Abtei lung IV
D-7023/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Rich-
ter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
1. A._______, verstorben den (...), dessen Witwe
2. B._______, geboren (...), und deren Kinder
3. C._______, geb. (...),
4. D._______, geb. (...), deren Sohn E._______, geb. (...),
5. F._______, geb. (...),
6. G._______, geb. (...),
7. H._______, geb. (...), Demokratische Republik Kongo,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungs-
stelle für Asylsuchende, Bertastrasse 8, Postfach,
8036 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung
des BFF vom 21. November 2002 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7023/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verliessen den Heimat-
staat eigenen Angaben zufolge am 30. Juni 2000 und gelangten am
20. Juli 2000 illegal in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl
nachsuchten.
Der Beschwerdeführer kam nach eigenen Angaben am 24. Oktober
2000 illegal in die Schweiz und stellte hier gleichentags ein Asylge-
such.
A.b Einem Schreiben vom 7. Dezember 2001 des Migrationsamts des
Kantons (...) zufolge ist die Tochter C._______ (Beschwerdeführerin 3)
seit dem 31. Oktober 2001 unbekannten Aufenthaltes.
A.c Mit Verfügung vom 30. Januar 2002 stellte das Bundesamt für
Flüchtlinge fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz
weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung bis am 2. April 2002 an.
A.d Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom
25. Februar 2002 (Poststempel) mit Urteil vom 22. Juli 2002 ab.
B.
B.a Mit an das BFF zugestellter, als „Verwaltungsbeschwerde“ be-
zeichneter Eingabe vom 11. September 2002 (Eingang BFF: 17. Sep-
tember 2002) beantragten die Beschwerdeführer, das Urteil vom 22.
Juli 2002 sei aufzuheben und die aufschiebende Wirkung wiederherzu-
stellen. Es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnah-
me der Beschwerdeführer in der Schweiz anzuordnen. Der Eingabe la-
gen folgende Beweismittel bei: Bestätigungen des Schulbesuchs von
drei Kindern der Beschwerdeführer, eine Bestätigung des Kinder- und
Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons (...) vom 22. August
2002, ein ärztliches Zeugnis von Dr. I.________ vom 21. August 2002,
ein Geburtsschein, ein Auszug aus einem Urteil der ARK, zwei
Berichte aus „Le Potentiel“ vom August 2002 und eine Stellungnahme
der SFH vom 16. August 2000.
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B.b Da das Bundesamt zum Schluss kam, bei der Eingabe vom
11. September 2002 handle es sich um ein Revisionsgesuch, für des-
sen Behandlung die ARK zuständig sei, überwies es dieselbe in An-
wendung von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) am 7. Okto-
ber 2002 an die ARK.
B.c In der Folge wies die ARK mit Urteil vom 22. Oktober 2002 das
Revisionsgesuch ab und auferlegte den Beschwerdeführern die Kos-
ten des Verfahrens im Betrag von Fr. 1'200.--. Gleichzeitig überwies die
ARK die Akten zur gutscheinenden Prüfung, ob die Eingabe nicht teil-
weise ein Wiedererwägungsgesuch darstelle, an das BFF.
C.
Mit Verfügung vom 21. November 2002 wies das Bundesamt das Wie-
dererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 30. Janu-
ar 2002 sei rechtskräftig und vollstreckbar, und einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2002 liessen die Beschwerdeführer bei
der ARK gegen diese Verfügung Beschwerde einreichen und die nach-
folgend aufgeführten Anträge stellen: Die angefochtene Verfügung des
BFF vom 21. November 2002 sei aufzuheben und die Verfügung vom
30. Januar 2002 in Wiedererwägung zu ziehen. Eventualiter sei die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz anzuordnen.
Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
zu gewähren. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung auszuset-
zen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustel-
len.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen liessen die Beschwerdeführer ein
Arztzeugnis des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des
Kantons (...) vom 28. November 2002 sowie ein Schreiben vom
28. November 2002 eines Lehrers zu den Akten reichen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2003 hiess der damals zustän-
dige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Aussetzung des Voll-
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zugs der Wegweisung gut und teilte den Beschwerdeführern mit, sie
könnten den Fortgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2003 beantragte das Bun-
desamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte das
Bundesamt im Wesentlichen aus, der auf Beschwerdeebene einge-
reichte Bericht besage, die Tochter D._______. (Beschwerdeführerin 4)
leide an einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und
suizidaler Tendenz. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFF
könnten jedoch psychische Leiden in Kinshasa behandelt werden. Es
gebe mehrere Psychiater und sämtliche für die Behandlung
psychischer Leiden notwendigen Medikamente, die sich auf der Liste
der Organisation Mondiale de la Santé befänden, seien erhältlich. Was
die Kosten für eine Behandlung anbelange, sei auf das Urteil der ARK
vom 22. Juli 2002 verwiesen, in dem festgehalten werde, dass die
Beschwerdeführer über weit überdurchschnittliche finanzielle Mittel
verfügten. Dementsprechend könne die Tochter die in der Schweiz
begonnene Behandlung in ihrem Heimatland fortsetzen und sich die
benötigten Medikamente besorgen.
G.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2003 (Poststempel vom 18. Februar
2003) ging bei der ARK ein Schreiben der evangelisch-reformierten
Kirchgemeinde (...) ein, in dem zur politischen und medizinischen
Situation in Kinshasa Stellung genommen wurde.
H.
Mit Replik vom 20. Februar 2003 liess der Beschwerdeführer nochmals
die Eingabe vom 14. Februar 2003 der evangelisch-reformierten Kirch-
gemeinde (...) einreichen und im Wesentlichen geltend machen, es
gebe in Kinshasa kein psychiatrisches Angebot für Jugendliche.
Zudem stehe ihrer Familie kein Geld mehr für ihre medizinische
Versorgung zur Verfügung, weil sie ihr gesamtes Geld bereits auf der
Flucht ausgegeben hätten. Die Behauptung, die Beschwerdeführer
verfügten über überdurchschnittliche finanzielle Mittel, sei somit unzu-
treffend.
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I.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2007 (Poststempel vom 25. Juli 2007) lie-
ssen die Beschwerdeführer die Kopie einer ärztlichen Todesbescheini-
gung, den Vater betreffend, zu den Akten reichen.
J.
Mit Schreiben vom 30. August und 5. September 2007 liessen die Be-
schwerdeführer mitteilen, das Einbürgerungsverfahren der Kinder
F._______ und G._______ (Beschwerdeführer 5 und 6) sei von den
(...) Behörden antragsgemäss sistiert worden.
K.
Das Bundesamt beantragte in seiner zweiten Vernehmlassung vom
14. September 2007 erneut die Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2008 teilte das Migrationsamt des Kan-
tons (...) dem Bundesverwaltungsgericht mit, es bestehe im vorlie-
genden Fall keine Bereitschaft, gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eine Aufenthaltsbewilli-
gung zu erteilen und einen entsprechenden Antrag dem BFM zur Zu-
stimmung zu unterbreiten.
M.
Dem Formular „Mitteilung einer Kindesanerkennung nach der Geburt“
vom 17. Dezember 2007 zufolge wurde die am 12. September 2007
geborene Tochter der Beschwerdeführerin D._______ von einem
Schweizer anerkannt, weshalb sie, wie im Begleitschreiben vom 22.
Januar 2008 festgehalten wird, ebenfalls Schweizerin geworden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
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Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen
Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl.
Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwer-
de ist einzutreten.
3.
Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Ent-
scheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufe-
nen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c
S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngli-
che (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderun-
gen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42
f.). Ferner können auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2
VwVG zu einer Wiedererwägung führen, jedoch nur dann, wenn eine
unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung
vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder, wenn zwar vor-
gängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich
jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwer-
deverfahren ergangenen Prozessurteils, sondern auf die mit Be-
schwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl.
EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen
dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim
früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden
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soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen
Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend ge-
macht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
4.
4.1 Der Prüfungsgegenstand beschränkte sich gemäss Überweisung
auf die im Revisionsurteil der ARK angeführten Punkte; nunmehr ist zu
prüfen, ob sich - insbesondere angesichts der langen Verfahrensdauer
- der rechtserhebliche Sachverhalt wiedererwägungsrechtlich wesent-
lich verändert hat.
4.2 Der Beschwerdeführer 1 (Ehemann) ist am 2. März 2007 verstor-
ben; diesbezüglich wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos.
Desgleichen bei der verschwundenen Tochter (Beschwerdeführerin 3).
4.3 Keine wesentliche Veränderung des rechtserheblichen Sachver-
halts ist in Bezug auf den Asylpunkt, die Flüchtlingseigenschaft und
die Wegweisung zu verzeichnen. Indessen hat sich der Sachverhalt
gegenüber dem Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung
nachträglich doch noch in verschiedenen Punkten verändert. Nach
Praxis der ehemaligen ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht
fortgeführt wird, ist die Rückkehr von Personen aus der Demokrati-
schen Republik Kongo unter bestimmten Umständen zwar zumutbar,
nämlich dann, wenn die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in
der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen Flughafen
verfügenden Stadt im Westen des Landes hatte, oder wenn die Person
in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt;
trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Voll-
zug der Wegweisung jedoch - nach sorgfältiger Prüfung und Abwä-
gung der individuellen Umstände - in aller Regel nicht zumutbar, wenn
die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat,
für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem fortge-
schrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand
befindet oder wenn es sich bei ihr um eine allein stehende, nicht über
ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl.
EMARK 2004 Nr. 33). Der Ehemann der Beschwerdeführerin 2 ist am
2. März 2007 verstorben. Die Witwe, welche bald 50 Jahre alt sein
wird, gehört zur Kategorie von Personen, bei welchen nach dem Ge-
sagten in der Regel der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar er-
achtet wird. Umstände, welche zu einer anderen Beurteilung zu führen
vermöchten, liegen im vorliegenden Verfahren nicht vor.
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4.4 Die Beschwerdeführerin 4, welche bereits Mutter eines am (...)
geborenen Kindes ist, gebar am (...) ein weiteres Kind, welches das
Schweizerbürgerrecht besitzt, weil der Kindsvater Schweizerbürger ist.
Die Frage, ob die Beschwerdeführerin 4 sich deshalb auf Art. 8 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen könnte, um daraus
einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzuleiten,
dürfte wohl zu verneinen sein (siehe in diesem Zusammenhang das
Urteil des Bundesgerichts 2C.199/2007 vom 23. Juli 2007 E. 3.4 mit
Hinweis auf BGE 122 II 289 E. 3c und 3d S. 298 f.), kann aber
letztendlich offen gelassen werden. Auch die Beschwerdeführerin 4
gehört nach dem oben Erwähnten zur Kategorie der Personen, bei
denen vom Vollzug der Wegweisung abzusehen ist, weil sie für zwei
kleine Kinder aufkommen muss.
4.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ist der
Vollzug insbesondere nicht zumutbar, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt. Bei einer am Prinzip der vorrangigen
Berücksichtigung des Kindeswohls orientierten völkerrechtskonformen
Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG ist bei der Prüfung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nicht bloss die Situation, die sich im Falle
der Rückkehr ins Heimatland ergeben würde, zu berücksichtigen. Viel-
mehr sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände
einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung
wesentlich erscheinen. Mithin ist der Persönlichkeit des Kindes und
seinen Lebensumständen umfassend Rechnung zu tragen. Dabei kön-
nen namentlich folgende Kriterien in dieser gesamtheitlichen Beurtei-
lung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, In-
tensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Be-
zugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähig-
keit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der
Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz und derglei-
chen. Wie in allen Zumutbarkeitsprüfungen sind zudem bei der Analy-
se der Situation - die sich für die betroffene Person nach dem Vollzug
der Wegweisung im Heimatstaat ergäbe - die damit verbundenen hu-
manitären Aspekte dem öffentlichen Interesse der Schweiz am Weg-
weisungsvollzug gegenüberzustellen (vgl. EMARK 2006 Nr. 24, 2005
Nr. 6; 1994 Nr. 18). Das Kind F._______ (Beschwerdeführer 5) sowie
die beiden jüngsten Kinder der Witwe besuchen bereits die
Mittelschule. Insofern liegen seit dem Erlass der in Rechtskraft
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erwachsenen Verfügung des BFM wesentlich veränderte
Sachverhaltselemente vor, die unter Berücksichtigung des
Kindeswohls auf die Unzumutbakeit des Wegweisungsvollzugs für die-
se Personen schliessen lassen.
4.6 Bei diesem Ergebnis ist es entbehrlich, auf die weiteren Vorbingen
im einzelnen einzugehen.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern
gelungen ist, eine wiedererwägungsweise veränderte Sachlage darzu-
tun, da eine erzwungene Rückkehr in die Demokratische Republik
Kongo sie im jetzigen Zeitpunkt und mittelfristig in eine Situation brin-
gen würde, die zu einer konkreten Gefährdung führte. Demzufolge
kommt das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung sämtlicher Sach-
verhaltselemente vorliegend zum Schluss, dass der Wegweisungsvoll-
zug als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten ist.
Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme nach Absatz
4 nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer län-
gerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder
wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64
oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde, sie erheblich oder wieder-
holt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder
im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder
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äussere Sicherheit gefährdet. Soweit ersichtlich, sind die Beschwerde-
führer weder in der Schweiz noch im Ausland zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe verurteilt worden. Den Akten ist auch nicht zu entneh-
men, dass sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet haben oder
die innere oder die äussere Sicherheit gefährden.
7.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit im Eventualbegeh-
ren beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und
es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Im
Übrigen ist sie abzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom 21. No-
vember 2002 und die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung
vom 30. Januar 2002 sind demnach aufzuheben und das BFM ist an-
zuweisen, gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4
AuG die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer zu verfügen.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - welches rechnerisch als
hälftiges Obsiegen zu beurteilen ist - sind die reduzierten Kosten von
Fr. 600.-- den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Angesichts des teilweisen Obsiegens ist den Beschwerdeführern
eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer
reichte keine Kostennote ein. Indessen lässt sich der Parteiaufwand
von Amtes wegen abschätzen. Aufgrund des geringen Aktenumfangs
und der eher kurz gehaltenen Beschwerdeschrift wird bei einem Stun-
denansatz von Fr. 100.-- für nicht in einer Anwaltskanzlei tätige
Rechtsvertreter und dem geschätzten zeitlichen Aufwand von fünf
Stunden (vgl. Art. 9, 10 und 14 Abs. 2 VGKE) eine Parteientschädi-
gung von Fr. 600.-- (inkl. Auslagen und MWSt) als angemessen erach-
tet. Das BFM hat den Beschwerdeführern demnach eine Parteient-
schädigung in dieser Höhe auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs betreffend, gutgeheissen; im Übrigen wird sie
abgewiesen.
2.
Die Verfügung vom 21. November 2002 und die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der Verfügung vom 30. Januar 2002 werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzuneh-
men.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen den Beschwerdeführern eine Parteient-
schädigung von Fr. 600.-- zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons (...) ad (Kopie; Beilage:
internationaler Führerausweis No., Identitätskarte, fünf
Geburtsurkunden)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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