Abtei lung IV
D-70/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren ..., Kamerun,
vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-70/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 9. September 2007. Am 10. September 2007 kam er mit
dem Flugzeug am Flughafen ... an und ersuchte am 11. Septem-
ber 2007 um Asyl. Gleichentags verweigerte ihm das BFM vorläufig
die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer des wei teren
Asylverfahrens den Transitbereich des Flughafens ... als Aufenthaltsort
zu. Dort wurde er am 15. September 2007 von der Flughafenpolizei zu
den Personalien und dem Reiseweg und am 19. September 2007
durch den Dienst Flughafenverfahren des BFM zu seinen Asylgründen
befragt. Mit Verfügung des BFM vom 24. September 2007 wurde ihm
die Einreise in die Schweiz bewilligt. Am 1. Oktober 2007 wurde er
summarisch befragt und am 12. Oktober 2007 einlässlich zu seinen
Asylgründen angehört. Am 15. Oktober 2007 wurde er für die Dauer
des Asylverfahrens dem Kanton ... zugewiesen.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen gel -
tend, er sei seit 1996 Mitglied des Southern Cameroon National Coun-
cil (SCNC) und von 1998 bis 2000 dort als Sekretär zur Verteilung der
Traktate zuständig gewesen. Anlässlich der Präsidentschaftswahlen
vom 22. Juli 2007 habe er Flugblätter verteilt, auf denen die englisch-
sprachige Bevölkerung aufgerufen worden sei, nicht zu wählen. Als
Folge davon sei er noch am gleichen Tag in Limbe verhaftet worden.
Während der Haft sei er misshandelt worden. Nach sechs Tagen sei er
dank der Intervention seines Anwaltes freigekommen. Da er danach
immer noch bedroht und aufgefordert worden sei, die Namen seiner
Mitstreiter anzugeben, habe er sich bei einem Freund in Buea ver-
steckt. Am 2. September 2007 habe er an einem Friedenstreffen des
SCNC in Limbe teilgenommen. Auf dem Heimweg sei er in einem Su-
permarkt erneut verhaftet worden. Drei englischsprachige, hochrangi-
ge Polizisten hätten ihm am 7. September 2007 aus Mitleid zur Flucht
verholfen. Sein Anwalt habe ihn gleichentags nach Yaoundé in ein Ho-
tel gebracht, wo er ihm am 9. September 2007 einen kanadischen
Pass und ein Flugticket auf den Namen B._______ lautend ausgehän-
digt habe, die durch die drei vorerwähnten Polizisten gegen Bezahlung
organisiert worden seien. Seinem SCNC-Ausweis habe er den Namen
Bb._______ hinzugefügt, weil bereits ein Haftbefehl auf seinen Namen
erlassen worden sei. Er habe anschliessend eine Stunde Zeit gehabt,
um sich die Haare entsprechend dem Foto im Pass zu rasieren, die
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Angaben auswendig zu lernen und vom Hotel ins Flugzeug zu ge lan-
gen. Ein Angestellter der Fluggesellschaft habe bei der letzten Kontrol-
le Zweifel geäussert, dass er der Mann auf dem Foto im Pass sei. Die
vorerwähnten hochrangigen Polizisten, welche diese Kontrolle geleitet
hätten, hätten diesem aber erklärt, dass es sich um dieselbe Person
handle.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse
kanadische Dokumente lautend auf B._______, eine Geburtsurkunde
aus dem Jahr 2000, eine Subskriptionskarte des SCNC aus dem Jahr
1996, eine Bestätigung betreffend den Verlust seiner Identi tätskarte
vom 11. August 2007, einen Haftbefehl vom 8. September 2007 und
ein Schreiben seines Anwaltes vom 12. September 2007 ein.
B.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 – eröffnet am 9. Dezember 2008
– lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete dessen Wegweisung sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2009 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Ent -
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewäh-
ren, von einer Wegweisung sei abzusehen und das Dossier sei zu wei-
teren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
D.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2009 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies sie ab.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 16. Januar 2009, welche dem Be-
schwerdeführer am 21. Januar 2009 zur Kenntnis gebracht wurde, be-
antragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
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F.
Am 4. September 2009 reichte der Beschwerdeführer vier Beweisdo-
kumente zu den Akten, welche er bereits im erstinstanzlichen Verfah-
ren eingereicht hatte.
G.
Am 16. Juli 2010 wurden im Rahmen eines Ehevorbereitungsverfah-
rens eine konsularische Identitätskarte des Beschwerdeführers, aus-
gestellt am 8. Juli 2010 durch die kamerunische Botschaft in der
Schweiz, sowie ein Gerichtsentscheid vom 21. April 2009 betreffend
seine Geburt und eine Geburtsurkunde, eine Ledigkeitsbescheinigung
und ein Staatsangehörigkeitsnachweis vom 13. Mai 2009, allesamt
ausgestellt in Kamerun, sichergestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie
Art. 105 und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz wurde nicht näher begründet. Aus den Akten erge-
ben sich denn auch keine Hinweise, dass der rechtserhebliche Sach-
verhalt nicht genügend erstellt wurde. Die in der Beschwerde erwähn-
ten Voten des UNHCR und der Hilfswerksvertreterin sind im Zusam-
menhang mit der Bewilligung der Einreise in die Schweiz und dem Ein-
treten auf das Asylgesuch geäussert und in diesem Rahmen berück-
sichtigt worden. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorin-
stanz wird demnach abgewiesen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu letzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei -
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flücht lingseigen-
schaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides hielt das BFM
im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden
weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch den An-
forderungen an die Glaubhaftmachung genügen. Zunächst sei festzu-
halten, dass er bis zum Zeitpunkt der Verfügung keine rechtsgenügli-
chen Identitätspapiere zu den Akten gereicht habe und mit einem ihm
nicht zustehenden kanadischen Reisepass eingereist sei. Hinsichtlich
seiner echten Identitätspapiere habe er widersprüchliche und wenig
überzeugende Angaben gemacht. Die nur in Faxkopie vorliegende Ver-
lustbescheinigung seiner Identitätskarte sei am 11. August 2007 und
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somit zu einer Zeit ausgestellt worden, als sich der Beschwerdeführer
gemäss eigenen Angaben versteckt gehalten habe, weshalb nicht sehr
glaubwürdig sei, dass er sich zu den Behörden begeben habe, um die-
ses Papier ausstellen zu lassen. Bei der eingereichten Geburtsurkun-
de handle es sich einerseits um ein leicht fälschbares Dokument, das
im Übrigen, da ohne Lichtbild, dem Beschwerdeführer nicht eindeutig
zugeordnet werden könne. Zudem sei der Name Aa._______ exakt auf
dieselbe Weise falsch geschrieben und korrigiert worden wie beim ein-
gereichten Haftbefehl, sodass der Beweiswert dieser Eingaben als ge-
ring zu bewerten sei.
Im Weiteren sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss ei-
gener Angaben ein einfaches Mitglied des SCNC gewesen sei, wobei
sich seine Tätigkeiten auf das Drucken und Verteilen von Flugblättern
beschränkt hätten. Demnach sei er nicht ein exponiertes Mitglied des
SCNC gewesen, welches für die Sicherheitskräfte von besonderem In-
teresse gewesen sei. Es sei somit davon auszugehen, dass die Si-
cherheitskräfte nicht ein über allfällige Kontrollen oder Kurzinhaftierun-
gen im Rahmen allgemeiner Razzien hinausgehendes Verfolgungsinte-
resse am Beschwerdeführer haben dürften. Diese erreichten jedoch
nicht die zur Erfüllung von Art. 3 AsylG geforderte Intensität. Zudem
belegten die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Struktur
und der Zielsetzung des SCNC, dass er keinesfalls über profunde
Kenntnisse dieser Organisation verfüge (A14 S. 4). Im Weiteren habe
er eine Beitragskarte des SCNC – ausgestellt am 20. März 1996 und
auf den Namen Bc._______ lautend – zu den Akten gegeben, die er
gemäss eigenen Angaben im Jahre 1996 selbst erhalten haben wolle
(A31 S. 4). Diese Angabe stehe im Widerspruch zu seiner Aussage,
dass er an seinem Abreisetag, dem 9. September 2007, auf Anraten
der hochrangigen Grenzbeamten neben seinen Namen den Nachna-
men Bc._______ geschrieben habe, da zu diesem Zeitpunkt ein Haft-
befehl gegen ihn vorgelegen habe (A14 S. 7). Die von ihm erwähnte
Mitgliedschaftskarte vom März 2006 (A31 S. 5) habe er bis anhin nicht
eingereicht, sondern lediglich die Kopie einer weiteren Beitragskarte
vom 14. September 2001.
Weiter habe er einerseits zu Protokoll gegeben, er sei am 22. Ju-
li 2007 nachmittags um 16 Uhr verhaftet worden (A14 S. 5), später
aber ausgesagt, es sei abends um 18.30 gewesen (A31 S. 5), wobei
überrasche, dass er nicht wisse, ob er bei Tageslicht oder in der Dun-
kelheit verhaftet worden sei. Zudem habe er hinsichtlich dieser Verhaf-
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tung einmal angegeben, es seien noch drei weitere Personen mit ihm
verhaftet worden (A14 S. 5), während er ein anderes Mal von sechs
weiteren Personen gesprochen habe (A31 S. 10). Im Weiteren habe er
angegeben, anlässlich der zweiten Inhaftierung von einem der hoch-
rangigen Polizisten aus dem Gefängnis gebracht worden zu sein (A14
S. 6), und später ausgesagt, es seien mehrere gewesen (A31 S. 5).
Ferner wolle er einmal am Morgen des 8. September 2007 (A31 S. 5),
einmal in der Nacht des besagten Tages (A11 S. 14) und schliesslich
am 7. September 2007 (A14 S. 3) in Yaounde angekommen sein. So-
dann habe er einmal angegeben, er gehe davon aus, sein Anwalt habe
das Flugticket lautend auf B._______ in Buea gekauft (A11 S. 14).
Andererseits habe er jedoch geltend gemacht, sein Anwalt habe die
ihm nicht zustehenden Identitätspapiere und folglich den Reisenamen
B._______ erst kurz vor dem Abflug in Yaoundé erhalten (A31 S. 17).
Als realitätsfremd müsse schliesslich bezeichnet werden, hochrangige
Polizisten hätten den Beschwerdeführer aus Erbarmen aus der Haft
geschmuggelt, ihm nicht zustehende Identitätspapiere verschafft, ihn
aufgefordert, seine SCNC-Beitragskarte zu fälschen und seien dann
auch noch dafür besorgt gewesen, dass er die Kontrollen am Flugha-
fen passieren könne. Angesichts dieser Ungereimtheiten und Wider-
sprüche vermöge das Schreiben des Rechtsvertreters nicht zu über-
zeugen und sei als Gefälligkeitsschreiben zu bezeichnen. Die dem Be-
schwerdeführer nicht zustehenden kanadischen Dokumente würden
eingezogen.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt den Erwägungen des BFM entgegen,
er habe seine Asylgründe in insgesamt vier Befragungen – entgegen
der Begründung der angefochtenen Verfügung – nachvollziehbar und
glaubhaft dargelegt. Das UNHCR habe die genaue Überprüfung der
Flüchtlingseigenschaft befürwortet und diese zumindest nicht ausge-
schlossen. Auch die Hilfswerksvertreterin habe seine Vorbringen für
glaubhaft gehalten und weitere Abklärungen angeregt. Diese seien
von der Vorinstanz unterlassen worden und nunmehr nachzuholen. Zu-
dem habe er einen Haftbefehl, ein rechtsgenügliches Identitätspapier,
eine Geburtsurkunde, einen Verlustschein der Identitätskarte und wei-
tere Beweismittel zu den Akten gereicht. Die Anforderungen an Be-
weisdokumente würden von der Vorinstanz überspannt, wenn soge-
nannt fälschungssichere Urkunden mit Lichtbildern verlangt würden.
Es sei im Übrigen nachvollziehbar, dass er die Dokumente aus der
Haft habe beschaffen können, hätten doch der Anwalt und die Beam-
ten die Arbeit für ihn erledigt. Der Name Aa.______ sei weder auf dem
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Haftbefehl noch auf der Geburtsurkunde falsch geschrieben und dann
korrigiert worden. Allenfalls sei er zur Verdeutlichung nachgeschrieben
worden, was sich den ihm vorliegenden Kopien aber nicht entnehmen
lasse. Das Schreiben seines Rechtsvertreters in Kamerun, das seine
Verfolgung bestätige, werde in der Verfügung nicht erwähnt bezie-
hungsweise es werde ohne nachvollziehbare Begründung als Gefällig-
keitsschreiben gewertet. Nicht überzeugend sei auch das Argument
der Vorinstanz, wonach für ihn als einfaches Mitglied kein besonderes
Verfolgungsinteresse bestanden habe, schreibe doch das Gesetz kei-
ne besonders intensiven Verfolgungen und Folterungen vor. Weiter sei
nachvollziehbar, dass ihm der Name Bc.______ von den Grenzbeam-
ten vorgegeben worden und eine Form seines Namens Ac.______ sei.
Die weiteren angeblichen Ungereimtheiten entpuppten sich als Schein-
argumente. So sei es nur ein Detail, ob er am Morgen, Nachmittag
oder Abend verhaftet worden sei und an welchem Tag er in Yaoundé
eingetroffen sei. Es möge auch mit den zweifelhaften Übersetzungen
zusammengehangen haben. Schliesslich sei es nicht realitätsfremd,
dass ihm die Beamten, wie er Angehörige der englischsprachigen Min-
derheit, geholfen hätten, nachdem sie gesehen hätten, wie er gefoltert
worden sei.
6.
Nach Durchsicht der Akten ist die Verfügung des BFM, wonach die
vorgetragenen Fluchtumstände, die zum Entschluss zur Ausreise aus
Kamerun geführt hätten, gesamthaft als nicht glaubhaft gemacht zu er-
achten sind, im Ergebnis zu bestätigen.
6.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert,
in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen,
was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswech-
selt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfah-
ren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung be-
deutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und
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Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung
gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit
nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl
nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und über-
wiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise ab-
zustellen (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen).
6.2 Berechtigterweise äussert die Vorinstanz im Zusammenhang mit
den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität gewisse
Zweifel. Ob diese durch die nunmehr vorliegenden Dokumente aus
dem Ehevorbereitungsverfahren feststeht, kann vorliegend offen blei-
ben, da die Vorbringen des Beschwerdeführers unabhängig davon be-
reits aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht als glaubhaft zu
erachten sind.
6.3 Zwar ist zunächst nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwer-
deführer in der Vergangenheit für den SCNC einsetzte. So vermag er
grundsätzliche politische Diskussionen in Kamerun um die englisch-
sprachige Minderheit und rudimentär die Ziele des SCNC wiederzuge-
ben. Gleichwohl gilt es hier schon anzumerken, dass sein diesbezügli-
ches Wissen sehr allgemeiner Natur ist und dass er nicht übereinstim-
mend angab, seit wann er Mitglied dieser Organisation war. Zudem be-
legt der Besitz eines echten SCNC-Mitgliederausweises zuverlässigen
öffentlichen Quellen zufolge nicht automatisch das Engagement in die-
ser beziehungsweise für diese Organisation, da die Bezahlung des
Mitgliederbeitrages die einzige Voraussetzung für den Erhalt dieses
Ausweises darstellt und dieser somit grundsätzlich von jedermann be-
schafft werden kann (vgl. Kamerun: Mitgliedschaft im SCNC, Gutach-
ten der SFH-Länderanalyse vom 15. Juli 2008, S. 3).
6.4 Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers entstehen aber
insbesondere im Zusammenhang mit den geltend gemachten Verhaf-
tungen. So sind seine Erzählungen zu der Haft sehr allgemeiner Natur
und es fehlen ihnen jegliche Realkennzeichen. Zudem ist es unwahr-
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scheinlich, dass sein Anwalt am zweiten Tag der Haft zufälligerweise
genau zu dem Zeitpunkt im Gefängnis erschien, als der Beschwerde-
führer verhört wurde (A31 S.12). Noch gewichtigere Zweifel entstehen
aufgrund der Behauptung, dass er sich während der Zeit nach der ers -
ten Verhaftung habe verstecken müssen, aber am 2. September 2007
an eine Friedensdemonstration nach Limbe gegangen sei. Hätte er
sich tatsächlich vor weiterer Verfolgung gefürchtet, wäre er das Risiko
eines erneuten Demonstrationsbesuches und der damit einhergehen-
den Exponiertheit nicht eingegangen. Das Gleiche hat für seinen Gang
zu den Behörden zu gelten, wo er eine Verlustanzeige für seine Identi-
tätskarte gemacht haben will. Wäre er tatsächlich gesucht worden, hät-
te er kaum ohne Konsequenzen zu den Behörden gehen können. Auch
ist es ungewöhnlich, dass er am 2. September 2007 nicht an der De-
monstration selber, sondern erst nachher in einem Supermarkt festge-
nommen worden sein will. Weitere Zweifel an den Vorbringen des Be-
schwerdeführers entstehen im Zusammenhang mit seiner Ausreise.
Zunächst erstaunt, dass der Beschwerdeführer am Tag nach seiner
Entlassung aus der Haft bereits über Papiere und ein Flugticket nach
Kanada verfügt haben will, die einem Mann gestohlen worden seien,
der ihm zufälligerweise ähnlich sah und über einen ähnlichen Namen
verfügte. Weiter ist es zeitlich kaum machbar, dass sich der Beschwer-
deführer innerhalb einer Stunde den Kopf rasiert, alle Angaben in den
Dokumenten auswendig lernt, zum Flughafen fährt, die Kontrollen pas-
siert und dabei noch der erste in der Maschine gewesen sein will (A31
S. 17 f.). Zudem ist es, wie vom BFM richtigerweise erwähnt, realitäts -
fremd, dass ihm die Beamten in der von ihm beschriebenen Weise ge-
holfen haben, zumal es ungewöhnlich ist, dass die gleichen Beamten,
die im Gefängnis arbeiten auch die Ausweiskontrolle am Flughafen
überwachen (A14 S. 3).
6.5 An dieser Einschätzung ändert auch der eingereichte Haftbefehl
nichts, zumal – wie das BFM entgegen der Ansicht des Beschwerde-
führers richtig festgestellt hat – der Name Aa._____ darin exakt auf
dieselbe Weise falsch geschrieben und korrigiert worden ist wie bei
der eingereichten Geburtsurkunde und zudem die gleiche Handschrift
trägt, obwohl sieben Jahre früher und von einem anderen Amt erstellt.
Das Schreiben des Anwalts wurde vom BFM zu Recht als Gefällig-
keitsschreiben ohne Beweiswert qualifiziert, weil darin bloss eine Dritt -
person in allgemeiner Art und Weise nochmals die als konstruiert und
unglaubhaft erachtete Verfolgungssituation des Beschwerdeführers
ausführt.
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6.6 Bestätigt werden die in den obigen Ausführungen dargelegten
Zweifel dadurch, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen eines
Ehevorbereitungsverfahrens offenbar möglich war, von den kameru-
nischen Behörden diverse Dokumente erhältlich zu machen. Diese
wurden allesamt im Jahr 2009 und 2010 ausgestellt, sodass einer Ver-
folgungsfurcht aufgrund eines Engagements für den SCNC jegliche
Grundlage entzogen wird.
7.
Ergänzend kann angemerkt werden, dass sich der Beschwerdeführer
durch die Beantragung einer Identitätskarte bei der kamerunischen
Botschaft und diverser anderer Dokumente unter den Schutz seines
Heimatstaates gestellt hat, sodass er des subsidiären Schutzes der
Schweiz nicht bedarf.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei -
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
Seite 11
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9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Kamerun ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
Seite 12
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28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kamerun
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
9.5 In Kamerun besteht im heutigen Zeitpunkt keine Situation allge-
meiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin praxisge-
mäss als generell zumutbar erachtet wird. In den Akten finden sich
auch keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation ge-
raten würde. Der junge und offenbar gesunde Beschwerdeführer ver-
fügt eigenen Angaben zufolge mit seinen Eltern und seiner Schwester
über ein familiäres Beziehungsnetz in Kamerun sowie auch über eine
vierzehnjährige Schulbildung und war nach einer Ausbildung in diesem
Bereich sieben Jahre als Computer-Instruktor tätig.
9.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
9.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 14. Januar 2009 gutge-
heissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Original der Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2008)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- ...
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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