Abtei lung IV
D-7022/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...), Afghanistan,
vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt, (...),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Urteil der ARK vom 10. Januar 2006 i. S. Asyl und
Wegweisung (Revision) / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Parteien
D-7022/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Gesuchsteller, nach eigenen Angaben ein (...) aus Kabul, am
6. Juni 2002 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er habe seit den Jahren 1994/1995 versteckt gelebt, weil er
sich als Folge einer ethnisch bedingten Auseinandersetzung zwischen
verschiedenen rivalisierenden Kommandanten, in den auch seine Ver-
wandtschaft verwickelt gewesen sei, bedroht gefühlt habe,
dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit 1. Januar 2005 Be-
standteil des BFM) mit Verfügung vom 25. März 2003 in Bezug auf den
Gesuchsteller wegen Unglaubhaftigkeit der Gesuchsgründe das Nicht-
erfüllen der Flüchtlingseigenschaft feststellte, das Asylgesuch ablehnte
und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,
dass der Gesuchsteller diese Verfügung mit Beschwerde vom 25. April
2003 in allen Punkten bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) anfocht,
dass die Beschwerde durch Urteil der ARK vom 10. Januar 2006 voll-
umfänglich abgewiesen wurde,
dass die ARK die vom BFF festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen bestätigte, wobei sie in der Urteilsbegründung zusammenfassend
ausführte, die Aussagen des Gesuchstellers seien entgegen dessen
Einschätzung nicht als geringfügig unvollständig, sondern als in we-
sentlichen Punkten der Begründung widersprüchlich zu erachten,
dass die ARK in ihren weiteren Erwägungen festhielt, bezüglich der
Hinweise in der Beschwerde auf die allgemeine Lage in Afghanistan
und der zu diesem Thema eingereichten Beweismittel sei auf die un-
verändert gültigen Ausführungen in EMARK (Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission) 2003 Nr. 10 zu
verweisen, wonach aufgrund der militärischen Kräfteverhältnisse aus-
geschlossen werden könne, dass die Taliban in nächster Zeit über Tei-
le des afghanischen Staatsgebietes erneut eine quasi-staatliche Herr-
schaft zu errichten vermöchten,
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dass die ARK ferner argumentierte, der Gesuchsteller gehöre als (...),
die in Afghanistan eine relativ grosse Bevölkerungsgruppe bildeten
und jedenfalls im Grossraum Kabul nicht einer generellen Verfolgung
ausgesetzt seien, keiner der in EMARK 2003 Nr. 10 erwähnten
"Risikogruppen" an, deren Angehörige trotz der Veränderung der poli-
tischen und militärischen Verhältnisse unter Umständen weiterhin be-
fürchten müssten, in ihrem Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt zu werden,
dass der Gesuchsteller am 29. September 2006 dem BFM eine als
"Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Rechtsschrift zur Prüfung un-
terbreitete, in der er zur Hauptsache beantragte, es sei die Verfügung
des BFF vom 25. März 2003 in Wiedererwägung zu ziehen und ihm die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
dass er zusammen mit dem "Wiedererwägungsgesuch" als Beweismit-
tel verschiedene Dokumente zu den Akten reichte, so eine Parteibe-
stätigung vom 10. September 2006, eine Vermisstenanzeige vom
12. Juni 2006 betreffend seinen jüngeren Bruder, einen Zeitungsaus-
zug vom 26. Juli 2005 mit einem an ihn gerichteten Aufruf zum Er-
scheinen vor Gericht wegen einer Mordanklage sowie einen - ebenfalls
ihn selbst betreffenden - Haftbefehl vom 28. Januar 2002,
dass das BFM am 27. Dezember 2006 die besagte Rechtsschrift vom
29. September 2006 mit den zugehörigen Beweismitteln zur Prüfung
unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten bezüglich des Beschwer-
deentscheides vom 10. Januar 2006 an die ARK überwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsschrift vom 29. Sep-
tember 2006 einschliesslich der ihr beigelegten Beweismittel als Revi-
sionsgesuch gegen das Urteil der ARK vom 10. Januar 2006 entge-
gennahm und dieses mit Urteil vom 14. Mai 2007 abwies, soweit es
darauf eintrat,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Urteilsbegründung zusam-
menfassend ausführte, die vom Gesuchsteller vorgebrachten Tatsa-
chen und eingereichten Beweismittel vermöchten - ungeachtet der Fra-
ge der Möglichkeit einer Beibringung der Dokumente im Rahmen des
ordentlichen Asylverfahrens - den Anforderungen an die revisions-
rechtliche Erheblichkeit nicht zu genügen,
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dass der Gesuchsteller am 5. September 2007 durch seinen Rechts-
vertreter beim BFM eine weitere als "Wiedererwägungsgesuch" be-
zeichnete Rechtsschrift einreichen und darin die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme sowie- in verfahrensrechtliches Hinsicht - die
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs mittels superprovisorischer
Verfügung beantragen liess,
dass er zur Unterstützung dieses "Wiedererwägungsgesuchs" eine
vom 21. August 2007 datierende Stellungnahme der Schweizer Sek-
tion von Amnesty International und einen Internetausdruck vom
5. September 2007 ( ) mit einem Bericht vom 20. Au-
gust 2007 über die Lage in Afghanistan einreichen liess,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 5. Oktober 2007 dem BFM
zwei weitere Beweismittel - eine am 3. Oktober 2007 verfasste Ergän-
zung der Stellungnahme der Schweizer Sektion von Amnesty Inter-
national vom 21. August 2007 und eine als "Urteil aus Afghanistan"
bezeichnete fremdsprachige Faxkopie mit einer Übersetzung ins Deut-
sche - zur Prüfung vorlegte,
dass der Gesuchsteller in jener Eingabe vom 5. Oktober 2007 in Er-
gänzung zu den in der Rechtsschrift vom 5. September 2007 formulier-
ten Begehren die Gewährung von Asyl beantragte und gleichzeitig ge-
genüber dem BFM den prozessualen Antrag erneuerte, den Vollzug
der Wegweisung durch eine superprovisorische Verfügung auszuset-
zen,
dass das BFM am 15. Oktober 2007 die Eingaben vom 5. September
2007 und 5. Oktober 2007 zusammen mit den übrigen Akten zur weite-
ren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht überwies,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge-
richts mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2007 die beiden Einga-
ben vom 5. September 2007 und 5. Oktober 2007 als Revisionsgesuch
gegen das Urteil der ARK vom 10. Januar 2006 entgegennahm und
gleichzeitig den Vollzug der Wegweisung in Form einer vorsorglichen
Massnahme im Sinne von Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
aussetzte,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von nach dem
1. Januar 2007 eingereichten, gegen Urteile der ARK gerichteten Revi-
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sionsgesuchen zuständig ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; BVGE 2007/11
E. 3.3 S. 119),
dass es auf derartige Revisionsgesuche die Bestimmungen von
Art. 66 ff. VwVG anwendet (vgl. Art. 53 Abs. 2 2. Satz i.V.m. Art. 37 und
Art. 45 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG; BVGE 2007/11 E. 4.5 und 4.6
S. 120),
dass es in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen befindet
(Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zustän-
digkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt
(vgl. Art. 23 VGG, Art. 111 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]),
dass aus den hiernach dargelegten Gründen ein offensichtlich unbe-
gründetes Revisionsgesuch vorliegt, weshalb der Entscheid darüber
nur summarisch zu begründen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109
Abs. 3 und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann
(vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 229 f.),
dass der Gesuchsteller am ordentlichen Beschwerdeverfahren vor der
ARK teilgenommen hat, durch das abweisende Urteil vom 10. Januar
2006 berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung hat, weshalb er zur Einreichung eines Gesuches
um Revision jenes Urteils legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG in
analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechts-
mittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.),
dass der Gesuchsteller - wie in der folgenden Prüfung noch näher
aufgezeigt wird - gleich wie im ersten Revisionsverfahren mit seinen
hauptsächlichen Vorbringen sinngemäss den Revisionsgrund der er-
heblichen Tatsachen oder Beweismittel von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG
anruft,
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dass mit Blick auf diesen Revisionsgrund und den für dessen Entde-
ckung behaupteten Zeitpunkt sowohl die 90-tägige relative wie auch
die 10-jährige absolute Revisionsfrist von Art. 67 Abs. 1 VwVG mit der
Postaufgabe am 5. September 2007 und 5. Oktober 2007 als gewahrt
betrachtet werden können,
dass das Revisionsgesuch vom 5. September 2007 und 5. Oktober
2007 den formellen Anforderungen an dieses Rechtsmittel zu genügen
vermag (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 und Art. 52 VwVG), inso-
weit zu dessen Begründung Sachverhaltsbestandteile geltend gemacht
werden, die sich darstellungsgemäss vor Erlass des - die Rechtskraft
der Verfügung vom 25. März 2003 herbeiführenden - Beschwerdeur-
teils vom 10. Januar 2006 verwirklicht haben (für die Einzelheiten vgl.
Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2007, S. 6),
dass sich das Revisionsgesuch insoweit als fristgemäss und in gültiger
Form eingereicht erweist, weshalb in diesem Umfang darauf einzutre-
ten ist,
dass gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG die zur Stützung eines Revi-
sionsgesuches geltend gemachten Tatsachen und eingereichten Be-
weismittel neu und erheblich sein müssen,
dass revisionsweise vorgebrachte Tatsachen lediglich dann als neu
gelten, wenn sie zur Zeit der Erstbeurteilung der Sache bereits vor-
handen waren, jedoch erst nachträglich in Erfahrung gebracht, mit an-
deren Worten also neu entdeckt oder aber zumindest neu zugänglich
wurden,
dass erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG neue Tatsa-
chen dann sind, wenn sie sich dazu eignen, die tatbeständliche Grund-
lage des angefochtenen Entscheids zu verändern und bei zutreffender
rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günsti-
geren Ergebnis zu führen,
dass revisionsweise eingereichte Beweismittel nur dann als neu und
erheblich zu qualifizieren sind, wenn sie entweder neue erhebliche Tat-
sachen erhärten oder sich eignen, dem Beweis von Tatsachen zu die-
nen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum
Nachteil der Gesuch stellenden Partei unbewiesen geblieben sind, re-
spektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich
zu einem anderen Entscheid geführt hätten,
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dass die Beweismittel selber - im Gegensatz zu geltend gemachten
neuen Tatsachen - nicht notwendig aus der Zeit vor dem Beschwerde-
entscheid stammen müssen (vgl. zum Ganzen die weiterhin zutreffen-
den Ausführungen in EMARK 2002 Nr. 13 E. 5a S. 113 f. mit Hinwei-
sen auf Doktrin und Praxis, 1995 Nr. 9 E. 5 S. 80 f.),
dass nach diesem Verständnis das vorliegend am 5. Oktober 2007 ein-
gereichte "Urteil aus Afghanistan" offensichtlich nicht in die Kategorie
der neuen erheblichen Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
VwVG fällt,
dass im Heimatland des Gesuchstellers, wo die Korruption ein allge-
genwärtiges Phänomen darstellt, eine Vielfalt von vermeintlich amtli-
chen und nichtamtlichen Dokumenten beliebigen Inhalts ohne Mühe
gegen Bezahlung zu erwerben sind,
dass aufgrund dieser gerichtsnotorischen Tatsache (vgl. hierzu betref-
fend Pakistan EMARK 1994 Nr. 26 E. 2d.dd S. 194) der Beweiswert
von Dokumenten afghanischen Ursprungs unbesehen ihrer allfälligen
Ausstattung mit vermeintlichen Echtheitsmerkmalen wie Briefköpfen,
Stempeln, Unterschriften oder Marken grundsätzlich stark zu relativie-
ren ist,
dass es dem Gesuchsteller vorliegend nicht gelingt, schlüssig darzu-
legen, dass das - gemäss deutscher Übersetzung - vom 5. August
2005 datierende "Urteil" effektiv durch die dazu befugte Behörde nach
gehöriger Prozedur erstellt wurde,
dass er nicht gewillt scheint, den Zeitpunkt der Beschaffung und die
genauen Umstände transparent zu machen, unter denen das Doku-
ment den Weg in seine Hände gefunden hat,
dass in der Eingabe vom 5. Oktober 2007 in bloss unverbindlicher Wei-
se von "Verwandten" des Gesuchstellers die Rede ist, die "kürzlich"
von diesem "Urteil" erfahren und es in die Schweiz geschickt hätten,
dass in der Stellungnahme von Amnesty International vom 3. Oktober
2007 lediglich erwähnt wird, es sei dem Gesuchsteller mit Hilfe seiner
in Kabul lebenden Cousine "schliesslich gelungen", dieses "Urteil aus
Afghanistan" zu beschaffen,
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dass der Gesuchsteller jedoch in seiner Eingabe vom 5. September
2007 (vgl. ebenda, Ziff. 7 S. 4) noch betont hatte, er habe in Kabul kei-
ne Verwandten mehr,
dass das "Urteil" im Übrigen kein Urteil im eigentlichen Sinn darstellt,
sondern vielmehr gemäss seinem Wortlaut als behördeninterne Be-
nachrichtigung (Mitteilung des Präsidenten des Obergerichts in Kabul
an den "hiesigen Präsidenten") über den Erlass eines Urteils und über
das ihm vorausgegangene Verfahren konzipiert ist, weshalb erst recht
im Unklaren bleibt, wie der Gesuchsteller das Dokument erhältlich ma-
chen konnte,
dass abgesehen davon das "Urteil" lediglich in der Form einer Faxko-
pie vorliegt,
dass dem Dokument somit auch wegen der Möglichkeiten der Manipu-
lation, die der technische Vorgang des Kopierens beziehungsweise der
Faxübermittlung mit sich bringt, kein relevanter Beweiswert bescheinigt
werden kann,
dass nämlich die Verfälschung des zugrunde liegenden Originals bei
Fotokopien und Faxkopien leicht zu bewerkstelligen ist,
dass sich Kopien aus Heimatländern von Asylsuchenden - wenn über-
haupt - nur mit beträchtlichem Aufwand auf ihre Authentizität hin über-
prüfen lassen, weshalb ihnen in aller Regel nicht dieselbe Beweiskraft
zuzubilligen ist wie Originalurkunden, wodurch sich das Asylverfahren
etwa vom gewöhnlichen Geschäftsverkehr in der Schweiz wesentlich
unterscheidet,
dass der Gesuchsteller zudem jegliche Erklärung zur Frage schuldig
bleibt, was es mit dem auf der Faxkopie angebrachten Übermittlungs-
datum (25. März 2007) für eine Bewandtnis hat,
dass angesichts der in dieser Hinsicht klaren Aktenlage entgegen der
Forderung in der Eingabe vom 5. Oktober 2007 keine zusätzlichen Ab-
klärungen vor Ort notwendig sind,
dass aus all diesen Gründen dem "Urteil aus Afghanistan" offensicht-
lich die Eignung abgeht, zur Erhärtung neuer erheblicher Tatsachen im
oben erwähnten Sinn oder zum Beweis von Tatsachen beizutragen, die
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schon im ordentlichen Verfahren vorgebracht, dort jedoch als unglaub-
haft erachtet wurden,
dass es sich somit nicht um ein erhebliches Beweismittel im revisions-
rechtlichen Sinne handelt (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG),
dass es auch den beiden Stellungnahmen der Schweizer Sektion von
Amnesty International vom 21. August 2007 und 3. Oktober 2007 an
der revisionsrechtlichen Erheblichkeit mangelt,
dass in den beiden Stellungnahmen und in den darauf Bezug nehmen-
den Eingaben des Gesuchstellers vom 5. September 2007 und 5. Ok-
tober 2007 für die Zeit vor dem Beschwerdeurteil vom 10. Januar 2006
- mit Ausnahme der bereits erörterten Verurteilung durch das Oberge-
richt in Kabul am 5. August 2005 - keine Sachverhalte vorgebracht
werden, die in den Grundzügen nicht schon vom Gesuchsteller selber
im ordentlichen Verfahren geltend gemacht wurden,
dass sich die beiden Stellungnahmen vom 21. August 2007 und 3. Ok-
tober 2007 insofern thematisch nicht auf neue Tatsachen im revisions-
rechtlichen Sinn, sondern vielmehr auf bereits aktenkundige Parteivor-
bringen beziehen,
dass in der Stellungnahme vom 21. August 2007 im Kern geltend ge-
macht wird, "bei der Prüfung des Asylgesuchs" sei der vom Gesuch-
steller bereits in der Empfangsstelle erwähnten Gefahr, von der Grup-
pierung (...) unter dem Vorwurf der Ermordung eines ihrer
hochrangigen Kommandanten im Jahre 1994 behelligt zu werden, "zu
wenig Rechnung getragen" worden,
dass Amnesty International hiermit ein Vorbringen aufgreift, welches
von der ARK im Urteil vom 10. Januar 2006 in Übereinstimmung mit
den Erwägungen in der Verfügung des BFF vom 25. März 2003 als
unglaubhaft erachtet worden ist,
dass Amnesty International die unzureichende Würdigung dieses Vor-
bringens "revisionsweise" rügt, ohne diesbezüglich auf selber getätigte
Verifizierungen hinzuweisen oder anderweitig darzulegen, inwiefern
dem Vorbringen im Gegensatz zum ordentlichen Verfahren nunmehr
Glauben geschenkt werden sollte,
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dass sich die beiden Stellungnahmen von Amnesty International somit
insoweit als ungeeignet erweisen, dem Beweis von Tatsachen zu die-
nen, die im ordentlichen Verfahren zum Nachteil des Gesuchstellers
unbewiesen geblieben sind,
dass andererseits der in der Stellungnahme vom 21. August 2007 er-
hobene Einwand, wonach die übermässige Gewichtung der vermeintli-
chen Divergenzen zwischen den Aussagen in der Empfangsstelle und
beim Kanton der Praxis der ARK zuwiderlaufe, einer allgemeinen Kritik
am Beschwerdeurteil vom 10. Januar 2006 gleichkommt,
dass dies in gleichem Mass auf den weiteren Einwand zutrifft, wonach
der Gesuchsteller entgegen der Einschätzung im Urteil vom 10. Januar
2006 auch nach der Vertreibung der Taliban von dieser Seite noch eine
asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe,
dass für eine derartige appellatorische Urteilskritik jedoch im Rahmen
eines Revisionsverfahrens von vornherein kein Raum besteht
(vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 131 f.; EMARK 2000 Nr. 29 E. 5
S. 247),
dass schliesslich unter Berufung auf die beiden Stellungnahmen von
Amnesty International und den Bericht vom 20. August 2007 über die
Lage in Afghanistan (Internetausdruck [ ] vom
5. September 2007) zusätzlich Tatsachen geltend gemacht werden, die
sich erst nach dem Urteil vom 10. Januar 2006 zugetragen haben,
dass derartige Sachverhaltselemente, die sich darstellungsgemäss
nach Abschluss des ordentlichen (Rechtsmittel-)Verfahrens verwirk-
licht haben, nicht unter dem Blickwinkel der Revision, sondern unter
bestimmten Voraussetzungen (vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 22 f.)
durch das Bundesamt im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens
zu prüfen sind (vgl. statt vieler EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204),
dass deshalb insoweit auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,
dass sich im Zusammenhang mit der Entwicklung der allgemeinen La-
ge in Afghanistan seit dem Urteil vom 10. Januar 2006 und allfälligen
Auswirkungen auf das vom Gesuchsteller zu gewärtigende Verfol-
gungsrisiko aus den Ausführungen in den Stellungnahmen vom
21. August 2007 und 3. Oktober 2007 sowie aus dem Internetausdruck
vom 5. September 2007 insgesamt kein Substanziierungsgrad ergibt,
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der die Überweisung der Akten an das BFM zur Prüfung von Wiederer-
wägungsgründen rechtfertigen würde,
dass zwischen den Ausführungen und Berichten zur allgemeinen Lage
in Afghanistan einerseits und dem persönlichen Profil des Gesuchstel-
lers andererseits keine Verbindung in dem Sinne zu erkennen ist, dass
für den Gesuchsteller im Vergleich zu den Verhältnissen bei Erlass des
Urteils vom 10. Januar 2006 neue ernstzunehmende Gefahrenmomen-
te entstanden wären,
dass schliesslich auch die angebliche Tötung eines jüngeren Bruders
des Gesuchstellers in Afghanistan im Jahre 2006 eine Überweisung an
das BFM zur Prüfung von Wiedererwägungsgründen nicht angezeigt
erscheinen lässt, zumal es sich hierbei um eine zeitlich und örtlich
nicht näher eingegrenzte, in den Raum gestellte Behauptung handelt,
dass das BFM dem Gesuchsteller am 5. Oktober 2007 - wie in der Ein-
gabe vom 5. September 2007 beantragt - Akteneinsicht gewährte,
dass der Gesuchsteller seither ausreichend Gelegenheit hatte, seine
Ausführungen in der Eingabe vom 5. September 2007 ein weiteres Mal
zu ergänzen, wie er dies bereits am 5. Oktober 2007 getan hatte,
dass unter diesen Umständen auf die Einräumung einer Frist zur "Aus-
übung des rechtlichen Gehörs" verzichtet werden kann, weshalb der
dahingehende Antrag - soweit die diesbezüglichen Ausführungen in
der Eingabe vom 5. September 2007 (vgl. ebenda, Ziff. 12 S. 6) als
solcher zu verstehen sind - abzuweisen ist,
dass nach dem Gesagten vom Gesuchsteller kein revisionsrechtlich
relevanter Sachverhalt dargetan werden konnte, weshalb das Gesuch
um Revision des Urteils der ARK vom 10. Januar 2006, soweit auf die-
ses überhaupt einzutreten ist, abzuweisen ist,
dass der Gesuchsteller in der Eingabe vom 5. September 2007 um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und um Ernennung seines Rechtsvertreters
zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG einer um Revi-
sion ersuchenden Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel ver-
fügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit
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wird, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht
aussichtslos erscheint,
dass der bedürftigen Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Ver-
fahren ein Anwalt bestellt wird, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte not-
wendig ist (Art. 65 Abs. 2 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG),
dass sich aus den soeben dargelegten Gründen das Revisionsgesuch
vom Zeitpunkt seiner Einreichung an als aussichtslos erwies, weshalb
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG unabhängig von
der prozessualen Bedürftigkeit des Gesuchstellers und der sachlichen
Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von insgesamt
Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 172.320.2]),
dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 14. September 2007 den
Gesuchsteller zur Leistung eines Gebührenvorschusses von
Fr. 1'200.-- bis zum 28. September 2007 aufforderte,
dass im Namen des Gesuchstellers am 27. September 2007 ein Be-
trag von Fr.1'200.-- auf das Konto des BFM überwiesen wurde,
dass das BFM am 15. Oktober 2007 die Eingaben vom 5. September
2007 und 5. Oktober 2007 zusammen mit den übrigen Akten zur weite-
ren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht überwies, wobei es
im Begleitschreiben zur Erläuterung dieses Verfahrensschrittes aus-
führte, in den beiden Eingaben würden in der Hauptsache keine Grün-
de angeführt, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungs-
verfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen seien,
dass das BFM unter diesem Umständen anzuweisen ist, dem Gesuch-
steller den als Gebührenvorschuss überwiesenen Betrag von
Fr. 1'200.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit auf dieses eingetreten
wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller
auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Gesuchsteller den Gebührenvor-
schuss von Fr. 1'200.-- zurückzuerstatten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. N [...]; Kopie zu den Akten)
- das B._______ des Kantons C._______ ad (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
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