B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7017/2017
Ur t e i l vom 1 6 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt,
Advokatur & Notariat An der Aare,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 13. Oktober 2016 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum des SEM in B._______ um Asyl nach. Anlässlich der Be-
fragung zur Person vom 27. Oktober 2016, der vertieften Anhörung vom
29. Mai 2017 sowie der ergänzenden Anhörung zu den Asylgründen vom
3. Oktober 2017 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
dass ihm die Vergewaltigung eines zehnjährigen Mädchens aus seiner
Schule vorgeworfen werde. Das Mädchen sei eigentlich mit dem sexuellen
Kontakt einverstanden gewesen, später dann aber nicht mehr. Nachdem
er erfahren habe, dass er von der Polizei gesucht werde, habe er das Land
verlassen. Später, als er sich in Italien aufgehalten habe, sei ihm mitgeteilt
worden, dass das Mädchen nach dem sexuellen Kontakt schwanger ge-
worden und mehrere Monate danach im Spital verstorben sei. Darüber hin-
aus habe er erfahren, dass seine Grosseltern, bei denen er gelebt habe,
keinen Kontakt mehr zu ihm hätten haben wollen, dass der Bruder des ver-
storbenen Mädchens gedroht habe, den Beschwerdeführer umzubringen
und dass die Polizei eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet habe.
B.
Am 10. November 2016 wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer vom
Amt (…) des Kantons C._______ eine Vertrauensperson zur Seite gestellt.
C.
Am 19. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Vertrau-
ensperson von der Expertin einer kantonalen Fachstelle für sexuelle Ge-
sundheit zu der anlässlich der Befragung zur Person und der Anhörungen
geltend gemachten Vergewaltigung des zehnjährigen Mädchens befragt.
D.
Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 3. Oktober 2017 wurde dem
Beschwerdeführer zur Einschätzung der Expertin das rechtliche Gehör ge-
währt. Sodann wurde er über den Umstand in Kenntnis gesetzt, dass das
SEM bei der Rückkehr von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden
nach Guinea mit der Nichtregierungsorganisation Sabou Guinée zusam-
menarbeitet, welche den Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr
betreuen würde. Auch hierzu wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt.
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E.
Mit Verfügung vom 15. November 2017 (am 20. November 2017 eröffnet)
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
F.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 12. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er
beantragte die Aufhebung der Ziffern 3, 4 und 5 des Dispositivs des ange-
fochtenen Entscheids sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in-
folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Eventualiter sei die Sa-
che an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbei-
stand sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Eingabe lag eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des Kantons
C._______ vom 5. Dezember 2017 bei.
G.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
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rechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG, d.h. im Zusammen-
hang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Anord-
nung der Wegweisung und deren Vollzug. Die Dispositivziffern 1 (Vernei-
nen der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) sind
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
4.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde somit zu Recht ange-
ordnet.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vor-
bringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den (vgl. Art. 7 AsylG).
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5.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008,
Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Solches ist vorliegend
nicht geschehen, zumal die Asylvorbringen von der Vorinstanz für unglaub-
haft befunden worden sind und der Beschwerdeführer auf Beschwerde-
ebene daran nicht festhält. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.4 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Beschwerdeführer unter-
liegt als unbegleiteter Minderjähriger den Normen des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107).
Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden
Rechte sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG
als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6;
2009/51 E. 5.6, je m.w.H.).
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5.4.1 In Guinea herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch liegt
eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Bevölkerung als
konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (statt vieler Urteile des
BVGer D-2606/2017 vom 12. September 2017 E. 8.4.1, E-3869/2016 vom
25. Januar 2017 E. 6.3.1 oder E-7667/2015 vom 26. April 2016 E. 7.2.2).
Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen grundsätzlich als
zumutbar zu bezeichnen.
5.4.2 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist zudem der Situation unbe-
gleiteter minderjähriger Asylgesuchsteller besondere Beachtung zu schen-
ken. Die Vorinstanz ist verpflichtet, die spezifisch mit der Minderjährigkeit
verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und den individuellen Verhältnis-
sen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen. Ausserdem
hat die Vorinstanz gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG vor einer Ausschaffung einer
unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rück-
kehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahme-
einrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes ge-
währleistet (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 f. m.w.H.).
5.4.3 Der Beschwerdeführer machte im Verlauf des Asylverfahrens unter-
schiedliche Angaben zu seinem familiären Umfeld. Anlässlich der Befra-
gung zur Person gab er an, bei seiner Mutter gewohnt zu haben, welche
auch für seinen Unterhalt aufgekommen sei. Er sagte sodann aus, dass er
keine Geschwister oder Cousins habe ([…]). In dieser Befragung führte der
Beschwerdeführer aber kurz darauf aus, dass er bloss noch über (…) On-
kel in Gambia, zu (…) er jedes Jahr in die Ferien gefahren sei, und (…)
Cousin, ebenfalls in Gambia, verfüge. Seine Mutter sei bereits 2014 an
Ebola gestorben, worauf er bei der Grossmutter gelebt habe ([…]). Anläss-
lich der ersten Anhörung sagte der Beschwerdeführer aus, dass er über
(…) Onkel in Guinea und Angola verfüge, (…) davon an seinem letzten
Wohnort. Er erwähnte zudem neu einen Grossvater mütterlicherseits, bei
dem er nach dem Tod der Mutter im Jahr 2014 gelebt habe ([…]). (…) Onkel
in Gambia erwähnte er wiederum, gab aber an, (…) bloss einmal ferienhal-
ber besucht zu haben ([…]). Im Rahmen der ergänzenden Anhörung er-
wähnte der Beschwerdeführer dann nur noch (…) Onkel an seinem letzten
Wohnort ([…]). Über den Vater machte der Beschwerdeführer in den Anhö-
rungen die Angaben, dass dieser als Geschäftsmann 2010 nach Angola
gegangen und dort 2012 verstorben sei ([…]). Im Rahmen der Befragung
durch die Expertin gab der Beschwerdeführer an, dass der Vorfall mit dem
Mädchen dazu geführt habe, dass er von seiner Mutter und seinen Ge-
schwistern verstossen worden sei. Der Vater, ein Geschäftsmann, lebe
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nicht mehr bei der Familie, sondern in Burkina Faso ([…]). Als der Be-
schwerdeführer im Rahmen der ergänzenden Befragung auf diese wider-
sprüchlichen Aussagen betreffend familiärer Situation angesprochen
wurde, führte er dazu aus, dass ihn die Expertin wohl nicht gut verstanden
habe ([…]). Anzeichen, dass dem so gewesen sein könnte, gehen aus der
Gesprächsnotiz der Expertin jedoch nicht hervor ([…]). Somit geht auch
das Argument in der Beschwerde fehl, dass allfällige offene Fragestellun-
gen darauf zurückzuführen seien, dass der Beschwerdeführer nur die je-
weils ihm gestellten Fragen beantwortet habe, da die Antworten selbst be-
reits widersprüchlich sind. Angesichts der oben ausgeführten Widersprü-
che ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Aussagen des Beschwerde-
führers hinsichtlich seines familiären und sozialen Umfelds nicht glaubhaft
sind.
Aufgrund der obigen Erwägung und des Umstands, dass der Beschwerde-
führer keine Identitätspapiere eingereicht hat, stehen seine Identität, sein
Alter und seine genaue Herkunft nicht zweifelsfrei fest. Dem Gericht ist es
demnach nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönli-
chen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung – auch in Bezug auf die im Rahmen des
Kindeswohls spezifisch zu berücksichtigenden Aspekte – zu äussern, was
aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraus-
setzung ist. Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes
wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungs-
pflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwir-
kungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übri-
gen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sa-
che der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshinder-
nissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person durch Nichtabgabe
rechtsgenüglicher Identitätspapiere und unglaubhafte Aussagen eine ver-
nünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert.
Auch der unbegleitete Minderjährige hat – unter einzelfallgerechter Berück-
sichtigung des jeweiligen Alters – die Pflicht, an der Feststellung des er-
heblichen Sachverhalts mitzuwirken. Bei pflichtwidriger Unterlassung hat
er die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des
Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen zu tragen.
Somit ist im vorliegenden Fall insbesondere auch zu berücksichtigen, dass
der Beschwerdeführer, zur Zeit des Gesuches sechzehn-, mittlerweile be-
reits siebzehnjährig ist und in knapp einem halben Jahr volljährig wird. So-
dann zeichnet er sich durch eine nicht geringe Selbständigkeit aus, wie die
Bewerkstelligung der weiten Reise in die Schweiz zeigt. Angesichts der
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vorstehenden Ausführungen ist in Bestätigung der Vorinstanz davon aus-
zugehen, er habe es pflichtwidrig unterlassen, bei der Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Er hat deshalb die Folgen
seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren
persönlichen Verhältnisse zu tragen, indem vermutungsweise davon aus-
zugehen ist, es würden auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Guinea schliessen lassen (vgl.
für das Ganze Urteil des BVGer D-8108/2009 vom 5. Juli 2010 E. 6.2.2).
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz mit der Nichtregie-
rungsorganisation Sabou Guinée zusammenarbeitet. Diese würde den Be-
schwerdeführer im Fall einer Rückkehr unterstützen und vor Ort die Fami-
lienvereinigung organisieren bzw. eine geeignete Pflegefamilie suchen,
falls eine Familienvereinigung nicht möglich oder nicht angebracht wäre.
Unter Würdigung aller Umstände ist der Wegweisungsvollzug nach Guinea
auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls als zumutbar zu erachten,
zumal der Beschwerdeführer gesund ist, in Guinea sozialisiert worden ist
und dort sieben Jahre die Schule besucht hat. Nach dem Gesagten geht
auch die in der Beschwerde vorgebrachte Rüge fehl, die Vorinstanz habe
den Sachverhalt nicht korrekt und vollständig erstellt und damit ihre Be-
gründungspflicht verletzt. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorin-
stanz besteht daher kein Anlass.
5.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Ver-
tretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
7.
Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss Art. 65 Abs. 1
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VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Be-
gehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint.
Aussichtslos ist eine Beschwerde, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft be-
zeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475). Für die Beurteilung der
Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen.
Aufgrund obiger Erwägungen war die eingereichte Beschwerde von vorn-
herein als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab-
zuweisen ist. Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) mangels Erfüllens der Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. Mit dem Direktent-
scheid ist das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos geworden.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechts-
verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: