien unterwegs von der Polizei angegriffen worden, die ihnen
alles, was sie gehabt hätten, weggenommen habe. Diese Angaben sind
nicht übereinstimmend.
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine eigenen Angaben
gemäss am 25. Oktober 2016 ausgestellte Tazkira ein. Gemäss allgemein
zugänglichen Informationen muss eine Person, die sich eine Tazkira bezie-
hungsweise ein Duplikat einer Tazkira ausstellen lassen will, immer nach
Afghanistan reisen und das Dokument dort beantragen. Die legale Be-
schaffung durch einen Verwandten, der den Antragsteller vertritt, ist nicht
möglich. Ein Verwandter könne die afghanische Gesetzgebung zwar um-
gehen, dazu seien aber sowohl gute Beziehungen als auch die Bezahlung
von Bestechungsgeldern notwendig (vgl. Schnellrecherche der SFH-Län-
deranalyse vom 11. Februar 2016 zu Afghanistan: Antrag und Ausstellung
einer Tazkira im Ausland). Angesichts der Angaben, die der Beschwerde-
führer zu seinen in Afghanistan lebenden Angehörigen machte, ist nicht
davon auszugehen, dass diese über gute Beziehungen zu in der Provinz
B._______ arbeitenden Beamten verfügen, wo die Tazkira ausgestellt wer-
den müsste. Sollte er über solche Verwandte verfügen, hätte er indessen
nicht wahrheitsgetreue Angaben zu seinem familiären Umfeld gemacht.
Des Weiteren könnte auf die Angaben, die in einem durch Bestechung er-
langten Dokument enthalten wären, nicht ohne weiteres abgestellt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der vorstehenden Erwägun-
gen davon aus, dass es sich bei der eingereichten Tazkira nicht um ein
authentisches Dokument handelt.
Die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Lebenslaufs und
seines Alters sind im Wesentlichen übereinstimmend. Allerdings machte er
geltend, er sei im Alter von (…) Jahren eingeschult worden, womit er die
Schule nicht wie angegeben bis zum (…) sondern bis zum (…) Lebensjahr
besucht hätte. Von dieser Angabe ausgehend hätte er die Volljährigkeit
auch eigenen Angaben gemäss bereits erreicht.
D-7016/2016
Seite 14
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im Rahmen einer Gesamtwür-
digung der Vorbringen des Beschwerdeführers und der bei den Akten lie-
genden Dokumente zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit volljährig ist, womit das SEM zu Recht die von
ihm geltend gemachte Minderjährigkeit als unglaubhaft einschätzte und auf
die Beiordnung einer Vertrauensperson verzichtete.
5.5 Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wird
damit begründet, dass das SEM vor der Anordnung des Wegweisungsvoll-
zugs bei unbegleiteten Minderjährigen konkrete Abklärungen bezüglich der
Betreuungs- und Unterbringungsmöglichkeiten vornehmen müsse. Da das
Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorinstanz, der Beschwerdefüh-
rer sei volljährig, teilt, musste sich diese nicht verpflichtet sehen, derartige
Abklärungen zu tätigen. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz ist demnach abzuweisen.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-7016/2016
Seite 15
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er machte bei der
Anhörung zu den Asylgründen geltend, er sei aufgrund seiner ethnischen
Zugehörigkeit von Angehörigen anderer Ethnien bisweilen beschimpft und
schikaniert worden. Auch wenn sich die allgemeine Sicherheitslage in Ka-
bul und die Situation der Hazara in den letzten Jahren verschärft bezie-
hungsweise verschlechtert hat, ist nicht davon auszugehen, Angehörige
der ethnischen Minderheit der Hazara hätten in Kabul generell mit men-
schenrechtswidriger Behandlung zu rechnen. Die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
D-7016/2016
Seite 16
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.4.1 In der Beschwerde wird bemängelt, die Vorinstanz habe sich in der
angefochtenen Verfügung nicht mit der aktuellen Sicherheitslage in Kabul
auseinandergesetzt. Sie habe auf die Schweizerische Rechtsprechung zu
Afghanistan und Kabul verwiesen, sei aber nicht auf die verschlechterte
Sicherheitslage eingegangen.
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung auf die massgebliche Recht-
sprechung verwiesen und festgehalten, dass seit dem Abzug der Interna-
tional Security Assistance Force (ISAF) im Jahr 2014 eine Zunahme von
Sicherheitsvorfällen zu beobachten sei. Trotzdem werde nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen. Diese Auffassung entspricht –
wie nachfolgend aufzuzeigen ist – der aktuellen Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts. Es steht ausser Frage, dass das SEM mit seinen
Länderspezialisten die aktuelle Situation in Afghanistan beziehungsweise
in Kabul laufend überprüft und beurteilt.
6.4.2 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesver-
waltungsgericht in BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Lan-
des eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige
humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt
als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei.
Von dieser allgemeinen Feststellung sei indes die Situation in der Haupt-
stadt Kabul (BVGE 2011/7 insbes. E. 9.9.2), sowie in den Städten Mazar-
i-Sharif (BVGE 2011/49 E. 7.3.6 und 7.3.7) und Herat (BVGE 2011/38
E. 4.3.1-4.3.3) zu unterscheiden. Der Vollzug dorthin könne als zumutbar
erachtet werden, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesun-
den Mann handle, der dort über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, das
ihn bei der Heimkehr unterstützen könne (BVGE 2011/7 E. 9.9). Das Bun-
desverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Anzahl der in Kabul verüb-
ten Anschläge, die sich vor allem gegen nationale und internationale Insti-
tutionen richten, trotz der erheblichen Präsenz von Polizei und Armee seit
der in BVGE 2011/7 publizierten Lagebeurteilung zugenommen hat. Dies
kann unter anderem auch dem auf Beschwerdeebene eingereichten Be-
D-7016/2016
Seite 17
richt der SFH-Länderanalyse vom 6. Juni 2016 zu Afghanistan (Sicher-
heitslage in der Stadt Kabul) entnommen werden. Die Hauptgefahr für die
Zivilbevölkerung besteht darin, zufällig Opfer eines gegen eine der erwähn-
ten Institutionen oder gegen eine einflussreiche Person verübten An-
schlags zu werden. Ein weiteres Sicherheitsproblem für Zivilisten stellt die
Kriminalität dar, kommt es doch auch in Kabul immer wieder zu Entführun-
gen und gewalttätigen Übergriffen. Die Lebensbedingungen in Kabul sind
für die Zivilbevölkerung wie auch im übrigen Afghanistan nicht einfach,
trotzdem sind gemäss einem Sprecher des IOM im Jahr 2016 6000 Afgha-
nen freiwillig von Europa nach Afghanistan zurückgekehrt, woraus aller-
dings nicht der Schluss gezogen werden kann, eine Rückkehr sei generell
als zumutbar zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die in
BVGE 2011/7 skizzierte Praxis in konstanter Rechtsprechung bestätigt,
weshalb sie nach wie vor Gültigkeit hat (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-
3174/2015 vom 17. November 2016, D-6799/2015 vom 1. November 2016,
E-719/2015 vom 20. Oktober 2016, D-7906/2015 vom 20. September 2016
und D-4721/2015 vom 19. September 2016).
6.4.3 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Aussagen zufolge aus der
Provinz B._______, hat allerdings vor seiner Ausreise in den Iran rund vier
Jahre in Kabul gewohnt, wo er drei Jahre lang die Schule besucht und an-
schliessend als (…) gearbeitet habe. Während seines Aufenthalts im Iran
hat er weitere Berufserfahrung auf Baustellen, vor allem als (…) sammeln
können, was ihm bei der Arbeitssuche zum Vorteil gereichen kann. Ge-
mäss den Akten ist er bei guter Gesundheit und arbeitsfähig. Es darf daher
davon ausgegangen werden, dass er über die Grundlagen verfügt, sich in
seinem Heimatland zu reintegrieren. Er wird erneut zusammen mit seiner
Mutter und den Geschwistern im gemeinsamen Haushalt leben können
und in einer Anfangsphase von ihr und den im Iran lebenden Verwandten
unterstützt werden. Das SEM hat des Weiteren auf die Möglichkeit hinge-
wiesen, ihm auf Antrag hin Rückkehrhilfe zu leisten. Es muss demnach
nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer geriete nach ei-
ner Rückkehr nach Kabul in eine seine Existenz bedrohende Situation
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als
unzumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
D-7016/2016
Seite 18
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 17. November 2016 die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat,
sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Sonja Comte, ist ein Honorar aus-
zurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung
Art. 7 ff. des Reg-lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Das Gericht legt der amtlichen Verbeiständung bei nicht-anwaltlichen Ver-
treterinnen einen Tarif von Fr. 100.– bis 150.– zugrunde. Der in der Auf-
wandliste skizzierte Aufwand von 10 Stunden und 5 Minuten erscheint an-
gemessen. Unter Ansetzung des Tarifs von Fr. 150.– ist die Rechtsbeistän-
din mit pauschal Fr. 1500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu
entschädigen.
Mit dem vorliegenden Urteil ist die mit Zwischenverfügung vom 4. Januar
2017 erfolgte Einsetzung von lic. iur. Isabelle Müller als amtliche Rechts-
beiständin ab 1. Februar 2017 hinfällig geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7016/2016
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, lic. iur. Sonja Comte, wird
zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1500.– ausge-
richtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: