B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7018/2014
U r t e i l v o m 11 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren [...],
und deren Kinder
B._______, geboren [...],
und C._______, geboren [...],
Syrien,
vertreten durch Elisa Carandina Oetiker,
Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
[...],
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. November 2014
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin (Mutter), eine syrische Staatsangehörige
kurdischer Ethnie mit letztem heimatlichem Wohnsitz in Aleppo, mit ihren
beiden Kindern am 9. August 2014 unkontrolliert in die Schweiz einreiste
und am 20. August 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel für
sich und ihre Kinder Asylgesuche stellte,
dass die Beschwerdeführerin am 29. August 2014 summarisch zu ihren
Asylgründen befragt wurde,
dass sie und ihre Kinder anschliessend für die Dauer des Verfahrens dem
Kanton Basel-Stadt zugewiesen wurden,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung unter anderem
zu Protokoll gab, sie sei am 21. Februar 2014 mit ihren Kindern aus Syri-
en in Richtung Türkei ausgereist, von wo sie nach Bulgarien gelangt sei-
en,
dass sie weiterhin angab, sie habe in Bulgarien im Februar 2014 ein
Asylgesuch gestellt, das positiv entschieden worden sei, und am 8. Juli
2014 habe sie von den bulgarischen Behörden einen "Pass" erhalten,
dass sie ferner ausführte, ihr Ziel sei eigentlich die Schweiz gewesen, wo
ihre Schwester lebe,
dass sie auf die Frage, was gegen einen allfälligen Vollzug der Wegwei-
sung nach Bulgarien sprechen würde, zu Protokoll gab, in Bulgarien wer-
de man schlecht behandelt, und es herrsche Armut,
dass das BFM am 17. September 2014 an die für die Durchführung der
Dublin-Bestimmungen zuständige bulgarische Behörde die Mitteilung
richtete, gestützt auf die Regeln des Gemeinsamen Europäischen Asyl-
systems werde Bulgarien als zur Durchführung der Asylverfahren bezüg-
lich der Beschwerdeführenden zuständig erachtet,
dass die betreffende bulgarische Behörde dem BFM am 2. Oktober 2014
mitteilte, der Übernahme der Beschwerdeführenden im Rahmen der Dub-
lin-Bestimmungen könne insofern nicht zugestimmt werden, als den ge-
nannten Personen mit Entscheid vom 12. Mai 2014 in Bulgarien der
Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei, weshalb für eine Anfrage betref-
fend Übernahme eine andere bulgarische Behörde zuständig sei,
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dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom
13. Oktober 2014 mitteilte, es werde beabsichtigt, gestützt auf Art. 31a
Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf ihre Asylgesuche
nicht einzutreten und sie nach Bulgarien wegzuweisen, und ihnen hierzu
das rechtliche Gehör erteilte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das BFM vom 28. Oktober
im Wesentlichen geltend machte, ihre einzige Verwandte, die sich nicht
auf der Flucht befinde, sei ihre in der Schweiz wohnhafte Schwester, und
sie habe von Anfang an die Absicht gehabt, sich hierhin zu begeben,
dass sie weiter ausführte, sie habe deshalb gar nicht beabsichtigt, in Bul-
garien ein Asylgesuch zu stellen, sei aber von der dortigen Polizei dazu
aufgefordert worden, beziehungsweise sie habe dies getan, weil ihre jün-
gere Tochter Mira dringend eine medizinische Behandlung benötigt habe,
dass ihre Tochter Mira an einer Laktose-Intoleranz leide und in Bulgarien
wegen des schlechten Essens sehr krank geworden sei,
dass sie in Bulgarien keinerlei Unterstützung habe, mit ihren Kindern
menschenunwürdig behandelt worden sei und die medizinische Versor-
gung ihrer jüngeren Tochter nicht gewährleistet sei,
dass das BFM am 30. Oktober 2014 die zuständige bulgarische Behörde
um Rückübernahme der Beschwerdeführenden ersuchte,
dass die zuständige bulgarische Behörde dem BFM mit Schreiben vom
4. November 2014 mitteilte, dem Ersuchen um Rückübernahme werde
zugestimmt,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. November 2014 (Datum der Eröff-
nung: 24. November 2014) gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, deren Wegwei-
sung nach Bulgarien sowie den Vollzug anordnete und sie anwies, die
Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung
zu verlassen,
dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Eingabe ihrer
Rechtsvertreterin vom 1. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsge-
richt anfochten,
dass sie dabei hauptsächlich beantragten, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben, soweit mit ihr der Vollzug der Wegweisung angeordnet wor-
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den sei, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen, und es sei
das Bundesamt anzuweisen, den weiteren Aufenthalt der Beschwerde-
führenden gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln,
dass sie in prozessualer Hinsicht ausserdem beantragten, die Vorinstanz
sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, und es sei ihnen
die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu
gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Dezember 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet,
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht – mit einer vorliegend nicht zutref-
fenden Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung haben, womit sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wird,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es
das BFM gestützt auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen
(vgl. Art. 31a Abs. 1 und 3 AsylG) ablehnt, das Asylgesuch auf seine Be-
gründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungszuständigkeit der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das Bun-
desamt zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9
E. 5),
dass sich die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiel-
len Prüfung enthält, sie die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1),
dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel
nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie
sich vorher aufgehalten haben (vgl. auch aArt. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass die genannte gesetzliche Regelung mit der Änderung des AsylG
vom 14. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Februar 2014, dahingehend
geändert wurde, dass nunmehr auch dann ein Nichteintretensentscheid
zu erfolgen hat, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person en-
ge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (vgl. für
die aufgehobene Bestimmung aArt. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht gestützt auf
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführen-
den nicht eingetreten ist,
dass unbestrittenermassen feststeht, dass die Beschwerdeführenden mit
Entscheid der zuständigen bulgarischen Behörde vom 12. Mai 2014 in
Bulgarien als Flüchtlinge anerkannt und mit dem entsprechenden
Rechtsstatus versehen worden sind,
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dass es sich bei Bulgarien gemäss Beschluss des Bundesrates vom
14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008; zuletzt bestätigt im
Juni 2014) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG handelt,
dass die zuständige bulgarische Behörde der Rückübernahme der Be-
schwerdeführenden mit Schreiben vom 4. November 2014 ausdrücklich
zugestimmt hat,
dass damit die Voraussetzungen zum Erlass eines Nichteintretensent-
scheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben sind,
dass das BFM somit zu Recht gestützt auf diese Bestimmung auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR
142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass im vorliegenden Fall durch das BFM einzig ein Vollzug der Wegwei-
sung nach Bulgarien angeordnet wurde und vom Gericht einer Prüfung zu
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unterziehen ist, nicht aber ein solcher in den Heimatstaat der Beschwer-
deführenden,
dass Bulgarien Vertragsstaat der EMRK, der FK sowie des Zusatzproto-
kolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist,
dass den Beschwerdeführenden als anerkannte Flüchtlinge alle Rechte
aus der FK zukommen und keine konkreten Hinweise darauf bestehen,
dass Bulgarien sich als Vertragsstaat dieses Abkommens nicht an seine
entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde,
dass mit der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, das Flüchtlings-
hochkommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) habe in einem Be-
richt vom April 2014 zur Situation Asylsuchender in Bulgarien zwar gewis-
se Fortschritte festgestellt, dabei aber auf nach wie vor bestehende Prob-
leme bezüglich der Behandlung von Asylsuchenden und anerkannten
Flüchtlingen in diesem Land hingewiesen,
dass mit der Beschwerdeschrift weiter – wie bereits im vorinstanzlichen
Verfahren – vorgebracht wird, die Beschwerdeführenden hätten in Bulga-
rien keine menschenwürdigen Aufenthaltsbedingungen angetroffen, und
insbesondere sei ihre medizinische Versorgung nicht gewährleistet, womit
sie die vom UNHCR festgestellten Mängel am eigenen Leib erfahren hät-
ten,
dass zwar einem Bericht des UNHCR vom Januar 2014 zu entnehmen
ist, dass zu jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende und im Asylverfahren bestanden,
dass indes gemäss einem nachfolgenden Bericht des UNHCR vom April
2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulga-
ria) wesentliche Fortschritte bei den Aufnahme- und Lebensbedingungen
festgestellt wurden (Zugang zu Informationen in den Aufnahmezentren,
primäre medizinische Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern
während der Registrierung und des Asylverfahrens, beheizte Räumlich-
keiten, separate Einrichtungen für Männer und Frauen, monatliche finan-
zielle Unterstützung) und weitere geplante oder bereits sich in Realisation
befindliche Verbesserungen aufgezeigt werden,
dass das UNHCR im erwähnten Bericht zum Schluss gelangte, dass sich
seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen
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von Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen, nicht länger aufrechter-
halten lasse,
dass die Beschwerdeführenden sich im Übrigen nicht im Status von Asyl-
suchenden befinden, sondern durch Bulgarien als Flüchtlinge anerkannt
worden sind,
dass in Bezug auf die Situation von anerkannten Flüchtlingen in Bulgarien
im erwähnten Bericht des UNHCR vom April 2014 zwar insofern von ge-
wissen Unzulänglichkeiten die Rede ist (a.a.O., S. 12), als ein staatliches
Integrationsprogramm für Flüchtlinge erst in Ausarbeitung begriffen sei,
eine Wartezeit von bis zu zwei Monaten für die Aufnahme in das nationale
Krankenversicherungssystem bestehen könne, angesichts der allgemei-
nen ökonomischen Situation der Zugang zum Arbeits- und freien Woh-
nungsmarkt erschwert sein könne sowie ein Mangel an Förderungsmass-
nahmen bestehe, welche die Einschulung von Kindern erleichtern wür-
den,
dass die vom UNHCR festgestellten Probleme, welchen anerkannte
Flüchtlinge in Bulgarien begegnen können, jedoch zum heutigen Zeit-
punkt weder die Zulässigkeit noch die Zumutbarkeit des Vollzugs in die-
sen Staat generell in Frage zu stellen vermögen,
dass weder die in Bulgarien herrschende allgemeine Lage noch sonstige
Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen,
auch wenn die Beschwerdeführenden angeben, sie seien dort in keiner
Art und Weise unterstützt beziehungsweise sich selber überlassen wor-
den,
dass auch keine konkreten Hinweise gegeben sind, die Beschwerdefüh-
renden hätten in Bulgarien keinen ausreichenden Zugang zur Gesund-
heitsversorgung, zumal die jüngere Tochter Mira gemäss Angaben in der
Beschwerdeschrift im April 2014 während einer Woche in Spitalpflege
war,
dass, nachdem den Beschwerdeführenden bereits am 12. Mai 2014 in
Bulgarien der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, auch nicht anzunehmen
ist, sie würden zum heutigen Zeitpunkt den vom UNHCR erwähnten
Schwierigkeiten bei der Aufnahme in das nationale Krankenversiche-
rungssystem begegnen,
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dass angesichts der geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkei-
ten der jüngeren Tochter Mira, einer Laktose-Intoleranz und damit zu-
sammenhängenden, nicht näher benannten Darmproblemen, offensicht-
lich nicht von einer allfälligen Unzumutbarkeit der Überstellung der Be-
schwerdeführenden nach Bulgarien aus medizinischen Gründen gespro-
chen werden kann,
dass vielmehr davon auszugehen ist, dass den Beschwerdeführenden ei-
ne entsprechende medizinische Unterstützung im Bedarfsfall – und so-
fern die Beschwerdeführerin (Mutter) um diese tatsächlich nachsucht – in
Bulgarien auch künftig zuteil werden wird,
dass die Beschwerdeführenden somit insgesamt keine konkreten Hinwei-
se für die Annahme dargetan haben, in Bulgarien würden ihnen dauerhaft
die ihnen aufgrund ihres Flüchtlingsstatus zustehenden minimalen Le-
bensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden
Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden
wenden und ihre Ansprüche auf dem Rechtsweg einfordern könnten,
dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung der Beschwerde-
führenden nach Bulgarien somit zulässig, zumutbar und möglich ist,
dass folglich die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht
fällt,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als
von vornherein aussichtslos erwiesen hat,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Kosten von
Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: