Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D70/2012
U r t e i l v om 2 7 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geb. (…),
alias A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2011 / N .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 13. Dezember 2008 von Colombo aus auf dem Luftweg verliess und
am 14. Dezember 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag
im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 18. Dezember 2008 im EVZ
M._______ sowie der direkten Anhörung vom 29. Mai 2009 zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er
habe mit seiner Familie in N._______ gelebt und seinen Lebensunterhalt
als Landwirt und Maurer verdient,
dass er in den Jahren 2002 bis 2006 für die LTTE (Liberation Tigers of
Tamil Eelam) Häuser, Friedhöfe und Bunker gebaut habe, wobei ihn die
srilankischen Sicherheitskräfte regelmässig kontrolliert hätten,
dass er nach dem Ausbruch des Krieges im Jahre 2006 zwar nicht mehr
für die LTTE tätig gewesen sei, doch hätten die Soldaten der sri
lankischen Armee und von armeefreundlichen Gruppierungen trotzdem
häufig nach ihm gefahndet,
dass ihn die Polizei im September 2007 festgenommen und gebüsst
habe, weil er mit Baumstämmen unterwegs gewesen sei, die nach
Meinung der Polizei für den Bunkerbau der LTTE bestimmt gewesen
seien,
dass ihn srilankische Soldaten im September 2008 auf der Strasse
festgenommen, eine Woche lang eingesperrt und zu seinen
Verbindungen zur LTTE befragt hätten, wobei es zu Misshandlungen
gekommen sei,
dass er nach der Freilassung einer Meldepflicht unterstanden habe, doch
sei er dieser Pflicht nach einigen Tagen nicht mehr nachgekommen,
dass er weiterhin gesucht und seine Familie behelligt worden sei,
weshalb er sich nicht mehr zu Hause aufgehalten und unter Todesangst
auf Schleichwegen nach Colombo begeben habe,
dass er sich in Colombo angemeldet und mit einem gefälschten
Reisepass auf dem Luftweg den Heimatstaat verlassen habe,
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dass der Beschwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu
den Akten reichte: ein Schreiben "Affidavit" (Justice of Peace, 15.
Dezember 2008), eine Bussenquittung (10. September 2007), einen
Zeitungsausschnitt (Uthayan, 24. Dezember 2008) sowie eine
Heiratsurkunde,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 1. Dezember 2011 – eröffnet am 5. Dezember 2011 – ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers müssten vor dem Hintergrund der allgemein
angespannten Situation betrachtet werden, welche während des
Bürgerkriegs geherrscht habe, doch stelle sich die Situation in Sri Lanka
heute anders dar,
dass die LTTE am Ende des Krieges eine vernichtende Niederlage
erlitten habe und für den Beschwerdeführer keine unmittelbare
Bedrohung mehr darstelle,
dass desgleichen keine Hinweise ersichtlich seien, welche auf eine
Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen oder
Gruppierungen schliessen liessen,
dass die srilankischen Behörden allerdings weiterhin alles daran setzten,
ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und deshalb nach wie vor
gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE
vorgingen, doch habe der Beschwerdeführer nie geltend gemacht, ein
aktives oder sogar führendes Mitgliede der LTTE gewesen zu sein,
dass der Beschwerdeführer des Weiteren angegeben habe, die sri
lankischen Sicherheitskräfte hätten ihn nach seiner Festnahme im
September 2008 nach rund einer Woche freigelassen, weshalb in
Anbetracht der behördlichen Vorgehensweise davon auszugehen sei, die
srilankischen Behörden hätten ihn bereits zu diesem Zeitpunkt nicht
mehr ernsthaft verdächtigt, die LTTE aktiv zu unterstützen,
dass aus den Akten auch nicht ersichtlich sei, weshalb die srilankischen
Behörden heute – mehr als zwei Jahre nach dem Ende des Bürgerkriegs
– ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, ausgerechnet den
Beschwerdeführer zu verfolgen, sei doch dieser angesichts seines
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geringen politischen Profils zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht,
dass die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Beweismittel nicht zu
einer anderen Betrachtungsweise zu führen vermöchten,
dass der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Januar 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die
Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2011 sei wegen Verletzung
formellen Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das
BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das
BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung
aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit
oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
dass auf die Begründung, soweit entscheidwesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung der
Beschwerdebegründung die Beweismittel Nr. 3 – 19 (vgl. Beschwerde S.
30) zu den Akten reichen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass somit das Gesuch, die Vorinstanz zur Vernehmlassung und
Wiedererwägung im Sinne von Art. 58 VwVG einzuladen, aus
prozessökonomischen Gründen abzuweisen ist,
dass das Ersuchen um Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter
oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber
und welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden
Verfahren betraut ist und welche Richter an einem Entscheid weiter
mitwirken werden, unter Hinweis auf das dem Rechtsvertreter bereits
bekannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D7798/2010 E. 4
abzuweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer seit seiner letzten Befragung keine aktuellen
Ereignisse zu Handen des BFM zu vermelden hatte, weshalb die
Vorinstanz zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm,
dass der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden anlässlich der
Anhörung vom 29. Mai 2009 durch das BFM alles sagen konnte, was für
sein Asylgesuch wichtig erscheint (A16/19 F160 S. 17), weshalb sich der
Schluss aufdrängt, die Anwesenheit einer Frau anlässlich der Anhörung
hat ihn nicht davon abgehalten, sich frei zu äussern, andernfalls er
zumindest seinem Unbehagen über die Anwesenheit einer Frau hätte
Ausdruck geben müssen,
dass es sich auch unter diesem Gesichtspunkt erübrigt, den
Beschwerdeführer nochmals anzuhören,
dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Misshandlungen nicht
bestritten werden, weshalb es sich erübrigt, ein psychiatrisches
Gutachten einholen zu lassen,
dass die Vorinstanz weder das rechtliche Gehör beziehungsweise seine
Begründungspflicht verletzt noch den Sachverhalt unvollständig oder
unrichtig abgeklärt hat,
dass es in casu keinen Anlass zur Annahme gibt, dem Beschwerdeführer
sei nicht Einsicht in alle Akten gewährt worden, die im Rahmen dieses
Verfahrens erstellt oder beigezogen worden sind (zu Art. 26 VwVG siehe
Urteil des Bundesgerichts 2A.108/2000 E. 2a.aa.), und allgemein
zugängliche Informationen offensichtlich nicht der Akteneinsicht nach Art.
26 Abs. 1 VwVG unterliegen,
dass die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung die Überlegungen
nennt, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren
Entscheid stützte (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: CHRISTOPH AUER/
MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER (Hrsg.), Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen
2008, Art. 35 N 6), weshalb in casu von einer Verletzung der
Begründungspflicht keine Rede sein kann,
dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, den vorinstanzlichen
Entscheid zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen oder weitere Beweise zu erheben,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass der Bürgerkrieg in Sri Lanka nunmehr seit geraumer Zeit beendet
ist, weshalb nach der Praxisänderung der Vorinstanz nun auch das
Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Lage in Sri Lanka den
tatsächlichen Verhältnissen Rechnung trägt (vgl. den nachstehend
angeführten Grundsatzentscheid),
dass die Gewährung von Asyl in erster Linie dem präventiven Schutz vor
Verfolgung und nicht der Kompensation für allfällige Verfolgung in der
Vergangenheit dient,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die im Wesentlichen
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf
diejenigen im Grundsatzentscheid BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober
2011 verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer angesichts seines in der vorinstanzlichen
Verfügung zutreffend evaluierten politischen Profils keinen Anlass zu
begründeter Furcht vor staatlicher Verfolgung in Colombo hat, weil eine
derartige Furcht einer objektivierten Betrachtungsweise nicht standhält,
dass sich die Schweizerische Asylrekurskommission in Entscheidungen
und Mitteilungen (EMARK) 2006 Nr. 18 – einem Grundsatzentscheid –
mit der nichtstaatlichen Verfolgung auseinandersetzte, die Anerkennung
von nichtstaatlicher Verfolgung unter dem Blickwinkel des Wechsels von
der Zurechenbarkeits zur Schutztheorie eingehend prüfte und dabei zum
Schluss kam, dass nichtstaatliche Verfolgung grundsätzlich
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flüchtlingsrechtlich relevant sei, wenn der davon betroffenen Person im
Heimatland kein Schutz gewährt werden könne,
dass diese Rechtsprechung vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt
wird,
dass die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative im Lichte der
Schutztheorie zum einen eine funktionierende und effiziente
Schutzinfrastruktur am Zufluchtsort voraussetzt, zum anderen auch den
staatlichen Willen, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung
betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren,
dass es im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung und unter
Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist, ob
einer betroffenen Person angesichts der sich konkret abzeichnenden
Lebenssituation am Zufluchtsort zugemutet werden kann, sich dort
niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen (vgl. das zur
Publikation vorgesehene Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE D4935/2007 vom 21. Dezember 2011 E. 8.5.1. S. 18, E. 8.6.
S. 20),
dass sich der Beschwerdeführer in Colombo nicht vor Verfolgung durch
irgendwelche Privatpersonen zu fürchten braucht, erweisen sich doch die
dortigen srilankischen Behörden durchaus als schutzwillig und –fähig,
weshalb dem Beschwerdeführer in Colombo eine innerstaatliche
Fluchtalternative zur Verfügung steht und gemäss langjähriger Praxis
keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes vorliegt,
dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr insbesondere nicht
damit rechnen muss, mit einer existenziellen Notlage konfrontiert zu
werden, war er doch schon vor seiner Ausreise als Landwirt und Maurer
tätig, weshalb er seine angestammten beruflichen Aktivitäten ohne
Weiteres wieder aufnehmen kann,
dass er darüber hinaus über ein grösseres Beziehungsnetz im
Heimatstaat, insbesondere auch in Colombo, verfügt (A16/19 F18 – F25
und F41 S. 4 und 6),
dass er sich vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat in Colombo regi
strieren liess und über eine konkrete Unterkunftsmöglichkeit bei einer
Verwandten verfügte (A16/19 F41 S. 6), weshalb es keinen Anlass zur
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Annahme gibt, er werde nach seiner Rückkehr dort nicht auf familiäre
Unterstützung zählen können,
dass es dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Colombo
unbenommen bleibt, dort auch längere Zeit zu verweilen, weil die von ihm
geltend gemachte Furcht vor Aktionen paramilitärischer Formationen in
Colombo – wie bereits erwähnt – angesichts der tatsächlichen
Verhältnisse im Heimatstaat unbegründet erscheint,
dass der Beschwerdeführer erklärte, seine Reise nach Europa habe ihn
und seine Familie 3.3 Millionen Rupien gekostet, weshalb von – im sri
lankischen Kontext – hablichen Verhältnissen auszugehen ist (A16/19
F 47 S. 6), selbst wenn auch noch einige Freunde Geld geliehen haben
sollten,
dass er ausserdem in der Schweiz einen Rechtsvertreter mit der
Wahrung seiner Interessen beauftragen konnte, der im vorliegenden
Verfahren keinen Anlass sah, für seinen Mandanten die unentgeltliche
Rechtspflege zu beantragen, weshalb davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer werde nach der Rückkehr auch in der Lage sein, nebst
seinem Lebensunterhalt für allfällige Kosten seiner medizinischen
Versorgung, die auch in Sri Lanka grundsätzlich gewährleistet ist,
aufzukommen,
dass er im Übrigen auch die Möglichkeit hätte, auf Gesuch hin in den
Genuss medizinischer Rückkehrhilfe zu gelangen,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass dem Beschwerdefüh
rer im Heimatstaat unter dem Gesichtspunkt der Verfolgungssicherheit
eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen stand und steht,
dass das BFM zu Recht zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dies umso weniger, als er auch
noch über den streng kontrollierten Flughafen von Colombo ausreiste,
dass aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte
erkennbar sind, wonach der Beschwerdeführer im Heimatstaat in
absehbarer Zukunft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften
Nachteilen aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ausgesetzt sein
könnte, weshalb vor diesem Hintergrund die Beschwerde unbegründet
erscheint,
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dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf weitere Vorbringen und
Beweismittel näher einzugehen oder die Vorbringen des
Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt von Art. 7 AsylG zu
würdigen,
dass es sich gleichermassen erübrigt, eine Frist zur Beweisproduktion
anzusetzen wie auch das Dossier D3042/2011 beizuziehen, weshalb die
entsprechenden Gesuche abzuweisen sind,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat oder Herkunftsstaat
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar (siehe vorstehende
Erwägungen) ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: