Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-70/2011/wif
Urteil vom 23. Februar 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
alle vertreten durch lic. iur. Martina Culic,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – sri-lankischer Staatsangehörigkeit und
tamilischer Ethnie aus Z._______ / Mullaitivu / Vanni – ersuchten mit
Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 24. März 2010 beim BFM zusammen
mit ihrem volljährigen Sohn (N (…); D-47/2011) um Gewährung von Asyl.
Mit Schreiben an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden vom
1. Mai 2010 wurden diese von der schweizerischen Vertretung in
Colombo aufgefordert, ihre Gesuchsgründe zu substanziieren und
Beweismittel vorzulegen. Am 28. Mai 2010 reichten die
Beschwerdeführenden eine ergänzende Eingabe bei der schweizerischen
Vertretung in Colombo ein.
Zur Begründung ihres Gesuches machten die Beschwerdeführenden folgende Gründe geltend: Ihr Sohn (N
[…]) sei gezwungen worden, von Anfang November 1999 bis 2001 für die Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) zu arbeiten und im Jahr 2002 eine Ausbildung am (…) zu absolvieren, um für sie als Spion zu
arbeiten. 2008 sei er vor der LTTE in die Schweiz geflüchtet, wo er Asyl erhalten habe. Weiter sei eine
Tochter von der LTTE zwangsrekrutiert worden und am 21. April 2009 als Märtyrerin gestorben sowie ein
weiterer Sohn für die LTTE tätig gewesen und dabei verletzt worden, ohne dass er bisher behandelt
worden sei. Aufgrund der Tätigkeit ihrer Kinder für die LTTE sei die Familie als LTTE-Heldenfamilie einer
Reflexverfolgung ausgesetzt. Vom (…) bis am (…) seien die Beschwerdeführerin und die Kinder
gezwungen worden, ins Flüchtlingscamp in Y._______ umzusiedeln, wo ihr Sohn von der Armee unter der
Beschuldigung, er und seine Schwester gehörten der LTTE an, bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer
sei zu dieser Zeit in einem Camp in X._______ gewesen. Seit zwei Jahren hätten sie wegen
Armeeangriffen immer wieder umziehen müssen. Jetzt lebten sie in Vavuniya. Aus Angst vor einer
Zwangsrekrutierung durch die LTTE wie auch vor Sanktionen der sri-lankischen Armee trauten sie sich
jedoch kaum aus dem Haus. Als ihr Sohn ein Mobiltelefon habe kaufen wollen, habe der Verkäufer seine
Daten an das Criminal Investigation Department (CID) weitergegeben, wodurch die sri-lankische Armee auf
ihn aufmerksam geworden sei. Drei Tage später sei er telefonisch bedroht worden. Zudem hätten sie ihr
ganzes Eigentum verloren.
B.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 teilte das BFM der Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführenden mit, es erachte den entscheidrelevanten
Sachverhalt als erstellt und es erwäge, die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden abzuweisen und die Einreisebewilligung zu
verweigern. Gleichzeitig wurde der Rechtsvertreterin Gelegenheit
gegeben, dazu Stellung zu nehmen.
C.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 nahmen die Beschwerdeführenden
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– handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – Stellung und führten aus, das
BFM müsse den aslyrelevanten Sachverhalt von Amtes wegen abklären.
Indem es auf eine Anhörung verzichtet habe, verletze es ihren Anspruch
auf rechtliches Gehör. Im Anschluss wiederholten sie ihre
Gesuchsgründe.
D.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 – der Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers frühestens am 7. Dezember 2010 eröffnet –
verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab.
E.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2011 (Poststempel) erhoben die
Beschwerdeführenden – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – gegen
diesen Entscheid Beschwerde und beantragten die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Einreisebewilligung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht
ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und um Parteikostenentschädigung
im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG.
F.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2011 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 28. Januar 2011 – welche den
Beschwerdeführenden am 2. Februar 2011 zur Kenntnis gebracht wurde
– beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 105 sowie Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Die Beschwerde des volljährigen Sohnes der Beschwerdeführenden
wird im gleichzeitig ergehenden Urteil D-47/2011 koordiniert behandelt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Vorab ist auf die Rüge der Beschwerdeführenden einzugehen, das BFM
habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es sie nicht
persönlich zu ihren Asylgründen angehört habe.
3.1. Gemäss Praxis zu Art. 20 AsylG und Art. 10 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ist im
Auslandverfahren die asylsuchende Person in der Regel zu befragen.
Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder
aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist.
Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die
gesuchstellende Person – soweit möglich und notwendig – mittels eines
individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden,
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ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf
die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung
ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt
schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt,
kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich
ein negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Person das rechtliche
Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf eine
Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE
2007/30 E. 5.8S. 367 f.).
3.2. Das BFM führte hierzu in seiner Verfügung aus, bei Asylgesuchen
aus dem Ausland könne auf eine Anhörung verzichtet werden, wenn
diese aus organisatorischen und kapazitätsmässigen Gründen faktisch
nicht möglich sei oder der Sachverhalt bereits aufgrund der schriftlichen
Eingaben entscheidreif erstellt sei. Bei Anhörungsverzicht sei das
rechtliche Gehör zu gewähren, was vorliegend erfolgt sei.
3.3. In der Beschwerde wurde hierzu ausgeführt, die Vorinstanz habe
einen ganzen Fragekatalog zu ihren Asylgründen einer Drittperson – ihrer
Rechtsvertreterin – zugestellt und von dieser eine Stellungnahme
verlangt, obwohl die betreffenden Fragen, wenn überhaupt, dann nur von
ihnen hätten beantwortet werden können. Ihre Rechtsvertreterin habe die
Fragen so gut als möglich beantwortet und das BFM gebeten, sich mit
den restlichen Fragen direkt an die Beschwerdeführenden zu wenden.
Dadurch dass das BFM trotzdem ohne Anhörung eine ablehnende
Verfügung erlassen habe, verletze es ihren Anspruch auf rechtliches
Gehör.
3.4. Vorliegend kann festgehalten werden, dass das BFM richtig
gehandelt hat, als es den Fragekatalog vom 1. Mai 2010 nicht direkt an
die Beschwerdeführenden schickte, da diese bereits eine
Rechtsvertreterin mandatiert hatten, sodass jegliche Korrespondenz über
diese zu laufen hatte. Weiter wurden die Ausführungen vom 28. Mai 2010
– welche als Reaktion auf das Schreiben vom 1. Mai 2010 gesehen
werden können, auch wenn sie nicht direkt darauf Bezug nehmen –
entgegen den Ausführungen in der Beschwerde von den
Beschwerdeführenden persönlich verfasst und nicht von der
Rechtsvertreterin. Das in der Beschwerde erwähnte Schreiben, in dem
die Rechtsvertreterin die Fragen beantwortet und das BFM gebeten habe,
sich mit den restlichen Fragen direkt an die Beschwerdeführenden zu
wenden, existiert nicht in den Akten. Nach dem schriftlichen Gesuch der
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Beschwerdeführenden vom 24. März 2010 und ihren Ausführungen vom
28. Mai 2010 konnte der entscheidrelevante Sachverhalt als erstellt
gelten. Das BFM hatte zudem den volljährigen Sohn der
Beschwerdeführenden persönlich zu seinen Asylgründen angehört,
woraus sich auch für das Verfahren der Beschwerdeführenden weitere
Details ergaben. Das BFM durfte demnach im Sinne der obigen
Rechtsprechung auf eine Anhörung verzichten, nachdem es den
Beschwerdeführenden via ihre mandatierte Rechtsvertreterin Gelegenheit
gegeben hatte, dazu Stellung zu nehmen.
4.
4.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine
unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grundnach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden oder kann der
asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden, ist die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen, sei dies im Hinblick auf die Anerkennung als
Flüchtling und Asylgewährung, sei dies zur näheren Abklärung des
Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG).
4.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für
die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der
betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20E. 3 S. 130
f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4S. 174 ff.).
5.
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5.1. Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen
aus, angesichts der zahlreichen Gewaltereignisse der letzten Jahre, von
denen die Beschwerdeführenden selber betroffen gewesen seien, sei es
nachvollziehbar, dass sie sich vor weiteren Verfolgungsmassnahmen
fürchteten und das Land verlassen wollten. Bei objektiver
Betrachtungsweise seien sie jedoch nicht akut gefährdet. Gemäss den
Akten verfügten sie über kein ausreichendes politisches Profil. Die von
ihnen geltend gemachten Probleme seien in den Kontext des
Bürgerkrieges zu stellen. Seither habe sich die Situation in Sri Lanka
jedoch massgeblich verändert. Seit der Krieg zwischen der sri-lankischen
Regierung und den separatistischen LTTE im Mai 2009 mit der
Niederlage der LTTE zu Ende gegangen sei, befinde sich das gesamte
Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen
terroristischen Aktivitäten mehr gekommen. Die LTTE sei vernichtend
geschlagen worden und es existierten keine handlungsfähigen Strukturen
mehr. Eine landesweite Verfolgung einer Person durch die LTTE sei
deshalb auszuschliessen. Die LTTE stelle damit für die
Beschwerdeführenden keine unmittelbare Bedrohung mehr dar. Die
allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in
allen Landesteilen zufriedenstellend, doch die Anzahl der
Gewaltereignisse sei erheblich zurückgegangen. Zwar setzten die sri-
lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen
Auseinandersetzungen alles daran, ein Wiedererstarken der LTTE zu
verhindern und gingen deshalb nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer
und Führungsfiguren vor. Allein die Tatsache, dass die Kinder
beziehungsweise Geschwister der Beschwerdeführenden vor dem Ende
des Krieges stärker in die Aktivitäten der LTTE involviert gewesen seien,
führe jedoch nicht automatisch dazu, dass sie in den Augen der
staatlichen Behörden selber eine Gefahr für die Sicherheit des sri-
lankischen Staates darstellten und deshalb mit Verfolgung rechnen
müssten. Die Beschwerdeführenden hätten nicht geltend gemacht, selber
am bewaffneten Kampf der LTTE beteiligt oder sogar führende Mitglieder
gewesen zu sein. Sie hätten wegen den Aktivitäten ihrer Kinder
beziehungsweise Geschwister bisher auch keine Probleme mit den
staatlichen Behörden geltend gemacht. Dass von Seiten der staatlichen
Behörden nichts gegen die Beschwerdeführenden vorliege, zeige auch
die Tatsache, dass sie Mitte (…) beziehungsweise (…) 2009 ohne
Probleme wieder aus dem IDP-Camp entlassen worden seien. Würden
sie verdächtigt, Kontakt mit der LTTE zu pflegen, wären sie nach ihrer
Entlassung aus dem IDP-Camp im (…) 2009 zweifellos längst wieder
inhaftiert worden, da in Sri Lanka gegen Personen, die ernsthaft unter
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dem Verdacht der LTTE-Unterstützung stünden, konsequent
vorgegangen würde, indem strafrechtliche Untersuchungsmassnahmen
eingeleitet würden. Schliesslich sei festzuhalten, dass die letzten
Drohanrufe gegen ihren Sohn im November 2009 durch unbekannte
Personen bereits rund ein Jahr zurücklägen. Beim Vorbringen, wonach
das Eigentum der Familie im Krieg durch die Regierung zerstört worden
sei, handle es sich nicht um eine quasistaatliche Verfolgungsmassnahme.
Sie seien vielmehr Opfer einer Situation allgemeiner Gewalt geworden,
von der alle Menschen im Norden und Osten Sri Lankas in den letzten
Jahrzehnten gleichermassen betroffen gewesen seien. Eine schwierige
Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen stellten indes
keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar. Die
eingereichten Dokumente vermöchten an diesen Erwägungen nichts zu
ändern, stützten sie doch lediglich die Vorbringen.
5.2. In ihrer Beschwerde gingen die Beschwerdeführenden zunächst auf
die allgemeine Situation in Sri Lanka ein und legten noch einmal ihre
persönliche Situation dar. Dabei ergänzten sie, der Beschwerdeführer
habe im Jahre 2004 für die LTTE seinen Traktor, mit dem er für sie auch
Güter transportiert habe, und Baumaterial zur Verfügung gestellt. Weiter
sei nicht massgebend, ob sie über ein politisches Profil verfügten, am
bewaffneten Kampf der LTTE beteiligt oder führende Mitglieder der LTTE
gewesen seien. Vielmehr würden nach der Notstandgesetzgebung in Sri
Lanka alle Personen, die in irgendeiner Weise mit einer als terroristisch
eingestuften Gruppe oder Person in Zusammenhang gebracht werden
könnten, mit Haft bis zu zehn Jahren bestraft. Das CID arbeite strategisch
enorm lange Listen ab und setze die Betroffenen, nachdem es sie
gefunden habe, stark unter Druck, wenn es diese nicht sogar in Haft
nehme. In ihrem Fall sei es reines Glück, dass sie noch nicht
aufgefunden worden seien. Wahrscheinlich liege es daran, dass ihr Dorf
von einem dichten Wald umgeben sei. Die von der Vorinstanz erwähnte
Freilassung aus dem Flüchtlingscamp sei vor dem Hintergrund
vorgenommen worden, dass sie ihre neue Wohnadresse bekannt
gegeben hätten. Dabei hätten sie keine falsche Adresse angeben
können. Gerade weil sie ihre Wohnung seit 2009 nur wenn absolut
notwendig verliessen, hätten sie weiteren Problemen mit den Behörden
bis anhin aus dem Weg gehen können. Ihr Sohn habe sogar eine
Behandlung seiner Schmerzen unterlassen. Dass es ihnen bis anhin
gelungen sei, sich vor den Behörden zu verstecken, könne nicht als
Grund gegen eine asylrelevante Verfolgung betrachtet werden. Die
Ansicht der Vorinstanz, wonach sie durch die LTTE-Aktivitäten ihrer
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Kinder beziehungsweise Geschwister nicht automatisch eine Gefahr für
die Behörden darstellten, widerspreche einem Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Dezember 2010. Danach
würden Personen, die irgendeine Verbindung zur LTTE aufwiesen, auch
nur bei Verdacht während Jahrzenten inhaftiert und unter Druck gesetzt.
Im Übrigen habe der Beschwerdeführer selber die LTTE aktiv unterstützt.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Zeitungsberichte ein.
6.
6.1. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in
absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile durch
Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu
befürchten haben. Sie wurden im (…) 2009 aus dem Flüchtlingslager in
Y._______ beziehungsweise X._______ entlassen. Es ist demnach
davon auszugehen, dass nichts gegen sie vorliegt, wurden doch
Bewohner der Lager, bei welchen sich aufgrund eines Screenings nur der
geringste Verdacht der LTTE-Verbindung ergab, in Hochsicherheitslagern
längerfristig zum Teil bis heute festgehalten. Bei den
Beschwerdeführenden hat sich offenbar im Lager – trotz der angeblichen
LTTE-Tätigkeit des Beschwerdeführers und des Engagements ihrer
Kinder beziehungsweise Geschwister – kein genügender Verdacht
ergeben, sodass sie nach Hause entlassen wurden. Vor diesem
Hintergrund und angesichts der langen Zeitspanne, die seit 2009
verstrichen ist, vermag auch das Argument in der Beschwerde, das CID
sei auf der Liste noch nicht bei ihrem Namen angekommen, sie wohnten
in einem schwer zugänglichen Dorf und versteckten sich seit 2009 in
ihrem Haus, nicht zu überzeugen, zumal ihre Adresse den Behörden
bekannt ist.
6.2. Allfällige Kontrollen durch die Behörden sind vor dem Hintergrund der
weiterhin angespannten Lage in Sri Lanka zu sehen. Die
Sicherheitsmassnahmen wurden nach dem militärischen Sieg der sri-
lankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 nur langsam gelockert,
Notstandsgesetze (Emergency Rules) – wenn auch in abgeschwächter
Form – und das Anti-Terror-Gesetz (Prevention of Terrorism Act) blieben
in Kraft (vgl. Danish Immigration Service, Human Rights and Security
issues concerning tamils in Sri Lanka, Oktober 2010, insbesondere S.45
ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6923/2008 vom 5. August
2010). Insgesamt weisen die Beschwerdeführenden aber trotz der
familiär bedingten früheren LTTE-Verbindung kein besonderes
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Risikoprofil auf, das sie aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet
erscheinen liesse. Wie das BFM richtig ausführte, reicht allein die LTTE-
Verbindung ihrer Kinder beziehungsweise Geschwister nicht aus und es
ist sehr wohl massgebend, dass sie nicht am bewaffneten Kampf der
LTTE beteiligt und auch keine führenden Mitglieder der LTTE gewesen
waren. Denn die Wahrscheinlichkeit von LTTE-Kontakten, wie sie die
Beschwerdeführenden angeblich gepflegt hatten, war bei nahezu der
gesamten Bevölkerung im Vanni-Gebiet gegeben. Die
Beschwerdeführenden blieben beim Screening im Flüchtlingslager aber
unentdeckt und konnten seither ein verhältnismässig unbehelligtes Leben
in Vavuniya führen, sodass nicht davon auszugehen ist, sie müssten sich,
wie in der Beschwerde befürchtet, objektiv vor einer Jahrzehnte langen
Inhaftierung fürchten. Den Anrufen bei ihrem Sohn beziehungsweise
Bruder alleine kommt aufgrund ihrer Eingriffsdauer und Intensität kein
Verfolgungscharakter zu. Zudem haben sie im November 2009 aufgehört,
sodass auch kein zeitlicher Kausalzusammenhang zur heutigen Situation
mehr besteht. Somit ist aus objektiver Sicht die Gefahr zu verneinen, die
Beschwerdeführenden würden ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Die
von ihnen geschilderten Vorfälle im Jahre 2009 stellen demnach keine
ernsthaften Nachteile im Sinne des Gesetzes dar.
6.3. Schliesslich machen die Beschwerdeführenden eine Furcht vor einer
Zwangsrekrutierung durch die LTTE geltend. Wie vom BFM richtig
ausgeführt, hat die sri-lankische Regierung aber die LTTE im Mai 2009
besiegt und es bestehen zur Zeit keine handlungsfähigen Strukturen,
sodass von dieser Seite keine Gefahr für die Beschwerdeführenden
ersichtlich ist.
7.
7.1. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die
Beschwerdeführenden keine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen vermochten. An dieser Einschätzung
vermögen auch die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern.
7.2. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit der
Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht
gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung
einer Einreisebewilligung indizieren würden. Das BFM hat demnach den
Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert
beziehungsweise deren Asylgesuche abgelehnt.
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine
Parteikostenentschädigung ausgerichtet (Art. 64 Abs. 1 VwVG) und die
Kosten wären den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
schweizerische Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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