Abtei lung IV
D-70/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...), Irak,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl,
Anlaufstelle Baselland, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2007 / (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-70/2008
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat im September 2003 auf dem Landweg in Richtung Türkei.
Nach einem Aufenthalt von etwa 20 Tagen in Istanbul gelangte er über
ihm unbekannte Länder am 13. Oktober 2003 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz. Gleichentags suchte er in Basel um
Asyl nach. Am 16. Oktober 2003 wurde er in der dortigen Empfangs-
stelle zu seinem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen be-
fragt und am 28. Januar 2004 durch die zuständige Behörde des Kan-
tons B._______, dem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen
wurde, ausführlich zu den Asylgründen angehört. Das Bundesamt ver-
zichtete auf eine ergänzende Anhörung.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei iraki-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus C._______ in der
Provinz Erbil - wo er von Geburt an bis zu seiner Ausreise im Herbst.
2003 gelebt habe - und gehöre dem Stamm der D._______ an. Anfang
der 80er Jahre sei sein Onkel wegen Landstreitigkeiten von
Angehörigen des E._______-Stammes erschossen worden. Im
Gegenzug hätten einige Jahre später Angehörige der D._______ einen
Angehörigen des E._______-Stammes getötet. In der Folge hätten die
beiden Stämme temporär eine Lösung ihrer Landstreitigkeiten
gefunden. Im Jahr 2001 sei sein Vater jedoch auf dem Weg zum Basar
von Angehörigen des E._______-Stammes auf offener Strasse
erschossen worden. Im Jahr 2003 hätten Angehörige des E._______-
Stammes eine Handgranate in sein Haus geworfen, wodurch er
Verletzungen am Kopf und am Hals erlitten habe. Trotzdem hätten sich
die Behörden der Kurdistan Democratic Party (KDP) geweigert,
polizeiliche Massahmen einzuleiten, weil es sich gemäss ihrer Ansicht
um eine private Angelegenheit gehandelt habe. Da er nicht dasselbe
Schicksal wie sein Vater habe erleiden wollen, habe er seinen
Heimatstaat ein paar Monate nach dem Vorfall verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2004 stellte das damals zuständige
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzei-
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tig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im
Wesentlichen aus, die geltend gemachten Vorbringen seien asylrecht-
lich nicht relevant.
C.
Mit Beschluss 20. Dezember 2005 schrieb die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die am 14. Oktober
2004 betreffend den Vollzug der Wegweisung erhobene Beschwerde
als gegenstandlos geworden ab, nachdem das nunmehr zuständige
BFM mit Verfügung vom 13. Dezember 2005 in teilweiser Wiedererwä-
gung seiner Verfügung vom 1. Oktober 2004 deren Dispositivziffern 4
und 5 aufgehoben, infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet und die
ARK im Rahmen des Instruktionsverfahrens mit Zwischenverfügung
vom 21. Oktober 2004 festgestellt hatte, dass die Verfügung des BFM
betreffend die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft in
Rechtskraft erwachsen sei.
II.
D.
Mit Schreiben vom 19. September 2007 teilte das BFM dem Beschwer-
deführer mit, es habe nach einer umfassenden Analyse der Sicher-
heits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regio-
nalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und
Sulaymanyia beschlossen, eine Anpassung der Wegweisungspraxis an
die aktuellen Verhältnisse vorzunehmen. In diesen Provinzen herrsche
keine Situation allgemeiner Gewalt mehr. Der Wegweisungsvollzug sei
daher grundsätzlich zumutbar. Gemäss seinen Angaben bei der Einrei-
chung des Asylgesuchs stamme der Beschwerdeführer aus
C._______ in der Provinz Erbil, wo er seine gesamte Kindheit und
Jugendzeit verbracht und gewohnt habe. Da auch seine Mutter und
Geschwister in C._______ lebten, verfüge er in der Provinz Erbil über
ein gutes Beziehungsnetz. Angesichts dessen erwäge das BFM, seine
Verfügung aufzuheben. Dazu wurde dem Beschwerdeführer eine Frist
zur Stellungnahme gesetzt.
E.
In seiner nach Fristerstreckung erfolgten Stellungnahme vom 31. Okto-
ber 2007 beantragte der Beschwerdeführer, es sei von einer Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. Zum einen widerspreche
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die Beurteilung der Lage im Nordirak durch die Schweizerische
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. Juni 2007 derjenigen des BFM. Zum
andern diagnostiziere ein gleichzeitig eingereichter ärztlicher Bericht
vom 24. Oktober 2007 bei ihm chronische Lumbalgie, reaktive
Depression, Helicobacter Pylori Positivität und Dyspepsie; neben der
aktuellen antibiotischen Therapie brauche er voraussichtlich eine
Langzeittherapie mit Protonenpumpenhemmer. In Anbetracht der
gemäss SFH sehr eingeschränkten medizinischen Versorgung im
Nordirak könne er nicht damit rechnen, dort die erforderliche
Behandlung zu erhalten, da namentlich die Medikamente kaum oder
nur sehr schwer erhältlich sein dürften. Laut ärztlicher Einschätzung
ziehe dies eine schlechte Prognose und damit eine konkrete
Gefährdung nach sich. Diese würde noch dadurch verschärft, dass
seine Arbeitsfähigkeit krankheitsbedingt stark eingeschränkt sei,
wodurch die Existenzsicherung trotz allenfalls möglicher
verwandtschaftlicher Unterstützung de facto verunmöglicht werde.
Gesamthaft gesehen würde er im Falle einer Wegweisung in eine
existenzbedrohende Situation geraten, weshalb sich der
Wegweisungsvollzug nach wie vor als nicht zumutbar erweise.
F.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 - eröffnet am 7. Dezember 2007
- hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf
und setzte ihm eine Frist bis zum 30. Januar 2008 zur Ausreise aus
der Schweiz. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, da
er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz
der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht angewendet werden. Ferner
ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Be-
schwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
Aufgrund der allgemeinen Menschenrechtssituation in den drei ge-
nannten nordirakischen Provinzen sei die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme beziehungsweise der Vollzug der Wegweisung im Sinne der
völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten. Aus huma-
nitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, werde auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet,
wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine kon-
krete Gefährdung darstelle. Eine solche Gefährdung könne angesichts
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der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die
sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner
Gewalt kennzeichne, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie
beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung,
angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, Bbl 1990 II 668). In den drei von der
kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen
Dohuk, Erbil und Sulaymanyia herrsche aufgrund der Sicherheits- und
Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt. Der
Wegweisungsvollzug in diese drei Provinzen sei daher grundsätzlich
zumutbar. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende
Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhalten und in einer
dieser drei Provinzen über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen
würden. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und September 2007
rund 500 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien,
davon 84% in den Nordirak, unterstreiche die Feststellungen zur
Situation in der Region. Sodann gehe aus dem eingereichten
Arztbericht keine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers hervor.
Dieser leide an Rückenschmerzen ohne klaren Befund sowie einem
Befall der Magenschleimhaut mit einem Bakterium. Die Behandlung
des Bakteriums mit einem Antibiotika dauere normalerweise einige
Wochen und sei in den meisten Fällen erfolgreich. Die geschilderten
Krankheiten benötigten somit keine spezialisierte medizinische
Nachbehandlung im Herkunftsland. Allgemeine Schmerzmittel und
Medikamente gegen Magenübersäuerung sollten im Nordirak ohne
grössere Probleme erhältlich sein. Gemäss Aussagen der World
Health Organization (WHO) sei die Versorgung der Bevölkerung mit
Medikamenten gegen alltägliche Erkrankungen ausreichend und die
Medikamente könnten zu erschwinglichen Preisen bezogen werden.
Eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund von
ungenügenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten sowie
fehlenden Medikamenten sei entgegen der Annahme in dessen
Stellungnahme nicht ersichtlich; darüber hinaus könnten dem
Beschwerdeführer im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe die
oben erwähnten Medikamente in ausreichender Menge mitgegeben
werden. Zudem würden auch keine individuellen Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. So sei der
Beschwerdeführer im Alter von 19 Jahren (gemäss seinen
Altersangaben) in die Schweiz gereist. Er habe den grössten Teil
seines Lebens, insbesondere die prägenden Kinder- und Jugendjahre,
in der Provinz Erbil verbracht. Damit sei er mit Sprache, Kultur,
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Lebens- und Arbeitsweise in seiner Herkunftsregion bestens vertraut.
Mithin sollte er auch durchaus in der Lage sein, nach erfolgter
Rückkehr an seinen Herkunftsort im Irak die Basis für eine
wirtschaftliche Existenz schaffen zu können. Auch verfüge er mit
Familienangehörigen, welche nach wie vor in der Provinz Erbil leben
würden, über ein soziales Beziehungsnetz, das ihm zumindest in der
Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen könne. Zwar sei im
ursprünglichen Asylentscheid vermerkt worden, der Beschwerdeführer
könne sich einer Gefährdung auf Grund von privaten Fehden durch
Wahl eines anderen Wohnsitzes entziehen. Demgegenüber habe er in
seiner Stellungnahme keine diesbezüglichen Schwierigkeiten mehr
geltend gemacht und seine Verwandten wohnten offensichtlich
weiterhin im angestammten Gebiet. Es sei daher von auszugehen,
dass er von seinem Beziehungsnetz profitieren könne. Überdies
könnte er bei fristgemässer Ausreise vom Angebot der Rückkehrhilfe
Gebrauch machen, welche ihm die Reintegration im Heimatland
erleichtern dürfte. Aus den Akten gingen schliesslich keinerlei
Hinweise hervor, dass er in aussergewöhnlicher Weise in der Schweiz
integriert sei oder eine besonders enge Beziehung zur Schweiz
pflegen würde. Damit sei der Vollzug der Wegweisung heute zulässig,
möglich und zumutbar, so dass die vorläufige Aufnahme gestützt auf
Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121)
aufzuheben sei.
G.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2008 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter, es sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und auf eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu verzichten.
In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragt. Auf die Begründung wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2008 wurde dem Beschwerde-
führer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten könne. Zudem wurde das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege mangels Nachweises der prozessualen Be-
dürftigkeit abgewiesen und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezah-
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lung eines Kostenvorschusses gesetzt. Dieser wurde am 18. Januar
2008 fristgerecht geleistet.
I.
Mit Vernehmlassung vom 8. April 2008 beantragte das Bundesamt die
Abweisung der Beschwerde. In den den drei nordirakischen Provinzen
Dohuk, Erbil und Sulaymanyia herrsche keine Situation allgemeiner
Gewalt. Die dortige Sicherheitslage sei stabil, auch wenn sie von der
unsicheren Lage im Zentral- und Südirak abhängig bleibe. Es bestün-
den mehrere direkte Flugverbindungen aus dem Ausland in den Nordi-
rak, so dass Rückkehrende nicht via den Zentralirak reisen müssten.
Dass solche vorher nicht bestanden hatten und den Betroffenen eine
Rückreise via Bagdad und dann auf dem Landweg in den Norden nicht
habe zugemutet werden können, sei einer der Hauptgründe für die ge-
nerellen vorläufigen Aufnahmen abgewiesener irakischer Asylsuchen-
der gewesen. Sodann teilten sechs weitere europäische Staaten die
Einschätzung des Bundesamtes, wonach der Vollzug der Wegweisung
in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei. Auch
wenn die Gefahr bestehe, dass die Türkei im Grenzgebiet des Nordi-
raks militärisch interveniere, sei daraus keine individuelle Gefährdung
des Beschwerdeführers ersichtlich. Die Türkei bezwecke mit dem Trup-
penaufmarsch eine Bekämpfung der Aktivitäten der PKK, nicht eine In-
tervention gegen die nordirakischen Kurden. Demnach würden sich
aus der türkischen Militärpräsenz an der Grenze zum Nordirak keine
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben.
Auch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Natio-
nen (UNHCR) stelle sich nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in
die genannten Provinzen. Im Zusammenhang mit dem von ihm emp-
fohlenen „differentiated approach“ weise es darauf hin, dass auf die
Rückführung von „vulnerable groups“ (namentlich allein erziehende
Frauen und Kranke) verzichtet werden solle. Diesem Anliegen trage
das BFM mit seiner aktuellen Wegweisungspraxis und der Einzelfall-
prüfung allfälliger individueller Vollzugshindernisse Rechnung.
Schliesslich habe die Einzelfallprüfung vorliegend keine individuellen
Vollzugshindernisse ergeben. Beim Beschwerdeführer handle es sich
um einen jungen, ledigen und abgesehen von gewissen Rücken- und
Magenbeschwerden generell gesunden Mann mit Berufserfahrung und
einem sozialen Netz in der Heimatregion.
Seite 7
D-70/2008
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In der Rechtsmitteleingabe bezieht sich der Beschwerdeführer auf die
Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2007 (vgl.
Sachverhalt, Bst. E). Zudem kontrastiere die Beurteilung der allgemei-
nen Lage im Nordirak durch das BFM mit der Einschätzung durch an-
dere Organisationen (SFH, European Council on Refugees and Exiles
[ECRE] und UNHCR). Zur prekären allgemeinen Situation im Nordirak
komme die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers, wo-
durch dessen Situation verschärft werde. In diesem Lichte erweise
sich dessen Wegweisung nach wie vor als unzumutbar.
4.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes
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vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) umschrieben. Vor dem 1. Januar 2008 wurde die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch Art. 14b Abs. 2 aANAG
geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben
wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat
sich an den Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert.
5.
5.1 Das Bundesamt regelt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufi-
ge Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht
zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Gemäss Art. 84 Abs. 1
AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufi-
gen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gege-
ben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG).
5.2 Vorab ergibt eine Überprüfung der Akten, dass sich die Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis als zutreffend erwei-
sen (vgl. Sachverhalt, Bst. F). Zudem ist daran zu erinnern, dass sich
der Beschwerdeführer nicht mehr auf die im Asylverfahren im Zusam-
menhang mit einer Stammesfehde geltend gemachte Verfolgung be-
zieht.
5.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Dritt-
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.3.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG res-
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pektive Art. 1A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Verfügung
vom 1. Oktober 2004 rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur An-
wendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist daher unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen
Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall der Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
5.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in einem in BVGE 2008/5
publizierten Urteil aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuel-
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len Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulay-
manyia zum Schluss gekommen, dass in diesen drei kurdischen Pro-
vinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige
Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dort-
hin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Region ist
zudem mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten er-
reichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via
Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt
heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten
Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvoll-
zugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische
Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und
dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen ver-
fügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit
Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs demgegenüber grosse Zurück-
haltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8).
Das UNHCR spricht sich nicht generell gegen Wegweisungen in die
betreffenden nordirakischen Provinzen aus. Es empfiehlt eine individu-
elle Prüfung jedes einzelnen Falles (UNHCR's Eligibility Guidelines for
Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers,
August 2007, S. 131; s. auch UNHCR, Governorate Assessment Re-
port - Suleimaniya Governorate, September 2007). Diesem Anliegen
wird mit der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshin-
dernisse Rechnung getragen.
5.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der nordirakischen Provinz
Erbil, wo er bis zu seiner Ausreise im Alter von 19 Jahren gelebt hat.
Er ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Auch sind
seine nächsten Familienangehörigen (Mutter und Geschwister) nach
wie vor in seiner Herkunftsprovinz beziehungsweise an seinem Hei-
matort wohnhaft. Aufgrund der Tatsache, dass er über mehrere enge
Verwandte vor Ort verfügt, kann von einem tragfähigen, breiten Bezie-
hungsnetz in der Herkunftsregion ausgegangen werden. Gemäss eige-
nen Angaben hat er nie eine Schule besucht. Trotzdem war er dort als
Automechaniker in seiner eigenen Werkstatt erwerbstätig, wobei seine
wirtschaftliche Situation gut gewesen sei. Zudem konnte er während
seines Aufenthalts in der Schweiz in weiteren Branchen Erwerbserfah-
rung sammeln, die ihm bei einer Rückkehr zugute kommen dürfte. An-
gesichts des noch relativ jungen Alters des Beschwerdeführers und
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seiner Erwerbserfahrung ist davon auszugehen, dass er sich in seiner
Heimat in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Was die
gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers anbelangt, ist auf
die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des
BFM hinzuweisen, welche sich als zutreffend erweisen (vgl.
Sachverhalt, Bst. F). Eine allfällige Rückkehrhilfe der Schweiz dürfte
ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern.
Zum sinngemässen Einwand des Beschwerdeführers, ein Wegwei-
sungsvollzug sei angesichts seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz
unangemessen und unverhältnismässig, ist festzuhalten, dass der Fra-
ge der Integration in der Schweiz bei der Prüfung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in der Regel nur untergeordnete Bedeutung
zukommen kann. Mit der Revision des Asylgesetzes und dem Wegfall
der Prüfung des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Not-
lage (Art. 44 Abs. 3 aAsylG) ist zudem die entsprechende Rechtspre-
chung der ARK im vorliegenden Zusammenhang hinfällig geworden.
Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerde-
führer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbe-
drohende Situation. Insbesondere lässt sich auch aus der türkischen
Militärpräsenz im Grenzgebiet, welche die Aktivitäten der dortigen
PKK-Kämpfer und nicht die nordirakischen Kurden im Visier hat, keine
individuelle Gefährdung ableiten.
5.4.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der
Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in in-
dividueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
5.5 Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der
Vollzug der Wegweisung möglich ist. Es bestehen gemäss aktuellen
Abklärungen der Asylbehörden direkte Flugverbindungen zwischen
Europa und dem Nordirak (z.B. zurzeit von Wien nach Erbil [Austrian
Airlines] oder nach Sulaymanyia [Mesopotamia Air]). Die Beschaffung
der für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente obliegt dem Be-
schwerdeführer (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist
somit auch als möglich zu bezeichnen.
5.6
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Seite 12
D-70/2008
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Sie sind mit dem vom Beschwerdeführer am 18. Januar 2008 in glei-
cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-70/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N 457 271 (per Kurier; in Kopie)
- (...) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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