B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7017/2013/mel
U r t e i l v o m 1 6 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______,
geboren (…),
Ägypten,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. November 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer erstmals am 9. März 2011 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er im Rahmen dieses Verfahrens im Wesentlichen darlegte, sich
nicht politisch betätigt zu haben,
dass er nie in ein Gerichtsverfahren verwickelt oder in Haft gewesen sei,
dass er wirtschaftliche Probleme gehabt und unter der Bürokratie gelitten
habe,
dass er sein Geld verloren und ungedeckte Schecks ausgestellt habe,
dass er sein Heimatland im Jahre 2005 verlassen und nach Aufenthalten
in Libyen und Italien in die Schweiz gelangt sei,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 31. August 2011 in An-
wendung von Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) abwies,
dass es gleichzeitig die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an-
ordnete,
dass es zur Begründung ausführte, bei den vom Beschwerdeführer für
die Ausreise aus Ägypten in erster Linie geltend gemachten wirtschaftli-
chen Gründen und schwierigen Lebensbedingungen handle es sich nicht
um ernsthafte Nachteile aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Grün-
den,
dass allfällige Untersuchungsmassnahmen wegen von ihm vor sechs
Jahren begangener Vermögensdelikte rechtstaatlich legitim und mithin
asylrechtlich ebenfalls nicht relevant wären,
dass für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft der Zeitpunkt des
Asylentscheids massgebend sei, weshalb das Vorbringen, der Beschwer-
deführer habe unter dem Regime von Hosni Mubarak gelitten, nach dem
Sturz der Regierung des ehemaligen Staatspräsidenten im Februar 2011
der Aktualität entbehre,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf die gegen diesen Entscheid er-
hobene Beschwerde mit Urteil vom 21. November 2011 nicht eintrat, da
der erhobene Kostenvorschuss nicht geleistet worden war,
dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2013 in der Schweiz ein
zweites Asylgesuch stellte,
dass er darlegte, sich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens vorerst
noch in der Schweiz und später in Frankreich und Italien aufgehalten zu
haben,
dass er seit der Ausreise aus der Schweiz nicht in sein Heimatland zu-
rückgekehrt sei,
dass er geltend machte, sich als Neunjähriger der Muslimbruderschaft
angeschlossen zu haben,
dass er als Islamist immer wieder Probleme mit anderen Parteien und Or-
ganisationen gehabt und sein Land aus diesen Gründen verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. November 2013 – eröffnet am sel-
ben Datum – auf das zweite Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG nicht eintrat und die Wegweisung samt Vollzug anordnete,
dass es den Ausreisetermin auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft fest-
setzte,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das am
9. März 2011 eingeleitete erste Asylverfahren sei rechtskräftig abge-
schlossen,
dass der Beschwerdeführer in diesem Verfahren wiederholt gefragt wor-
den sei, ob er sämtliche Asylgründe habe vorbringen können bezie-
hungsweise ob weitere Gründe gegen eine Rückkehr ins Heimatland
sprechen würden,
dass er die nun vorgebrachte Mitgliedschaft bei der Muslimbruderschaft
mit keinem Wort erwähnt habe, weshalb dieses Vorbringen als offensicht-
lich nachgeschoben und damit als unglaubhaft erscheine,
dass die Vorbringen im neuen Verfahren mithin nicht geeignet seien, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch für die allfällige Gewäh-
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rung vorübergehenden Schutzes keine Relevanz zu entfalten vermöch-
ten,
dass in Ägypten keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und keine
individuellen Vollzugshindernisse bestünden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 (Datum
der Postaufgabe) beim BFM Beschwerde erhob und die Akten am
13. Dezember 2013 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurden
(vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und ein Bleiberecht in der Schweiz beantragte,
dass auf die Beschwerdevorbringen – soweit erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur
neuen Entscheidung an das BFM zurückweist,
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen bereits ein Asylverfah-
ren durchlaufen hat und seit Abschluss des ersten nicht ins Heimatland
zurückgekehrt ist,
dass demnach die formellen Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG grundsätzlich erfüllt sind, die Anwendung dieser Gesetzesbestim-
mung aber ausserdem eine summarische materielle Prüfung der Sach-
lage voraussetzt, die sich auf die Frage beschränkt, ob Hinweise auf zwi-
schenzeitlich eingetretene Ereignisse vorliegen, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vo-
rübergehenden Schutzes relevant sind,
dass diese summarische materielle Prüfung der Vorbringen im zweiten
Asylverfahren vom BFM in korrekter Weise vorgenommen wurde,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs bezie-
hungsweise der Summarbefragung vorbrachte, der Muslimbruderschaft
anzugehören,
dass er ein solches Engagement im ersten Asylverfahren auch nicht an-
satzweise geltend gemacht hatte,
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dass er sein angebliches diesbezügliches Engagement zudem ausge-
sprochen stereotyp zu Protokoll gab und auch in diesem Lichte besehen
offensichtlich nicht von einer tatsächlich ausgeübten politischen Tätigkeit
auszugehen ist,
dass er in der Beschwerde an seinem Engagement festhält, dieses aber
mit den Hinweisen auf die allgemeine Situation vor Ort in keiner Weise zu
substanziieren vermag,
dass deshalb entgegen seinen Vorbringen nicht davon auszugehen ist, er
stehe tatsächlich auf einer Liste von gesuchten Aktivisten,
dass die beigelegten Fotos, welche anlässlich exilpolitischer Veranstal-
tungen in Italien entstanden sein sollen, offensichtlich kein relevantes po-
litisches Profil des Beschwerdeführers zu belegen vermögen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die vorstehenden Erwä-
gungen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss gelangt, es
bestehen offensichtlich keine Hinweise auf inzwischen eingetretene Er-
eignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG,
dass das BFM demnach zu Recht keine erneute Anhörung durchführte
und dem Beschwerdeführer lediglich das rechtliche Gehör im Hinblick auf
die Fällung eines Nichteintretensentscheides gewährte (vgl. Art. 36 Abs. 1
Bst. a AsylG),
dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene klarerweise kei-
ne Hinweise darzulegen vermochte, es seien seit dem Abschluss seines
vorgängigen Asylverfahrens derartige Ereignisse eingetreten,
dass das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass im Übrigen auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel zu er-
kennen sind, die den Entscheid im ersten Asylverfahren als ursprünglich
fehlerhaft erscheinen liessen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat,
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dass der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt
noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat,
dass die verfügte Wegweisung entsprechend im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1
AsylG),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder
unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmun-
gen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völ-
ker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hin-
weise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine men-
schenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerde-
führer in seinem Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass bezüglich Ägypten unter den heute bestehenden Verhältnissen nicht
von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt ge-
sprochen werden kann,
dass sodann auch keine individuellen Merkmale bestehen, welche den
Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen könnten, wo-
bei diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen werden kann,
dass unter diesen Umständen nicht davon auszugehen ist, der Beschwer-
deführer gerate vor Ort in eine existenzgefährdende Situation,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdefüh-
rers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Rei-
sepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
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heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un-
angemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Patrick Weber
Versand: