B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-70/2013
U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
unbekannter Staatszugehörigkeit,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 11. September 2009 ein erstes Asylge-
such in der Schweiz einreichte,
dass sie zur Begründung des Gesuchs unter anderem ausführte, uiguri-
scher Ethnie zu sein und deswegen im Jahre 1993 zusammen mit ihren
Eltern von China nach Kasachstan geflüchtet zu sein,
dass sie seit der Festnahme ihrer Eltern im Herbst 1996 durch die Polizei
diese nie mehr gesehen habe und auch nicht wisse, was mit ihnen pas-
siert sei,
dass sie bei der uigurischen Familie Z., welche die kasachische Nationali-
tät besitze, gewohnt und diese sie wie ihre eigene Tochter grossgezogen
habe,
dass sie von 1998 bis etwa Mai 2008 eine uigurische Schule in A. be-
sucht habe,
dass sie erst nach dem Tod ihres Pflegevaters im Jahre 2008 erfahren
habe, dass die Familie Z. nicht ihre leiblichen Eltern seien,
dass sie nirgends angemeldet sei, keine Dokumente besitze und deshalb
auch keine Staatsangehörigkeit habe,
dass sie aus diesen Gründen in Kasachstan weder studieren noch arbei-
ten könne,
dass sie daher ausgereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. September 2011 das erste Asylge-
such der Beschwerdeführerin vom 11. September 2009 ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass zur Begründung ausgeführt wurde, die Vorbringen der Beschwerde-
führerin genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art.
7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, weshalb
die Asylrelevanz ihrer Darlegungen nicht geprüft werden müsse,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
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dass dem Gesuch um Ausreisefristverlängerung der Beschwerdeführerin
vom BFM mit Schreiben vom 16. November 2011 nicht stattgegeben wur-
de,
dass mangels Dokumente die Wegweisung nicht vollzogen werden konn-
te, und auch eine in diesem Zusammenhang erfolgte Anhörung durch das
BFM vom 14. März 2012 ergebnislos verlief,
dass die Beschwerdeführerin am 24. September 2012 ein zweites Asyl-
gesuch in der Schweiz einreichte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ vom 2. Oktober 2012 respektive der direkten Bun-
desanhörung vom 7. Dezember 2012 hinsichtlich ihres zwischenzeitlichen
Aufenthalts ausführte, mit einem über eine unbekannte Person erlangten
französischen Pass die Schweiz am 30. März 2012 verlassen und sich
mit dem Zug nach C._______ begeben zu haben, wo sie nach zwei Ta-
gen Aufenthalt auf dem Luftweg nach D._______ gelangt und von dort
nach weiteren zwei Tagen nach Kasachstan gereist sei,
dass sie bis zum Vortag der Rückreise in die Schweiz am 24. September
2012 bei ihrer Adoptivmutter und -geschwistern gelebt habe,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, nach der Anhörung vom 14. März 2012 durch das BFM den Ent-
schluss zur Rückkehr nach Kasachstan gefasst zu haben,
dass die Familie nichts über ihre Rückkehr oder ihre religiöse Heirat mit
einem (…) Staatsangehörigen gewusst habe,
dass Ende April, Anfang Mai 2012 ein Bekannter ihrer Mutter zu Besuch
gekommen sei, der um ihre Hand angehalten habe,
dass die Mutter nach dessen Besuch ihr mitgeteilt habe, dieser Person
zugesagt zu haben, da er sie finanziell absichern werde,
dass sie eine Heirat indes vehement abgelehnt und deswegen regelmäs-
sig Streit mit ihrer Mutter gehabt habe,
dass die Mutter ferner gewollt habe, dass sie sich einer Beschneidung
unterziehe, da dies der Wunsch des zukünftigen Ehemannes gewesen
sei,
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dass sie zudem Angst habe, bei einer Heirat mit diesem Mann bestraft zu
werden, weil sie nicht mehr Jungfrau sei,
dass sie aus diesem Grund wiederum mit einem erhältlich gemachten,
gefälschten Pass auf dem Luftweg Kasachstan verlassen habe,
dass die Beschwerdeführerin weder Identitätsdokumente noch Beweis-
mittel zu den Akten reichte,
dass sie in diesem Zusammenhang ausführte, die Personen, welche ihr
die Pässe beschafft hätten, hätten ihr befohlen, sämtliche Dokumente (in-
klusive Flugtickets) wegzuwerfen,
dass sie ebenfalls deren Mailadressen habe löschen müssen,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 – eröffnet am
27. Dezember 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf
das zweite Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt die Ausreisefrist auf den Tag nach Eintritt der
Rechtskraft der Verfügung festsetzte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin (Rückkehr, Zwangsheirat, Zwangsbeschneidung)
könnten nicht geglaubt werden,
dass sie keinen einzigen Beleg für ihre Rückreise nach Kasachstan und
ihren beinahe sechs Monate dauernden Aufenthalt dort beigerbracht ha-
be, obschon sie nach einem bereits in der Schweiz durchlaufenen Asyl-
verfahren um die Wichtigkeit von Beweismitteln gewusst habe,
dass die Schweizer Behörden davon ausgegangen seien, dass sie bei ih-
rem Freund in L. lebe,
dass im Falle einer tatsächlichen Rückkehr nach Kasachstan die Schwei-
zer Behörden sie bei der Papierbeschaffung unterstützt und zudem Rück-
kehrhilfe angeboten hätten,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Pflegefamilie und
Schule von der Schweizer Botschaft in Astana im Rahmen des ersten
Asylgesuchs widerlegt worden seien (gemäss deren Angaben habe we-
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der die Familie ausfindig gemacht werden können, noch sei die Be-
schwerdeführerin an besagter Schule gewesen), weshalb sich ihre Schil-
derungen als unglaubhaft erweisen würden, zumal sie sich in diesem
Asylgesuch auf die gleichen Angaben stütze,
dass die Darlegungen betreffend Aufenthalt in Kasachstan und Bedro-
hungen durch die Mutter undifferenziert und ungenau ausgefallen seien,
die Schilderungen mithin den Eindruck einer konstruierten Geschichte
beziehungsweise, nicht von selbst Erlebtem hinterliessen,
dass das am 11. September 2009 eingeleitete Asylverfahren seit dem
31. Oktober 2011 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich aus den Akten
keine Hinweise ergeben würden, nach dem Abschluss dieses Verfahrens
seien Ereignisse eingetreten, die geeignet seien, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant seien,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat zulässig, zumutbar
und möglich sei, weil diesem keine triftigen Gründe entgegenstünden,
dass unter dem Aspekt der Zumutbarkeit zudem ausgeführt wurde, auf-
grund der Verschleierung der Identität der Beschwerdeführerin könne
darauf nicht im Detail eingegangen werden,
dass davon auszugehen sei, dass die junge und gesunde Beschwerde-
führerin in ihrem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge,
mit diesem in Kontakt stehe und die in der Schweiz erworbenen Sprach-
kenntnisse es ihr erleichtern würden, ihre Ausbildung im Heimatland fort-
zusetzen,
dass es der Beschwerdeführerin zudem frei stehe, Rückkehrhilfe zu be-
antragen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Januar 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl beantragte,
dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig,
unzumutbar und unmöglich sei, und dass die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen sei,
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dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontakt-
aufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jeg-
liche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Januar 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht – unter nachstehendem Vorbe-
halt – eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass nach dem Gesagten auf die Begehren um Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung von Asyl nicht einzutreten
ist,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (vgl. Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung keine dies-
bezüglich anderslautenden Anordnungen enthält, weshalb auf das Even-
tualbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eben-
falls nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder wäh-
rend des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu-
rückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz bereits
ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem zweiten Asylverfahren auf
einen Sachverhalt (Zwangsverheiratung, Zwangsbeschneidung) berief,
der sich nach ihrer Rückkehr nach Kasachstan ereignet haben soll,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung schlüssig und
nachvollziehbar aufgezeigt hat, dass die Darlegungen der
Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden können,
dass im Wissen um die Wichtigkeit von Beweismitteln nach
Durchlaufen des ersten Asylverfahrens insbesondere darauf
hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Belege für ihre
Rückreise nach Kasachstan beigebracht hat,
dass die Erklärungen der Beschwerdeführerin (man habe ihr befohlen,
sämtliche Dokumente für eine Rückreise nach Kasachstan wie auch
Wiederausreise aus diesem Land wegzuwerfen) letztlich als der
Verheimlichung der Identität dienende respektive den Vollzug einer
allfälligen Wegweisung hindernde Ausführungen gewertet werden
müssen,
dass in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hinzuweisen ist,
dass sie auch während ihres angeblich beinahe sechsmonatigen
Aufenthalts in Kasachstan keine Beweismittel für ihre im ersten
Asylverfahren unbewiesen gebliebenen respektive von der Botschaft
widerlegten Ausführungen beschafft hat,
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dass insbesondere festzuhalten ist, dass diesfalls die Beschaffbarkeit
entsprechender Unterlagen gemäss Akten erst recht als zumutbar und
möglich zu erachten gewesen wäre respektive gewesen sein müsste,
dass diese Verhaltensweise umso mehr erstaunt, als die
Beschwerdeführerin in casu ihre Angaben (Identität, Schule,
Ausbildung, Beruf, Beziehungen, Ausweispapiere) erneut auf
diejenigen, welche sie anlässlich des ersten Verfahrens machte, stützt
(vgl. Protokoll EVZ S. 2 bis 5),
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Zeit in Kasachstan
und zu den Bedrohungen durch die Mutter – wie die Vorinstanz
zutreffend festhielt – zudem undifferenziert und ungenau ausgefallen
sind,
dass in diesem Zusammenhang lediglich noch anzufügen ist, dass die
Beschwerdeführerin seit der Mitteilung über die angebliche
Zwangsheirat und Zwangsbeschneidung zudem noch rund fünf Monate
mit der Wiederausreise aus Kasachstan zugewartet haben will,
dass die vorinstanzlichen Erwägungen insgesamt als zutreffend zu
bestätigen sind,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, eine Än-
derung der angefochtenen Verfügung zu bewirken,
dass auf die Ausführungen im Zusammenhang mit den anlässlich im ers-
ten Asylverfahren vorgebrachten Schilderungen nicht einzugehen ist, da
der diesbezügliche Sachverhalt als unglaubhaft erachtet wurde und die
entsprechend ergangene Verfügung des BFM unangefochten in Rechts-
kraft erwachsen ist,
dass sich die an diese Verfügung anlehnenden und um die Sachverhalts-
elemente (Zwangsverheiratung, Zwangsbeschneidung) erweiterten Vor-
bringen im zweiten Asylgesuch – wie oben dargelegt – als unglaubhaft
erweisen, und die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe in die-
sem Zusammenhang nichts Substanzielles vorzubringen vermag, was die
diesbezügliche Argumentation widerlegen könnte,
dass sich bei dieser Sachlage weitere Erwägungen erübrigen und dem
Ersuchen um eine zusätzliche Anhörung zur Klärung von offenen Fragen
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oder um Stellungnahme im Rahmen von schriftlichen Ergänzugsfragen
nicht stattzugeben ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
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keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die der
Beschwerdeführerin im Heimatstaat droht,
dass die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem religiös angetrau-
ten Partner, einem abgewiesenen Asylbewerber, nicht gegen den Vollzug
der Wegweisung unter dem Zulässigkeitsaspekt im Sinne von Art. 8
EMRK spricht, da es in casu unter anderem gemäss konstanter Recht-
sprechung am Erfordernis eines dauerhaften Aufenthaltsrechts fehlt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin
in den Heimatstaat im Rahmen des ersten Asylverfahrens bejaht wurde
und die diesbezügliche Verfügung des BFM vom 26. September 2011 un-
angefochten in Rechtskraft erwachsen ist,
dass sich die Situation zum heutigen Zeitpunkt in diesem Zusammenhang
grundsätzlich unverändert präsentiert, die Beschwerdeführerin gestützt
auf den als unglaubhaft erachteten Sachvortrag einen allfälligen Wegwei-
sungsvollzug bloss in Abrede stellt und eine Auseinandersetzung mit den
vorinstanzlichen Ausführungen unterlässt,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich weitere Erwägungen erübrigen,
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dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden Endentscheid das Gesuch der
Beschwerdeführerin, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Heimat- oder Herkunftsbehörden sowie jede
Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen, gegenstandslos
wird,
dass es sich ebenso verhält in Bezug auf das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses,
dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine
ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unabhängig von
der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin –
abzuweisen ist,
dass mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
das Gesuch nach Absatz 2 der nämlichen gesetzlichen Bestimmung
(anwaltliche Verbeiständung) ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) demnach der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
D-70/2013
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt an-
waltlicher Verbeiständung (65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
Versand: