B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-702/2016
Ur t e i l vom 2 3 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Moldova,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 25. Januar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am
19. Oktober 2015 legal mit Reisepass verliess und am 6. November 2015
legal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte,
dass für die Begründung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die protokol-
lierten Aussagen zu verweisen ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 10. No-
vember 2015, A4; Anhörungsprotokoll vom 23. November 2015, A6),
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zwei Reise-
pässe, eine Identitätskarte und diverse sein Strafverfahren in Moldova be-
treffende Unterlagen zu den Akten reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 25. Januar 2016 – eröffnet am 28. Ja-
nuar 2016 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, sein Asylgesuch vom 6. November 2015 ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, gemäss Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) könne der Bundesrat Staaten bezeichnen,
welche als verfolgungssicher gelten würden, so genannte "Safe Count-
ries",
dass die Beurteilung anhand konkreter länderspezifischer Gegebenheiten
und Ereignissen erfolge, wobei für die Beurteilung der Situation in einem
Land die aktuelle politische Lage und die Menschenrechtssituation mass-
gebend seien,
dass der Menschenrechtsstandard dabei nicht an der EMRK, sondern am
Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte der UNO vom
16. Dezember 1966 gemessen werde,
dass ein Staat zudem Gewähr dafür bieten müsse, dass die politische Si-
tuation sich stabilisiert habe und für die nähere Zukunft anhalten werde,
dass bei der Beurteilung auch die konkreten Massnahmen eines Staates
zur Aufarbeitung und Bewältigung der Vergangenheit sowie sich abzeich-
nende Verbesserungen der Menschenrechtssituation berücksichtigt wür-
den,
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dass bei europäischen Staaten zudem die Mitgliedschaft im Europarat be-
ziehungsweise die Ratifikation der EMRK sowie deren faktische Einhaltung
zu würdigen seien,
dass für den Fall, dass ein Staat aufgrund der Lageanalyse vom Bundesrat
als verfolgungssicher bezeichnet werde, die gesetzliche Regelvermutung
bestehe, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei, wobei es sich um
eine relative Verfolgungssicherheit handle, welche im Einzelfall aufgrund
konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden könne,
dass der Bundesrat angesichts der aufgezeigten innenpolitischen Situation
mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 Moldova als verfolgungssicheren
Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet
habe,
dass der Beschwerdeführer geltend mache, er sei allein aufgrund seiner
politischen Überzeugungen und seiner Tätigkeit als Sänger in einer proru-
mänischen Folkloregruppe in einem Strafverfahren unschuldig zu fünf Jah-
ren Haft verurteilt worden,
dass ein Strafverfahren und eine daraus resultierende Verurteilung grund-
sätzlich eine staatliche Massnahme sei, die einem rechtsstaatlich legitimen
Zweck diene,
dass Moldova als Safe Country gelte, was beinhalte, dass die Schweiz das
Justizsystem von Moldova als politisch unabhängig und rechtsstaatlich be-
trachte,
dass für die Rechtsstaatlichkeit zudem spreche, dass gemäss den Aussa-
gen des Beschwerdeführers sowie den eingereichten Dokumenten bezüg-
lich seines Strafverfahrens ersichtlich sei, dass sein Fall über mehrere In-
stanzen verhandelt worden sei,
dass es am Beschwerdeführer wäre, zu belegen oder zumindest glaubhaft
zu machen, dass es sich bei seiner Verurteilung um eine politisch moti-
vierte Verfolgung handle,
dass er einen Zusammenhang zwischen seinen politischen Überzeugun-
gen und seiner Verurteilung weder glaubhaft gemacht noch belegt habe,
weshalb es sich lediglich um eine Behauptung seinerseits handle,
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dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden
könne, auf die zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen
einzugehen, jedoch ergänzend festzuhalten sei, dass deren Wahrheitsge-
halt, zumindest hinsichtlich einzelner Aspekte, widersprüchlicher, unsub-
stanziierter und erfahrungswidriger Aussagen stark bezweifelt werden
müsse,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten,
dass er demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, sodass sein
Asylgesuch abzulehnen sei,
dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2016 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben,
dass die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren sei,
dass eventualiter die vorläufige Aufnahme zu verfügen sei,
dass subeventualiter die Sache ans SEM zurückzuweisen sei,
dass die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu be-
willigen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ge-
mäss Art. 110a AsylG ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen sei,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung festhielt, die Beschwerde-
frist betrage fünf Arbeitstage (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 40 AsylG
i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vorausset-
zungen für einen Entscheid mit einer Beschwerdefrist gemäss Art. 108
Abs. 2 AsylG bejaht hat, nachdem der Heimatstaat des Beschwerdeführers
vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG bezeichnet worden ist und das SEM das Verfahren nach der Anhö-
rung ohne weitere Abklärungen als spruchreif erachten durfte,
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen
geltend macht, das SEM habe es in der Verfügung unterlassen, auf die
eingereichten Beweismittel einzugehen,
dass er aufgrund der angeblich verübten Schlägerei verurteilt worden sei,
dass der Supreme Court ihn schlussendlich zu fünf Jahren Haft verurteilt
habe, weil er politisch und kulturell aktiv und nicht prorussisch, sondern
prorumänisch eingestellt sei, was der Regierung und dem Staat missfalle,
dass als offizieller Grund für die Verurteilung Hooliganismus angegeben
worden sei, weil der Supreme Court nicht die politische Einstellung als
Grund nennen könne,
dass der Umstand, wonach Moldova gemäss dem SEM ein safe country
sei, für gewisse Strukturen stimmen möge, jedoch nicht in jedem Fall aus-
nahmslos davon ausgegangen werden könne,
dass das Justizwesen höchst korrupt und politisiert sei,
dass Fälle von Folter in Gefängnissen und unrechtmässigen Strafen ver-
breitet seien, was in vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) entschiedenen Fällen gegen Moldova ersichtlich sei, bei welchen
unter anderem Verletzungen von Art. 3 und Art. 5 EMRK im Zusammen-
hang mit Gerichtsverfahren und Haftbedingungen festgestellt worden
seien,
dass er unrechtmässig verurteilt worden sei und ihm Folter und unmensch-
liche Haftbedingungen drohen würden,
dass er um angemessene Würdigung seiner Beweise bitte, da die
Vorinstanz dies entgegen ihrer Untersuchungspflicht unterlassen habe,
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dass eine asylrelevante Verfolgung grundsätzlich nur dann gegeben ist,
wenn eine Person aufgrund ihrer oppositionellen Haltung konkreten staat-
lichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt ist,
dass der Beschwerdeführer angab, er sei ungerechterweise wegen Hooli-
ganismus und Körperverletzung zu fünf Jahren Haft verurteilt worden,
dass dieses Strafverfahren nur ein Vorwand, ein Instrument der Repression
prosowjetischer Politiker gewesen sei, welche von seiner Tätigkeit als Sän-
ger von prorumänischen Liedern in einer Folkloregruppe gewusst hätten,
dass er damit einen Zusammenhang zwischen seiner politischen Einstel-
lung und seiner Verurteilung darzulegen versucht, jedoch nicht plausibel zu
erklären vermag, weshalb er von einem solchen Zusammenhang ausgeht,
dass er stattdessen zur Begründung seiner Vermutung angab, in Moldova
werde kein Mensch offen wegen einer politischen Ansicht verurteilt und ins
Gefängnis gebracht,
dass man es immer inoffiziell mache und nach einem Vorwand suche,
dass ein inoffizieller moldo-russischer Konflikt laufe (vgl. A6 S. 4 F17),
dass der Beschwerdeführer im Weiteren erklärte, die Behörden, die Aufse-
her, alle, die dort arbeiteten, hätten Druck auf ihn ausüben wollen,
dass in den Gefängnissen Verhöre durchgeführt würden, man die Leute
schlage und kein Mensch davon erfahre (vgl. A6 S. 4 F19),
dass es ihm mit diesen Ausführungen indessen nicht gelungen ist, davon
zu überzeugen, dass gerade er konkret von den geschilderten Massnah-
men betroffen sein sollte,
dass im Übrigen auch sein Vorbringen, wonach man beim Urteil, mit wel-
chem man ihn zu fünf Jahren Gefängnis und nicht bloss zu einer bedingten
Strafe verurteilt habe, genau sehen könne, dass es eine politische Ent-
scheidung gewesen sei (vgl. A6 S. 8 F59), – entgegen anderslautender
Einschätzung auf Beschwerdeebene – nichts zu seinen Gunsten ableiten
kann, zumal sich daraus kein Indiz für eine politisch motivierte Verfolgung
ergibt,
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dass gemäss dem Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) der Strafrah-
men für die einfache Körperverletzung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe
reicht (Art. 123), für die schwere Körperverletzung bis zu zehn Jahren
(Art. 122),
dass gemäss dem Deutschen Strafgesetzbuch (StGB) der Strafrahmen für
Körperverletzung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht (§ 223), für
schwere Körperverletzung bis zu zehn Jahren (§ 226),
dass im Vergleich dazu gemäss dem Moldawischen Strafgesetzbuch (Cri-
minal Code of the Republic of Moldova) der Strafrahmen für vorsätzliche
schwere Körperverletzung oder lebensbedrohliche Gesundheitsschädi-
gung von drei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reicht (Art. 151 Abs. 1),
dass Hooliganismus, der von zwei oder mehreren Personen begangen
wird, mit einer Geldstrafe in der Höhe von 400 bis 1000 "conventional units"
oder mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft wird (Criminal Code of
the Republic of Moldova, Art. 287 Abs. 2 Bst. b),
dass sich vor diesem Hintergrund die Verurteilung des Beschwerdeführers
zu fünf Jahren Gefängnis wegen Hooliganismus und Körperverletzung
nicht als unverhältnismässig und deshalb rechtsstaatlich legitim erweist,
dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, die im vorinstanz-
lichen Verfahren eingereichten Dokumente einer eingehenden Würdigung
zu unterziehen, zumal vom Beschwerdeführer weder die behaupteten op-
positionellen Tätigkeiten noch eine politische Haltung des Obergerichts
nachvollziehbar dargelegt werden konnten,
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern das SEM diesbezüglich seine Untersu-
chungspflicht verletzt haben sollte,
dass sich angesichts der Umstände auch eine Übersetzung der eingereich-
ten Dokumente erübrigt,
dass den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind,
dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Folter und unmenschli-
chen Haftbedingungen ausgesetzt sein würde, weshalb er auch aus den in
der Beschwerde zitierten Entscheiden des EGMR nichts für sich abzuleiten
vermag,
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dass auch nichts auf eine besondere Bedrohungssituation für prorumäni-
sche Nationalisten oder für andere Gruppierungen hinweist, weshalb die
Behauptung des Beschwerdeführers, er sei aus diesem Grund Opfer einer
korrupten Justiz beziehungsweise eines Politmalus – auch angesichts der
ausgesprochenen Strafe – nicht plausibel erscheint,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die ge-
setzliche Regelvermutung (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG), wonach in Mol-
dova keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfindet und Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, umzustossen,
dass zusammenfassend nicht davon auszugehen ist, dass er bei einer
Rückkehr in eine flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohungssituation gera-
ten würde,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz keine Gründe er-
sichtlich sind, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, den Akten zufolge
gesunden Mann handelt, der während zwölf Jahren zur Schule ging, drei
Jahre lang an der Universität studierte, während eines weiteren Jahres
eine Kunstschule für Musiker besuchte sowie über Arbeitserfahrung in der
Baufirma seiner Familie und als Sänger verfügt (vgl. A4 S. 4),
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dass diese Voraussetzungen ihm die Existenzsicherung in der Heimat er-
leichtern werden,
dass er im Heimatland zudem ein tragfähiges Beziehungsnetz hat (Eltern,
Brüder und weitere Verwandte [vgl. A4 S. 5]), welches ihm bei der Wieder-
eingliederung behilflich sein kann, umso mehr, als er angab, die Beziehung
zu seinen Eltern und Geschwistern sei sehr gut (vgl. A6 S. 2 F9),
dass übereinstimmend mit dem SEM auch davon ausgegangen werden
darf, er werde von seiner Familie während einer Inhaftierung und nach ei-
ner Entlassung Unterstützung erfahren,
dass ihm darüber hinaus die Reintegration aufgrund des Umstands, wo-
nach er seit der Geburt bis zur Ausreise in der Heimat gelebt hat (vgl. A4
S. 3), leichter fallen dürfte,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12),
dass der vom Staatssekretariat verfügte Wegweisungsvollzug nach dem
Gesagten zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist,
dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erwiesen haben, womit es an den materiellen Voraussetzun-
gen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch unbesehen der geltend
gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
auch das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im
Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.‒ (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands
im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: